BGE 72 I 72
BGE 72 I 72Bge05.11.1925Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
13. Auszug aus dem Urteil vom U. Februar 1946
i. S. Wldmer gegen Hern, Regierungsrat.
Art. 32 quater BV : Unterstelhmg eines aus Ga.stof. und allg.
mein ll;ugänglicher Wirtschaft bestehenden Betl'lebes unter die
Bedürfniskla.usel.
Art. 32 quat. CF: Applica.tion de la elause de besoiJ;l a. une expl?i.
tation qui comprend un hötel et un ca.fe aceesSlble au pubhe.
Art. 32 quater CF: Applica.zione delIa cosiddetta elausola de!
bisogno a Un'azienda
ehe eomprende un albergo e un ca.ffe
accessibile
a.1 pubblico in genera.le.
A'U8 dem Tatbestand :
Dem Bf. ist das Patent für die Wirtschaft z. « Ochsen »,
mit der ein Gasthof verbunden ist, entzogen und die
Schliessung des ganzen Betriebes wegen Fehlens eines
Bedürfnisses hiezu angeordnet worden. Mit der staats-
rechtlichen Beschwerde hiegegen wird geltend gemacht,
dass
die Schliessung des Gasthofes mangels Bedürfnisses
die Art. 4, 31 und 32 quater BV verletze.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
A'U8 den Erwägungen :
Der « Ochsen » stellt eine Verbindllng von Wirtschaft
und Gasthof dar. Man hat es nicht mit einem Betrieb zu
tun, der sich auf die Beherbergung von Gästen und auf die
Abgabe
von Speisen und Getränken an die Gasthofbe-
nützer beschränkt, sondern es ist damit eine gewöhnliche,
jedermann zugängliche Wirtschaft verbunden. Da die
Bedürfnisklausel nllr auf Wirtschaften anwendbar ist,
frägt es sich, inwiefern die Kantone bei derartigen Betrie-
ben die Be,dürfnisfrage aufwerfen können. Der Bundesrat
hat hiezu in einem Entscheid i. S. Wagner (BBl. 1911 IV 20)
Handels· ,und Gewerbefreiheit. N0 13.
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erklärt, es müsse unterschieden werden, welcher der beiden
Betriebszwige der bedeutendere sei. Wenn dies für den
Gasthofbetrieb zutreffe, so sei die-Bedürfnisklausel nicht
anwendbar; prävaliere dagegen die Wirtschaft, so könne
die Bewilligung davon
abhängig gemacht werden, ob für
diese ein Bedürfnis bestehe. Das Bundesgericht hat die
Frage zunächst offen gelassen (Urteil vom 6. Februar 1913
i. S. Schott), später dagegen erklärt, dass dann, wenn der
Wirtschafts betrieb der Hauptzweck oder doch Selbstzweck
sei,
das Patentgesuch als ein solches für die Eröffnung einer
Wirtschaft
behandelt und d.en auf Grund von Art. 31lit. c
BV erlassenen beschränkenden kantonalen Bestimmungen
unterstellt werden dürfe. Nur· wo der Wirtschaftsbetrieb
vor
dem Gasthof an Bedeutung derart zurücktrete, dass er
als bloss untergeordneter Nebenzweck erscheine, könne
sich die
Frage stellen, ob er wegen der Verbilidung mit
jenem von Art. 31lit c BV nicht betroffenen Hauptzweck
der Herrschaft der kantonalen· Bedürfnisklausel ebenfalls
entzogen sei
(Urteil vom 5. November 1925 i. S. Fahler).
Aus
den Akten ist nicht genau ersichtlich, in welchem
Verhältnis
WirtschaftB-und Gasthofbetrieb des «Ochsen»
zueinander stehen, d. h. wieviel insbesondere vom behaup-
teten Gesamtumsatz von jährlich etwa Fr. 100,000. auf
den einen oder andern Betriebsteil entfällt. Nach den Be-
schwerdeanbringen werden aus den 10 Logierzimmern mit
28 Betten jährlich etwa Fr. 13,200.-bis Fr. 14,400.-
eingenommen. Es ist auch nicht festgestellt, wieviel von
den ~twa 2500 monatlich eingenommenen Mahlzeitencou-
pons
von Herbergsgästen und wieviel von Besuchern der
Wirtschaft herrühren. Doch· gestatten die behaupteten
Einnahmen aus dem Herbergsbetrieb den Schluss, dass die
Wirtschaft
an Bedeutung übeJ,'wiegt, jedenfalls ihrerseits
Selbstzweck ist;
Dann durfte aber sow.ohl nach der Auf-
fassung, die dem Entscheid des Bundesrates i. S. Wagner
zugrunde liegt, als
nach dem letzterwähnten Urteil des
Bundesgerichts
der Gesamtbetrieb den für die Wirtschaft
geltenden
Bestimmungen unterworfen werden. Es wäre
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Staatsrecht.
dagegen übrigens auch dann nichts einzuwenden, wenn der
Gasthof gegenüber dem Wirtschaftsbetrieb überwöge.
Vereinigt· ein Unternehmen verschiedene Tätigkeitszweige
in sich, einen beSondern, polizeilichen oder sonst öffentlioh-
rechtlichen Beschräilkungen unterworfenen
und einen
andern, für. den diese Beschränkungen nicht gelten, so
darf es nach allgemeinen Grundsätzen auoh bei Erteilung
der zum Betrieb nötigen
Bewilligung als Einheit behandelt
und die Bewilligung davon abhängig gemacht werden, dass
die bestehenden öffentlichreohtlichen Erfordernisse für
jeden Tätigkeitszweigerfüllt sind. Der Bewerber kann den
für einen Betriebszweig nach dessen
Art geltenden beson-
dern Beschränkungen nicht schon deshalb entgehen, weil
sie
auf den andern nicht anwendbar sind, sondern nur
dadurch, dass er sich auf diesen beschränkt, auf die' vor-
liegende Frage angewendet, auf den Betrieb einer mit dem
Gasthof verbundenen allgemein zugänglichen
Wirtschaft
verzichtet. Es besteht kein Anlass, in der Frage der An-
wendbarkeit der
Bedürfnisklausel von diesem allgemeinen
Grundsatz abzuweichen.
Ob der « Ochsen » nach Wegfall der Wirtschaft als reiner
Gasthofbetrieb weitergeführt werden könne,
kann offen
bleiben. Denn dem. Beschwerdeführer mangelt die per-
sönliche Eignung auch zur Führung eines Gasthofbetrie-
bes,
sodass jedenfalls ihm die Bewilligung zur Fortführung
des
Gasthofes verweigert werden durfte.
Vgl.
Nr. 20. -Voir n° 20.
Doppelbesteuerung. N0 14.
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
14.. Urteil vom 8. Aprll 1&46 i. S. Martfn du Pan
gegen BaseJ.Stadt.
Art. 46 Abs. 2 BV; Art. 84 und 89 00.
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Die Behörde, die das Eintreten auf ein Gesuch ablehnt, mit dem
verlangt wird, dass der Wegfall der Steuerpflicht zufolge Weg-
zuges des Pflichtigen in einen andern Kanton berücksichtigt
werde, verletzt Art. 46 Abs. 2 BV, gleichgültig, ob das Veran-
lagungsverfa.hren schon abgesChlossen ist oder nicht.
Die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV ist gegen-
über einem derartigen Entscheid zulässig (Erw. 1).
Der Grundsatz, dass für periodische Steuern auf dem Verinögen
die Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis dem Wohnsitz-
kanton zusteht, gilt auch für Sondersteuern, die zusätzlich zur
allgemeinen Vermögenssteuer erhoben werden, wie dies beim
baselstädtischen Krisenopfer der Fall ist.
Die Anwendung einer kantonalen Vorschrift, wonach eine perio-
dische Steuer schon mit dem Eintritt der Abgabepflicht in
vollem Umfang geschuldet ist, auch auf Personen. die nur
während eines Teils der Steuerperiode im Kanton wohnen,
verletzt Art. 46 Abs. 2 BV ; ebenso eine Bestimmung, nach der
die ganze Steuer oder der noch geschuldete Teilbetrag sofort
fä.llig wird, wenn der Pfiichtige den Wohnsitz im Kanton
aufgibt (Erw. 2).
Art. 46 al. 2 OF; art. 84 et 89 OJ.
L'autorite qui refcise d'entrer en matiere Bur une requllte par
laquelle un contribuable demande d'tre libere de l'assujettisse-
ment a un impöt en raison de son depart pour un autre canton,
vioe l'art. 46 al. 2 CF, peu importe que la procedure de taxa-
tion soit ou non dejA terminee. .
Le recours de droit public foruIesur l'art. 46 al. 2 CF est recevable
contra une teIle dkision (consid. 1).
La principe que, pour les impöts periodiques sur la. fortune, la
souverainet6 fiscale appartient, dans les rapports entre cantons,
au Q&llton de domicile, s'applique aussi aux impöts spOOiaux
qui sont preleves sous la forme d'un supplement a l'impöt
general sur la fortune,comme c'est le cas pour le «sa.crifice
de crise. du canton de B8.le-Ville.
L'application aux personnes qui n'habitent le canton que durant
une partie de la periode fiscale d'une disposition cantonale
salon laquelle un impöt periodique est du en plein sitöt que
l'obligation fiscale a pm naissance, viole l'art. 46 al. 2 CF;
il en est de m~me pour une disposition qui prevoit que l'pöt
tout entier ou la quote-part restant due devient exigibl au
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