BGE 72 I 48
BGE 72 I 48Bge20.08.1937Originalquelle öffnen →
48 Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. die kantonalen Behöroenbei ihren Entscheiden aus": gegangen sind. Unterlagen, die eine Überprüfung, oder wenigstens einen gewissen Einblick in die Verhältnisse ermögliohen würden, sind nicht angeboten, ja nicht einmal namhaft gemacht worden. Vor· allem fehlt jeder Ausweis über den Verdienst, den der Beschwerdeführer in seiner freien AnwaJtstätigkeit erzielt hat. Selbst wenn der Be- schwerdeführer keine Buchhaltung führt, so hätten dooh hierüber nähere Nachweise möglich sein sollen, da es sich um EinnahD)en aus einer Tätigkeit handelt, für die in der Regel Rechnung gestellt wird und über die jedenfalls gewisse Aufzeichnungen oder Belege bestehen. Aber gerade hierüber werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Angaben gemacht, die Feststellungen über die Sach- lage ermöglichen und ergeben würden; dass die Ermessens- schätzung . die Verhältnisse des Steuerpflichtigen offen- sichtlich überwertet hat. Die Ausführungen allgemeiner Natur, die der Beschwerdeführer vorbringt, genügen hiezu nicht. Unter diesen Umständen kann die Schätzung für ein Gesamteinkommen von Fr. 14,000.-jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden. II. REGISTERSACHEN REGISTRES 9. lIrtell der I. Zivllahtellung vom 29. lanuar 1946
50 Verwaltungs-\lJld DiazipHnarrechtsp1lege. zutragen, wenn ein öffentliches Interesse das rechtfertige. Letzteres fehle hier. G;ewiss besagen wß(ier Gesetz noch Verordnung aus- drücklich, wie. die Eintragung eines Bevormundeten zu lauten hat. Jedoch verpflichtet Art. 21 Abs. 1 HRegV den Registerführer, vorgängig der Eintragung zu prüfen, ·ob dafür die Voraussetzungen nach Gesetz und Verordnung erfüllt sind. Nach Art. 412 ZGB bedarf der Bevormundete zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes der Ermäch- tigung durch die Vormundschaftsbehörde. Er hat somit dem Registerfühter eine entsprechende.Bescheini~g vor- zulegen, wenn er sich eintragen lassen will. Das. hat X. getan. Er bestreitet auch nicht, dass aus der Eintragung die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinn das Kreisschreiben des Eidg. Justiz-und Polizeidepartementes vom 20. August 1937 Ziff. 8 lit. c, B.BI Bd. 89 II S. 815). Offen ist somit nur die Frage, ob es genügt, in der Eintragung die Ermächtigung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 412 ZGB fest- zuhalten, oder ob auch die Tatsache der Bevormundung eigens erwähnt werden muss. Das Kreisschreiben vom 20. August 1937 enthält darüber keine genauen Instruk- tionen. Das Handelsregisteramt verweist auf das Ein- tragsmuster Nr. 7 in der Formularsammlung von Jaque- rod/v. Steiger und befürwortet dessen analoge Anwendung. Das Beispiel betrifft die Eintragung. des Minderjährigen, der zum Gewerbebetrieb zugelassen ist, und hat folgenden Wortlaut: « Inhaber der Firma ist ... , der als Minder- jähriger . gemäss Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom ••• zum selbständigen Gewerbebetrieb ermächtigt ist.» Zwischen diesem und dem vorliegenden Fall besteht aber keine vollständige Analogie. Vorerst sind die sub- jektiven Interessen der Einzutragenden verschieden. Aus der Angabe, dass das Geschäft mit Ermächtigung der Vormundschaftsbehörde betrieben wird, kann von Dritten an sich sowöhl auf Minderjährigkeit wie auf Bevormundung des Inhabers geschlossen werden. Während nun der Registersschen. N0 9. Minderjährige zweifellos daran interessiert ist, nach anssen als solcher und nicht als Entmündigter zu erscheinen, besteht ein umgekehrtes Interesse auf Seite des Bevor- munde:ten nicht oder doch nicht in gleichem Masse. So- dann bildet die Bevormundung, im Gegensatz zur Minder- jährigkeit, Gegenstand einer amtlichen Publikation (Art.375 ZGB). Sie ist also bekannt und braucht in den Handels- registereintrag nicht eigens aufgenommen zu werden. Es genügt, wenn aus diesem das Einverständnis der Vormund. schaftsbehörde gemäss Art.412 ZGB ersehen werden kann. Damit sind die legitimen Interessen Dritter gewahrt. Zweck der Veröffentlichung des Registereintrages ist in solchem Falle nicht, die Publikation der Vormundschaft zu erneuern und gewissermassen zu bestätigen, sondern die Allgemeinheit zu orientieren, dass der Firmainhaber trotz seiner (anderweitig mitgeteilten) Bevormundung ermächtigt ist, alle mit dem regelmässigen Betrieb des eingetragenen Gewerbes zusammenhängenden Geschäfte vorzunehmen. Das Eidgenössische. Amt für das Handelsregister be- fürchtet eine Irreführung· der Öffentlichkeit, weil eine Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gelegentlich auch für die Geschäftsführung nicht· bevormundeter Personen notwendig ist (vgl. Ziff.8 lit. b des Kreisschreibens vom 20. August 1937). Im vorliegenden Fall schllesst aber der ausdrückliche Hinweis auf Art. 412 ZGB ein derartiges Missverständnis aus. Ebenso besteht keine Gefahr, dass der Handelsregistereintrag als eine generelle Aufhebung der Entmündigung aufgefasst werden könnte. DE)r Passus « mit vormundschaftlicher Genehmigung im Sinne von Art. 412 ZGB» macht für jedermann die beschränkte Handlungsfahigkeit des Eingetragenen offenbar. Demnach erkennt das Bunile8gerickt : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange- fochtene Entscheid des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister aufgehoben.
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