Art. 477, 479 ZGB; disinheritance based on testimony against the testator: truthful testimony by a relative entitled to refuse evidence does not, as a rule, constitute a serious crime nor a serious breach of family duties. The legal characterization by the testator is not decisive; decisive are the stated facts, which the judge must subsume under the law. The testimony may not be penalized by disinheritance where it serves criminal justice and the injured person's interests, since the privilege of refusing testimony is intended to protect the witness's personal interests, not to shield the accused from incrimination by truthfully testifying relatives (consid. 1-4).
n: ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 51. UneJI der II. Zivilabtellung vom 31. Oktoher 1948 i. S. M. gegen H. Enterbung (Art. 477 ff. ZGB). Zeugena.ussagen zum Naohteil des Erblassers als Enterbungs grund 1 ExMredation (m. 477 et suiv. CC). . La fait d'avoir temoigne en justice contra le testateur constitue t il Un.motif d'exh6r6dation 1 DiBeredaZione (m. 477 e seg. CC). . . Una deposizione testimoniale a pregiudizio deI disponente e un motivo di diseredazione , . A. -'-H., der-Ehemann der Klägerin, war seinerzeit Direktor einer A.-G., die ihr VaterM. gegründet hatte, und in deren Verwaltungsrat ihr älterer Bruder' den Vor- sitz führte. Am 10. Juli 1935 stellten die beidenletzt- genannten gegen H. Strafklage wegen Betrugs und Unter- schlagung zum Nachteil derA.-G. Er wurde hierauf ver- haftet: Am 2. September 1935, während er sich noch in Unter- suchungshaft befand, verzeigte H. seinen SchwiegerVater M. seinerseits . wegen Betruges. Er' beschuldigte ihn, das Testament vernichtet zu haben, mit welchem die im Jahre 1930 gestorbene Schwester von FrauM. diese letztere auf den Pflichtteil gesetzt und den verfügbaren Teil ihres Nachlasses einem Altersheim vermacht hatte. In der hierauf eingeleiteten Strafuntersuchung wurde die Klägerin am 4. September 1935 als Zeugin vor das Bezirks- amt S.geladen. Sie machte vom Rechte der Zeugnisver- weigerung, das ihr als Tochter des Angeschuldigten zu- stand, keinen Gebrauch, sondern erklärte sich bereit, Zeugnis abzulegen, und bestätigte die Richtigkeit der Sachdarstellung in der Strafanzeige ihres Ehemannes:
M. gab in der Folge zu, die ihm vorgeworfene Handlung begangen zu haben. Auf Grund einer 'gütlichen Vereinbarung vom 2. Dezember 1935 zogen beide Streitparteien ihre Strafklagen zurück. Hierauf wurde H. aus der Haft entlassen und das Verfahren gegen ihn eingestellt ; ebenso das Verfahren gegen M., nachdem er das Altersheim mit einer erheblichen Summe abgefunden hatte. Am 3. Dezember 1935 errichtete M. ein eigenhändiges Testament, laut welchem sein ganzer Nachlass seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen zufallen' sollte. Die Klägerin, seine einzige Tochter, enterbte er, indem er bestimmte : Meine Tochter enterbe ich total. Ich entziehe ihr also auch den Pflichtteil, weil sie und ihr .Ehemannan mir ein schweres Verbrechen begangen haben, durch ihre Zeugenaussagen resp. Strafanzeigen und Strafklage beim Bezirksamte S ... B. -NachdemM. im März 1943 gestorben war, leitete die Klägerin gegen ihre Mutter und ihre heiden Brüder Klage ein mit den Begehren, das ihre Enterbung aUIij- sprechende Testament sei als ungültig .aufzuheben, alle weiteren . Verfügungen,. die der Erblasser von . Todes wegen oder unter Lebenden zugunsten der Beklagten getroffen habe, seien ebenfalls für ungültig zu erklären oder wenigstens herabzusetzen, der Nachlass und der Erbteil der Klägerin seien gericp.tlich festzustellen, . und die amtliche Teilung sei anzuordnen; Die kantonalen Instanzen behandelten im Einverständnis der Parteien vorweg die Frage, ob die Enterbung nach Art. 477 ff. ZGB gültig sei,während sie alle andem Streitpunkte in ein gesondertes Verfahren verwiesen. Mit Urteil vom S. Juli 1946 hat das Obergericht in, Übereinstimmung nlit der ersten Instanz die Enterbung mangels. eines Enter- bungsgrundes aufgehoben. O. -Vor Bundesgericht. beantragen die BeklagteIi,die Enterbung sei als gültig zu erklären. Die Klägerin schllesst auf Abweisung der Berufung.
Erbrecht. N° in. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 477 ZGB ist der Erblasser befugt, durch Verlügung von Todes wegen einem Erben den Pflicht- teil zu entziehen, wenn der Erbe (I) gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen oder (2) gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Eine solche Enterbung ist jedoch nach Art. 4 79 Abs. 1 ZGB nur dann gültig,welin der Erblasser den Enterbungsgrund . in seiner Verfügung angegeben hat. Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unricktigkeit dieser Angabe an; so hat nach Art; 479 Abs. 2 ZGB der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen. . 1. - Die Strafanzeige beim Bezirksamte S. die der Erblasser in seinem Testament neben denZeugenauasagen vor jener Behörde erwähnte; um die Enterbung der Klägerin zu begründen, ist nun gar nicht von ihr, sondern von ihrem EhemaIin ausgegangen. Schon deswegen fällt sie als Enterbungsgrund ausser Betracht. Dabei bleibt es auch dann ,wenn die Klägerin von der Absicht ihres Ehemannes, ihren Vater zu verzeigen, Kenntnis hatte. Dass sie nicht bIoss Mitwisserin, sondern geradezu Mit- urheberin der Verzeigung gewesen sei, ist nicht dargetan, ja der Erblasser hat das in der Enterbungsklariselselber nicht oder jedenfalls nicht deutlich behauptet, sodass dahingestellt bleiben kann,ob eine solche Teilnabmean der Verzeigung -die nach dem Geständnis des Erblassers begründet war .......;. die Enterbung der Klägerin gerecht- fertigt hätte. 2. -Was die Zeugenaussagen der Klägerin vor Bezirks- amt S. anlangt, so ist keineswegs nachgewiesen, dass sie falsch gewesen seien. Im Gegenteil steht fest, dass sie mindestens in der Hauptsache, nämlich insoweit, als sie bestätigten, dass der Erblasser das Testament seiner
"341 Schwägerin vernichtet habe, der Wabrheitentsprachen. Die Klägerin und der Erblasser weichen in ihren Dar- stellungen nur darin voneinander a.b, dass jene erklärt, der Erblasser habe das Testament in ihrer Wohnung zerrissen, wogegen dieser behauptet, er habe es bei sich zuhause verbrannt. Wie es bei der Verniohtung des Testa- mentes im einzelnen zugegangen. sei, war jedoch für die Beurteilung der dem Erblasser vorgeworfenen Verfehlung belanglos, und hievon abgesehen fehlt auch mit Bezug auf dies.en Nebenpunkt jeder Beweis dafür, dass die Klägerin falsch ausgesagt habe. Zur Rechtfertigung ihrer Enterbung lässt sich ,also nicht anführen, dass sie sich mit ihren Ze1igenaussagendes falschen Zeugnisses zum Nachteil des Erblassers schuldig gemacht habe; Ebenso- wenig lässt sich diese Massnabme damit stützen, dass sie ihre Aussagen in unnötig verletzender Form gemacht habe, da auch .biefür kein Beweis vorliegt. Es kann sich daher einzig noch fragen, ob sie dem Erblasser dadurch Grund gegeben habe. sie zu enterben, dass sie das Zeugnis in der gegen ihn gerichtetenStrafuntersuchung nicht verweigerte, obschon sie biezu befugt gewesen wäre. . 3. -Wer von dem Zeugnisverweigerungsrecht, das ibm um seiner Verwandtschaft mit dem Angeschuldigten willen zusteht, keinen Gebrauch macht, sondern'. sich bereit erklärt, Zeugnis abzulegen, tut nichts Strafwür- diges,selbst wenn er weiss, dass er den Angeschuldigten mit seinen Aussagen belasten muss, und wenn der Ange- schuldigte sein eigener Vater ist. Im Verhalten der Klä- germ liegt also kein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 477 Zif. 1 ZGB, wie es ihr in der Enterbungsklausel vorgeworfen wird. Dagegen wäre die Enterbung gleichwohl zu schützen, wenn die Klägerin damit, dass sie ohne gesetzlichen Zwang Zeugnis gegen ihren Vater ablegte, die familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hätte, die ihr ibm gegenüber oblagen. Der Vorschrift, dass die Verfügung des Erblassers den Enterbungsgrund angeben muss,gescbieht Genüge, wenn darin die Tatsachen ge-
nannt sind, mit denen die Enterbung begründet wird. Ob diese Tatsachen unter Art. 477 Zif. 1 'Oder 2 ZGB fallen, ist eine vom Richter zu entscheidende Rechtsfrage. Der' Gültigkeit der Enterbung schadet es daher nicht, wenn der Erblasser rinrichtigerweise von einem schweren Verbrechen statt von einer schweren Verletzung der familienrechtlichen PfIiohten gesproohen hat. 4.-Die Beklagten maohen gelten, nach Art. 275 Aha. 1 ZGBseien auch die mündigen Kinder den Eltern Ehrer- bietung schuldig; mit ihren Aussagen über dieVerfeh- lungen ihres Vaters habe die Klägerin diesen in seiner Ehre tief gekränkt und. damit jene familienrechtliche Pflicht schwer verletzt. Daran ist soviel richtig, dass grobe Verstösse gegen die PfIioht zu gegenseitiger Rück- sichtnahme, die Art. 271 ZGB den Eltern und Kindern auferlegt, oder gegen die Pflicht zur Ehrerbietung, die den Kindern gemässArt. 275 ZGB obliegt, den Tatbestand von Art. 477 Zifi. 2 ZGBerfüllen können (vgl. BGE55 II 165 H.). Eine derartige Pflichtverletzung ist jedoch, wie die kantonalen Instanzen zu Recht erklärt haben, der Klägerin nicht vorzuwerfen. Wo das Strafprozessrecht den . nächsten Verwandten des Angeschuldigten das Zeugnisverweigerungsrecht ein- räumt, . geschieht dies nur zur Schonung der persönlichen Gefühle und Interessen dieser' Verwandten und in der Erwägung, dass erzwungenen Aussagen eines naben Ver- wandten ohnehin kein grosser Beweiswert . zukäme, da- gegen nicht etwa deswegen, um den Angeschuldigten davor zu bewahren, durch Aussagen seiner Verwandten überführt zu werden. Es muss daher der freien Entschlies- sung der zur Verweigerung des Zeugnisses befugten Ver- wandten überlassen sein, ob sie von diesem Recht Ge- brauch mach6Jl wollen oder nicht. Erklären sie sich bereit Zeugnis abzulegen, und sagen . sie der Wahrheit gemäss aus, so kommt dies der Verwirklichung des Strafrechts zugute, der das Strafprozessrecht in erster Linie zu dienen hat. Wäre nun der Angeschuldigte berechtigt, Verwandte Erbrecht. N° 51. 343 deswegen zu enterben, weil-sie wahre Aussagen zu seinen Ungunsten gemacht haben, statt das Zeugnis zu verwei- gern; so könnten sie sich nicht mehr frei entscheiden, ob sie Zeugnis ablegen wollen oder nicht, sondern das Gesetz gäbe dem geschuldigten ein Mittel in die Hand, ihre Entscheidung zu beeinflussen. Das Zeugnisverwei- gerungsreoht würde auf diese Weise Interessen dienstbar gemacht, denen es seiner Bestimmung gemäss nicht zu dienen hat, und die Strafrechtspflege würde dementspre- chend über Gebühr in ihrem Gange gehemmt. Deshalb kann im Umstande, dass ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Verwandter wahrheitsgemäss Zeugnis ablegt, mindestens der Regel nach keine Verletzung der aus Art. 271 und 275 ZGB hervorgehenden Pflichten und mithin kein Enterbungsgrund erblickt werden. Ob es sich aus- nahmsweise auch einmal anders verhalten könne, braucht im vorliegenden Falle nicht untersucht zU werden, da hier noch weitere Gründe die Annahme verbieten, dass die Klägerin mit ihren Zeugenaussagen die erwähnten Pflichten schwer verletzt habe. Die Aufdeckung der Verfehlung, die der Erblasser mit der Vernichtung des Testamentes begangen hatte, diente nicht nur der Durchsetzung des Strafrechts, sondern sie lag auch im Interesse des im Testament bedachten Alters- heims. Der Erblasser hätte das Unrecht, das er diesem zugefügt hatte, kaum je gutgemacht, wenn seine Tat nicht nachgewiesen worden wäre. Dass dieser Nachweis auch gelungen wäre, wenn die Klägerin geschwiegen hätte, ist keineswegs sicher und stand jedenfalls für die Klägerin nicht von vornherein fest. Wo die Aussagen eines Verwandten, der das Zeugnis verweigern dürfte, in dieser Weise zur Wiedergutmachung eines vom Erblasser begangenen Unrechts beitragen, kann dem letzteren nicht gestattet werden, sie durch Enterbung zu ahnden, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrung der futeressen des Geschädigten nicht der entscheidende Beweggrund für die Ablegung' des Zeugnisses war. Die Rücksicht, die
Erbrecht. N0 IH. dem Erblasser genäss Art. 271 ZGR geschuldet wird, geht nicht so weit, dass er davor bewahrt werden müsste, die Fry.chte seiner Verfehlungen zu verlieren, UIid es war weniger das Zeugnis der Klägerin als sein eigenes ver- werfliches Verhalten, was seine Ehre (Art. 275 ZGB) befleckte. Im übrigen ist die Strafanzeige gegen den Erblasser, deren Richtigkeit die Klägerin bestätigte, durch die Strafanzeige des Erblassers gegen ihren Ehemann, mit der im wesentlichen pekuniäre Ziele verfolgt wurden, veranlasst worden. Die Klägerin konnte hoffen, dass ihr Zeugnis dazu beitragen werde, den Erblasser, der sich bis dahin allen Einigungsversuchen hartnäckig wider- setzt hatte, zum Abschluss einer Vereinbarung und zum Rückzug seiner Anzeige zu bestimmen, und dass sich auf diese Weise die Freilassung ihres Ehemannes und die Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreichen lasse, wie es dann auch wirklich geschehen ist. Hätte sie das Zeugnis zur Schonung des Erblassers ver- weigert, so hätte sie diesen Erfolg, an dem ihr als Ehe- frau des Verhafteten sehr gelegen sein musste, in Frage gestellt. Diese besondern Umstände sind bei der Würdi gung ihres Verhaltens zu berücksichtigen. Wäre ihr noch vorzuwerfen, dass sie mit ihren Aussagen ihre Pflichten als Tochter verletzt habe, so könnte es sich dabei also auf jeden Fall nicht um eine schwere Verletzung handeln, wie Art. 477 Abs. 2 ZGB sie voraussetzt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Stirbt eine Prozesspartei, so fällt das Verfahren (auch noch vor Bundesgericht) einschliesslich schon ergangener Urteile als gegenstandslos geworden dahin. Droit 8UOCe88oral paysan, art. 620 s. CC.
Se una. parte muore in pendenza. d.i causa, tutta. Ia. procedura. diventa caduca., comprese le sentenze gia. prolate. Frau Felder-Schnider bewarb sich um Zuweisung des von ihrer kinderlosen Schwester hinterlassenen land- wirtschaftlichen Gewerbes in Flühli nach bäuerlichem Erbrecht; die 6 übrigen Geschwister; worunter der Bru- der Niklaus Schnider, beantragten in erster Linie Ver- äusserung des Heimwesens an den bisherigen Pächter Schaller, eventuell erhoben sie alle selber darauf Anspruch. Die Schatzungskommission teilte das Heimwesen dem Bruder Niklaus zu. Von der Möglichkeit der Anfechtung dieser Verfügung machte einzig Frau Felder Gebrauch, indem sie beim Amtsgencht gegen Niklaus Schnider Klage auf Zuteilung der Liegenschalft an sie einreichte. Sowohl das Amts-als das Obergericht haben ihre Klage abgewie- sen. Fünf Tage nach Fällung des Urteils des Obergerichts starb der Beklagte, worauf die Klägerin die vorliegende Berufung an das Bundesgericht einlegte mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei zufolge des seither einge- tretenen Todes des Beklagten aufnuheben und das. Ver- fahren als gegenstandslos zu erklären; eventuell sei der Entscheid der Schatzungskommission in dem Sinne abzu-