Art. 717, 924 ZGB; Sicherungsübereignung von Fahrnis; gültiger Rechtsgrund und Besitzesübertragung. Die Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache ist als fiduziarisches Geschäft grundsätzlich zulässig, sofern die Eigentumsübertragung ernstlich vereinbart wird und nicht bloss simuliert ist. Der Sicherungszweck bildet einen tauglichen Rechtsgrund der Eigentumsübertragung. Art. 717 ZGB schliesst lediglich die Vollziehung durch Besitzeskonstitut aus; jede andere Form der Besitzsübertragung ist auch gegenüber Dritten wirksam. Befindet sich die Sache bei einem Dritten, genügt eine Besitzesanweisung nach Art. 924 ZGB. Entscheidend ist die reale, nach aussen vollzogene Übertragung, nicht die wirtschaftliche Nähe zur Sicherung.
:234 Erbrecht. N° 38. recht seiner Schwester. konnte er nicht ganz übergehen; also ßetzte er sie -in Ziff. 1 -auf den Pflichtteil, der 1/12 betrug, um ihr dann in Ziff. 8 b mit 1/6 das Doppelte des Pflichtteils, aber immerhin nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils von 1/3 zuzuwenden. In der Vorstellung des Notars und des Erblassers bildete also die ausdrückliche Ausschaltung des gesetzlichen Erbrechts der Kläger bezüglich des zu verteilenden Vermögens die Vorausset- zung; welche erst den Weg freimachen sollte für die in Ziff. 8 verfügte Verteilung In dieser Meinung, IUr ihren Zweck eine ausdrückliche Ausschaltung des gesetzlichen Erbrechts bezw. eine Verweisung auf den Pflichtteil überhaupt nötig zu haben, lag der Rechtsirrtum der Testa- mentsverfasser, mit dem sich dann der eigentliche Erklä- rungsirrtum kumulierte, dass .man für diese überflüssige Einleitung eine Fassung wählte, die nur auf den ganzen Nachlass. bezogen werden kann, ja -lediglich aus dem Testamentstext betrachtet -überhaupt nur einen Shln hat,wenn sie sich auf einen Nachlass ausser den Fr. 25,000.- beziehen kann. 5. -Beruhen mithin. die Ziff. 1 und 2 auf Irrtum, so sind sie gemäss Art. 469 Abs. 1 .ZGB einfach als ungültig und nicht vorhanden zu betrachteI;l. Die prozessuale Mög- lichkeit dazu ist gegeben; es wird damit den Klägern :rV.cht mehr oder. etwas anderes zugesprochen, als was sie ver- langt haben. Allerdings haben sie .in erster Linie eine bestimmte einschränkende Auslegung der streitigen Be- stimmungen der Ziff. J. und 2 verlangt, die abgelehnt werden musste. Sie haben jedoch ausserdem in Klage- begehren 2 Satz 2 ausdrücklich Ungültigerklärung der Zifl. I und 2 des Testaments mit Bezug auf den im Testa- ment nicht erwähnten Teil des Nachlasses beantragt. Dass dieser Antrag in den Rechtsschriften nicht weiter rechtlich begründet wurde, hindert den Richter nicht, es an ihrer Stelle zu tun (jura nov, curia), sofern er daraus keine andern praktischen Folgerungen zieht, als die Kläger selber gezogen haben. Dies ist nicht der Fall. Die Ungültig- erklärung der ZiiL.l und 2 hat zur Folge, dass keine Ver- Sachenrecht. N° 39. 235 fügung mehr vorhanden ist, die das im Testament vom 29. Juli 1942 nicht erwähnte Vermögen betrifft, sodass also mit Bezug auf dieses Vermögen Mittler intestatus verstorben ist, mithin die gesetzliche Erbfolge zugunsten der Kläger platzgreiftund Kanton und Gemeinde keinen Anspruch haben. Das und nichts anderes war das Ziel der klägerischen Begehren. Ob die Ziff. 1 und 2 des Testa- ments schlechthin oder, gemäss dem Antrag der Kläger, nur soweit sie sich auf den im Testament nicht erwähnten Teil des Nachlanes beziehen ll, ungültig zu erklären. sind, kann dahingestellt bleiben; denn soweit sie sich auf die Fr. 25,000.-beziehen, sind sie, wie dargetan, ohnehin überflüssig und ohne jede Bedeutung. Zu dem genannten effektiven Ergebnis gelangt aber auch das angefochtene Urteil, weshalb es sich erübrigt, das entsprechend der abweichenden rechtlichen Begründung abgefasste, vom Obergericht tel quel bestätigte Dispositiv des Bezirks gerichts aufzuheben bezw. abzuändern. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober gerichts des Kantons Aargau vom 1. April 1946imSinne der Erwägungen bestätigt. 11. SACHENRECHT DR01TS REELS 39. Auszug aus dem UrteU der 11. ZivilabteUung vom 5. Juli 1946 i. S. Sehoeh gegen Konkursmasse Hörnlimanu. Siekerungsübereignung von FahniI:. ." .
transferee ades fins de 'garantie. 3. Il suffit pour cola de tran,;- ferer la possession, sauf par constitut possessoire. Art. 717 et 924 CC. Trapasso della proprietd d'una cosa mobile a titolo di garanzia.
gehende Mitwirkung am Geschäfte zu verschaffen. Laut dem Vertrage brachte Hörnlimann 5, Schoch 15 Pferde ein. Der Verkauf von Pferden bedurfte fortan des beid- seitigen Einverständnisses. Stallung usw. blieb Sache Hörnlimanns. Die Gesellschaft übernahm die Konto- korrentschuld Hörnlimanns von Fr. 24,873.-auf Ende Dezember 1941. Der Erlös aus dem Pferdeverkauf war in erster Linie zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Aiutana zu verwenden. Entsprechend diesem Vertrage wurden die. der Armee vermieteten Pferde vom Namen Schochs auf den Namen der Gesellschaft Hörnlimann und Schoch umgeschrieben. Weil die Kreditgewährung der Aiutanavon der Kontroll- steIle beanstandet wurde, leistete Schoch für den Kredit bis zu Fr. 30,000.-einfache Bürgschaft. G. -Der erhoffte Geschäftserfolg trat nicht ein. Hörnli- mann geriet in' Schwierigkeiten, angeblich weil der Bund die Mietpreise für Militärpferde im Frühjahr 1942 nicht mehr erhöhte und die Beschäftigung der Pferde ausser Dienst zurückging. Er war genötigt, Pferde zu verkaufen und den Erlös zum Unterhalt der übrigen Pferde zu ver- wenden, statt ihn der Aiutana abzuliefern. D. -Am 28. August 1942 ersetzten Hörnlimann und Schoch den Gesellschaftsvertrag durch einen Liquidations- vertrag. Hörnlimann bestätigte unter dem gleichen Datum, Schoch durch falsche Angaben über Pferdeankäufe ge- täuscht zu haben . Nach dem Liquidationsvertrag hatten 11 Pferde und ein Fohlen in das Alleineigentum Schochs überzugehen. Schoch verpflichtete sich, die' Einnahmen aus Vermietung und Verkauf vorweg zur Tilgung der Verpflichtungen aus dem Kontokorrent zu verwenden. Hörnlimann übernahm nach wie vor die Stallung usw. auf seine Kosten. Auf Verlangen Schochs ,hatte er die Pferde' zu verkaufen. Gemäss diesem Vertrage meldeten Hörnlimann und Schoch durch gemeinsame Erklärung vom 31. August 1942 beim PferdesteIlungsoffizier und beim städtischen Quartieramte den Übergang der 11 Pferde
in das Alleineigentum Schochs. Fortan zahlte die Armee nach Aussage Hörnlimannsdie Mietgelder an Schoch aus. E. -Am
vertrage Simulation an, obwohl es anerkennt, dass dieser Vertrag gerade dazu bestimmt war, dem Kläger im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit gegenüber der Aiutana und auf die in Ziff. 6 statuierte Übernahme der Kontokorrentschuld Hörnlimanns das Mitverfügungsrecht einzuräumen. Wenn der Kläger das Mitverfügungsrecht haben sollte, war doch die Klausel über das gemeinschaft- liche Eigentum ernst gemeint. Gleiches gilt von der Zuweisung des Alleineigentums gemäss dem Liquidations- vertrag. Das Obergericht beruft sich auch auf die Aus- sagen Hörnlimanns, der im Konkurs erklärte, die Eigen- tumsübertragung sei nie im Ernste gemeint gewesen; sämtliche Rechte, die er dem Kläger habe einräumen müssen, seien nur zu dessen Sicherstellung gemeint gewesen; .die Form . der Eigentumsübertragung sei ange- wendet worden, um gegen Drittpersonen besser geschützt und der Anfechtung weniger ausgesetzt zu sein ; ein wirklicher Verkauf habe nie stattgefunden, denn es sei ihm vom Kläger weder Zahlung geleistet noch Gutschrift erteilt worden; der Liquidationsvertrag sei ihm infolge seiner misslichen Lage gegen seinen Willen aufgezwungen worden. Gerade diese Aussagen bestätigen die ernst gemeinte, nur eben fiduziarische; der Sicherstellung dienende Eigentumsübertragung. Dass die Aiutana llnd der Kläger den Kontokorrentschuldner in. seiner geschäft- lichen Tätigkeit möglichst wenig behinderten, tut der vereinbarten Ordnung des Eigentums keinen Eintrag. Es verschlägt. auch nichts, dass Gläubiger die Aiutana blieb. Der Kläger war deren Vertrauensmann. Als l,3ürge hatte er dann auch ein eigenes Interesse an der Sicherstellung. Wenn Hörnlimann, sei es auch unter dem Zwang seiner misslichen Lage, sich im Liquidationsvertrag zur Zuweisung des Alleineigentums an den Kläger einverstanden erklärte und diesem damit auch seinerseits Vertrauen schenkte (im Hinblick auf die vereinbarte Verwendung der Einnahmen), so wurde der Kläger eben zugleich Treuhänder für Hörnli- mann.
Der Liquidationsvertrag vom 28. August 1942 weist dem Kläger eindeutig das Alleineigentum zu. Zweck war die Bestellung einer wirksamen Sicherheit, was auch die erwähnten Auss/tgen Hörnlimanns dartun. Dabei war eine Sicherungsübereignung naheliegend. Eine Viehverschrei- bung zog man von Anfang an nicht in Betracht, anschei- nend weil die Aiutana keine Bewilligung im Sinne von Art. 885 ZGB besass. Und ein Faustpfand liess sich bei der vorgesehenen wenigstens zeitweiligen Unterbringung der Pferde beim Schuldner nicht zuverlässig begründen (Art. 888). Es leuchtet ein, dass man sich deshalb ent- schloss, dem Kläger eine einfachere und bessere Rechts- steIlung einzuräumen in Form der Sicherungsübereignung. 3. -Diese war im schweizerischen Rechte von alters her anerkannt, anfänglich sogar durch Besitzeskonstitut (BGE 19 S. 348, 30 II 556), was aber nun Art. 717 ZGB als Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand Dritten gegenüber als unwirksam erklärt. Freilich lässt sich die Zulässigkeit von Sicherungsübereignungen neuer- dings auch grundsätzlich in Zweifel ziehen. Von der frühem Anschauung abweichend, knüpft das Bundes- gericht die Eigentumsübertragung auch bei Fahrnis an die Voraussetzung eines gültigen Rechtsgrundes (BGE 55 11 306). Daher kann man die Zulässigkeit derSicherungsüber- eignung nicht mehr mit der früher angenommenen abstrak- ten Natur der Zuwendung begründen (wie v. TUHR, OR 26 IV). Indessen ist v. TuHR darin nicht beizu- stimmen, dass als gültiger Rechtsgrund einer Eigentums- übertragung die Sicherung nicht gelten ,könnte (bezw. nun tatsächlich nicht als solcher zu gelten habe), weil sie auch mit einer Verpfändung erreichbar wäre. Vielmehr stellt sie wie für eine Verpfändung so auch für eine Eigentums- übertragung einen gültigen Rechtsgrund dar, sofern nur die Eigentumsübertragung in diesem Sinne ernstlich ver- einbart wird. Dehn zur Sicherstellung ist die Verschaffung des Eigentums durchaus geeignet, und angesichts der damit verbundenen Vorteile ist den Beteiligten, die dieses
fiduziarische Geschäft abschliessen und die damit für den Fiduzianten gegebenen Gefahren mit in Kauf nehmen wollen, die Gültigkeit ihrer Verfügung nicht zu versagen. Diese Art der SichersteIlung dient schutzwürdigen Inter- essen. Sie hat sich in der Schweiz längst eingelebt, und wenn das ZGB nur deren Vollzug durch Besitzeskonstitut verpönt, ist daraus zu schliessen, dass sie in jeder andern Form der Besitzesübertragung auch gegenüber Dritten wirksam vollzogen werden kann. 4. -Von den streitigen 8 Pferden finden sich 6 (die Nummern 1-5 und 8 des Konkursinventars) im Liquida- tionsvertrag vom 28. August 1942 verzeichnet. Sie fallen also unter die Vereinbarung des Überganges auf den Kläger zu Alleineigentum. Sie sind auch in der von beiden Vertragschliessenden unterzeichneten Anzeige dieses Eigen- tumsüberganges an den PferdesteIlungsoffizier und an das städtische Quartieramt erwähnt. Es liegt also, sei es bereits im Liquidationsvertrag oder dann auf jeden Fall in der Anzeige an den Dritten eine Besitzesanweisung im Sinne von Art. 924 ZGB, die nach dessen Abs. 2 auch dem Dritten gegenüber wirksam wurde. Diese Pferde hatten auf Grund eines besondem Rechtsverhältnisses, nämlich einer Miete, im Besitz eines Dritten, nicht des Veräusserers selbst, zu bleiben, so. dass gegen die Übereignung an den Kläger, wenn auch zu Sicherungszwecken, nichts einzu- wenden ist. Es ist gleichgültig, dass seinerzeit nur drei dieser Pferde vom Kläger in die Gesellschaft eingebracht worden waren (Nr. 2-4), während Hörnlimann zwei andere (Nr. 1 und 8) eingebracht hatte und das sechste (Nr. 5) anscheinend erst nach dem 30. ,Juni 1942 gegen ein anderes eingetauscht worderl war. Entscheidend ist die alsdann im Liquidationsvertrag erfolgte, durch Besitzanweisung einwandfreie vollzogene Übertragung an den Kläger. Dessen Begehren ist daher hinsichtlich dieser sechs Pferde zu schützen. . . . . . . . . . .. . 16 AS 72 II -1946
242 Sachenrecht. N0 40. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird .... in dem Sinne gutgeheissen, dass das' Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 8. Februar 1946 aufgehoben und die Klage hinsichtlich der Inventarnummern 1-5 und 8 zugesprochen ... wird. 40. Arr4lt de Ia 11" Cour civile du 5 juillet 1946 dans la cause Caisse d'epargne et de credit et Sehlaeppi contre Dame Ra)'. Gage mobilier. Bonne lai. Droit de gage constitue sur une chose dont l'auteur du nantissementn'avait pas le droit de disposer. L'acquisition du droit de gage est subordonnee a la condition que celui qui a rec;u la chose ait ete de bonne fpi a.u moment du nantissement. Quid du tiers qui desinteresse le creaucier gagiste ? (Art. 884 a1. 2 ce, 110 CO). FahrniBpland. Guur Glaube. Verpfändung einer Sache ohne Ver- fügungsbefugnis. Das Pfandrecht kann nur entstehen,. w der Erwerber bei der Pfandbestellung in gutem Glauben ISt. Wie verhä.It es sich mit dem Dritten, der den Pfandgläubiger befriedigt? (Art. 884 Abs. 2 ZGB, HO OR). Pegrw manuale. Buona lede. Diritto di pegno costituito sn uns. cosa, di cui il pignomnte non a.veva il diritto di disJx rre. TI diritto di pegno sorge se chi ha ricevuto la cosa era m buona. fede al momento della costituzione deI pegno. Quid deI terzo ehe tacita il creditore pignoratizio ? (Art. 884 cp. 2 ce, HO 00). A. -En novembre 1940, dame Raya confie a Alexandre Widmer pour le vendre un diamant d'environ trois carats et demi monte sur une bague en or blanc ou en platine. Le 29 septembre 1941, Widmer a donne en gage cette bague ainsi que d'autres bijoux et valeurs a Ia Caisse d'epargneet de cremt, a Lausanne (designeeci-dessous OEO) en garantie d'une dette qu'il avait contractee envers cet etablissement a la suite des circonstances suivantes : Quelques mois auparavant, il avait declare a la OEO qu'il etait charge par un etranger, qui desirait rester inconnu, de vendre peu a peu en Suisse d'importantes quantites de monnaies d'or -ce qui etait encore licite a l'enque -, et avait ainsi obtenu de la OEO (pour pouvoir soi-disant payer cet or comptant a son vendeur) des avances a tras
court terme. Ces avances etaient parfois remboursees quelques jours ou meme quelques heures plus tard, . car Widmer apportait cet or a la banque qui le vendait pour son compte. En septembre 1941, 1a OEO eut des doutes surJa veracite des explications donnees par Widmer, car elle s'etait rendu compte que parmi les pieces d'or que Widmer lui apportait, il s'en trouvait toujours une bonne quantite qui etaient celles-la meme qu'elle avait vendues quelques jours au- paravant. Widmer faisait en effet acheter par un certain Kohler l'or a la banque a la quelle Ia OEO l'avait vendu, il le rachetait ensuite de Kohler et le rapportait a la OEO pour une nouvelle vente. Ces operations n'avaient aucun sens car Widmer rachebiit l'or plus eher qu'll ne l'avait vendu et ne pouvait le vendre. A la suite de cette decou- verte, la OEO a. demande a Widmer,dont le compte pra- sentait alors un solde debiteur de 88334 fr., de Iui fournir de nouvellessu.retes. Widmer les lui aremises le 29sep- tembre sous forme de nantissement de valeurs et d'un lot de bijoux parmi lesquels se trouvait la bague appartenant a dame Ray. Les operations surl'or continuerent quelque temps encore. Elles eurent pour effet de ramener le debit du compte a 50000 fr. environ. Le 6 octobre, 1e directeur de la CEO donna l' ordre de suspendre toutes operations avec Widmer qui fut invite derechef a fournir de nouvelles garanties. Le 10 octobre, Widmer a apporte a la banque un nouveau lot de bijoux qu'il1ui donna egalement en gage. L' acte de cession du 29 septembre fut remplace par deux nouveaux actes. L'un de ces actes a la teneur sui- vante: Pour compIeter l'acte de nantissement souscrit le 29 septembre 1941 par moi-meme, Monsieur Alexandre Widmer, a Lausanne, en faveur de 1a Oaisse d'epargne et de credit, a Lausanne; et en conformite de l'article 901 du ces, je declare par les presentes faire cession au crean- eier gagiste de la creance ci-apres representee par divers bijoux qui sont ma propriete, que je vous ai remis en date du 29 septembre dernier, et qui etaient contenus dans un