Art. 68 Abs. 1 lit. a OG; civil matter and cantonal norm conflicting with federal private law. A claim seeking to hold a non-participant printer subsidiarily liable for unrecovered costs and compensation arising from a press offence is a civil dispute, even if the cantonal rule is located in criminal procedure. Where the Federal Code of Obligations governs the relevant liability question, a canton may not create a private-law basis by way of procedural legislation; it may legislate only through public-law means and without altering the content of federal civil law. The nullity complaint is admissible against the final cantonal judgment and must be upheld if the cantonal rule intrudes into the federal domain (consid. 2-3).
Obligationcnl'ccht. N° 45. soll daher in erster Linie einen Ausgleich für das verhältnis- mässig tiefe Gehaltsniveau schaffen. Er dient aber auch dem Unternehmen. Denn so wird es möglich, Pensio- niernngen zur richtigen Zeit vorzunehmen und den Per- sonalkörper ohne stossende Härten zu verjüngen. Die Beklagte zieht daraus in der Regel finanzielle Vorteile, indem sie die älteren, höher besoldeten Angestellten durch jüngere und geringer entlöhnte ersetzen kann. Der Experte bezeichnet die Dotierung der Versicherungskassen als angemessen und für die Beklagte tragbar. Dass der so erreichte Fürsorgegrad noch keineswegs übersetzt ist, wird von der Vorinstanz an einem Zahlenbeispiel über- zeugend dargetan. Die Generalversammlung hat also nur einer dringlichen sozialen Pflicht gegenüber dem Personal in anständiger und vorsorgender Weise genügt. Es han- delt sich nicht um eine Liberalität oder um einen bIossen Wohltätigkeitsakt, sondern der Beschluss rechtfertigt sich als eine gutüberlegte Massnahme im wohlverstandenen Interesse sowohl der Beklagten wie des auf ihre Fürsorge angewiesenen Personals. Vor der Wahrung solcher Inte- ressen muss der Dividendenanspruch auch des bevorzugten Prioritätsaktionärs zurücktreten. Offensichtlich hat sich eine grosse Zahl von Prioritätsaktionären dieser Einsicht nicht verschlossen. Denn anders wäre der Beschluss nicht zustandegekommen, da die Prioritätsaktien I. Ranges mit total Fr. 1,710,600.-den weitüberwiegenden Teil des ge- samten Aktienkapitals der Beklagten von Fr. 2,080,600.- ausmachen. IH. -Da der Kläger mit seinen Anfechtungsgründen nicht durchdringt, bestehen die Beschlüsse der General- versammlung zu Recht. Alsdann verbleibt für das Ge- schäftsjahr 1943 kein Reingew , der in Form einer Dividende zur Verteilung gelangen könnte. Damit erweist sich auch Ziff. 2 des Klagebegehrens ohne weiteres als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesge1'icht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. Dezember 1945 wird bestätigt. Vgl. auch Nr. 39,40,47. -Voir aussi nOS 39, 40,47. IV. PROZESSRECHT PROcEDURE 46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. luni 1946 i. S. Müller und Grögli gegen Gisler. Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. Zivilsache im Sinne dieser Bestimmung. Bnndesrechtswidrige kantonale Prozessvorschrift. Art. 68 al. 1 letere a OJ. Affaire civile dans le sens de cette disposition. Disposition de procedure cantonale contraire an droit f6d6ral. Art. 68, cp. 1 lett. a OGF. . . Procedimento civile a' sensi di questa disposlZlone, Norma di procedura cantonale contraria al diritto federale. 0 A. -Im März 1942 liess ein gewisser Henri Kübler bei der Buchdruckerei Müller und Grögli in Winterthur- Wülflingen ein Flugblatt drucken, das sich auf die bevor- stehenden Gemeinderatswahlen in Flaach bezog, und für dessen Inhalt er schriftlich die Verantwortung übernahm. Die Publikation hatte einen von Arnold Gisler in Flaach angestrengten Ehrverletzungsprozess zur Folge. Kübler wurde wegen übler Nachrede zu einem Monat Gefängnis verurteilt und verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen sowie dem Strafkläger eine Entschädigung von Fr. 2260.25
Prozessreeht. N0 46. zu zahlen. Gisler setzte diese Forderung in Betreibung. Er erhielt einen definitiven Verlustschein über Fr. 2010.80. B. -Nunmehr belangte Gisler gestützt auf 308 a der zürcherischen StPO die Firma Müller und Grögli als Druckerin des Flugblattes für den von Kübler nicht gedeckten Entschädigungsbetrag. Die Klage wurde vom Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 13. Dezember 1944, vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Februar 1945 gutgeheissen. O. -Die Beklagte reichte beim Bundesgericht eine zivil- rechtliche Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG ein. Gleichzeitig machte sie beim Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich eine Kassationsbeschwerde anhängig. Diese blieb erfolglos. Vor Bundesgericht bean- tragt die Beklagte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, 008 a StPO des Kantons Zürich widerspreche dem Bundesrecht. Der Kläger schliesst auf Bestätigung des kantonalen Er- kenntnisses. Das Obergericht Zürich verzichtet auf Ver- nehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
des StGB. Dem Zahlenden steht der Rückgriff auf den ihm voran- gehenden Haftpflichtigen zu. Die Vorschrift fand sich in ähnlicher Form in 239 des frühem zürcherischen StGB. Sie wurde anlässlich der An- passung des kantonalen Verfahrensrechtsan das schwei- zerische StGB der StPO eingefügt. 2. -Gemäss Art. 68 OG ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen letztinstanzliche, der Berufung nicht nnter- liegende kantonale Entscheide in Zivilsachen . Eine Zivilsache ist gegeben, wenn das dem Entscheid zu Grun,de liegende Streitverhältnis dem Zivilrecht angehört (BGE
II 355). Und diese Voraussetzung ist verwirklicht, sobald ein Streit richtigerweise nach eidgenössischem Zivil- recht zu beurteilen gewesen wäre, gleichgültig, ob kanto- nales Privatrecht oder kantonales öffentliches Recht statt Bundesrecht angewendet wurde (BGE 63 II 399, 6Q II 487, 51 I 279). Somit kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, eine kantonale Prozessbestim- mung greife in den dem schweizerischen Gesetzgeber vor- behaltenen Bereich des Obligationenrechtes ein und habe keine Anwendung finden dürfen. 3. -Am Strafverfahren gegen den Verfasser eines Presseerzeugnisses ist der Drucker nicht beteiligt. Deshalb können ihm auch nach zürcherischem Recht im Strafurteil keine Kosten überbunden werden. Er muss für diese, oder für einen Teil davon in einem neuen Verfahren, das sich in den Formen des Zivilprozesses abwickelt, belangt wer- den, nachdem gegenüber dem Verfasser die Uneinbring- lichkeit der Forderung festgestellt ist. Damit aber ist dar- getan, dass gegen den Drucker nicht ein strafprozessualer Anspruch durchgesetzt wird, weil er eben gar nicht in einem strafrechtlichen Verhältnis zum Verletzten steht. Vielmehr handelt es sich einfach um die Geltendmachung eines verselbständigten einzelnen Schadenspostens, das heisst eines Teiles des Schadens, der dem durch das Presse- erzeugnis Angegriffenen erwachsen ist. Und ob der Drucker dergestalt zum Ersatz herangezogen werden kann, ist eine
Prozessrecllt.. N° 46. Frage des eidgenössischen Privatrechtes (Art. 41 ff. OR; BGE 53 I 388). s liegt also unzweifelhaft eine Zivilsache vor. Die wei- teren in Art. 68 OG für die Zulässigkeit der Nichtigkeits- beschwerde gesetzten Bedingungen (letztinstanzliches und der Berufung nicht unterliegendes kantonales Urteil) sind erfüllt. Auf die Rechtsvorkehr ist daher einzutreten. Ihr Schicksal hängt nur davon ab, ob 308 a StPO des Kan- tons Zürich neben Art. 41 ff. OR Bestand hat. Das ist zu verneinen. Nach der verfassungsmässigen Abgrenzung der Staatshoheit zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 64 BV, Art. 2 üb. Best. zur BV) steht jenem die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz auf dem ganzen Gebiet des Zivilrechtes zu. Die Anwendung kan- tonaler Privatrechtsnormen ist nur möglich, soweit der eidgenössische Gesetzgeber sie ausdrücklich vorbehalten hat. Einen solchen-Vorbehalt kennen die Art. 41 ff. OR nicht. Deshalb kann 308 a der zürcherischen StPO für den Entscheid im Streitverhältnis der Partejen nicht mass- gebend sein. Die Besonderheit, dass die Bestimmung in einem an sich öffentlichrechtIichen Gesetz enthalten ist, vermag ihr . keine Geltung zu verschaffen. Denn obgleich die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht eingeschränkt sind, dür- fen sie doch für den von diesem geordneten. Bereich nur mit öffentlich-rechtlichen Mitteln und ohne Änderung des Zivilrechtes legiferieren. Gegenteiliges käme der Aufstel- lung eigener Rechtssätze privatrechtlichen Inhaltes gleich (BGE 70 II 224, 65 I 80, 64 127, 63 I 173). Gerade das aber ist geschehen mit dem Erlass einer Prozessvorschrift, wel- che neben dem verurteilten Verfasser eines Presseerzeug- nisses für die diesem auferlegten Kosten und Entschädi- gungen den am Strafverfahren nicht beteiligten und straf- rechtlich überhaupt nicht fassbaren Drucker, unabhängig von der Frage seiner Verantwortlichkeit im Sinne der Art. 41 ff. OR, als subsidiär haftbar erklärt. Kranken und Unfallversicherung. N0 47.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück- gewiesen. V. KRANKEN-UND UNFALLVERSICHERUNG ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS 47. Urteil der J. Zivilabteilung vom 21. Mai 1946 i. S. Eugster gegen Holzverzuckerungs A.-G. Ems. Art. 58 und 339 OR, 129 KUVa.