Art. 28 and 31 CO; revocation of repudiation for deceit after receipt by the counterparty: the deceived party's declaration not to uphold the contract is a unilateral, recipient-directed formative declaration. It may be withdrawn only until it reaches the other party; once received, the contract becomes definitively ineffective with retroactive effect, and any later attempt to maintain the contract can only constitute a new agreement. Restitution of received performances is a consequence of the contract falling away, not a prerequisite for the effectiveness of the repudiation (consid. 1-2).
tief ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wo die Gren;ze dieser Zumutbarkeit im einzelnen Falle liegt, ist Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden kann, in der Ehe zu verharren. Diese Pflicht richtet sich gerade an den Willen der Parteien; sie sind gehalten, ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen. Es kommt daher, entgegen der Annahme der Vorinstanz, wesentlich darauf an ob eine Änderung des Zerrüttungszustandes der Ehe in' der Willensmacht der Parteien liegt oder nicht und ein wie grosser Aufwand an gutem Willen und Selbstverleugnung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erforderlich wäre. Auf Grund der vorliegenden Feststellungen der Vorinstanz kann das Vorliegen einer Zerrüttung von der in Art. 142 vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht noch verneint werden. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 61. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviJabteilunu vom 24. Sep- tember 1946 i. S. Künzler gegen Kredit-und Verwaltungsbank A.-G. AnBichtlich6 Täuschung, Art. 28 und 31 OR. DIe dem Vertragsgegner zugegangene Ablehnungserklärung kann vom Getäuschten nicht widerrufen werden. Dm, art. 28 et 31 CO. Une fois parvenue au cocontractant, 1a dec. aration de ne pas maintenir le contrat ne peut plus etrtl revoquee par 1a victIme du doI. Dolo, art. 28 e 31 CO. La dichiarazione di non mantenere il contratto non puo essere revocata da chi e stato ingannato, una volta ch'essa e perve- nuta alla controparte.
Nach der Meinung der Vorinstanz ist der Beklagte nachträglich auf seine Ablehnungserklärung zurückge- kommen und hat den mangelhaften Vertrag durch kon- kludentes Verhalten, nämlich durch die in Kenntnis des Mangels vorgenommene Verpfandung des Schuldbriefs, genehmigt. Die Vorinstanz erachtet ein solches Zurück- kommen des Getäuschten auf seine Ablehnungserklärung für zulässig mit der Begründung, diese sei von der Gegen- partei nicht akzeptiert worden. Diese Ansicht beruht auf einer offenbaren Vermengung der Begriffe der annahme- bedürftigen Erklärung einerseits und der empfangsbe- dürftigen Erklärung anderseits. Die Ablehnungserklärung des Getäuschten ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willensäusserung ; sie muss, um wirksam zu werden, dem Empfanger zugehen (OSER- SCHÖNENBERGER Nr. 15.zu Art. 31 OR ; v. TUHR-SmGwART S. 294). Der Getäuschte kann daher zweifellos seine
Obligationenreoht. N° 61. Ablehnungserklärung zurücknehmen, solange sie beim. Vertragsgegner noch nicht eingetroffen ist. Dagegen ist sie nicht annahmebedürftig. Sie stellt vielmehr die Aus- übu'n g eines dem Getäuschten-zustehenden Gestaltungs- rechtes dar und braucht, um Wirksamkeit zu erlangen, vom Vertragsgegner nicht angenommen zu werden, wie dies z. B. bei einer Offerte der Fall ist, die unter gewissen Voraussetzungen vom Offerenten bis zur Annahme wider- rufen werden kann. Ist die Ablehnungserklärung dem Gegner zugegangen und zu dessen Kenntnis gelangt, so ist damit der Vertrag definitiv unwirksam geworden. Ein Widerruf der Ablehnungserklärung durch den Ge- täuschten ist durch ,das Wesen der nunmehr eingetretenen absoluten Nichtigkeit begrifflich ausgeschlossen. Einigen sich die Parteien nachträglich darauf, den Vertrag aufrecht zu erhalten, so liegt darin der Abschluss eines neuen Vertrages gleichen Inhalts ( v. TUIIR-SIEGWART S. 295). Bei dieser Rechtslage konnte deshalb die nachträgliche Verpfändung des Schuldbriefs durch den Beklagten schon grundsätzlich nicht die Wirkung einer Genehmi- gung des mangelhaften Vertrages haben. Unerheblich ist entgegen der Meinung der Vorinstanz, dass der Beklagte die Rückgabe des Schuldbriefes nicht angeboten hat. Ein solches Angebot war nicht erforderlich. Nach dem Gesetz genügt die blosse Ablehnungs erklärung als solche. Das Dahinfallen des Ver:trages zieht lediglich als . Folge die Pflicht des Getäuschten .nach sich, bereits empfangene Leistungen des Vertragsgegners zurückzu- erstatten, und verschafft diesem einen Bereicherungsan - spruch. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ablehnung des Vertrags ist aber die Rückerstattung nicht. Obligationenreoht. N0 62.
auf die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs; Ableh- nng des an sich anwendbaren ausländischen Rechts (inter- natlOnale Zone von Tanger) aus Gründen der schweizerischen öffentlichen Ordnung (Erw. 7 und 8). Vente, obligation de garantie, flroit international prive. Demande en validation de sequestre ayant pour objet une action en garantie decoulant d'un marche international. Etendue du pou,voir de contröle du Tribunal fooeral, art. 43 OJ (consid. 2). Droit applicable -a,l'obligation de garantie du vendeur etranger (consid. 3-5); -a, Ja forme et aux delais de la procooure de verification (consid. 6); -a, la prescription de l'action en garantie; refus d'appliquer la Ioi etrangere en principe competente (zone internationale de Tanger), pour des motifs tires de l'ordre public suisse (consid. 7 et 8). Vendita, obbligo di garanzia, diritto internazionale privato. Azione di convalida deI sequestro per garanzia a dipendenza d'un contratto di vendita intemazionale. Estensione deI sindacato deI Tribunale federale. art. 43 OGF (consid. 2). Diritto applicabile -all'obbligo di garanzia deI venditore estero (consid. 3-5); -alJa forma e ai termini deUa procedura di verifica (concid. 6) ; -alla prescrizione dell'azione di garanzia; rifiuto d'appIicare Ja legge estera applicabile in se (zona internazionale di Tangeri) per motivi basati suU'ordine pubhlico svizzero (consid. 7 e 8). A. -Im Dezember 1941 kaufte die Compagnie Grai- niere S.A. in Zürich durch Vermittlung der SocieM d'agence, de representation et de courtage (SAREC),in Marseille, bei der Compagnie commerciale Tangeroise in Tanger 10,000 kg Thonkonserven. Die Ware wurde verkauft wagon Oran, agreage par une personne qui sera d6signee