BGE 72 II 198
BGE 72 II 198Bge08.04.1943Originalquelle öffnen →
198 Eisenbahnhaftpfiioht. N0 34, 34. Urteil der II. ZiVllabteilung vom 7. März 1946 i. S. Ein- wohnergemeinde Oberhofen und Rechtsufrige Thunerseebnhn gegen Haller.
200 Eisenbahnhaftpfiioht. N0 34. ziffern und wegen Selbst-und Drittversohuldens ein Abzug von mindestens 40% (statt 10%) zu maohen. .Der Berufungsbeklagte trägt auf Abweisung beider Berufungen an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
202 Eieenbahnhaftp1licht. N0 34. erlaubten Verkehr auoh Massnahmen zur Verunmögliohung unerlaubten Verkehrs verstanden werden könnten. Denn wäre dies zu bejahen, so könnte sioh jedenfalls auf die Vernaohlässigung dieser Pflicht seitens des Strasseriherrn nur ein Strassenbenützer berufen, der bei bestimmungs- gemässer Benützung des Werkes durch den zufolge der Unterlassung nioht verhinderten bestimmungswidrigen Gebrauoh geschädigt worden wäre. Selbst wenn daher das vom Gemeindewegmeister Santschi sonst nach seinem Ermessen naoh Bedürfnis geübte Sanden eines Quer- streifens über die Einmündung der Nebenstrasse in die Hauptstrasse ausser zur Erleiohterung des Fussgänger- verkehrs auch dazu bestimmt war, alliällige Schlitten vor der Hauptstrasse aufzuhalten, so kann darin dooh nooh keine notwendige Unterhaltßmassnahme im Sinne des Art. 58 OR erbliokt werden, weil eben diese Benutzungsart der Strasse verboten war und das Unbenutzbarmachen der Strasse gegen einen verbotenen Gebrauch nicht zum mangelfreien Unterhalt naoh Art. 58 gehört. Aus diesem Titel lässt sich mithin eine Haftung der Gemeinde nicht ableiten. b) Neben Art. 58 ruft der Kläger der Gemeinde gegen- über Art. 41 ff.und 55 OR an. Dieser allgemeine Haftungs- grund ist neben der Werkhaftung nur dann gegeben, Wenn über Art. 58.0 R hinausgehende Sorgfaltspflichten verletzt wären (BGE 59 II 182). Zu Unrecht folgert die Vorinstanz eine solche weitergehende Verpflichtung des Werkeigen- tümers daraus, dass dem Verbot des Sohlittelns nicht gehörig Nachachtung verschafft worden sei. Es ist fest- gestellt, dass sowohl in den Sohulen als auoh duroh Er- mahnungen des Landjägers für die allgemeine Bekanntgabe des Verbots genügend gesorgt wurde und dass der Land- jäger ertappte Übertreter verwarnte. Unter diesen Um- ständen kann nioht gesagt werden, die Verbotsübertretung sei « gewissermassen » geduldet worden. Aus gelegentlicher heimlioher übertretung hinter dem Rüoken der Polizei <larf nioht auf Nichthandhabu,ng oder gar stillschwclgenden Eisellbahnhaftpflicht. N0 34. 203 Verzioht auf das Verbot geschlossen werden. Auch daraus, dass der Gemeindewegmeister von sioh aus die Ausgang5- stellen der Seitenstrassen in die Hauptstrasse in der Regel sandete, lässt sich keine Rechtspflicht zu weitem Sicher- heitsmassnahmen, als· sie die Gemeinde durch Erlass des Verbotes erfüllte, begründen. Denn hierfür ist, wie bei der Werkhaftung, nicht die übung massgebend, sondern was die . Verkehrssicherheit erfordert. Diese aber verlangt vom Strassenherrn nur solche Vorkehren, welohe die gefahrlOse Benutzung der Strasse bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt erlauben (BGE 49 II 267). An dieser Sorgfalt aber lässt es der Strassen- benützer fehlen, der sich wie der Kläger im Verkehr ver- botswidrig benimmt. Inwieweit die erst vor Bundesgerioht neu angerufenen Instruktionen für die W 6gIlleister der Staatsstrassen des Kantons Bern auf die Gemeindestrassen anwendbar sind, ist eine Frage des kantonalen Rechts, deren Erörterung vor Bundesgerioht nach Art. 55 lit. c OG unzulässig ist. Ist mithin der Gemeinde gegenüber die Klag~ weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 58 nooh dem der-Art. 41 und 55 OR begründet, so kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt der -von der Vorinstanz verbindlioh bejahte - Kausalzusammenhang zwischen dem Unterbleiben des Sa'ndens an der fragliohen Stelle, dessen Pflicht widrigkeit vorausgesetzt, und dem Unfall als adäquat anerkannt werden könnte. 2. -a) Grundsätzlioh gegeben ist dagegen die Haft- pflioht derbeklagt::m Bahnuntarnehmung nach Art. 1 EHG. Dass es sioh um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb handelt, kann nioht fraglioh sein. Das den verunfallten Knaben und dessen Eltern allenfalls treffende Selbst-bezw. Drittversohulden ist im Vergleioh zu der· im 'Unfall verwirklichten Bahnbetriebsgefahr auf keinen Fall so überwiegend, dass es die kausale Bedeutung der letztem gänzlich auszuschalten vermöohte und damit· als die· im Sinne der Praxis einzige rechtlioh relevante Unfallursaohe
204 Eisenbahnha.ftpflicht. N° 34. ZU betrachten wäre. Ein solches Übergewicht des Selbst- oder Drittverschllldens liegt erst vor, wenn damit seitens dal: Bahn nach der Erfahrung des Lebens in keiner Weise zu rechnen war (BGE 68 II 259 f. und dort zit. Entscheide). Weder das verbotswidrige Schlitteln des nicht ganz acht- jährigen Knaben selbst noch das Verschulden der Eltern, darin bestehend, dass sie dem Knaben die Benützung des Schlittens für den Schulweg gestatteten bezw. nicht ver- unmöglichten, kann als ein so singuläres Verhalten be- zeichnet werden, dass daneben die Bahnbetriebsgefahr nur noch als rein tatsächliches, aber nicht mehr als rechtlioh relevantes Glied in der Kausalkette in Betracht fiele. Was die .Fahrlässigkeit der Eltern anbelangt, ergibt sioh aus den Aussagen der Lehrerin, dass auch andere Kinder den Schlitten zur Sohule mitnahmen, was gerade den Anlass der Ermahnungen der Lehrerin bildete, ihn nioht zum überqueren der Staa.tsstrasse zu benutzen; also haben auoh andere Eltern die daherige Gefährdung der Kinder nioht für besonders in die Augen springend gehalten. Ein Haftpfliohtaussohlussgrund nach Art. 1 EHG liegt mithin nicht vor. b) Als Haftungsermässigungsgrund fällt naoh Art. 5 EHG nur das Selbstverschulden des Verletzten, nioht aber das Verschulden Dritter in Betraoht. Bezüglich der Be- messung des Selbstverschuldens des Knaben kann der milden Beurteilung der Vorinstanz, die wegen Selbst-und Drittverschuldens zusammen einen Abzug von nur 10% vornahni., nicht zugestimmt werden. Gewiss kann dem nioht ganz aohtjährigen Knaben nur eine besohränkte Urteilsfähigkeit beigemessen werden. Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt kommt es indessen weniger auf eigentliohe Urteilsfähigkeit als auf das Wissen um das Verbot an. Dieses war dem Knaben nach den wiederholten Hinweisen der Lehrerin festgestelltermassen bekannt, ebenso dessen Motiv. Die Gefährliohkeit des unübersioht- lichen Bahnübergangs für sohlittelnde Kinder lag durohaus im Bereioh des Auffassungsvermögens eines Schulknaben ; Eisenbahnhaftpflicht. N0 34. er wusste, dass er es nioht tun durfte und was für eine Gefahr drohte. Nach der neuern Reohtspreohung darf gegenüber kleinen Kindern hinsiohtlioh der Beaohtung elementarer VorsichtspHiohten im Verkehr ein etwas strengerer Massstab angelegt werden, wenn .sie in der Sohule Verkehrsunterrioht genossen haben (BGE 71 II 121) oder die örtliohe Verkehrssituation aus täglioher An- schauung kennen (62 II 316), was hier zutrifft. Hielt der Kläger trotzdem, wie die Vorinstanz annimmt, die lJber- tretung für einen gefahrlosen Bubenstreioh, so 'schlug er die in ihm vorhandenen Gegenmotive einfach in den Wind, worin eben die Fahrlässigkeit liegt. Auf Seite der beklagten Bahn ist irgendwelohes Ver- sohulden, welohes dasjenige des Klägers zu neutralisieren vermöohte, nioht ersiohtlioh. Eine Reduktion der Ersatz- pflioht wegen Selbstverschuldens um 25%ersoheint unter den gegebenen Verhältnissen angemessen und billig. e) Mit der Feststellung, dass die Bahn kein Versohulden trifft, ist dem Klagebegehren auf Zuspreohungeiner Genug- tuungssumme naoh Art. 8 EHG die· Hauptvoraussetzung entzogen. 3. - a) Was die Sohadensbereohnung anbelangt, sind die Posten voll (abgerundet) Fr. 2000.-für bisherige Heilungs- und Prothesenauslagen, Fr. 930.-für künftige Fussamputation und Fr. 5000.-für die periodisohe Er- neuerung der Prothese während der ganzen Lebensdauer des Verunfallten, zusammen Fr. 7930.-, auf Grund der tatsäohlichen Feststellungen derVorinstanz begründet und übrigens von der haftpflichtigen Berufungsklägerin nioht bestritten. b) Die Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezifferte der ärztliohe Experte theoretisch auf 60% und hielt an dieser Sohätzung auch gegen Kritik von anderer ärztlicher Seite fest; er wies jedoch selber auf die Möglichkeit der Wahl eines Berufes hin, in welohem sich die verminderte Arbeits- fähigkeit nur in geringem Masse auswirken werde; z. B. bei BUreau-oder Banktätigkeit. Die Vorinstanz hat naoh
206 Eisenbahnhaftpfiioht. N° 84. freiem Ermessen in Abwägung aller Faktoren -nämlic4 einerseits· der das Berufsleben ungünstig beeinflussenden seelischen Belastung, anderseits der zu erwartenden An- pasSung an den körperlichen Mangel -eine Invalidität von 40% angenommen und daher ausgehend von einem wahrscheinlichen normalen Jahresverdienst von Fr. 6000.- den Barwert einer jährlichen Rente von Fr. 2400.-vom 20. Altersjahre an zugesprochen. Auf was für einen durchschnittlichen Jahresverdienst der .Kläger im erwerbsfähigen Alter ohne die Unfall- schädigung wahrscheinlich gekommen wäre, ist eine Frage tatsächlicher Natur bezw. des richterlichen Ermessens. An die von der Vorlnstanz hiefür angenommene Ziffer von Fr. 6000.-ist daher das Bundesgericht gebunden (BGE 58 II 262). Gleicher Art ist grundsätzlich die Frage der Einschätzung der Verminderung der Erwerbsfähigkeit (a. a. 0., BGE 60 II 231). Der bezüglichen Feststellung der Vorinstanz gegen- über steht jedoch dem Bundesgericht ein Recht der über- prüfung daraufhin zu, ob sie bei ihrer Ermittlung von den richtigen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht be- stimmte Faktoren zu Unrecht ausser Betracht gelassen bezw. mitberücksichtigt hat; denn dies ist Rechtsfrage. Dem Bundesgericht steht auch die Prüfung dahin zu, ob nicht trotz nachgewiesener Beeinträchtigung der Erwerbs- fähigkeit angesichts besonderer V t:rumständungen eine materielle Schädigung nicht oder doch nur in geringerem Umfange vorliege (BGE 49 II 165). Ein solcher Umstand, den die Vorinstanz nicht in genügendem Masse berücksichtigt hat, liegt darin, dass der Kläger den Unfall in einem Alter erlitten hat, in welchem er nicht nur die Berufswahl, sondern auch die ganze Schul- zeit noch vor sich hat. Er kann somit schon von jetzt an, d. h. im Alter grÖSSter Adaptationsfähigkeit, seine phy- sisohe und geistige Ausbildung auf seinen körperlicheIl Mangel einstellen und sich auf die künftige Wahl eines Berufes vorbereiten, bei welchem ihm jener möglichst wenig Eissnbahnhaftpfiioht. N° 34. 207 hinderlich ist. Auf diese Möglichkeit weisen sowohl der ärztliche Experte als die Vorinstanz hin. Es gibt eine ganze Anzahl von Berufen, sowohl der Hand-als der. Kopfarbeit, in denen eine Fussprothese der Leistungs-und damit der Erwerbsfähigkeit praktisch keinen Eintrag tut, zu denen der Kläger die übrigen Voraussetzungen besitzt und die ihm in Ansehung der sozialen Verhältnisse durchaus zu- gänglich sind. Es liesse sich sogar denken, dass ein Knabe mit Rjicksicht auf ein in früher Jugend erworbenes Ge- brechen zur Wahl eines Berufes geführt wird, in welchem er es mit Energie und Fleiss, rein wirtschaftlich betrachtet, weiter bringt, als es in einem andern möglich wäre, den er als näher liegend und aus Bequemlichkeit ohne das körperliche Hindernis vielleicht ergriffen hätte. Immerhin darf diese blosse Möglichkeit nicht in Rechnung gestellt werden. Die vorlnstanzliche Schätzung der ökonomischen Folgen der Invalidität auf 40% ist aber selbst dann noch erheblich übersetzt, wenn man gestützt auJ Art. 3 EHG über die eigentliche Erwerbseinbusse hinaus unter dem Titel der «Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkom- mens» eine Entschädigung zubilligen will, was sich des- wegen rechtfertigt, weil jede Erwerbstätigkeit für den eines Fusses beraubten Mann einen grössern Aufwand von Energie und Konzentration erfordert, ihn insbesondere aber im freien Wettbewerb gegenüber körperlich intakten Konkurrenten beeinträchtigt. In Würdigung aller dieser Umstände erachtet das Bundesgericht die Festsetzung der Invalidität auf 25% als angemessen. Der Kläger hat mithin auf eine mit dem 20. Altersjahr beginnende lebenslängliche jährliche Rente von Fr. 1500.-Anspruch. Ausser diesen rein wirtschaftlichen Nachteilen hat· der Verlust des Fusses für den Kläger zweifellos weitere be- dauerliche Folgen seelischer Art; der Verzicht auf diese und jene Frewle des Lebens mag dem Jüngling und Manne oft bitter werden. Eine Entschädigung für Unfallfolgen dieser Art sieht indessen das Gesetz nur im Rahmen der Genugtuung vor, für welche nicht die Kausalhaftung gilt,
208 Eisenbahnhaftpfticht. N0 34. sondern ein Verschulden der Bahnunternehmung voraus- gesetzt wird (Art. 8 EHG), das 'hier nicht vorliegt. c) pie von der Vorinstanz angewandte Methode der Berechnung der aufgeschobenen Rente entspricht der Praxis (BGE 63 II 63). Der Kapitalisierung ist jedoch, wie das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (BGE 72 II i. S. Wiederkehr c. Diggelmann), angesichts der heute und aller Voraussicht nach für längere Zeit auf dem Geldmarkt herrschenden Verhältnisse der Zinsfuss von 3 % % zu- grundezulegen. 4. -Die Berechnung der Entschädigung stellt sich demnach wie folgt :
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