Art. 49 OR; Art. 314 Abs. 2 ZGB; a paternity action is not the exclusive remedy where the plaintiff invokes an independent delict consisting in a violent sexual assault committed by several offenders acting in mutual assistance. The family-law rules on paternity and plural intercourse do not exclude moral-damages claims for injuries to personality caused by the wrongful act itself and by its foreseeable consequences, including pregnancy and ensuing social and psychological harm. Where the perpetrators act jointly, it is sufficient that the wrongful conduct be established; the absence of a formally determined father does not defeat liability. The assessment of satisfaction remains a matter of judicial discretion, reviewed only for excess or abuse (consid. 2).
Obligationenreoht. N° 27. werden sollte. Es kann auch nicht eingewendet werden, die Situation sei dieselbe wie im Falle der Wiederverhei- ratung der W.itwe, die dadurch ihren Versorgerschadens- anspruch verliert. Denn im Unterschied zum Stiefvater ist. der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber unterhalts- pflichtig ohne Rücksicht darauf, ob sie eigenes Vermögen oder eigene Einkünfte hat oder nicht. Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe der Klägerin Nr. 4, Madeleine Lnder, der Stieftochter des verunfallten Emil Studer, einen Versorgerschadensan- spruch zuerkannt mit der Begründung, dieser sei der Ver- sorger seiner Stieftochter gewesen. Im vorliegenden Falle habe die Vorinstanz dann aber nicht die Konsequenz gezogen aus der Tatsache, dass der Stiefvater Versorger seines Stiefkindes sei. Diese Argumentation stellt aber einen Trugschluss dar. Das Stiefkind Madeleine Linder hat einen Versorgerscha- densanspruch, weil sein ums Leben gekommener Stiefvater sein Versorger war, und nicht deswegen, weil Studer sein Stiefvater war. Denn ein Versorgeranspruch steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedem zu, der seinen tatsächlichen Versorger infolge der unerlaubten Handlung eines Dritten verliert. 9. - ..... c) Endlich beantragt die Beklagte, die von der Vorinstanz der Klägerin Nr. 6, dem Kinde Margarethe Elisabeth Studer, zugesprochene Genu.gtuungssumme von Fr. 2000.-aufzuheben; dies deswegen, weil das Kind erst zwei Monate nach dem Tod seines Vaters zur Welt gekommen sei und durch die Wiederverheiratung seiner Mutter mit Inäbnit schon im Alter von einem Jahr einen Stiefvater erhalten habe; das Gefühl, ohne Vater auf- wachsen zu müssen und die daraus resultierende psychi- sche Belastung bestehe daher in diesem Falle nicht. Es mag richtig sein, dass das Kind, das seinen eigenen V ter nie gekannt und schon in frühester Jugend einen Stiefvater erhalten hat, vorerst nicht das Gefühl hat, ohne Vater aufwachsen zu müssen. Immerhin darf man sich Obligationenrooht. N0 28.
nicht verhehlen, dass ein Stiefkind, namentlich wenn da- neben noch Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden sind, bisweilen vom Stiefvater als Fremdkörper in der Familie empfunden und behandelt wird. In einem solchen Falle ist dann das Los des Kindes sicherlich derart, dass die Voraussetzung für eine Genugtuung erfüllt ist. Aber selbst wenn das Kind vom Stiefvater mit der gleichen Liebe und Sorgfalt umgeben wird, die er einem eigenen Kinde zu- kommen liesse, so wird gleichwohl, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, einmal der Moment kommen, -wo das Kind den wahren, Sachverhalt erfahren muss. Das wird für es mit Sicherheit einen schweren psychischen Schock bedeu- ten. Der Mann, zu dem es bisher mit Liebe als zu seinem Vater aufgeblickt hat; erweist sich als ein Fremder; vom wirklichen Vater hat es keine Vorstellung. Damit entsteht für das Kind eine Lücke, die sich nie ausfüllen lässt und darum um so schmerzlicher empfunden und um so länger die Phantasie des Kindes namentlich im Entwicklungsalter beschäftigen wird. Dass dieser Schmerz nicht sofort mit dem Unfallereignis, sondern erst Jahre später ausgelöst wird, vermag die Kausalität im Rechtssinne nicht zu beseitigen und ist darum unerheblich. Die Berufung der Beklagten ist daher auch in dieser Hinsicht unbegründet. 28. Auszug aus dem Urteil. der J. Zivilabteilung vom 26. März 1946 i. S. A. und R. gegen J . Vergewaltigung einer Frauensperson durch drei Sondaten mit gegenseitiger Beihilfe. AussereheIiche Geburt. Keme Vater- schaftsklage erhoben, dag An Klage auf G'lnugtuung gegen die drei Soldaten. Gutheissung. Art. 307 ff. ZGB, 49 OR. Femme violenMe par trois soldats s:entr'aidant. aissance ,d'un enfant naturel. San8 ouvrir d'actIOn en patemlte, la mere a reclame aux trois soldats une indemnite pour tort moral. Demande accueillie. Art. 307 ss ce, 49 co. Donna violentata da tre soldati aiutatisi vicendevolmente. Senza promuovqre un'azione di paternitB., la madre ha domandato ai tre soldati un indennizzo per riparazione morale. Domanda accolta Art. 307' e seg. ce, 49 co.
Aus dem Tatbestande: J?ie ledige Klägerin" wurde am 12. Oktober 1943 nach 21 Uhr von drei Soldaten vergewaltigt. Diese vollzogen der Reihe nach mit ihr den Geschlechtsakt, wobei die Mit" beteiligten sie an Armen und Beinen festhielten. Am 4. Juli 1944 gebar sie einen Knaben. Sie belangte nun die vom Militärgericht zwar mangels Beweises des subjektiven Tatbestandes nicht wegen Notzucht, jedoch wegen öffent- licher unzüchtiger Handlung verurteilten drei Übeltäter auf Genugtuung nach Art. 49 OR. Die zwei in Obwalden Belangten wurden je zu Fr. 2400.-ohne Solidarität Ver- urteilt. Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes- gericht halten sie am Antrag auf Abweisung der Klage fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sätzlich vom -kantonalen Recht beherrschten Klagendes Familienrechts gegenüber denjenigen des Obligationen- rechts aus unerlau.bter Handlung abzugrenzen. Es ent- schied sich für die familienrechtliche Natur der Forderung, Wenn einzig wegen derausserehelichen Schwängerung als solcher geklagt werde und keine Umstände geltend gemacht werden, die der Beiwohnung deliktischen Charakter geben würden, wie etwa Verführung, Gewalt und Täuschung (BGE 14 S. 120); Darauf stützte TH. WEISS (Vaterschafts- klage und Art. 50 ff. OR, ZSR NF 15 S. 32 H.) entgegen abweichenden Lehrmeinungen und kantonalen Entschei- dungen seine Thesen, insbesondere: ( 2. Nur wo der ausser- eheliche Beischlaf sich als widerrechtliche (,unerlaubte') Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR ( Art. 41 ff. des geltenden OR) qualifiziert (z.B. bei Notzucht, Verführung), hat die Geschwängerte einen -Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 55 ( 49 nOR) und einen solchen auf Ersatz des ihr durch die Unterhalts-und "Erziehungskosten er..; wachsenden materiellen Schadens. 3. Im letztem Falle sind die beiden Ansprüche -derjenige des kantonalen Rechts ex -lege und derjenige des eidgenössischen Rechts ex delido-ganz unabhängig von einander, und es muss jeder naoh der ihm eigenen Natur beurteilt werden. in den Vorarbeiten zum ZGBrechnete man -zuerst mit einer indirekten Mithaftung anderer Beischläfer neben dem Beklagten, indem dieser verhältnismässig Rückgriff nehmen könne. Schon der Entwurf von 1896 ging aber davon ab, auoh abgesehen vom Fall eines unzüchtigen Lebenswandels der Mutter. Vollends ging man bei der Gesetzesberatung davon aus, dass das Kind nur einen Vater haben kann (Erläuterungen zu den Art.344-349 des Vorentwurfs; EUGEN HUBER, Steno Bull. der Bundesversammlung 1905 S.781). Darauf beruht die gesetzliche OrdnungInit der exceptio plurium (Art. 314 Abs. 2 ZGB), die auch bei Un- schuld der Mutter Platz greift, Z. B. gerade wenn sie das Opfer von Gewaltakten geworden ist. Daraus folgt, dass, wenn die Vermutung der Vaterschaft gegenüber dem einen
wie dem andern ischläfer gemäss der soeben angeführten Vorschrift entkräftet ist, niemand als Schwängerer in An- spruch genommen werden kann. Mit dieser Ordnung sind jedoch Ansprüche aus un- erlaubter Handlung nicht in allen Fällen ausgeschlossen. Den Fall, dass der (erfolgreich mit der Vaterschaftsklage belangte) Schwängerer mit der Beiwohnung ein Verbrechen gegen die Mutter begangen hat, ordnet das ZGB selbst. Es sieht einen Genugtuungsanspruch der Mutter (Art. 318) und die Zusprechung des Kindes an den Vater mit Standes- folge vor (Art. 323). Daraus möchte vielleicht gefolgert werden, die familienrechtliche Ordnung sei auch für die Ansprüche bei deliktischer Beiwohnung abschliessend. Aber das kann nicht vom Gesetz gewollt sein und nicht anerkannt werden, jedenfalls. nicht für Genugtuungs- ansprüche wie den vorliegenden. Bereits bei der Gesetzes- beratung kam zum Ausdruck, dass der Genugtuungs- anspruch der Mutter gegenüber dem Vater nur als Spezial- fall eines Genugtuungsanspruches nach Art. 55 0 ( 49 nOn) erscheine (HoFFMANN, Steno Bull. Ständerat 1905 S. 1197). Dann ist aber nicht einzusehen, wieso die fa.milien- rechtliche Ordnung Ansprüche aus 0 gegen andere Per- sonen als den a.llenfalls erfolgreich als V ate:r Belangten ausschllessen sollte, sofern die Voraussetzungen solcher Ansprüche nach 0 erfüllt sind. Bereits durch die Beiwohnung al solche, also auch, wenn es nicht zu einer Schwängerung kommt, kann die betreffende Frauensperson z. B. gesundheitlich, aber auch sonstwie geschädigt und ausserdem in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt werden. Daraus hergeleitete An- sprüche, die mit dem Familienrecht nichts zu tun haben, wollte das ZGB zweüellos nicht ausschllessen. BGE 67 II 78 behält sie denn auch vor. Da sie im ZGB nicht geordnet sind, ist hiefür das diese Lücke ausfüllende 0 anzuwenden. Hier ist nur ein Genugtuungsanspruch streitig. Die Ver- letzung in den persönlichen Verhältnissen ist um so schwerer, wenn wie hier Mehrere zusammengewirkt und
17/1 der Reihe nach den Geschlechtsakt ausgeübt haben. Der vom Militärgericht gehegte .Zweüel, ob sich die Täter hinlänglich bewusst waren, dass sie einen ernsthaften Widerstand brachen , lässt die Tatsache des gewaltsamen Vorgehens bestehen. Das Militärgericht selbst spricht denn . auch von einem bandenmässigen Überfall. Die Verneinung einer Notzucht im Strafprozess bindet übrigens den Zivil- richter nicht. Dieser kann die Tatsachen anders würdigen und eine vorsätzliche Vergewaltigung annehmen, gleich- gültig ob diese eigentlich auch. den Strafrechtstatbestand der Notzucht erfüllen würde. Hier entspricht die Annahme einer solchen Vergewaltigung dem Hergang der Tat. Die Klägerin trifft kein Selbstverschulden. Sie wehrte sich bis zuletzt. Es tut ihren Ansprüchen gegen die' Beklagten keinen Abbruch, dass sie sich einschüchtern liess und nicht um Hilfe rief. Bei der Bemessung der Genugtuungsansprüche haben die Vorinstanzen neben der Gewalttat an sich auch" die Schwangerschaft und deren Folgen berücksichtigt. Es ist die Rede von der Erschwerung des Fortkommens und dem zeitlebens an der Klägerin haftenden Makel. Diese selbst weist noch vor Bundesgericht auf die ihr aufgezwungene aussereheliche Mutterschaft hin. Damit erhebt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für Ansprüche wegen der Schwängerung gegeben seien, obschon keiner der Beklagten als Schwängerer nach Familienrecht gelten kann. Wären noch Schadenersatzansprüche streitig, so erschiene an- gesichts des erwähnten PräjudizesBGE 67 II 78 ein Mei- nungsaustausch mit der II. Zivilabteilung als unlllllgäng- lieh. Zur Frage einer Genugtuung nach 0 nimmt jedoch jener Entscheid offensichtlich nicht abschliessend Stellung. Er hebt hervor, dass im damaligen Fall die verschiedenen Beischläfer ( unabhängig voneinander gehandelt haben . Im Unterschied dazu verübten die hier Beklagten ihre Gewaltakte gemeinsam, indem sie einander Beihülfe leisteten. Wenn auch ungewiss ist, welcher der drei Übel- täter der Schwängerer ist, muSs doch analog Art. 314 ZGB
vermutet werdEln, dass' es einer von ihnen war. Denn für sonstigen Mehrverkehr der Klägerin liegt nichts vor. Nun würde . es gegen jedes' Rechtsgefühl verstossen, die Be- klaiten eben wegen des gemeinsam verübten Gewalt- streiches für die der Klägerin, abgesehen von der Ver- gewaltigung an sich, noch insbesondere durch die Schwän- gernng zugefügte Unbill nicht gemäss Art. 49 OR. zur Verantwortung zu ziehen. Sie können sich der Pflicht, dafür Genugtuung zu leisten, umsoweniger entziehen, als sie alle mit dem Eintritt einer Schwangerschaft zu rechnen hatten. Die Bemessung der Genugtuungsfordernng gegen jeden Beklagten auf Fr. 2400.-ist nicht übersetzt. Demnach erkenm das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteils des Ober- gerichts des Kantons Obwalden vom 3. Januar 1946 bestä.tigt. 29. Extralt de'l'ardt de la Ire Cour ehlIe du 7 jmn UMS dans la ca,use Poncet contra Hokle Lavit. Respomabilite du proprietaire d'un otII!YI'age, art. 58 CO. Vioe de oonstruotion et inobseriration d'une regle de polioe des oonstruotions. L'interruption de Ja balustrade d'un esoalier le long du mur qui le ferme de o6te et l'absenoe sur oet espaoe d'une main oourante ne oonstituent pas en prinoipe un vioe de oonstruotion. Wer1ckajtwng, Art. 68 OB. Werkmangel und Niohtbeachtung einer Baupolizeivorsohrift .. Die pI?-terbrech1l!1g des Treppengeländers längs eiJ.ler die Treppe seltlieh absohliessenden Mauer und das Fehlen emes Handlaufs auf dieser Strecke stellen grundsätzlioh. keinen Mangel in der Anlage des Werkes dar. R68p Ifel proprietario d'un'opera (art. 5800). Vizio di ElbstfUnöhe e inosservanza d'una norma di polizia edilizia. L'interruzion tlnU baJaustrata d'una. scala lungo il muro ehe la ohiude Jater hnente e Ja manoanza d'un appoggiatoio in questo spazio non oostituiscono, in linea di massima., un vizio di oostru zione. ! I Obligationenrecht. ND 29.
Xavier Poncet habite avec sa. famille une villa de cous- trnction ancienne, propriete de l'hoirie La.vit. Le 10 femel' 1942, Micheline Poncet, agee alors de 14 ans, a fait une chuie dans la maison en descendant l'esca.lier de pierre qui relle le premier etage au second. En tombant sur les reins, elle s'est fait une lesion qui a necessite l'intervention des medeoins, le sejour dans une olinique et divers traite- ments. L'esoaller Oll s'est produit la ohute tourne autour d'un pan de mur qui s'eleve d'un etage a l'autre. Il est muni d'une rampe, mais cella-ci s'interrompt au moment Oll elle rejoint le mur, long d'un peu plus d'un metre, pour reprendre ensuite. Au haut de l'escalier, a droite en des- cendant, la balustrade de bois qui longe les trois premier6S marches, est terminee par un montant d'un metre de hauteur, au pied duquel s'adapte, sur la m8.9onnerie, une moulure situee de l'autre cöte du tournant. La. balustrade de fer, qui borde les quatre dernier6S marches au bas de l'escalier, alm. 25 de long. Xavier Poncet, agissant en qualite de representant legal de sa fille Micheline, a intente a l'hoirie La.vit une action en responsabilite fondee sur l'art. 58 CO. Il pretendait que la chute de l'enfant etait due au fait que l'esca.lier etait asphalte, etroit et glissant, et snrtout qu'll n'etait pas muni d'une main courante. Le Tribunal federal, confi.rma.nt les jugements canto- naux, a rejete cette action. Extrait des motifa: 2. -Le dema:riaetlr prete:qd que l'interruption de la balustrade sur plus a'un, metre constitue un vice de cons- trnction. Il invoq1ie d'a.börd a ce sujet la loi genevoise du 27 am 1940. dclii'6 bitt. 61 a1. 4 prescrit que tout esoalier doit etre ihuni diune main courante. Mais, pour dooider si ron est mt presence d'un defaut au sens de l'art. 58 CO, on ne doit pas commenoer par rechnrcher si l'ouvrage satisfait ou non a certaines exigences legales, qui ne sont 111 AB 72 II -1946