Art. 3 Abs. 1 lit. a, Abs. 3-4 AmnB; tax amnesty and pending interim taxation: the amnesty bars only the subsequent reopening or completion of tax assessments that were already finally concluded at the relevant time. Taxations still pending, provisional, or not yet definitively fixed may be adjusted on the basis of the declaration. In cantons with multi-year assessment periods, the special rule of Abs. 3 applies only to the years expressly designated therein; earlier years remain subject to the general requirement of a prior final assessment. The decisive criterion is the procedural state of the assessment, not the mere existence of a later tax claim.
Verwaltungs und Disziplinarrecht. Abs. 1lit. cPVG offenbar nicht in Frage kommen, Solche besondern Behörden stehen ausserhalb des Gemeindever- bandes. Dies auch dann,. wenn der Staat die Gemeinde bei Bestellung der Behörde heranzieht, ihr darin eine Vertre- tung einräumt (BGE 51 S. 271), oder selbst bestimmte Gemeindeorgane in die Behörde beruft und den örtlichen Wirkungskreis der Behörde gemeindeweise abgrenzt. 3. - Die st. gallischen Steuerkommissionen sind Be- hörden, die vom Kanton besonders eingesetzt sind mit der Aufgabe, die Steuerveranlagung durchzuführen. Andere Aufgaben bei Durchführung der Staatssteuern sind Ge- meindeorganen übertragen; so führt z. B. das Gemeinde- steueramt das Steuerregister und bereitet die Veranlagung vor (Art. 61 StG) und stellt den Steuerpflichtigen die Steuerrechnungen zu (Art. 71 -StV). Für den Steuerbezug sorgt der Gemeinderat und er bezeichnet eine Bezugsstelle (Art. 88 StG, Art. 73.StV). Die Steuerkommission dagegen ist eine kantonale Behörde. Dass ihr ein Gemeindebeamter, der Steuersekretär der politischen Gemeinde, von Amtes wegen angehört und dass der Gemeinderat in die Kom- mission zwei Vertreter abordnet und unter Umständen anstelle des kantonalen Steuerkommissärs einen andern Präsidenten wählen darf (Art. 57 StG), ändert daran nichts. Die Steuerkommission ist eine Institution des kantonalen Rechts. Auf diesem beruht ihr Bestand und . ihre' Funktionen, was es ausschlieslit, sie als Gemeinde- behörde im Sinne von Art. 38 Abs. 1, lit. c PVG zu cha- rakterisieren. Darauf, dass die Veranlagungen der Steuerkommissio- nen, neben der Staatssteuer, auch die Gemeindesteuern betreffen, kommt es nicht an, da das Gesetz die Ausschei- dung nach der staatsrechtlichen Zugehörigkeit und nicht nach dem Geschäftskreis der Behörden und Amtsstellen bestimmt. 'Übrigens liegt in der gleichzeitigen Verwen- dung der Veranlagung der Steuerkommissionen für die Staats-und für die Gemeindesteuern keine Neuerung des geltenden Steuergesetzes. Schon das Gemeindesteuerge- Befreiung Von kantonalen Abgaben. N° 44. setz von 1859 erklärte die Staatssteuerregister als Grund- lage für die Vermögens-und die Einkommenssteuern der politischen Gemeinden (Art. 7). Die hievon abweichenden Ausführungen in der Vernehmlassung zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde (S. 3) beruhen auf einem Irrtum. IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTTONS CANTONALES 44. Auszug aus dem UrteU vom 22. November 1946 1. S. H. gegen Kanton und Stadt Zug- 8teueramneatis bei JjJinfühmng der Verrechnungssteuer. Wirkungen nach Art. 3, Aha. 1 lit. a, Aha. 3 und 4 AmnB. Grund- sätze für Zwischentaxationen. Amnistie iscala accO'l't:Ua a Z'occasion de l'institution da l'impQt antieipe. Effets selon 'l'art. 3 aI. 1 lit. a et 1. 3 et 4 de l'AUF du 31 octobre 1944 accordant cette 'a.mnistie. Principes applicables aux taxations intermediaires. Amnistia fiscaZa accordata aUoroM fu introdotta l'imp08ta p'1'(lV61I.- tWa-. Effetti secondo l'art. 3 cp. 1 lett. a e ap. 3 e 4, deI DCF 31 ottobre ehe a.ccorda quest'amnistia.. Principi applicabili alle tassa.- zioni intermedie. Der Kläger wurde in Zug im Jahre 1942 für die Kantons- und Gemeindesteuern der vierjährigen Periode 1942-1945 durch Generaltaxation eingeE)chätzt . ( 38 des zugerischen Gesetzes über Bestreitung der Staatsauslagen). Darauf beruhte die Steuerrechnung für das Jahr 1944, welche ihm im Januar dieses Jahres mittels des üblichen Formulars zugestellt wurde. Das Formular enthält den Vermerk: Vorbehalten bleibt ein allfälliger Nachbezug nach Erle- digung der Einschätzung ). Auf Grund des Lohnausweises, den der Kläger mit seiner Erklärung für die H. Wehr- steuerperiode eingereicht hatte, erhöhte die kantonale
250 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Steuerkommission die Einschätzung des Einkommens für die Steuerjahre 1944 f. im Laufe des Jahres 1944 durch Zwischentaxation ( 39, 40 jenes Gesetzes). In der Steuer- note'für das Jahr 1945, die dem Kläger im Januar dieses Jahres übermittelli wurde, war der Zwischentaxation Rech- nung getragen. Im Februar 1945 reichte er die Erklärung für das neue Wehropfer und die IU. Wehrsteuerperiode ein. Im November 1945 erhielt er eine Steuerrechnung, wonach vom Kanton und von der Gemeinde Nachbezugssteuern für das Jahr 1944 gefordert ';VUI'den. Mit der Klage wird geltend gemacht, die Verrechnungs- steueramnestie schliesse diese Nachforderung aus. Der Kläger habe von der Zwischentaxation erst durch die im November 1945 zugestellte Steuerrechnung erfahren. Das Bundesgericht weist die -Klage ab. Aus den Erwägungen : 2. -Die Wirkungen der Verrechnungssteueramnestie sind in Art. 3 AmnB geordnet. Insbesondere darf nach Abs. 1, lit. a für gewisse früher hinterzogene Steuern die Veranlagung in der Regel nicht nachgeholt werden, wenn .sie nicht schon im Zeitpunkt der Einreichung der Wehr- opfer--qnd Wehrsteuererklärung mit Wissen des Steuer- pflichtigen eingeleitet war, und nicht wieder aufgenommen werden, wenn sie schon vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden war. Mit der Wendung .früher hinterzogene Steuern wird vorausgesetzt, dass für die frühere Steuer- periode bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt. Diese darf hinterher weder durch Nachholung ) der Ein- schätzung für die hinterzogenen Steuern, noch durch (I Wiederaufnahme einer solchen Nachsteuerveran agung, welche ihrerseits im massgebenden Zeitpunkte bereits rechtskräftig ist, ergänzt oder berichtigt werden. Wie die Wehropferamnestie (Art. 3 WOB I, BGE 72 132), so ver- hindert auch die Verrechnungssteueramnestie in dieser Hinsicht nur, dass nachträglich auf erledigte Steuerein- schätzungen zurückgekommen wird. Veranlangen, die Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 44. 2fl im genannten Zeitpunkte noch hängig sind, fallen nicht darunter; bei ihnen dürfen die Angaben in der Wehropfer- und Wehrsteuererklärung berücksichtigt werden (Art. 3, Abs. 4 AmnB). Immerhin ist hier wie bei der Wehropfer- amnestie der Fall ordnungswidriger Verzögerung der Ver- anlagung ausgenommen (BGE 68 I 54 oben). Art. 3, Abs. 1, lit. a AmnB behält Abs. 3 vor, wonach Kantone und Gemeinden, deren Steuergesetze eine mehr- jährige Veranlagungsperiode vorsehen, befugt sind, die vor Einreichung der Erklärung nach Art. 2 rechtskräftig gewordenen Veranlagungen abzuändern, soweit sie die für 1945 und die folgenden Jahre geschuldeten Steuern zum Gegenstande haben. Diese Sonderregelung gilt nur für die Steuerjahre, die in der Bestimmung ausdrücklich genannt sind. Rechtskräftige Einschätzungen für frühere Steuerjahre können auch in Kantonen und Gemeinden mit mehrjähriger Veranlagungsperiode nur unter den in Abs. 1, lit. a allgemein vorgesehenen Voraussetzungen berichtigt werden. Bei Anwendung des Art. 3 WOB I hatte das Bundes- gericht wiederholt darüber zu befinden, ob Zwischenver- anlagungs-oder Revisionsverfügungen kantonaler Steuer- behörden unter die Amnestie fallen. Es stellte fest, dass eine vom kantonalen Recht vorgesehene Revision nach Einreichung der Wehropfererklärung nicht mehr zulässig ist, wenn nur diese die Revision veranlasst und der Steuer- bezug auf Grund der bisherigen Taxation ohne Vorbehalt späteren Zurückkommens bereits eingeleitet ist, so dass der Steuerpflichtige damit rechnen konnte, dass es bei der bisherigen Veranlagung bleiben werde (BGE 67 I 42 H.). Sodann wurde entschieden, dass eine bloss provisorische, im Zeitpunkt der Einreichung der Wehropfererklärung noch nicht abgeschlossene Veranlagung noch abgeändert werden darf, auch wenn die Steuer auf Grund der vor- läufigen Einschätnung bereits bezogen ist (BGE 68 146 H.). Nach solchen Grundsätzen wurde von Fall zu Fall in Berücksichtigung der jeweiJigen kantonalen Steuergesetz-
Verwaltungs. und Disziplinarr'echt. gebung geprüft, ob es sich um eine unzulässige Na.chbe- steuerung oder um eine zulässige erstmalige Steuerfest- setzung handle. Diese Rechtsprechung kann auch IUr die Anwnndung von Art. 3, Abs. 1, lit. a AmnB herangezogen werden. V. VERFAHREN PROcEDURE 46. Extralt de "arrnt de la Illre Cour elvile du 19 joln t948 dans la cause dame Keller-Staub coutre Cour administrative du Tribooal eantoual vaudols. Recour8 de droit a Bminwatif an matUre de registre du commeroo (m. 99 eh. 1 lett're b OJ). A'I'I'OBnde d'orare (art. 943 CO). Seule Ja voie du reco de droit administratif, a. l'exclusion de celle du pourvoi en nullite, est ouverte contre le prononce d'une amende d'ordre pour contravention a l'obJigation de requerir une inscription, meme lorsque ce prononce est attaque pour lui-meme, indepezl4amment de Ja decision relative a l'assujettissement a. l'insciiption. Verwaltung8gerichtsbeschwerde ih. Handelsregister8achen (Art. 99 Ziff. 1 lit. bOG). Ordnung8bus8e. (Art. 9430R). Gegen die ver.hängung einer Ordri:!5busse wegen Verletzung der Pflicht zur Anmeldung einer . tragung in das Handels- register ist nur die VerwaJtungsg tsbeschwerde zulässig, nicht auch die Nichtigkeitsbeschwerde 'a,p. den Kassationshof, und zwar selbst wenn nur die Busse all , unabhängig vom Entscheid über die Eintragungspffieht, angnochten wird. Ricorso Gi diritto amminwatioo in materia Gi rentro commercio (art. 99, cifra 1, lett. b OGF). Ammenda (m. 943'(0). Contro l'appIicazione di un'ammenda. per aver contl avvenuto all'obbligo di fare una notifica.zione per l'iscrizione e esneribile soltanto i1 ricorso di diritto amministrativo e non anche iI ricorso per casBazione, anche se e impugnata l'ammenda"!,!oIa., indipendentemente dalla dooisione sull'obbligo dell'iscrizione. Par d60ision du 7 ferner 1946, la Cour administrative du Tribunal cantonal vaudois, saisie par le prepose a11 registre du commeroe de Lausanne,.a somme dame Keller- Verfnen. N0 46.
St . ue requerir la radiation de la raison decommeroe de son mari, et a inflige a la prenomm6e une amende d'ordre de 20 fr. en vertu des art. 943 CO et 60 al. 20 0. D'apres le dispositif, la dOOision sera executoire si aucun reoours au Tribunal fMeral n'intervient dans 1es 10 jours des sa notification . Par acte du 27' ferner, dame Keller s'est a.dress6e au Tribunal faderal pour qu'il l'exonere de l'amende. Extrait des rtWtif8 : 2. -. . D'apres l'art. 99 oh. I lettre b OJ, Ie reoours de droit administratif est ouvert oontre les decisions des autorites cantonales en matiere de registre du oommeroe. L'a.cte de. reoours doit etre depose devant le Tribunal faderal dans les 30 jours des 1a reception de Ia oommuni- oation ecrite de la decision attaqu6e (art. 107 OJ). En l'espece, dame Keller s'est conform6e a ces exigences de la loi. TI est vrai que, da.ns le dispositif de sa decision, la Cour administrative vaudoise a fait allusion a un delai de reoours de dix jours et, apres depot de la requete, elle a emis l'avis que celle-ci etait tardive, parce que form6e apres l'expiration de ce delai. Elle est ainsi partie de l'id6e que la seule voie de recours ouverte a dame Keller 6tait le pourvoi en nullite a 1a Cour de cassation du Tri- bunal f6deraI, qui s'exerce par 1e depot d'une declaration, dans les dix jours des la. oommunioation ecrite de la dOOi- sion attaquee, aupr6s de l'autorite qui l'a prise (art. 272 PPF). Mais o'est a tort. Las premiers juges ont sans doute eu en vue l'art. 268 a1. 4 PPF (texte nouvea,u, conforme a 1'0J 1943), d'apres 1equel 1e pourvoi en nullit6 est recevab1e oontre 1es pro- nonoes penaux des autorites administratives qui ne pen- vent pas donner lieu a un recours aux tribunaux. Toute- fois, cette disposition n'est pas applioable en la matiere. TI est d'abord evident que le ohiffre I du dispositü de 1a dOOision. oantonale -a savoir Ja sommation faite a dame