Art. 55 CC; organ liability of a legal person; responsible newspaper editorial office as organ. An organ is not limited to members of the supreme management body or persons formally authorized to represent the company externally, but also includes those who, under supervision, perform the enterprise’s actual core functions in an autonomous and independent manner. In a newspaper company, the responsible editorial office may therefore qualify as an organ even absent express statutory designation. Earlier case law that confined organ status to narrow administrative management is outdated and cannot be maintained (consid. 1).
I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 14. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Februar 1946 i. S. A.-G. für die Neue Zfireher Zeitung gegen Migros Genossenschaftsbund, Genossenschaft 'MIgros und DuUweUer. Organhajtung, Art. 55 ZGB. Die verantwortliche Zeitungsredaktion ist Organ der Zeitungs- unternehmung, auch wenn das in deren Statuten nicht aus- drücklich vorgesehen ist. R68ponsabilit6 des organes d'un6 p6r8onn6 morale, art. 55 ce. La. r6daction responsable d'un journal est un organe de l'entre- prise, mnme si les statuts ne le prevoient pas expressement. R68pon8abilitd d6gli organi d'una per80na giuridica (art. 55 CC). La redazione responsabile d'un giornale e un organo dell'azienda, anche se gli statuti non 10 prevedono espressamente. Im Brnckenbauer , der Zeitung des Migros-Genossen- schafts-Bundes, erschienen im November 1942 drei Leit- artikel, in welchen das Eidgenössische Kriegsernährungs- amt einer ungerechten und speziell gegen das Migros- Unternehmen gerichteten Handlungsweise bezichtigt wurde. Zu diesen Vorwürfen nahm die. Neue Zürcher Zeitung)) (NZZ) zweimal redaktionell Stellung. Sodann brachte sie in der gleichen Angelegenheit einen eingesandten Artikel unter dem Titel VerletZWlg der kriegswirtschaftlichen Disziplin . In der letztgenannten Veröffentlichung erbliek':' ten die Kläger eine schwere Beeinträchtigung ihrer per- sönlichen Verhältnisse und ihrer geschäftlichen Inte en sphäre. Deahalb belangten sie die A.-G. für die Neue Zürcher Zeitung auf Schadensersatz und Genugtuung. Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation. Das Bundes gericht wies diese Einrede zurück aus folgenden ErwtJgungen : Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Organ der juristischen Person nicht nur, wer dem obersten Ver- 5 AB 72 n -1946
waltlUlgsausschuss angehört oder in ihm entscheidend mit. wirkt, sondern auch, wer unter dessen Aufsicht die eigent- lic:qe GeschäftsführlUlg besorgt (BGE 65 II 6 und dortige VerweislUlgen ; vgl. BGE 68 II 289 f., 301). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Redaktion der NZZ erfüllt. Die Beklagte verfolgt gemäss I ihrer Statuten den Zweck, ihre Zeitung als politisches und volkswirtschaftliches Organ zu verlegen und herauszugeben und die hierzu erforderlichen oder damit in VerbindlUlg stehenden Dienst-und Geschäftszweige zu betreiben . An der Realisierung dieses Gesellschaftszweckes hat die Redaktion als einer der wichtigsten Dienstzweige mass- gebenden Anteil. Zwar steht nach 17 Abs. I der Statuten die VertretlUlg der Beklagten nach aussen und die ver- bindliche Unterschrift in deren Namen grundsätzlich dem Verwaltungskomitee zu. Allein darauf kommt es nach dem eingangs Gesagten nicht an; jedenfalls dann nicht, wenn die im Mittelpunkt der Tätigkeit einer juristischen Person liegenden Funktionen in so selbständiger lUld unabhängiger Weise von dritten, d. h. nicht der eigentlichen Verwaltung angehörenden Personen ausgeübt werden, wie das bei der Redaktion der NZZ zutrifft. Dieser Gesichtspunkt ist in BGE 48 II 56, wo es sich auch um die Redaktion der NZZ gehandelt hat, ausser Acht gelassen worden. Dort wurde ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit im engeren Sinne abgestellt. Der Entsch6id ist durch die seit- herige Praxis überholt. Er kann nicht aufrecht erhalten werden. Mithin ist die Beklagte im vorliegenden Streitverhältnis vermöge der Organqualität ihrer Redaktion passiv legi.,. timiert. Vgl. a.uch Nr. 23. -Voir aussi N0 23. Obligationenrecht. N° 15. 67 H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE Vgl. Nr. 15. -Voir n° 15. III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 15. Ardt de Ia Ire Cour civile du 22 janvier 1946 dans 1a cause Soeiete anonyme des produits Cira contre Ruttimann. Sulwogation (art. 110 eh. 1 CO). Cession de creance.