Art. 356 OR; time at which the statutory prerequisites for an employment noncompetition clause must exist. The assessment of whether the employee has insight into the employer’s customer circles or business secrets is not confined to the moment of conclusion of the contract. Decisive, or at least co-determinative, are also the circumstances at the time when the restraint is to unfold its effects, namely upon termination of the employment relationship (consid. a). A contrary approach would render numerous clauses ineffective and would disregard later-acquired knowledge that naturally falls within the protective purpose of the prohibition. Art. 356 para. 2 OR likewise presupposes evaluation of the later situation.
übungsgemässen Prüfung der Sache unter Umständen überhaupt genommen wäre. Die gesetzliche Klagefrist wäre, zu Ende, bevor sie praktisch zu .laufen begonnen hätte. Diese Gefahr wäre um. so grösser, als man es immer mit internationalen Geschäften zu tun hat, bei denen die Korrespondenz mit dem ausländischen Verkäufer an sich gewisse mit der Beförderungsdauer zusammenhängende Schwierigkeiten mit sich bringt . . Das Recht des Käufers, die gekaufte Sache im Rahmen des üblichen Geschäftsganges Zu prüfen und Mängel, die . bei der übungsgemässen Prüfung nicht erkennbar sind, auch nachträglich innert der Frist von längstens einem Jahr seit Ablieferung der Ware noch geltendmachen zu können, beruht auf. einem fundamentalen Prinzip der schweizerischen Rechtsordnung. Diese hat wenn immer möglich starre Präklusivfristen wie auch überholte For- malitäten und Verfahrensvorschriften beseitigt und an deren Stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz treten lassen, den Grundsatz nämlich, dass im Gebiete des Obli- gationenrechts und insbesondere des Handelsrechts nie- mand seines Rechtes verlustig gehen kann, wenn seine Handlungsweise mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben im Verkehr im Einklang steht und den An- forderungen der durch die Umstände oder den ordentlichen Lauf der Dinge gebotenen Sorgfalt genügt. Diese Rechts- auffassung ist im schweizerischen Rec1;ttsempfinden derart tief verwurzelt, dass eine Vorschrift des ausländischen Rechts, die sie verletzt, als untragbar erscheint und darum. vom schweizerischen Richter gegenüber einem inländischen Käufer, der im übrigen Prüfung und Mängelrüge nach schweizerischem Recht vorzunehmen befugt ist, nicht ange- wendet werden kann. 8. -Ist somit die Frage der Verjährung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach schweizerischem Recht zu entscheiden, so ist die vorliegende, am. 5. Oktober 1942 erhobene Klage rechtzeitig erfolgt; denn die Ware wurde am 14. März 1942 in Genf abgeliefert, so dass mit der
Klage die einjährige Frist des massgebenden Art. 210 OR gewahrt ist. Demnach erkennt das B'II/Mesgericht : Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 1946 bestätigt. 63. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilung vom 24. Sep- tember 1946 i. S. A.-G. Hnnziker eie. gegen Stamm. Konlcurrenzverbot im Dien8tvertNg, Art. 356 OR. Zeitpunkt, in welchem die Gültigkeitsvoraussetzungen von Art. 356 Ahs. 1 OR erfüllt sein müssen. Prohibition de ooncUrrenc6 dans le contrat de travail, art. 356 CO. Moment auque1 doivent ltre rempIies les conditions de validiM prevues par I'art. 356 a1. 1 CO. Divieto di concorrenza nel oontratto di lavoro, art. 356 CO. Momento in cui debhono essere soddisfatte 1e condizioni di validit8. previste daU'art. 356 cp. 1 CO. Der Beklagte macht geltend, das im Anstellungsvertrag von 1928 vereinbarte Konkurrenzverbot sei von Anfang an nichtig gewesen, weil das in Art. 356 Abs. 1 OR für die Zulässigkeit eines solchen aufgestellte Erfordernis des Einblickes in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse des Dienstherrn damals nicht erfüllt gewesen sei. Geschäfts- geheimnisse besitze die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz überhaupt nicht. Kenntnisse des Kunden- kreises habe der Beklagte, der 1928 als Chefbuchhalter zu einem Monatsgehalt von Fr. 550.-angestellt worden sei, vorerst nicht erhalten. Solche habe er vielmehr erst erlangt durch seine spätere Tätigkeit als Reisender und hernach als Direktor der Tochtergesellschaft in Bern mit einem 2-3 mal höheren als dem aruanglichen Gehalt. Das unter den ursprünglichen Verhältnissen nichtige Konkur- renzverbot habe durch Zeitablauf oder durch die spätere Änderung seiner Tätigkeit nicht gültig werden können.
Obligationenrooht. ND 63. Diese AUffassung des Beklagten erweist sich jedoch als unzutreffend. a) Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verein- barUng des Konkurrenzverbotes kommt es nicht, zum mindesten nicht allein, an. Massgebend oder doch auf jeden Fall mitzuberucksichtigen sind die Verhältnisse in dem Moment, in welchem das Konkurrenzverbot seine Wirkung entfalten soll, also die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Das ergibt sich aus dem Zweckgedanken des Konkurrenzverbots. Wollte man bei der Beurteilung der Gültigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 356 Abs. 1 OR auf die Verhältnisse bei der Unterzeichnung der Konkurrenzklausel abstellen, so wären praktisch fast alle derartigen Vereinbarungen ungültig ; denn kaum ein Angestellter hat schon in diesem Zeitpunkt Einblick in Geschäftsgeheimnisse oder Kundenkreise,son- dem er erlangt diesen erst im Lauf des Dienstverhältnisses. Während desselben zeigt sich auch erst, in welchem Umfang der Dienstpflichtige Einblick erhält. Dieser ist verschieden, je nachdem der Angestellte immer die gleiche Tätigkeit ausübt oder ob diese im Rahmen desselben Dienstverhältnisses eine Änderung erfahrt. Die Frage des Einblicks kann deshalb beim Vertragsschluss im einzelnen gar nicht festgelegt werden. Auch später entstehende Geschäftsgeheimnisse unterstehen-naturgemäss dem.Kon- kurrenzverbot ; eine andere Lösung wäre mit der Vernunft nicht in Einklang zu bringen. Schon das zeigt,' dass es verfehlt wäre, die Voraussetzungen des Konkurrenzver- botes nach den Verhältnissen zur Zeit des Stellenantritts zu beurteilen. Auch die Bestimmung von Art. 356 Abs. 2 OR, wonach das Konkurrenzverbot nur dort zulässig ist, wo der Dienstpflichtige durch Verwendung seines Einblickes den Dienstherrn erheblich schädigen kann, stellt notwendigerweise nicht auf die Verhältnisse bei der Vereinbarung des Verbots ab, sondern auf spätere, sogar auf sblche nach der Beendigung des Dienstvertrages.