Art. 84 ZGB; Art. 99 Abs. IV OG; standing of a canton to challenge the allocation of supervisory competence over a foundation; determination of the competent supervisory public body. A canton is entitled to bring administrative law appeal when a federal decision assigns supervisory responsibility in a way that affects its own or its municipalities' interests. For the allocation of foundation supervision, the decisive criterion is the public body most closely connected with the foundation's purpose; however, where the foundation serves a nationwide association, reaches beneficiaries throughout Switzerland, and bears an inter-cantonal character, this special character may outweigh the merely welfare-oriented nature of the purpose and justify federal supervision. The seat of the foundation is not alone decisive (consid. 1-2).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. III STI:FTUNGSAUFSICHT SURVEILLANCE DES FONDATIONS 10. Urteß vom 15. März 1946 i. S. Regierungsrat des Kantons Dem gegen eldg. Departement desInnern. Seift,ungaaulsickt. Art. 84 ZGB, Art. 99 IV OG.
Da quelles a.utorites releve la. fonda.tion de secours d'une asso- cia.tion profeesionnelle suisse ? Vigilanza 8tÜl8londazioni. Art. 84 ce, art. 99 IV OGF.
Verwaltungs-und Disziplina.rrechtspflege. spreohend habe bei sohweizerischen Verbänden der Bundes- rat die Aufsicht zu führen. Auf keinen Fall komme der Regierungsrat des Kantons des Sitzes der Stiftung . in Betraoht, sondern höohstens eine Gemeindebehörde. Es wäre aber merkwürdig, wenn Stiftungen schweizerisoher Verbände von einer Gemeindebehörde, solohe kantonaler Verbände dagegen von Regierungsrat beaufsichtigt wUr- den. Eventuell käme eher die Gemeinde am Verbandssitz in Frage, da dieser erfahrungsgemäss weniger oft als der Stiftungssitz gewechselt werde. Hier sei z. B. Bern nur deshalb a18 -jederzeit veränderlicher -Sitz der Stiftung gewählt worden, weil der gegenwärtige Verbandspräsident gerade dort wohne. O. -Das eidg. Departement des Innern führt in seiner Vernehmlassung aus : Es untersuche bei der Prüfung der Zugehörigkeit . einer Stütung stets zuerst, welohem Gemeinwesen die Funktion zukommt, die von der Stiftung betätigt wird, welches Gemeinwesen am meisten damit verwandt ist, welches Gemeinwesen also in die Lücke,die bei dem Dahinfallen der juristischen Person entsteht, in sozialer Hinsicht eintreten müsste)) (Gutachten von Prof. Eugen Huber vom 13. Januar 1921, Kreisschreiben vom 17. März 1921). Der Bund habe somit grundsätzlioh nur Stiftungen, zu beaufsiohtigen, deren Funktion im Rahmen eines Bundeszwecks liege. Von dieser Regel seien die Bundesbehörden nur abgewichen, wo Erwägungen der Zweokmässigkeit es reohtfertigten. So sei bei den Stiftungen Pro Juventute , Für das Alter und Für Mutter und Kind auf ihre allgemein-schweizerische Be- deutung und Ausdehnung abgestellt worden. Auoh die Tatsache, dass die Destinatäre einer Stiftung in ver- schiedenen Kantonen wohnen, oder dass bei einem Domizil- wechsel infolge Veränderlichkeit des Stiftungssitzes. all,ch die . Aufsiohtsbehörde wechselt, könne unter Umständen mitberüoksichtigt werden, jedoch erst in zweiter Linie. Danach sei hier nicht der Bund zur Aufsicht zuständig. Daran ändere es nichts, dass die Fürsorge für die Destina- Stiftungsaufsioht. N0 10. 55 täre verschiedenen kantonalen und kommunalen Gemein- wesen obliegen würde. Sie beschränke sich auf die Vereins- mitglieder, während sie bei Stiftungen von tatsächlich allgemein-schweizeriScher Bedeutung allen Personen eines bestimmten Alters oder Geschlechtes zugute komme. Ob die Stiftung der Aufsicht kantonaler oder kommunaler Instanzen zuzuweisen sei, habe die Bundesbehörde nicht zu entscheiden. Jedenfalls sei die Aufsioht am Sitz der Stiftu,ng, nioht des Verbandes, zu führen. Dass der Stif- tungssitz veränderlich sei, könne den Bund nicht zur Übernahme der Aufsicht veranlassen. Die Sitzverleguilg müsse als Änderung der Organisation von der Aufsichts- behörde genehmigt werden, werde also nioht ohne Grund vorgenommen werden können. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
56 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Statt des Regierungsrates kann auch der Kanton Bern, vertreten durch jenen, als Partei und Beschwerdeführer annehen werden. E ist zur Beschwerde sachlich legi- timiert. Der angefochtene Entscheid berührt die Interessen des Kantons oder seiner Gemeinden; denn einem dieser Gemeinwesen steht nach der Auffassung der Vorinstanz gemäss Art. 84 ZGB die Aufsicht über die Stiftung zu, wogegen sich die Beschwerde wendet (vgl. BGE 56 I S.380 Erw.l: Legitimation einer Gemeinde zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, wodurch die Aufsicht über eine Stiftung dem Kanton zugewiesen wurde). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. -Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören (Art. 84 ZGB). Nach dem vom eidg. Departement des Innern erwähnten Gutachten von Prof. Eugen Huber und dem darauf beruhenden Kreis- schreiben von' 1921 ist in der Regel zuständig das Gemein- wesen, mit dessen . Aufgaben der Stiftungszweck am nächsten verwandt ist, das in die Lücke zu treten hätte, wenn die StiftUng nicht bestände oder ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte. Von dieser Auffassung liessen sich der Bundesrat und seine zuständigen Departemente in zahlreichen Fällen leiten, und auch das Bundesgericht folgte ihr in BGE 56 I S. 380 Erw. 2. Jmmerhin stellten die Bundesverwaltungsbehörden in gewissen Fällen andere Gesichtspunkte in den Vordergrund. So übernahm der Bundesrat mit Beschluss vom 27. Juni 1927 die Aufsicht über die beiden Stiftungen Kur-und Wanderstationen des chweizerischen Lehrervereins und Schweizerische Lehrerwaisenstiftung , obwohl das Schulwesen und die Wahrung der damit zusammenhängenden Interessen, denen diese Stiftungen dienen, grundsätzlich Sache der Kantone sei. Es wurde ausgeführt: Die beiden Institu- tionen sollen Personen zugute kommen, die über das Gebiet der ganzen Schweiz zerstreut sind. Der Wirkungs- I f I :1 Stiftungsaufsieht. N0 10.
kreis der beiden Stiftungen erstreckt sich in gleicher Weise auf alle Kantone, zum Unterschied z. B. der Wohlfahrts- gründungen von Unternehmungen, die durch ihren Zweck doch vorwiegend einem Kanton, demjenigen des Haupt- sitzes einer Firma angehören, auch wenn die Angestellten in verschiedenen Kantonen wohnen oder arbeiten. Der Zweck kann daher nicht allein entscheiden, es ist auch der Tätigkeitsbereich der. Stiftung in Betracht zu ziehen und, wo er einer Stiftung einen so ausgesprochenen inter- kantonalen Charakter gibt wie im, vorliegenden Falle, ist er sogar massgebend. Die Zuständigkeit des Bundes ist daher begründet, ähnlich wie z. B. bei den Stiftungen Pro Juventute und (e Für das Alter ))). Es gilt das um- somehr, als sich angesichts des Art. 27 bis BV sowie des Ausführungsgesetzes .von 1903 auch nicht sagen lässt, dass das Schulwesen den Bund überhaupt nichts angehe (BUROKRARDT,Bundesrecht, Nr. 1288 IX; vgl. auch Ver- waltungsentscheide der Bundesbehörden Bd.l, Nr.27). Ähnlich wurde im Falle der Stiftung Schweizerische Ferienheime für Mutter und Kind nicht darauf ab- gestellt, dass der in Frage stehende Zweig der Fürsorge zum kantonalen Aufgabenkreis gehört, sondern darauf, dass das Tätigkeitsgebiet der Stiftung die ganze Schweiz umfasst und daher der Stiftung gesamtschweizerischer Charakter zukommt ; demgemäss wurde die Aufsicht dem Bunde zugewiesen (Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 1930, Verwaltungsentscheide Bd. 4, Nr.43). I vorliegenden Falle handelt es sich um die Stiftung eines gesamtschweizerischen Berufsverbandes. Ihre Desti- natäre, die Verbandsmitglieder und ihre Angehörigen, sowie sonstige Berufsgenossen, leben und arbeiten nicht bloss in einzelnen Kantonen oder Landesgegenden, sondern sind im ganzen Lande zerstreut. Die Stiftung ist im Unter- schied zu Personalfürsorgestiftungen einzelner Unter- nehmungen nicht an einen gewerblichen oder kaufmän- nischen Betrieb und damit an einen bestimmten Ort ge- bunden. Vielmehr erstreckt sich ihr Wirkungskreis in
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiilge. gleicher Weise auf alle Kantone und Landesgegenden. Dazu kommt die Bedeutung, welche Q,ie gesamtschwei- zerischen Berufsverbänd.e heute im öffentlichen Leben des Lanaes besitzen. Sie werden vom Bunde zur Mitwirkung bei der Erfüllung zahlreicher staatlicher Aufgaben heran- gezogen. Demzufolge tritt auch bei den Fürsorgestiftungen solcher Verbände der gesamtschweizerische Charakter der Bestimmung stark in den Vordergrund. Dass im vor- liegenden Falle die Zwecke der Stiftung gewissen Aufgaben des kantonalen oder kommooalen Gemeinwesens ver- wandt sind, ist umsoweniger entscheidend, als auch der Bund auf dem in Betracht fallenden Sachgebiet, nament- lich im Krankenkassenwesen, Kompetenzen besitzt (Art. 34 bis und quater BV). Ein zureichender Grund, die Stiftung trotz ihrem gesamtschweizerischen Charakter der Aufsicht des Kantons oder der Gemeinde an ihrem Sitz oder an demjenigen des Verbandes zu unterstellen, besteht nicht. Die besonderen Umstände des Falles rechtfertigen es, die Aufsicht dem Bunde zuzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Stiftung Vereinigte Unterstützungskassen des Schweizerischen Buchhandlungs- Gehilfen-und Angestellten-Vereins der Aufsicht der Eidgenossenschaft unterstellt. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 11. Urteil vom 29. März 1946 i. S. D. gegen Eidgenossenschaft (FInanzverwaltung). KalJ86'1'1kiatungen der HÜj8kaBB6 für das A'UBhüjspersonaL der Bunde8verwaltung : 1 Die Frist für die Klage beginnt a.m Tage, an welchem das Dienstverhältnis beendigt worden ist. Beamtenreoht. N° 11. 39 2. Angestellte, deren Dienstverhältnis unter Berufung auf Arbeits- rückgang aufgelöst wird, haben Anspruoh auf Ausriohtung des Kassenguthabens aus den eigenen Beiträgen und aus denjenigen des Bundes. Pr68tatWna de la caiB86 de 8eoowr8 pOUf' 1B 'fJ6'I'8onnel aw;üiaif'e de l'adminiatf'ation jedl.f'ale.