Personnel welfare foundations exempt only if capital is exclusively dedicated

BGE 72 I 205Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I31.01.1941Granted

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court allowed the tax administration's appeal against a Basel-Stadt decision that had granted a personnel welfare foundation exemption from the defense tax. The foundation had been established with CHF 400,000 in the form of an interest-free claim against the founder and could make welfare payments for employees. The Court held that exemption under Art. 12 no. 4bis WOB I requires both permanent and exclusive dedication of the capital to welfare purposes and exclusive use of income for such purposes. Because the founder retained the economic use of the capital and the fund also served the business, the exemption was denied.

Regest

Art. 12 Ziff. 4bis WOB I; Befreiung vom Wehropfer für Personalfürsorgestiftungen setzt voraus, dass das Stiftungsvermögen dauernd und ausschliesslich dem Fürsorgezweck gewidmet ist und das Einkommen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet wird. Eine Ordnung, nach welcher der Stifter die Nutzung des Kapitals wirtschaftlich zurückbehält und der Fonds zugleich als Reserve- und Betriebsmittel dient, erfüllt das Erfordernis der ausschliesslichen Zweckwidmung nicht. Freiwillige Zuwendungen der Unternehmung können die fehlende vollständige Ausscheidung des Stiftungsgutes nicht ersetzen; massgebend ist die rechtliche und wirtschaftliche Sonderung des Vermögens von der Unternehmung. Entscheidend ist nicht die blosse statutarische Zweckbestimmung, sondern die effektive, dauernde Ausgliederung des Vermögens aus dem Geschäftsbetrieb.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungs-und DiSziplinarrecht. Unternehmungen, deren Sozialleistungen sich in dem Rahmen bewegen, der nach den Erfahrungen als die Norm erscheint, werden davon von vornherein aus- geschlossen. Nach der von der eidgenössischen Steuer- verwaltung eingereichten Liste machen die Sozialleistungen in 82 %. aller Fälle 5 bis 11 % der Lohnsumme aus; höhere Ansätze kommen nur in wenigen EinzeHällen vor; sie verteilen sich auf Leistungen von 11 bis 34 % der Lohnsumnie, was sie mit als Sonderfälle charak- terisiert. Wenn aber das Gesetz Herabsetzungen bis zu 25 % vorsieht, so bedeutet das, dass der Höchstbetrag der ,Herabsetzung auch gewahrt werden muss. Eine Skala, bei der Erleichterungen in dieser Höhe nur ganz aus- nahmsweise, in besonderen Fällen, eintreten können, während die Fälle, die nach den Erfahrungen als die Norm gelten müssen, weit darunter bleiben, wird ofien- sichtlich der Anordnung. im Gesetz nicht gerecht, und die Verwaltungsbehörde, die sie ihrer Herabsetzungs- praxis zu Grunde legt, verletzt damit den Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens. Wenn die Verwaltung die Herabsetzung nach dem Verhältnis der Sozialleistungen zu den Lohnsummen abstufen will, so hat sie die Skala innerhalb derjenigen Fälle, anzulegen; die als Norm erscheinen, und EinzeHälle, die diesen Rahmen über- steigen, unberücksichtigt zu lassen. .Diesem Erfordernis entspricht die Skala, die die Steuerverwaltung für das Jahr 1946 aufgestellt hat. Sie ist auch im vorliegenden Falle anzuwenden. Danach ist, da die Sozialleistungen der Beschwerdeführerin 7,3 % der Lohnsumme betragen, die Ausgleichssteuer für das Jahr 1942 um 19 % her- abzusetzen. Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.

  1. Urteil vom 25. Oktober 11)48 i. S. eidg. Sleuerverwaltung gegen PersonalfllrsorgestHtu'ng der Firma H. und Basel-Stadt, Wehropfer-Rekurskommission. Wehropfer : Personalfürsorgestiftungen sind nur dann vom Wehr. opfer befreit, wenn ihr Vermögen dem Fürsorgezweck aus schliesslich dient. Bacri(lee potJ,r Ja dejenae nationale: Les fondations en faveur du personnel ne sont exonerees du sacrifice pour 1a defense natio nale que lorsque leur fortune sert exclusivement au hut d'assis tance. Bacrifi,cio per la d,ifesa nazionale: Le fondazioni a favore deI personale sono esonerate da! sacrificio per la difesa nazionale soltanto se la loro sostanza serve esclusivamente a scopo assi stenziale. A. -Die Kollektivgesellschaft H. hat unter dem Namen PersonaHürsorgestiftung der Firma H. eine Stiftung im Sinne von Art. a fi ZGB errichtet und im Handelsregister eintragen lassen (Zifi. I der Stiftungsurkunde vom 27. De- zember 1939). Die Stiftung soll der Fürsorge für die Ange stellten der Firma H. und einer. allfälligen Rechtsnach- folgerin dienen, insbesondere einerseits den Angestellten, die infolge Aufgabe des Geschäftes oder infolge von Be- triebseinschränkungen entlassen werden -über die ge- setzlichen oder vertraglichen Leistungen der Arbeitgeberin hinaus -zusätzliche Zuwendungen zukommen lassen, und anderseits die Angestellten und ihre Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod schütnen. In welchen Fällen und in welchem Ausmasse Leistungen gemacht werden, bestimmt a.llein der Stif- tungsrat (aus Zifi. 11). Bei der Errichtung widmete die Firma H. der Stiftung einen Betrag von Fr. 400,000.-in Form einer Buchforderung, zu deren Verzinsung die Firma nicht verpflichtet sein sollte. Der Stiftungsrat wurde be- rechtigt erklärt, das Stiftungsvermögen nach freiem Er- messen auch anderweitig anzulegen ohne indessen ver- antwottllch zu werden, wenn sich infolge dieser Tatsache irgeI1t1welche Verluste ergeben sollten . Weitere Zuwen-

Verwaltungs. und Disziplinarrooht. dungen stehen der Firma frei, doch soll sie dazu nicht verpflichtet sein. Das Stiftungskapital darf für den Stif- tungszweck verbraucht werden (aus Ziff, III). Bei Auf- lösung der Stiftung beschliesst der Stiftungsrat über die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes. Die Stiftung löst sich auch auf, wenn ihr gesamtes Vermögen für Stiftungszwecke verwen- det ist (aus Ziff. V). Im Jahre 1940 machte die Stiftung keine Auszahlungen. Dagegen wurden einer Anzahl von Angestellten, die auf den 31. Januar 1941 entlassen wurden, einmalige Entschä- digungen von zusammen Fr. 36,650.-zugesprochen. SOdann wurden Ende 1942 an die Tochter eines verstor- benen Angestellten Fr. 3000.-ausbezahlt, anfangs 1943 wurde der Witwe eines Angestellten ein Lebenskostenbei- trag von Fr. 100.-im Monat auf Zusehen hin zugesprochen und weiterhin eine bisher von der Firma ausgerichtete Pension an einen frühem Angestellten auf Rechnung der Stiftung übernommen. Anderseits machte die Firma der Stiftung weitere Zuwendungen von Fr. 28,000.-Ende 1940, Fr. 13,650.-Ende 1941 und Fr. 32,000 -Ende 1942. Demgemäss hat die Stifterin der Stiftung in der Zeit vom

  1. Januar 1940 bis Ende Mai 1943 im Ganzen Fr. 73,650.-zukommen lassen, während in der gleichen Zeit Fr. 41,650.-zu Auszahlungen an frühere Angestellte oder deren Angehörige aufgewendet w.urden. B. -Bei Abgabe der Erklärung für das I. Wehropfer am 16. Dezember 1940 hatte die Personalfürsorgestiftung Anspruch auf Befreiung gemäss Art. 12, Ziff. 3 WOB I erhoben, weil ihr Vermögen ausschliesslich zu Fürsorge- zwecken bestimmt sei und diesem Zwecke nicht entfremdet werden dürfe; später hat sie sich dann auf Art. 12; Ziff. 4bi8 WOB I (BRB vom 7. Mai 1941) berufen. Die kan- tonale Rekurskommission hat den Anspruch anerkannt mit der Begründung, nach dem Stiftungsstatut bleibe das Vermögen dem Zwecke der Stiftung gesichert, auch wnnn, nach dem im Stiftungsstatut enthaltenen Vorbehalt, später Bundesroohtliohe Abgaben. N 37. 207 Änderungen an der Stiftung vorgenommen werden sollten. Dass das Stiftungsvermögen in einer unverzinslichen For- derung an die Kollektivgesellschaft bestehe, hindere die Befreiung nicht. übrigens habe die Stifterin der Stiftung in den Jahren 1940 bis 1943 Zuwendungen gemacht, die den überhaupt denkbaren Ertrag des Stiftungsvermögens wie auch die Aufwendungen der Stiftung für Wohlfahrts- zwecke weit übersteigen. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen nach Art. 12, Ziff. 4bi8 WOB I zwei- fellos erfüllt (Entscheid vom 8. März 19(6). O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, diesen Enb- scheid aufzuheben und die Personalfürsorgestiftung der Firma H. für ein Vermögen von Fr. 400;000.-wehropfer- pflichtig zu erklären. Sie führt zur Begründung aus, die Personalfürsorgestiftung der Firma H.erfülle die Voraus- setzungen für die Befreiung nicht, weil der aus den beiden unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der Stifterin be- stehende Stiftungsrat berechtigt sei, das Vermögen nach freiem Ermessen anzulegen, ohne für die daraus entste- henden Verluste verantwortlich zu werden, und weil da.s Stiftungsvermögen in Form einer Forderung an die Stif- terin bestellt werde, zu deren Verzinsung die Stifterin nicht verpflichtet seLEine. derartige Ordnung wider- spreche den Anforderungen, die an eine reine Personalfür- sorgestiftung gestellt werden müssten. D. -Die kantonale Rekurskommission und die Be- schwei-degegnerin beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission bemerkt im wesentlichen, dass eine Entfremdung des Stiftungsvermögens möglich wäre, lasse sich auf Grund der Ordnung im Stiftungsstatutnicht annehmen. Unbegründet sei auch der Vorwurf,ili.Lss das Vermögen der Stiftung von der Stifterin als billiger un- kündbarer Kredit ausgenützt werde. Eine anderweitige Anlage des Vermögens sei -wie im kantonalen Rekurs- verfahren glaubhaft dargetan wurde -lediglich aus Sicher- heitsgriinden unterblieben. Ausserdem seien. aber mr6h die

Verwaltungs-und Disziplinarrecht. erheblichen weiteren Zuwendungen zu berückSichtigen, die für die Stiftung aufgebracht worden seien. Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet die Möglichkeit einer Entfremdung des Stiftungsgutes. Wenn dem Stif- tungsrat vorbehalten werde, das Stiftungsvermögen nach freiem Ermessen, d. h. nicht in einer Forderung an die Firma H. anzulegen, ohne dabei für Verluste verantwort- lich zu werden, so sei dies mit Rücksicht darauf geschehen, dass in wenig stabilen Zeiten auch mündelsichere Anlagen Kursverluste bringen können, die die Zinserträgnisse vieler Jahre aufzehren. Der Stiftungsrat habe nie etwas andere beabsichtigt, als das Stiftungsvermögen in schweizerischen mündelsicheren Obligationen anzulegen. Tatsächlich seien denn auch im Juni 1945, bei einem Stiftungsvermögen von Fr. 437,000.-, Fr. 350,000.-in eidgenössischen Obliga- tionen angelegt worden. -Dass das Einkommen der Stiftung für andere als Wohlfahrtszwecke verwendet werde, weise die Beschwerdeführerin nicht nach. Die Firma habe das Stiftungsgut gleich ihren eigenen Mitteln ver- waltet, d. h. angesichts der damaligen Unsicherheit ver- zinslicherAnlagen zinslos bei schweizerischen Banken stehen lassen. 'Ober die Richtigkeit einer derartigen Anlage politik seien zwar Meinungsverschiedenheiten denkbar. Doch ändere das nichts daran, dass kein Einkommen der Stiftung zu stiftungsfremden Zwecken verwendet worden sei. übrigens bestreite die eidg. Steq.erverwaltung nicht, dass die sukzessiven Zuwendungen der Kollektivgesell- schaft H. einen nopnalen Ertrag des Stiftungsvermögens erheblich überstiegen. Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Personalfürsorgestiftung wehropfer- pßichtig erklärt, in Erwägung: I. -Nach Art. 12, Ziff. 4bis WOB I sind vom eidge- nössischen Wehropfer befreit die nach Art. 80 f. ZGB errichteten Stiftungen, deren Vermögen dauernd Zwecken Bundeareohtliehe Abgaben. N° 37.

der Wohlfahrt von Angestellten und Arbeitern einer oder mehrerer Unternehmungen gewidmet ist und deren Ein- kommen. ausschliesslich für solche Zwecke verwendet wird Es werden also zwei Erfordernisse aufgestellt, damit die Befreiung eintritt, das Vermögen der Stiftung muss dauernd dem Personalfürsorgezweck gewidmet sein, und das Einkommen der Stiftung muss ausschliesslich für solche Zwecke verwendet werden. 2. - Auf' Grund der Ordnung des Stiftungs statuts darf davon ausgegangen werden, dass die Widmung des Stif- tungskapitals von Fr. 400,000.-als definitiv anzusehen ist und dass das Kapital dem Stiftungszweck auf aUe Fälle gesichert bleibt. Die Stiftungsurkunde behält zwar die Möglichkeit von späteren Abänderungen der Stiftungs- ordnung vor, indessen dürfen dabei (Ziff. II, Abs. 3) die bis zu diesem Zeitpunkte der Stiftung zugeführten Mittel dem Stiftungszweck nicht entfremdet werden. Was die Stiftung bis dahin erhalten hat, also auch das ursprüng- liche Guthaben von Fr. 400,000.-(in seinem jeweiligen Bestande), soll dem Stiftungszweck verbleiben. Es kann übrigens auch bei Auflösung der Stiftung nicht zurück- genommen werden. Denn es darf in diesem FaUe darüber nicht anders als im Sinne de Stiftungszweckes (Ziff. V, Abs. 2) verfügt werden. In den Anordnungen über die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verantwortung für daraus etwa entstehende Verluste (Ziff. III, Abs. 2) sodann liegt wohl kaum. eine Ermächtigung zu Spekula- tionsgeschäften mit dem Stiftungsgute. Sie sollen wohl, richtig verstanden, dem Stiftungsrate ermöglichen, über die Anlage des Stütungsvermögens, vor a1lem die Um- wandlung der zinslosen Anlage bei der Firma in verzins- liche Anlagen, naCh oestem Wissen und Gewissen zu ent- scheiden im Rahntoo. der Gesichtspunkte, von denen die Stiftungsräte bei den. eigenen Anlagen der Firma aus- gehen; es soll also die Auffassung des Stiftungsrates über die jeweiligen Verhältnisse des Anlagemarktes massgebend sein. Dem Stiftungsrate werden damit wohl kaum weitere U AB 72 I -1946

Verwaltungs. und Disziplin m!Clht. Befugnisse eingeräumt, als ihm nach der gesetzlichen Ordnung der Stiftungsverwaltung ohnehin zustehen wür- den. Im übrigen untersteht die Stiftungsverwaltung der Stiftungsaufsicht. Diese hätte von amteswegen einzu- schreiten, wenn der Stiftungsrat Massnahmen treffen sollte, die eine,r sachgemässen Verwaltung des Stiftungs- vermögens nicht mehr entsprächen. Auch in dieser Be- ziehung darf also die Widmung des Vermögens für die Zwecke der Stiftung als gesicl:;ert angesehen werden. 3. -,-Gleichwohl ist das Begehren um Befreiung vom. Wehropfer nicht begründet. Denn die Stifterin hat das Stiftungsvermögen dem Wohlfahrtszwecke nicht voll- ständig zugewendet, sondern sie hat ihre Zuweisung .auf den Kapitalbetrag beschränkt, die Nutzung am Stiftungs- gute dagegen zurückbehalten. -Damit ist aber das Stif- tungsgut dem Stiftungszwecke nicht ganz gewidmet, son- dern es dient, solange diese Ordnung beibehalten wird, gleichzeitig einem doppelten Zweck. Einerseits bildet es eine Reserve, die im wesentlichen für die statutarischen Leistungen zurückgestellt ist, die der Stiftung spnter, vielleicht in einem entfernt liegenden Zeitpunkte erwach- sen mögen bei Auflösung der Unternehmung H., oder in Krisenzeiten, in denen die Firma die laufenden Leistungen für die Personalfürsorge nicht aufzubringen vermag: sowie als Ausgleichsfonds für den Fall, dass die Leistungen, die während des Bestandes der Unternehtnung H. fortlaufend zu Lasten der Stiftung zugesprochen werden, die Zuwen- dungen vorübergehend übersteigen, die die Unternehmung hiefür jährlich aus Mitteln des Geschäftsbetriebes zur Ver- fügung stellt. Ein solcher übenchuss ergab sich auf den 31. Januar 1941, also zu Beginn des-zweiten JaJu-es nach Errichtung der Stiftung, anläsa,lich der Entlas.sung von 19 Arbeitskräften. Er betrug Fr. 8650.-und wurde auf Ende 1941 ausgeglichen. Seither genügten die Zuwendun- gen der Firma zur Deckung der Leistungen, die der Stif- tungsrat zusprach. -Anderseits bildet der Stiftungsfonds, soweit er nicht zu derartigen Überbrückungen in Anspruch Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.

genommen ist, eine Verstärkung der Betriebsmittel der Unternehmung und sollte als für Zwecke des Geschäfts- betriebes dauernd in Anspruch genommenes fremdes Ka- pital verzinst werden. Dadurch, dass die Stifterin die nor- male Verzinsung bei der Zuwendung statutarisch ausge- schlossen hat, nimmt sie das Stiftungskapital, solange es lediglich Garantiefonds für eine spätere --vielleicht in heute unabsehbarer Zeit liegende -Verwendung zurück- gelegt worden ist, mit für einen Zweck.in Anspruch, der mit der Fürsorge nichts zu tun hat, im Hinblick auf welche in Art. 12, Ziff. 4bis WOB I eine Befreiung vom Wehropfer angeordnet worden ist. Darauf, wie' die Firma H. ihre eigenen Mittel anlegt, wenn sie verfügbar werden, kann' es nicht ankommen. Denn das Stiftungsgut wäre, wenn es der Stiftung ganz und zu ausschliesslicher Verwendung zugesprochen würde, für die Stifterin und für deren Geschäftsbetrieb zu fremden Mitteln geworden und hätte, wenn eine vollständige Aus- scheidung beabsichtigt gewesen wäre, im Betrieb der Firma H. als eine Schuld, als langfristiges Darlehen be- handelt werden müssen. Es wäre dafür demnach die Ver- zinsung zu gewähren gewesen, die Unternehmungen von der Art der Stifterin sonst für solche Darlehen aufzubringen haben. Die Firma H. behandelt aber das Stiftungsgut, solange es nicht in Anspruch genommen ist, wie ihre eige- nen Mittel, sieht also von einer vollständigen Ausscheidung des Stiftungsgutes und seiner Zuweisung an die Stiftung zu ausschliesslicher Verwendung ab. Die jährlichen Zuwendungen der Firma H. aber dienen offensichtlich im wesentlichen den laufenden Bedürfnissen eier Stiftung. Sie werden zudem nach ausdrücklicher Ord- nung im Stiftungsstatut durchaus freiwillig, lediglich auf Zusehen hin erbracht und vermögen die mangelnde Ver- zinsung des Stiftungsgutes schon deshalb nicht zu ersetzen, weil jede Garantie dafür fehlt, dass sie regelmässig und dauernd, auch bei schlechtem Geschäftsgang, ausgerichtet würden.

Schlagwörter

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