BGE 72 I 194
BGE 72 I 194Bge20.12.1939Originalquelle öffnen →
194 Verwaltungs-und DillZipliilarrecht. 36. Urteß vom 8. November 1946 t S. Allgemeine KonsDDl- gen()ssensehaft Grenchen und Umgebung gegen eidg. Steuer;. verwaltung. . AuagleicMteuer: Herabsetzung im Hinblick auf SOzia.Ueistungen des Steuerpffichtigen an das eigene Personal (Art. 11 Abs 4 lit. b AStB). Irnpdt compensatoire: ·Reduction accord6e en raison des ptesta- tions sociales faites par le contnbuable .1\ son propre personnel (Mt .. 11 a1. 4 lit. b .AlO). Imposto. compenaativa: Riduzione accordata a' motivo delle :prestazioni sociali fatte dal contribuente al suo personale· (Mt. 11 cp. 4 lett. b DIC). A. -Der Bundesbeschluss über die Ausgleichsteuer vom 4. September 1940 (AStB) bestimmt in Art. 11 Abs.4 : c Die nach Anlage I berechnete ,Steuer. kann um höchstens einen Viertel herabgesetzt werden: . al ..... '4) wenn die sozialen LeistUllgen des· Steuerpffichtigen an das eigene Personal in dem dem Steuerjahr vorangegangenen Jahr 5 % der LohrisummeÜberstiegen haben. Die Steuer darf auf keinen Fall um mehr als den Betrag dieses 'Ober- schusses ermiiBsigt werden. Einsprachen, die sich aus der Anwendung dieser Bestim. mung ergeben, werden nach Einholung eines Gutachtens der AuSgleichsteuerkolllIIliSsion entschieden. II Nach dei' Praxis der eidgenössischen Steuerverwaltung wird die Steuerermässigung nicht in allen Fällen, wo die Voraussetzung von Art. 11 Abs. 4 Jit. b erfüllt ist, in der zulässigen Maximalhöhe (Überschuss der Sozial- leistungen über 5 % der Lohnsumme bezw. ein Viertel der Steuer) gewährt, sondern nach der Höhe der Sozial.; leistungen abgestuft. Bis 1942 wurde dafür abgestellt auf die Verhältniszahl der Sozialleistungen zur Lohn- summe. zuzüglich 5 %: Wer 5-20 % der Lohnsumme an Sozialleistungen ausgerichtet hatte, konnte dement- sprechend 10-25 % der Steuer abziehen; bei Sozial- leistungen von mehr als 20 % der hnsumme betrug. Bundesreohtliche Abgaben; N0 36: 19& der Abzug das. Maximum von 25 %. Dieser Auslegung pflichtete die Ausgleichsteuerkommission in einem Gut- achoon vom 21. Januar 1944 in Sachen Robert Ober bei mit der Empfehlung, ab 1. Januar 1943 den Zuschlag von 5 % auf 7 % zu erhöhen. Demenlisprechend wurde die Praxis seit 1943 geändert. B. -Die der Ausgleichsteuerpflicht unterliegende Allgemeine Konsumgenossenschaft Grenchen & Umge- bung beanspruchte in ihrer Abrechnung für das Steuer- jahr 1942 gestützt auf Art. 11 Abs.4 lit. b AStB die Herabsetzung der Steuer um einen Viertel, d. h. um Fr. 1226.80. Auf Anfrage begründete sie dies damit, dass ihre Sozialleistungen an das eigene Personal im Jahre 1941 Fr. 13,065.-betrugen, also mehr als 5 % der Lohnsumme von Fr. 178,209.90. Am 24. März 1944 entschied die eidgenössische Steuer- verwaltung gemäss ihrer vorerwähnten Praxis, dass die von der Rekurrentin für das Jahr 1942 zu entrichtende Ausgleichsteuer um 12,3 % = Fr. 605.05 herabgesetzt werden dürfe, weil ihre Sozialleistungen im Jahre 1941 7,3 % der Lohnsumme ausmachten. Hiegegen erhob die Rekurrentin Einsprache mit dem Antrag auf Abzug der 5 % der Lohnsumme übersteigen- den Sozialleistungen in' vollem Umfang bis zu einem Viertel der Steuersumme. Sie bezeichnete die von der eidgenössischen Steuerverwaltung aufgestellte Skala als gesetzwidrig, willkürlich . lind unmoralisch. Die Ausgleichsteuerkommission gab in ihrer Sitzung vom 22. Mai 1946 mit Mehrheit folgendes Gutachten ab : » Art. 11 Abs. 4 lit. b AStB gibt dem Steuerpflichtigen daS Recht, die gesehuldete Steuer um den Betrag herabzusetzen, um den seine Sozialleistungen 5 % der Lohnsumme Übersteigen, höc1$ens jedoch um 25 % der Steuerschuld. 11 Eine Minderheit stimmte für ein. gegenteiliges Gut- achten: « Die eidgenössische Steuerverwaltung bleibt im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn sie Art. 11Abs. 4 lit. b AStB anband einer
196 Verwtung8-und Disziplinarrecht.
von der Ausgleichsteuerkommission anläBslich der Sitzung vom
21. Januar1944 genehmigten Skala in einer dem Gesetze entspre-
chenden Weise zu vollziehen sucht.»
o. -Mi Entscheid vom 6. Juni 1946 hat die eidge-
nössische Steuerverwaltung die Einsprache der Rekur-
rentin abgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, Art. ll,
Ahs. 4 AStB stelle für den Abzug wegen Sozialleistungen
ein doppeltes Maximum auf, lege
aber nicht fest, wie
hoch er innert dieser Grenze zu bemessen sei, lasse viel
mehr dem Ermessen der eidgenössischen SteuerverwaltuIig
Spielraum;
nur dadurch könne der Vielgestaltigkei der
Erscheinungen und dem tiefem Sinn der Bestimmung
in zweckmässiger Weise Rechnung getragen werden.
In Anwendung dieses Ermessen!'il lege die eidgenössische
Steuerverwaltung
der Berechnung des Steuerabzuges die
beschriebenen
und seinerzeit von der Ausgleichsteuer-
kommission gebilligten Richtlinien zugrunde; die gesetz-
lich zulässig und ·im Effekt vernünftig seien.· Sie könne
sich
dem anders lautenden Gutachten der Kommissions-
mehrheit umso weniger anschliessen, als die Minderheit
an der bisherigen Stellungnahme der Kommission fest-
halte.
D. -Mit rechtzeitig geführter verwaltungsgericht-
licher Beschwerde
beantragt die Rekurrentin, dieser
Entscheid sei aufzuheben und zu erkennen, dass sie
berechigt sei, die 5 % der Lohnsumme übersteigenden
Sozialleistungen
in vollem Umfang bis zu einem Viertel
von der Ausgleichtsteuersumme pro 1942 abzuziehen.
Art. II Abs. 4 AStB gebe dem Pflichtigen einen genau
abgegrenzten Anspruch auf Herabsetzung seiner
Steuer-
leistung ; deren Verweigerung durch die eidgenössische
Steuerverwaltung sei eine Ermessensüberschreitung
und
Willkür. Der Gesetzgeber betrachte als sozialen Arbeit-
geber den, der mehr als 5 % der Lohnsumme an Sozial-
leistungen
erbringe, und belohne ihn durch einen Abzug,
der einerseits durch die 5.% der Löhne, anderseits auf
25 % der Steuer begrenzt sei. Indem die eidgenössische
Bundesrechtliilhe Abgaben. N° 36.
197
SteuerverwaJ e Handhabung des
Ermessens, d. h. die Beurteilung des Einzelfalles, aus.
Wenn auch die Ausgleichsteuerkommission nur konsul-
tativen Charakter habe, so habe ihr doch der Gesetz-
geber grosseBedeutung einräumen wollen. Dem Urteil
seien die Gedankengänge ihres Gutachtens zugrunde zu
legen,
über das sich die eidgenössische Steuerverwaltung
hinwegsetze. Ihre Berufung auf eine frühere Stellung-
nahme der Kommission gehe fehl; denn im Falle Ober
habe es sich um eine ganz andere Frage gehandelt.
E. -Die eidgenössisc1!.e SteuerverwaJtung beantragt
Abweisung der Beschwerde.
F. -Für das Jahr 1946 hat die Steuerverwaltung
eine neue abgeänderte
Skala für die Erledigung von
Herabsetzungsgesuchen aufgestellt.
Danach wird eine
Herabsetzung
der Steuer im gesetzlich zulässigen Höchst-
betrage
von einem Viertel den Steuerpflichtigen gewährt,
deren Sozialleistungen mindestens 10 % der Lohnsumme
ausmachen. Bei Sozialleistungen im gesetzlichen Mindest-
betrag (mehr als 5 % der Lohnsumme) werden 15 %
abgezogen. In diesem Rahmen steigen die Abzüge je umung diese Abstufung . verschärfe, nehme
sie
dem Steuerpflichtigen willkürlich weg, was ihm der
Gesetzgeber gewährt habe. Zugleich werde damit die
Steuer im Sinne von Ar. 104 Abs.2 OGoffensichtlich
unrichtig berechnet. Entgegen der Absicht des Gesetz-
gebers werde nach der Skala der eidgenössischen Steuer-
verwaltung nicht mehr der soziale Arbeitgeber belohnt;·
denn wer 18 % Sozialleistungen über die Löhne hinaus
gewähre, sei sicher kein guter Lohnzahler. Die gleiche
Behandlung ungleicher tatsächlicher Verhältnisse -
verschiedener Löhne
--verstosse gegen die Rechts-
gleichheit.
Die Aufstellung
der Skala durch die eidgenössische
SteuerverwaJtUng sei keine Verwendung von Erfahrungs-
ziffern
im Rahmen ihres Ermessens, sondern eine Aus-
führungsverordnung, zu deren Erlass sie nicht zuständig
sei,
und schliesse gerade die rich
198 Verwaoltungs. und Disziplinarrecht. 2 % für jedes Prozent der Sozialleistungen. Es ergeben sioh folgende Ansätze: VerAliltni8 Sozialleistungen /LohnBumme über 5 % mindestens 6 % » 7% ) 8% » 9% » 10% Herabsetzung . 15% 17% 19'01 1/0 21 % 23% 25;% (Maximum) mit dem Vorbehalt, dass die Steuerherabsetzimg nioht höher sein darf als der Unterschied zwischen dem Gesamt- betrag der Sozialleistungen :und dem Betrage von 5 % der Lohnsumme (Art. 11, Abs.4, lit. b, letzter Satz AStB). Das Bundesgericht hat die Herabsetzung der Ausgleich- steuer auf 19 % festgesetzt in Erwägung :
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. haben; 2) solche, deren Sozialleistungen mehr als 5% der Lohnsumme ausmachen und deren Steuer daher um den Überschuss bis zu einem Viertel der Steuersumme herabzusetzen ist. Dagegen würde innerhalb der zweiten Kategorie die verschiedene Höhe der Sozialleistungen -sie schwanken nach einer Aufstellung der eidgenössischen Steuerverwaltung zwischen 5 und 34% -in keiner Weise berücksichtigt und damit der Zweck, die sozial vorbild- lichen Arbeitgeber zu begünstigen, nur in sehr beschränk- tem Ma.sse erreicht. Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 4lit. b AStB will offenbar die Arbeitgeber nicht nur zu Sozi&l- leistungen von knapp 5 % der Lohnsumme, sondem zu möglichst hohen Leistungen anregen und dafür prämieren. Da Wortlaut und Sinn der Bestimmung eindeutig sind, bleibt eigentlich kein Raum ·für eine historische Inter- pretation ; doch führt das Zurückgreifen auf die Gesetzas- materialien zum gleichen Resultat.· Die lit. b war im bundesrätlichen Entwurf des AStB nicht enthalten und wurde von der nationalrätlichen Kommission eingefügt. Daselbst hatte Nationalrat Herzog folgenden Antmg gestellt: « Die Steuer wird um denjenigen Betrag ermässigt, den der steuerpflichtige Unternehmer für die soziale Ver- sicherung seines Person&!s aufwendet, soweit dieser Betrag 3 % der gesamten Lohnsumme übersteigt.» Laut Protokoll wurde der Antmg von verschiedenen Seiten (Bundesrat Obrecht, NatiQnalräte Seiler und Lachenal) bekämpft; Bundesrat Wetter erklärte, wenn man der Idee Rechnung tragen wolle, so sei es nur in dem Sinne tunlich, dass man den Unternehmungen, welche ausserordentliche Sozialleistungen für ihr Person&!, auf- weisen, eine Steuerermässigung zugestehe, die höchstens einen Viertel der Steuer ausmache; darauf·zog Nationalrat Herzog seinen Antrag zugunsten einer Bestimmung im Sinne dieser Ausführungen zurück, die dann als lit. b mit 8 gegen 3 Stimmen angenommen wurde. Hatte schon Bundesrat Wetter in seinem erwähnten Votum betont, dass es sich um Ermessensfragen handle, so führten auch Bundesrechtliehe Abgaben. N0 36. 201 die Berichterstatter im Plenum des Nationalrates aus, die Anwendung der beiden Bestimmungen in Absatz 4 sei weitgehend eine ermessensweise, weil die besonderen Verhältnisse in jedem Falle gewürdigt werden müssten (Sten. Bulletin 1940, NR S. 544). Das bezieht sich offen- sichtlich auf die Bemessung der Steuerherabsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens und nicht, wie die Rekurrentin geltend macht, auf die Auslegung der Begriffe Sozialleistungen und Lohnsumme. Zu der Herabsetzung nach der jetzigen lit. a, die im bundesrätlichen Entwurf allein vorgesehen war, hatte schon die Botschaft vom 20. Dezember 1939 (BBI 1939 II S. 919) bemerkt: « Die Steuerermässigung soll höchstens 25 % betragen. Ihre Höhe wird davon abhängig zu machen sein, um wieviel die kritische Summe von 30.000 Franken unterschritten wird. Bei der Beurteilung entsprechender Gesuche wird auch gewürdigt werden können, ob im Detailverkaufs- geschäft qualifiziertes und norma.l belöhntes Personal verwendet wird.» Das ist offenbar die ermessensweise Anwendung, von der die Kommissionsreferenten sprachen. In ähnlicher Weise ist bei der Herabsetzung nach lit. b das dort aufgestellte Kriterium des überschusses der Sozialleistungen über 5 % der Lohnsumme zu verwenden, um die Höhe der Steuerermässigung innerhalb des gesetz- lichen Rahmens zu bestimmen. Auch aus den Gesetzes- materialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen nicht einen genau begrenzten Anspruch auf die SteuerherabsetZling einräumen, sondern deren Bestimmung im Einzelfalle dem Ermessen der eidge- nössischen Steuerverwaltung anheimstellen wollte. 2. - Gewährt Art. 11 Abs. 4 lit. b AStB der Rekur- rentin keinen Anspruch auf Herabsetzung der Steuer im vollen Umfang des überschusses der Sozialleistungen über 5 % der Lohnsumme, so bleibt lediglich ihre Rüge zu prüfen, die von der eidgenössischen Steuerverwaltung für das Mass der Herabsetzung aufgestellte Skala sei gesetzwidrig und willkürlich. (Dem Vorwurf, sie sei unmo-
202 Verw.utungs-und Disziplinarreoht. ralisch, kommt daneben wohl keine selbständige Bedeu- tung zu, sondern nur diejenige einer Begründung für die behauptete Gesetzwidrigkeit und Willkür.) .DIe « gesetzlichen Voraussetzungen» der Steuerermässi- gung werden durch die Skala. nicht berührt. Die eidge- nössische Steuerirerwaltung vertritt selbst die, Auffassung, dass die Erfüllung der Voraussetzung von Absatz, 4 lit. b dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Herabsetzung gibt, das « kann» also bei dessen Geltendmachung ein « muss» bedeutet; die Skal8i betrifft lediglich das Mass der Herabsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Aus der Feststellung, dass Art. 11 Abs. 4 litt. b AStB nur einen Rahmen für die zulässige Herabsetzung aufstellt, ergibt sich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der eidgenössischen Steuerverwaltung, deren Höhe inner- halb des Rahmens im einzelnen Falle festzusetzen; Durch die Aufstellung einer, allgemeinen Richtlinie hiefür handelt sie dem AStB nicht zuwider und greift auch nicht in die Kompetenz des Gesetzgebers ein,sondern nimmt lediglich einen Teil der Beurteilung vorweg, die sie sonst im Einzelfalle vorzunehmen hätte. Freilich schränkt sie damit die Handhabung ihres Ermessens im einzelnen Falle ein; sie ,bleibt aber im Rahmen ihrer Befugnisse, wenn die Richtlinien den durch den AStB gegebenen Gesichtspunkten entsprechen, die sie ohnehin zu berück- sichtigen hätte. Das trifft jedeufalls insofern ZU; als die Skala das nach dem Willen des Gesetzgebers zu prämierende soziale Verhalten des Steuerpflichtigen zugrunde legt und als Massstab dafür das in lit. b selbst aufgestellte Kriterium, das Verhältnis der Sozialleistungen zur Lohnsumme, verwendet .. Wenn sich daraus auch eine gewisse Schematisierung ergibt, so :kann doch von Gesetzwidrigkeit oder Willkür keine Rede sein. Vollends unbegründet ist der weitere Vorwurf der Rekurrentin, die eidgenössische Steuerverwaltung habe die vom AStB angesetzte Höchstgrenze hinausgeschoben; denn die Skala. respektiert sowohl die Begrenzung auf e4teJJ, Viertel des Bundesreohtliohe Abgaben. N° 36. 203 Steuerbetrages als auch ,diejenige auf den Überschuss der Sozialleistungen über 5 % der Lohnsumme. Die Rekurrentin kritisiert die von der eidgenössischen Steuerverwaltung aufgestellte Skala. auch, inhaltlich und beanstandet namentlich, dass sie ausschliesslich das Verhältnis' der Sozialleistlingen zur Lohnsumme, nicht aber die Höhe der Löhne selbst berücksichtigt. Hierin liegt insofern ein richtiger Kern, als das soziale Ver- halten des Arbeitgebers nicht nur in den als solche bezeich- neten Sozialleistungen, sondern vor allem in der Höhe der bezahlten Löhne zum Ausdruck kommt. Angesichts der grossen Verschiedenheit der' Verhältnisse ist es jedoch sehr schwer, diese richtig zu beurteilen, zumal ein objek- tiver Massstab dafür fehlt. Nachdem Art. 11 Abs. 4 lit. b ASI;ß selbst die Gewährung der Steuerherabsetzung vom Verhältnis zwischen Sozialleistungen und Lohnsumme abhängig macht, liegt es durchaus in seinem, Sinne, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung auch bei der Be- messung ihrer Höhe hierauf abstellt. Darin kann weder ein Verstoss' gegen das Gesetz noch gegen die Rechts- gleichheit erblickt werden ; dieses einzige messbare Krite- rium wird ja gerade angewendet; um gleiche Verhältnisse gleich zu behandeln. Mag ihm auch eine gewisse Starr- heit anhaften und die Höhe der Löhne zu wenig berück .. si<lhtigt werden, so geht es doch keineswegs an, aus relativ hohen Sozialleistungen den Schluss zu ziehen, es würden eben schlechte Löhne bezahlt, wie das die Rekurrentin tun möchte. Dagegen ist die Skala insofern zu beanstanden, als sie die Herabsetzung im gesetzlichen Maximalbetrage von einem Viertel nur denjenigen Steuerpflichtigen ge- währt, deren Sozialleistungen 18 % (und bis 1942 20 %) der Lohnsumme übersteigen. Denn damit wird der Abzug in dieser Höhe zu einer seltenen Ausnahme, beschränkt auf Fälle, bei denen offensichtlich besondere Verhält- nisse vorliegen; und auch Herabsetzungen von mehr als 18 % werden nur in ganz vereinzelten Fällen erreicht.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Unternehmungen, deren Sozialleistungen sich in dem Rahmen bewegen, der nach den Erfahrungen als die Norm erscheint, werden davon von vornherein aus- geschlossen. Nach der von der eidgenössischen Steuer- verwaltung eingereichten Liste machen die Sozialleistungen in 82 % aller Fälle 5 bis 11 % der Lohnsumme aus; höhere Ansätze kommen nur in wenigen EinzeHällen vor; sie verteilen sich auf Leistungen von 11 bis 34 % der Lohnsumme, was sie mit als Sonderfälle charak- terisiert. Wenn aber das Gesetz Herabsetzqngen bis zu 25 % vorsieht, so bedeutet das, dass der Höchstbetrag der ,Herabsetzung auch gewahrt werden muss. Eine Skala, bei der Erleichterungen in dieser Höhe nur ganz aus- nahmsweise, in besonderen Fällen, eintreten können, während die Fälle, die nach den Erfahrungen als die Norm gelten müssen, weit darunter bleiben, wird offen- sichtlich der Anordnung im Gesetz nicht gerecht, und die Verwaltungsbehörde, die sie ihrer Herabsetzungs- praxis zu Grunde legt, verletzt damit den Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens. Wenn die Verwaltung die Herabsetzung nach dem Verhältnis der Sozialleistungen zu den Lohnsummen abstufen will, so hat sie die Skala innerhalb derjenigen Fälle· anzulegen, die als' Norm. erscheinen, und EinzeHälle, die diesen Rahmen über- steigen, unberücksichtigt zu lassen .. Diesem Erfordernis entspricht die Skala, die die Steuerverwaltung für das Jahr 1946 aufgestellt hat. Sie ist auch im vorliegenden Falle anzuwenden. Danach ist, da die Sozialleistungen der Beschwerdeführerin 7,3 % der Lohnsumme betragen, die Ausgleichssteuer für das Jahr 1942 um 19 % her- abzusetzen. Bundesrechtliche Abgaben. Ne> 37. 37. Urteil vom 2S. Oktober l1t4G 1. S. eidg. Steuerverwaltung gegen PersonalfllrsorgestiftUng der Firma H. und Basel-Stadt, Wehropfer-Rekurskommisslon. Wekropfer : Personalfürsorgestiftungen sind nur dann vom Wehr· opfer befreit. wenn ihr Vermögen dem FürBorgezweck aus- schliesslich dient. 8acrifi,C6 pour la d6fense nationale: Les fondations en faveur du personnel ne sont exonerees du sacrifice pour Ia. dMense natio- nale que lorsque leur fortune sert exclusivement au but d'assis- tance. 8acrifi,cio per la difeaa nazionale: Le fondazioni a favore deI personale SODO esonerate da! sacrificio, per Ia. difesa naziona!e soltanto se la loro sostanza serve esclusivamente a scopo assi- stenziale. A. -Die Kollektivgesellschaft H. hat unter dem Namen PersonaHürsorgestiftung der Firma H. eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB errichtet und im Handelsregister eintragen lassen (Ziff. I der Stiftungsurkunde vom 27. De- zember 1939). Die Stiftung soll der Fürsorge für die Ange,;. stellten' der Firma H. und einer alHälligen Rechtsnac,h- folgerin dienen, insbesondere einerseits den Angestellten, die infolge Aufgabe des Geschäftes oder infolge von Be- triebseinschränkungen entlassen werden -über die ge- setzlichen oder vertraglichen Leistqngen der Arbeitgeberin hinaus -zusätzliche Zuwendungen zukommen lassen, und anderseits die Angestellten und ihre Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod schützen. In welchen Fällen und in welchem Ausmasse Leistungen gemacht werden, bestimmt allein der Stif- tungsrat (aus Ziff. II). Bei der Errichtung widmete die Firma H. der Stiftung einen Betrag von Fr. 400,000.-in Form einer Buchforderung, zu deren Verzinsung die Firma nicht verpflichtet sein sollte. Der Stiftungsrat wurde be- rechtigt erklärt, das Stiftungsvermögen nach freiem Er- messen « auch anderweitig anzulegen ohne indessen ver- antwdftlich zu werden, wenn sich infolge dieser Tatsache irgelldweiche Verluste ergeben sollten ». Weitere Zuwen-
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