Art. 1 Abs. 1 and lit. e of the Geneva Convention of 26 September 1927 on the execution of foreign arbitral awards; enforcement in Switzerland of a Danish arbitral award and scope of public-order review. The Convention allows each Contracting State to determine the domestic procedure for enforcement; it does not require equal procedural treatment across States, nor does a foreign State’s internal rule that arbitral awards must be enforced by action before the ordinary judge constitute a reservation limiting enforcement abroad. The public-order clause concerns the content of the award and, at most, serious procedural defects in the arbitral proceedings, not differences in enforcement technique mandated by the Convention. Swiss price-control rules applicable to the domestic market do not render unlawful a sales contract between a foreign exporter and a Swiss importer; where the buyer guaranteed the import permit, inability to import does not release him from contractual liability.
eigene Wohnung zu mieten, sondern. auch verhindert wer- den, dass ihr Sohn wegen ihres Zuzugs in seinem. Hause mehr Wohnraum als bisher beanspruohe. Der Regierungs- rat leitet die Zulässigkeit dieser Bedingung aus Art. 20 quater Abs. 2 BMW ab. Die hier vorgesehene Beschränkung setzt jedoch, wie das Bundesgericht wiederholt erklärt hat (nicht verÖffentl. Urteil vom 11. Juli 1946i. S. Eggli und vom 7. November 1946 i. S. Ryser), die Aufstellung kan- tonaler ( Richtlinien voraus, und an solchen fehlt es bis heute im Kanton Basel-Stadt. Ausser auf Grund von Art. 20 quater BMW kann dem Zuziehenden die Zahl der zu benützenden Wohnräume nur vorgeschrieben werden, wenn sein Zuzug nicht hinreichend begründet ist im Sinne von Art. 19 ff. BMW, sondern ausschliesslichdeshalb bewilligt werden muss, weil er .den Wohnungsmarkt nicht belastet, d. h. keinen sonst Dritten offen stehenden Wohn- raum beansprucht (nicht veröffentlichte Urteile vom 15. April 1946 i. S. Leuenberger und i. S. Vögeli, vom 7. November 1946 i. S. Löwe und i. S. Ryser). Im vorlie- genden Falle trifft auch diese Voraussetzung nicht zu, weil die Besohwerdeführerin, wie sich aus Erwägung 2 ergibt, auf Grund von Art. 19 Abs. I BMW einen Anspruch auf Zuzug nach Basel hat. Die ihr zu erteilende Niederlassungs- bewilligung darf daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass für sie kein weit er Wohnraum beanspruoht werde. Dagegen kann damit die Auflage verbt'.ID.den werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammen wohnen mUss und nicht selbständig haushalten darf. Die Zulässigkeit dieser Auflage folgt, auch ohne besondere gesetzliche Grundlage, daraus, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassung in Basel ausschliesslichim Hinblick auf ihre. familiären Verhältnisse bewilligt werden muss, also aus der Natur des Grundes, der ihren Zuzug rechtfertigt (nicht veröffentlichtes Urteil vom 7. November 1946 i. S. Ryser). Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit dieser Auflage ohne weiteres einverstanden erklärt. 4. -Der angefochtene Entscheid ist daher insoweit Staatsverträge. N° 48.
aufzuheben, als damit die der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin beigefügte Bedingung aufrecht erhalten wird, wonach ihr Sohn, bei dem sie zu wohnen hat, in seinem Haus nicht mehr Wohnraum als bisher benützen darf. Dagegen ist hier nicht zu prüfen, wieviel Wohnraum er infolge des Zuzugs seiner :Mutter beanspru- chen und von welchem :Mieter seines Hauses er gegebenen- falls gestützt auf Art. 5 lit. b BMW die Abtretung eines Zimmers verlangen kann. Darüber haben die nach Art. 10 BMW zuständigen :Mieterschutzbehörden zu befinden, deren Entscheid vor Bundesgericht nur wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht " Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen; IH. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 48. Urten vom 7. November 1946 i. S. Matt gegen Dapco A.-G. und Obergericht des Kantons Zürich. Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schieds- sprüche vom 26. September 1927. VoUstreckbarerklärung eines dänischen Schiedsspruchs in der Schweiz; Bedeutung des Um,standes, dass nach dänischem Recht Schiedssprüche nicht als Urteile gelten und ihre Vollstreckung durch Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs beim ordentlichen Richter nach- gesucht werden muss (Erw. 1, 2). Einfluss schweizerischer, Höchstpreisvorschriften und Einfuhr- verbote auf Kaufverträge zwischen ausländischen Lieferanten und schweizerischen Importeuren (Erw. 3). Convention de Geneve pour I:execution des sentences arbitrales etrangt)res, du 26 septembre 1927. Decision d'exequatur d'une sentence arbitraIe danoise en Suisse ; portoo du fait que le droit danois n'assimile pas les sentenoosarbitrales aux jugements etoblige a. en dema.nder l' execution par une action ouverte devant le juge ordinaire (consid. 1 et 2). Quelle est, sur des contrats de vente entre des fournisseurs etran- gers et . des importateurs suisses, I 'influence de regles suisses
268 Staatsrecht. fixant un maximum pour des prix et interdisant eertaines importations ? (eonsid. 3). Convenzione di Ginevra per l'eseeuzione delle sentenze arbitrali eSbere (deI 26 settembre 1927). Decisione d'exequatur d'Ulla sentenza arbitrale danese in Isvizzera; portata deI fatto ehe il diritto. danese non parifica le sentenze arbitrali alle sentenze giudiziarie e obbliga a chiederne l'esecuzione mediante un'azione promossa davanti al giudice ordinario (consid. 1 e 2). Quale influsso hanTIo sui contratti di vendita tra forrutori esterie importatori svizzeri le disposizioni svizzere coneernenti i prezzi massimi e il divieto d'importazione ? (consid. 3). A. -Der Beschwerdeführer Max Matt in Ziirich kaufte am 10. September 1942 von der Aktiengesellschaft Dapco in Kopenhagen 50 Tonnen getrocknete Zuckerrüben- schnitz"1 zum Preis von 92 dän. Kronen per 100 kg franko Padborg. Die Zahlung sollte durch ein vom Käufer sofort zu stellendes unwiderrufliches Akkreditiv erfolgen. Die Verkäufer garantierten die Exportgenehmigung, die Käufer die Import-und Zahlungsgenehmigung. Im übrigen unterwarfen sich beide Parteien den Bestimmungen des Kopenhagener Fob-Schlussscheines und damit der darin vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit des Kopenhagener Beurteilungs- und Schiedsgerichts-Ausschusses für den Getreide- und Futtermittelhandel . Da der Beschwerde- führer das vereinbarte Akkreditiv nicht leistete,liess die Dapco die Ware am 3. November 1942 durch einen verei- digten Makler versteigern und belangte hierauf den Beschwerdeführer vor dem erwähntel . Schiedsgericht für die Differenz zwischen dem Steigerungserlös und dem Kaufpreis. Durch Schiedsspruch vom 9; April 1943 ver- pflichtete das Schiedsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung von dän. Kr. 9185.40 an die Dapco und auf;.; erlegte ihm die Kosten im Betrag von dän. Kr. 275.-. Mit Zahlungsbefehl vom 27. Januar 1944 betrieb die Dapco den Beschwerdeführer in Ziirich für diesebeiden Posten, in schweiz. Währung umgerechnet Fr. 8514.36, und stellte, als der Beschwerdeführer Recht vorschlug, unter Berufung auf das Genfer Abkommen zUr Vollstrek- kung ausländischer SChiedssprüche vom 26. September Staatsverträge. N° 48. 269 1927 das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Schieds- spruchs und Bewilligung . der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Der Einzel- richter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Ziirich entsprach diesem Begehren. Den hiegegen erho- benen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Ziirioh am 20. Juli 1946 ab. B. -Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be- schwerde ersucht Max Matt das Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Ziirich vom 20. Juli 1946 aufzuheben und dem Schiedsspruch vom 9. April 1943 die Vollstreckbarerklärung und die definitive Rechtsöffnung zu versagen. Zur Begründung wird, wie schon vor den kantonalen Instanzen, geltend gemacht : a) Zum Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines dänischen Schiedsspruchs. sei nicht der Einzelriohter im summarischen Verfahren zuständig. Die Vollstreckung richte sich nicht nach 377 zürch. ZPO, sondern nach den Bestimmungen des Protokolls über die Schiedsklau- seIn vom 24. September 1923 und des Genfer Abkommens zur VollstreokUng ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. Bei der Unterzeichnung dieser Staats- verträge habe Dänemark den Vorbehalt angebracht, dass naoh dänischem Recht Schiedssprüche nicht ohne weiteres vollstreckbar seien, sondern dass die Vollstreckung in jedem Falle bei den ordentlichen Gerichten verlangt werden müsse. Wenn der Vorbehalt weiter besage,dass der Schienspruch im allgemeinen ohne weitere Prüfung als Grundlage für das Endurteil zugelassen werde, so heisse dies offenbar, dass dem ordentliehen Richter auch noch eine gewisse materiellelJberprüfung des Schieds- l;Iprtwhs zustehe. Wie weit diese gehe, brauche nicht abge:" klärt eö werden. Fest stehe jedenfalls, dliss der in Däne- niäfk WtJMhafte Schuldner, da der Schiedsspruch dem fdmitlitlhen Richter zu unterbreiten sei, erheblich besser wit als der in der Schweiz wohnhafte Schuldner. Nach
dem Grundsatz der Reziprozität könne daher ein däni- scher Schiedsspruch auch in der Schweiz nur vom ordent- lichen Richter vollstreckbar erklärt werden. Die aus der VollStrookbarerklärung durch den RechtsötInungsrichter sich ergebende Schlechterstellung des schweizerischen Schuldners würde gegen die schweizerische ötIentliche Ordnung verstossen (Art. llit. e des Genfer Abkommens). b) Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufver- trag habe einen widerrechtlichen Inhalt, weil der verein- barte Preis den von der Preiskontrollstelle festgesetzten Höchstpreis übersteige. Dararu; folge die Nichtigkeit des ganzen Vertrags, nicht nur Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs.2 OR, denn die Verkäuferin habe durch ihr Verhalten nach Vertragsschluss deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das Geschäft. nicht zu einem niedrigem Preis abgeschlossen hätte. Der Schiedsspruch setze sich über die Nichtigkeit des Kaufvertrags hinweg und ver- Stosse deshalb gegen die schweizerische ötIentliche Ord- nung. O. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Beschwerdebeklagte, die Aktiengesellschaft Dapco, beantragt die Abweisung der Beschwerde. unter Kosten- fo1ge. Da8 Bu:nJesgerickt zieht in Erwägung:
sind, nicht auch in den andern Vertrags staaten (Art. 3). Diese Lücke ist durch das Genfer Abkommen zur Voll- streckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Sepnm ber 1927 ausgefüllt worden, dem die Schweiz im Ja.hre
beigetreten ist (AS 46 S. 687). Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich streitig, ob und in welchem Verfahren ein in Dänemark ergangener Schiedsspruch in der Schweiz zur Vollstreckung zuzu- lassen ist. Diese Frage ist auf Grund des Genfer Abkom.., mens von 1927 zu entscheiden. Das vom Beschwerde- führer ausserdem angerufene Protokoll von 1923 enthält hierüber keine Vorschriften und fällt ausser Betracht. 2. -Der Vertreter des Königreiches Dänemark hat bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommen folgende, in der eidgenössischen Gesetzessammlung (AS 46 S. 692) als Vorbehalt bezeichnete Erklärung abgegeben: Nach dem dänischen Rechte kann die Vollstreckung der von einem Schiedsgerichte gefällten Schiedssprüche nicht ohne wei- teres verlangt werden; um ihre Vollstreckung verlangen zu können, müssen in jedem einzelnen Falle di ordentlicnen Gericnte angerufen werden. Im Verfahren v ?r diesen nchten .. wird indessen der Schiedsspruch im allgememen ohne weItere Prüfung als Grundlage für das Endurteil in der Sache zugelassen. 11 a) Es fragt sich zunächst, ob diese Erklärung, ähnlich denjenigen anderer Vertragsstaaten (AB 46 S. 692/3, 47 8; 582, 48 S. 176, 53 S. 979, 55 S. 132), einen echten Vorbehalt darstellt mit der Wirkung, dass einzelne Be- stimmungen des Abkommens in Dänemark nicht oder nicht 1m vollen Umfange anwendbar sind, oder ob nicht die Erklärung lediglich auf eine Besonderheit des däni- schen Rechts hinweisen soll. Dabei ist von den in Recht- sprechung und Lehre der verschiedenen Vertragsstaaten herrschenden zwei GrundautIassungen über die Rechts- natur privater Schiedssprüche auszugehen. Nach der einen stellt der Schiedsspruch ein prozessuales Urteil dar, das grundsätzlich wie ein gerichtliches Urteil vollstreck- bar ist; nach der andern dagegen gehört der Schieds- spruch, weil auf Parteivereinbarung beruhend, dem
Vertragsrecht an' (vgl.; NUSSBAUM, Probleme des inter- nationaIenSchiedsgerichtswesens, Intern.' Jahrbuch für Schiedsgerichtsweseri Bd. r S. 11 ff. ; BRACHET, De l'exe- cution internationale des' sentences arbitrales, Paris 1928, S. 5 ff., 23 ff., 69 ff. ; HOMBERGER, Der private Schieds- spruoh im internationalen Verkehr, ZSR 51 8.3 ff). Für die Vollstreckung hat allerdings diese Unterscheidung weitgehend blosstheoretisch Bedeutung. Auch in den jenigen Ländern; m denen der Schiedsspruch nicht als Urteil gilt wird seine "Vollstreckung häufig dadurch er- leichtert, dass dafür ein besonderes, einfaches Verfahren zur Verfügung steht, und selbst dort, wo die Vollstreckung durch Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs bei den ordentlichen Gerichten. nachgesucht werden muss, ent- halten sich diese zumeist' einer materiellen Überprüfung des Spruchs und weisen die Klage auf Erfüllung desselben nur ab beim ,Vorliegen besonderer Mängel wie Unver- bindlichkeit' des ,Schiedsvertrages, mangelhaftes' Schieds- verfahren, Verstoss des Schiedsspruchs gegen die öffent- liche Ordnung usw. ' ' Das' GenIer Abkommen 'lässtbeide Auffassungen über die Rechtsnatur privater Schiedssprüche zu. Bei seiner Abfassung Wurden Ausdrücke wie vollstreckbar und rechtskräftig , die als Hinweis auf den Urteilscharak.ter des Schiedsspruchs verstanden werden könnten, bewusst vermieden. Das Abkommen verlangt. derui auch von 'deh Vertrags staaten nicht, dass sie den Schiedsspruch einem ,gerichtlichen Urteile gleichstellen, sondern verpflichtet sie in Art; 'I Abs. 1 lediglich, ihri,' sofern er endgültig ist (Art. 1 lit. d), als wirksam anzuerkennen reconnaitre l'autoriM ) 'und zur VolIStiecklliig zuzulassen ( accorder l'executiollll). Ijie Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die Vollstreckung iiaehZusuchenist, bleibt dem internen Recht der VertragsstMten 'überlassen. Diesen steht es ftei, dafür ein einfaches Vollstreckungsverfahren (vor Gerichten oder andern Behörden) vorzusehen oder aber den aus dem Schiedsspruch Berechtigten auf den Weg Staatsverträge. N° 48. 273 des ordentlichen Prozesses, d. h. auf die Erfüllungsklage, zu verweisen (HOMBEBGER a.a.O. S. 21; VOLKMAR, Das Genfer Abkommen, Intern. Jahrbuch für Schiedgerichts- wesen Bd. II S. 143; vgl. auch den Bericht der Experten- kommission im Journal Officieldes Völkerbundes ,1927 S. 892/93). Obwohl in Dänemark das Schiedsgerichtswesen sehr verbreitet ist (an der Kopellhagener Börse bestehen zahl- reiche ständige Schiedsgerichte), enthält das' dänische Recht keine Vorschriften darüber und kennt auch kein besonderes Verfahren für die Vollstreckung von Schieds- sprüchen. Um die durch einen (in-oder ausländischen) Schiedsspruch auferlegten Leistungen zu erzwingen, steht nur die beim ordentlichen Richter zu erhebende Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs zur Verfügung (BRACHET a.a.O. S. 111, 154; RAFFENBERG, Recht und Praxis der Schiedsgerichte in Dänemark, Intern. Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen Bd. II S. 1 ff.). Der erste Teil' der bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens abgege- benen Erklärung Dänemarks hat offenbar keinen andern Sinn, als auf diese mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen durchaus vereinbare Besonderheit" des däni- schen Rechts aufmerksam zu machen. Dänemark wollte damit, wie das dänische, Aussenministerium der Be- schwerdebeklagten am 12. Juli 1944 bestätigt hat, von vorneherein der Auffassung entgegentreten, das ' die Vollstreckung im Ausland ergangener Schiedssprü81te in DäIlemark auf Grund des Abkommens in einem einfacherh Verfahren erwirkt werden könne als die Vollstreckung in Dänemark selbst ergangener Schiedssprüche. Wenn die Erklärung weiter besagt, dass der Schiedsspruch indessen ohne weitere Prüfung als Grundlage für das Endurteil in der Sache zugelassen werde, so ist auch das nur ein Hinweis auf die Praxis der dänischen Gerichte, die sich einer materiellen überprüfung der ihnen vorgelegten SchiedsSprüche enthalten und diesen die Anerkennung nUr wegen Unverbindlichkeit des Schiedsvertrages oder 18 AB 72 I -1946
wegen grober Mängel des Schiedsverfahrens versagen (über diese Praxis Raffenberg a.a.O. S. 10). Dagegen bestehen weder nach, dem Inhalt der Erklärung noch sonSt Anhaltspunkte dafür, dass Dänemark sich damit das Recht hätte vorbehalten wollen, die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus im Abkommen nicht vorgesehenen Gründen zu verweigern. Der Beschwerde- führer behauptet denn auch nicht und versucht noch weniger darzutun, dass die dänischen Gerichte bei der Beurteilung ausländischer Schiedssprüche je die durch das Abkommen gezogenen Grenzen der Nachprüfung überschritten hätten. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so wäre der schweizerische Richter wohl kaum befugt, sich über das Abkommen auch seinerseits hinwegzusetzen durch Verweigerung der Vollstreckbarkeit für einen däni- schen Schiedsspruch trotz Vorliegens der staatsvertrag .. lichen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. BGE 58 1312, 64 I 266 Erw. 3). b) Kann demnach der Beschwerdeführer aus der Erklä- rung Dänemarks als solcher nichts für sich ableiten, weil sie keinen Vorbehalt gegenüber den Verpflichtungen aus dem Abkommen darstellt so fragt sich weiter, ob und welche Bedeutung für' die Anwendung des Abkommens in der Schweiz dem Umstand zukommt, dass die Voll- streckung ausländischer, also auch schweizerischer, Schieds- sprüche in Dänemark nur beim o dentlichen Richter, durch Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs, erwirkt werden kann. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass nach dem Grundsatz des Gegenrechts auch die Voll- streckung dänischer Schiedssprüche in der Schweiz nur durch solche Klage und nicht im Wege des Rechtsöfinungs- verfahrens verlangt werden könne. Dieser Auffassung,die auch HOMBERGER (a.a.O. S. 21/22) teilt, kann indessen nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 1 Abs. 1 des Ab- kommens ist jeder Vertragsstaat berechtigt und ver- pflichtet, ausländische Schiedssprüche gemässden im Inland geltenden Verfahrensvorschriften zur Ynllstrek- l:!taatsverträge. N0 48.
kung ulassen, wo bei er in der Ausgestaltung des Ver- fahrens, wie bereits ausgeführt, völlig frei ist. Die Schweiz ist dem Abkommen ohne Vorbehalt und in Kenntnis der Erklärung Dänemarks beigetreten. Damit hat sie in Kauf genommen, dass die Vollstreokbarerklärung schwei- zerischer Schiedssprüche, was das dabei einzuschlagende Verfa.hren betrifft, in einzelnen Staaten weniger leicht zu erreiohen ist als diejenige ausländischer Schiedssprüche in der Schweiz, und dass dafür insbesondere in Dänemark die ordentlichen Gerichte angerufen werden müssen. Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, diese Ungleich- heit verstosse gegen die schweizerische öffentliche Ordnung. Nach Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens darf die Voll- streckung eines Schiedsspruchs freilich verweigert werden, wenn dessen Anerkennung der öffentlichen' Ordnung des Landes widerspricht, in dem die Vollstreckung begehrt wird. Solche ordre public-Klauseln in Vollstreckungsab- kommen beziehen sich jedoch nur auf den Inhalt des Entscheids und, was bisher offen gelassen wurde und es auch heute bleiben kann, allenfalls noch auf Mängel des Verfahrens, in dem er zustande kam (BGE 57 I 435,
I 145, 63 I 301). Die beanstandete Ungleichheit des Vollstreckungsverfahrens betrifft aber weder den Inhalt des Schiedsspruchs noch Mängel des Schiedsverfahrens. Sie iSt vielmehr eine unmittelbare Folge des Abkommens selbst, nämlich der Bestimmung, wonach ausländische Schiedssprüche nach den im Inland geltenden Verfahrens- vorschriften zur Vollstreckung zuzulassen sind (Art. 1 Abs. 1). Die Bestimmungen der von der Schweiz abge- schlossenen Staatsverträge gelten aber als Landesrecht mit Gesetzeskraft und können daher nicht gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen (vgl. BGE 63 II 313/14, 64 I 273 E. 3). e) Für den Entscheid darüber, in welchem Verfahren nach schweizerischem Recht die Vollstreckung eines däni- schen Schiedsspruchs nachzusuchen. ist, könnte immerhin der UmStand von Bedeutung sein, dass ein solcher Schieds-
Staatsteoht. spruch nach dänischem Recht nicht als Urteil gilt. Es lässt sich nämlich die Auffassung vertreten, dass über die Vollstreckung eines ausländischen, aufGeldzahlung ode Sicherheitsleistung gerichteten Schiedsspruchs nur dann im Rechtsöffnungsverfahren zu entsoheiden sei, wenn er nach dem Recht des Landes, in dem er ergangen ist, bezüglich seiner Reohtskraft einem Urteil gleiohgestellt ist (so BBI 1929 II 151 unten). Ob diese Auffassung zu- trifft oder ob ausländische Schiedssprüche, was die Er'- zwingung im Vollstreokungswege betrifft, auf Grund des Genfer Abkommens in der Sohweiz allgemein als den staatliohen Urteilen gleichwertig zu behandeln sind, wie in BGE 61 I 279/a angenommen wurde, kann indessen dahingestellt bleiben. Im: angefochtenen Entscheid wird die Zuständigkeit des Einzelrichters im . summarischen Verfahren zum Entsoheid darüber, ob der Schiedsspruch zur Vollstreckung zuzulassen sei, nicht aus Art. 81 Abs.
SchKG in Verbindung mit 283 Ziff. 2 züroh. ZPO und 21 GVG abgeleitet, sondern aus 377 ZPO. Der Besohwerdeführer behauptet aber nioht, dass der ange- fochtene Entscheid auf unrichtiger Auslegung von 377 ZPO beruhe, noch macht er geltend, dass die Gewährung der Reohtsöffnung gegen Art. 81 Abs. 3 SchKGverstosse. 3. -Der Besohwerdeführer ist der Auffassung, die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Schweiz sei auoh deshalb zu verweigern, weil er der schweizerisohen öffent- lichen Ordnung widerspreche; er auferlege '. dem Be- schwerdeführer Leistungen auf Grund eines Vertrages, der gegen schweizerische Höchstpreisvorschriften verstosse, also einen widerrechtlichen Inhalt habe und gemäss Art. 20 OR nichtig sei. Der Bundesrat hat durch BRB vom 1. September 1939 (AS 55 S. 817) das eidgenössische Volkswirtschaftsdepar- tement allgemein ermäohtigt, Vorschriften über Waren- preise zu erlassen (Art. 1 lit. a) und private Abreden über Preise abzuändern oder aufzuheben (Art. 3 lit. b). Die gestützt hierauf erlassenen Preisvorschriften beziehen Staatsverträge. N0 48.
sich jedoch, wie auf Grund der Verfügung I des EVD vom 2. September 1939 (AS 55 S. 820), insbesondere Art. 2 lit.a, angenommen werden. muss, nur auf den schweizerischen BinnenhandeL Für Geschäfte ausländi- scher Exportfirmen mit schweizerischen Käufern be- stehen keine entsprechenden allgemein verbindlichen Vor- schrüten. Der Erlass solcher erübrigte sich, weil der Bundesrat die Einfuhr von Waren und deren Vnrwen dung ohnehin durch BRB vom 22. September 1939 (.Aß 55 S. 1063) einer staatlichen Überwachung unterstellte und das EVD bezw. die von diesem beauftragten Stellen ermächtigte, die Einfuhr von Waren zu verbieten oder von Bewilligungen abhängig zu machen (Art. 4). Gestützt hierauf erklärte das EVD durch Verfügung vom gleichen Tage (AS 55 S. 1067) die Einfuhr von Waren bewilligungs- ptlichtig 'und verschaffte sioh damit auch die Möglichkeit, die Einfuhr von Waren zu übersetzten Preisen im Inte- resse der inländischen Preisgestaltung zu untersagen. Der vorliegende Kaufvertrag, dessen Gültigkeit der Beschwerdeführer bestreitet, ist zwischen einer dänischen Exportfirma und einem sohweizerisohen Importeurabge- schlossen worden. Da nach dem Gesagten die schweizeri:" schen Höohstpreisvorsohriften für diesen Vertrag keine Geltung hatten, war sein Inhalt nicht widerreohtlich. Es kann siohnur fragen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass -. wie nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der eidg. PreiskontrollsteIle ange- nommen . werden' muss -die Bewilligung zur Einfuhr der gekauften Ware in die Schweiz nicht erhältlich war. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Erfüllungsort Dänemark war, wie im angefochtenen Entscheid wohl zutreffend angenommen wird, oder ob die Versendung der Ware in die Schweiz einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildete. Im ersten Falle ist ohne weiteres klar, dass die Unmöglichkeit, die Ware in die Sohweiz zu verbringen, ohne jeden Einfluss auf die Verpflichtungen des Beschwerdeführers war; dieser hätte die Ware in
Dänemark abnehmen und im Ausland weiterveräussem können. Im andern Falle dagegen war zwar. der Vertrag nicht widerrechtlich; aber seine Erfüllung unmöglich (OFTrNGER, Gesetzgeberische Eingriffe in das Zivilrecht ZSR 57 S. 590a ff. ; CoMMENT, Lesatteintes portees au droit civil par des mesures legislatives exooptionnelles, ZSR 57 S. 310a ff.). Ob diese Unmöglichkeit schon bei Vertragsabschluss bestand oder ob sne erst nachträglich eintrat, als der Beschwerdeführer die Bewilligung für die Einfuhr nachsuchte und nicht erhielt, ist belanglos, denn sie ist auf jeden Fall vom Beschwerdeführer zu vertreten, weil er im Kaufvertrag die Erteilung der Einfuhrbewilligung garantiert hat. Da nachschweizeri- schem Recht ein auf eine unmögliche Leistung sich be- ziehender Garantievertrag gültig ist von TuHB., Obli- gationenrecht 31 Anm. 67; vgl. BECKER, Kommentar 2. Aufl.. Art. 119 Nr. 19-22 , befreite die Unmöglichkeit der Einfuhr den Beschwerdeführer nicht von seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag, zumal er sich vor dessen Abschluss über die Bedingungen für den Erhalt der Einfuhrbewilligung hätte erkundigen können (vgL BGE 42 II 372, 48 II 217, 54 II 337, 57 II 535). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Schiedsspruch, der ihn zum Ersatz des aus der Nichterfüllung des Kauf- vertrages erwachsenen Schadens verpfliohtet, gegen die schweizerische öffentliche OrdnunK verstösst. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Verfahren. N0 49. IV. VERFAHREN PROCEDURE