Art. 5 Abs. 2 CG; Art. 141 Abs. 1 lit. a WStB; concealed profit distributions through salary and allowance payments to shareholder-managers. Not only formally declared dividends, but also monetary advantages paid under another denomination to shareholders or persons closely connected with them are subject to coupon tax and withholding tax if they would not have been granted to an unrelated third party under otherwise identical conditions. In assessing whether a payment is deductible remuneration or a hidden distribution of profits, its legal and economic character is decisive, not its label or form. The employer retains wide discretion in fixing salaries; however, remuneration that considerably exceeds the customary level may be refused recognition as business expense when the circumstances show that the recipient’s shareholder status or special position was the main determinant (consid. 1-2).
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. eingeräumten Steuerprivilegs oder der entgegen einem öffentlichrechtlichen Bauhindernis erteilten polizeilichen Baubewilligung (s. inbezug auf Steuerprivilegien BGE 48 I 225 ff E. 2 und 3, nicht veröffentlichtes Urteil vom I. Mai 1936 i. S. Brasserie d'Orbe,KmcHB:oFER in Zschr. f. schw. R. NF 55 S. 172/3 ; inbezug auf die Anfechtung einer Baubewilligung durch Nachbarn BGE 53 I 4;00, 59 I 79 und die ständige seitherige Rechtsprechung.) Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingenn, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt. Vgl. Nr. 33. -Voir n° 33. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISllRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESREOHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FtDERAL 35. Urten vom 27. September 1946 i. S. Aktiengesellsehaft W. gegen eidg. Steuerverwaltung. Couponabgabe, Wehr8t6uer an der QueUe: Der Besteuerung nach Art. 5, Abs. 2 CG (Art: 141, Abs. 1, lit. a WStB) unterliegen auch verdeckte Gewinnausschüttungen, z. B. ofienba.r über- setzte Saläre für geschäftsführende Aktionäre. Bundesrechtliehe Abgaben. N0 35.
Timbre BUr 168 coupons, imp6t pOUf' la dnfenae nationale 1'61'!'u a la 8OUroo : Sont egalement soumises a. l'impöt en vertu de l'art. 5 al. 2 LC (art. 141 w. 1 lit. a AIN) les distributions de bane- fices degwsees, par exemple des swaires manifestement exces- sifs, servis a. des actionnaires qui occupent des postes directeurs. Bollo BUlk cedok, impOBta pM la di/68a nazionale naCOB8a alla /unte. Sono pure assoggettate all'imposta in virtu dell'art. 5, cp. 2 LC (art. 141, cp. 1, lett. a DIN) le distribuzioni di utili dissi- mula.ti, per es. saJa.ri ma.n.ifestamente eccessivi versati a.d azio- nisti ehe occupano posti direttivi. A. -Die Rekurrentin, eine Familien-Aktiengesell- schaft, richtete in den Jahren 1940-1942 an ihre Haupt- aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsleiter ausser den Dividenden folgende Bezüge aus : Ordentli. Salärnach-Extraent Teuerungs-t:e;;: . ches Salär vergütung schädigung zulage h:norar Total W, Präsident des Verwa.ltungsrates 1940 .. 1941. . 1942 .. 5,000.-1,000.-4,000.-10,000.- 1,000.-1,500.-4,000.-6,500.- 1,000.-1,500.-4,000.-6,500.- X, Delegierter des Verwaltungsrates 1940 .. 21,000;-20,000.-4,500.-1,000.-46,500.- 1941.. 25,000.-6,000.-1,000.-32,000.- 1942.. 25,000.-5,500.-1,000.-31,500.- Y, kaufmännischer Direktor 1940.. 10,000.-10,000.- 1941.. 15,000.- 1942.. 15,000.- Z, technischer Direktor 20,000.- 3,750.-18,750.- 4,000.-1,000.--20,000.- 1940.. 12,000.-20,000.-3,000.-1,000.-36,000.- 1941.. 15,000.-3,750.-1,000.-19,750.- 1942.. 15,000.-4,000.-1,000.-20,000.- Ferner verbuchte die Gesellschaft in den Jahren 1938- 1942 zu ihren Lasten private Auslagen der Aktionäre in der Höhe von Fr. 10,215.90. Mit Entscheid vom 26. Januar 1944 unterwarf die eidg. Steuerverwaltung diese sämtlichen Leistungen mit Ausnahme des ordentlichen Salärs und des Verwaltungs- ratshonorars, total Fr. 105,715.90, gestützt auf Art. 5,
186 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Abs. 2 CG der Couponabgabe und diejenigen für 1941 und 1942 gemäss Art. 141, Abs. 1, lit. a WStB der Quellen- wehrsteuer. Im Einspracheverfahren anerkannte die Rekurrentin die Steuerpflicht für einen Betrag von Fr. 56,215.90, nämlich für die Salärnachvergütungen für 1940, soweit dadurch das Salär für 1940 über dasjenige für 1941 hinaus erhöht wurde, die Extraentschädigungen an W und die von der Gesellschaft verbuchten Privatauslagen der Aktionäre. Anderseits gestand die eidg. Steuerverwaltung die Steuerfreiheit der Salärnachvergütungen für 1940 in dem von der Rekurrentin beanspruchten Umfange zu. Streitig blieb somit lediglich die Steuerpflicht für die Extraentschädigungen von Fr. 4500.-an X und Fr. 3000.-an Z für 1940 sowie für die gesamten Teue- rungszulagen. B. - Mit Entscheid vom 8. April 1946 hat die eidg. Steuerverwaltung die Einsprache bezüglich der streitigen Beträge abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, gemäss Art. 5, Abs. 2 CGund Art. 141, Abs. 1, lit. a WStB unterlägen der Couponabgabe und der Quellen- wehrsteuer, mit Ausnahme der Rückzahlung der Anteile am einbezahlten Grundkapital, alle geldwerten Leistungen der Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre und an Mesen nahe stehende Personen, soweit sich die Leistungen nur aus dem Beteiligungsverhältnis erklären liessen. Dazu gehörten nach fester Praxis namentlich alle verdeckten Gewinnausschüttungen. Solche lägen insbesondere dann vor, wenn die' Gesellschaft ihren. Anteilhabern ohne ent- sprechende Gegerileistung geldwerte Vorteile zuwende, die sie unbeteiligten Dritten unter im übrigen gleichen Umständen nicht einräume. So würden häufig, namentlich von Familiengesellschaften, den mit der Leitung betrauten Hauptaktionären übersetzte Gehälter und andere Arbeits- entschädigungen gewährt. Im vorliegenden Falle habe die eidg. Steuerverwaltung die ordentlichen Saläre samt deren Erhöhung im Jahre 1941 und die Verwaltungsratshono- Bundesrechtliehe Abgaben. N° 31S.
rare nicht beanstandet, wohl aber die ausserordentlichen Bezüge, ausgehend von der Erwägung, dass die sprung- hafte Steigerung der Gesamtbezüge der leitenden Aktio- näre seit 1940 auf die günstige Geschäftsentwicklung zurückzuführen sei und die Mehrbeträge daher grund sätzlich Gewinnentnahmen darstellten. Das werde bestä tigt durch den Vergleich mit den Bezügen. der beiden höchsten Angestellten der Rekurrentin, die nicht Aktio- näre seien; diese hätten viel geringere' Aufbesserungen erhalten, der Reise-Ingenieur bis 1944 überhaupt keine Teuerungszulagen und der Betriebs-Ingenieur bIoss solche von insgesamt Fr.J80.-für 1941 und Fr. 560.-für 1942. '0. -Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean- tragt die Abgabepflichtige Aufhebung dieses Entscheids; soweit er die Extraentschädigungen von Fr. 7500.-und die Teuerungszulagen von Fr. 30,000.-der Coupon- abgabe und der Quellenwehrsteuer unterstellt, undent- sprechende Herabsetzung des geschuldeten Betrages. Sie anerkennt die Pflicht der Steuerorgane, zu verhindern, dass Teile des Geschäftsgewinnes durch offenbar über- setzte Arbeitsentschädigungen der' Besteuerung entzogen werden; dabei seien aber die Verhältnisse zu berück- sichtigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ,sei den Arbeitsentschädigungen nur dann die Anerkennung als Unkosten zu verweigern, wenn sie das übliche Mass beträchtlich überschritten; dem Arbeitgeber sei bei der Festsetzung der Saläre erhebliche Freiheit zu lassen. Im vorliegenden Falle seien keine erheblichen Beträge mehr streitig; doch liege der Rekurrentin viel an der Fes stellung, ob wirklich von offensichtlich beträchtlich übersetzten . Arbeitsentschädigungen gesprochen werden könne, wenn den Direktoren eines Unternehmens wie des ihrigen Fr. 18,750.-bis 20,000.-und dem geschäfts- leitenden Delegierten des Verwaltungsrates Fr. 30,500.-' bis 32,000.-'-ausgerichtet würden. Die Teuerungszulagen von total Fr. 30,000. -an die vier leitenden Personen in den Jahren 1941 und 1942 seien gewiss nicht übersetzt,
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. und auch die Extraentschädigung von Fr. 4500.-bzw. 3000.-an X und Z überschreite das übliche Mass nicht, besonders wenn bedacht'werde, dass die beiden Genannten im jahre 1940 infolge ausserordentlicher militärischer Beanspruchung des. Direktors Y und eines grossen Teils des Personals ein tJhermnss an Arbeit und Verantwortung zu tragen gehabt hätten. Die Bezüge des Delegierten des Verwaltungsrates und der Direktoren erreichten je nur einen Bruchteil des Betrages von Fr. 60,000.-, der nach der Praxis der'eidg. Steuerverwaltung als maximale Grenze gelte. In zahlreichen Handels-und Industrie- unternehmungen, würden auch an Nichtaktionäre in ähnlicher und oft weniger bedeutender Stellung wesentlich höhere Saläre ausbezahlt. Es wird auf die Urteile des, Bundesgerichts vom 17. September 1943 und vom 21. September 1945 in Sachen Wepag und Admes A. G. hingewiesen. Wenn sich die Leiter der Rekurrentin in früheren Jahren mit einem bescheidenen Salär begnügt hätten, so dürfe daraus nicht geschlossen werden, die späteren Erhöhungen stünden nicht mehr in einem ange- messenen Verhältnis zur Arbeitsleistung ; abgesehen von der infolge des Krieges gesteigerten Arbeitslast, sei es gerade bei Familiengesellschaften natürlich, in flauen Zeiten in der Honorierung der Leiter Zurückhaltung zu üben, die dann bei günstigerer Konjunktur nicht mehr notwendig sei. D. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, für die Beurteilung der Frage, inwieweit angebliche Arbeitsentschädigungen steuer- rechtlieh als verdeckte Gewinnausschüttungen zu erfassen seien, komme es weniger auf die objektive Höhe der Leistungen als darauf an, 'ob sie einem unbeteiligten Dritten unter im übrigen gleichen Verhältnissen ebenfalls gewährt würden. Der Vergleich mit anderen Firmen sei ebenso unbehelflich wie die Heranziehungvon Urteilen, welche ganz verschiedene Fälle beträfen. Der wirkliche Charakter der streitigen Bezüge zeige sich aus ihrer Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.
Entwicklung in Verbindung mit den Geschäftsergeb;. nissen :
Ausgewiesener Ausgewiesener Bruttoertrag Jahresgewinn 741,944.65 751,690.05 902,636.60 969,061.40 995,813.50 789,785.03 943,377.95 22,600.81 22,078.54 49,205.60 43,178.45 44,235.46 33,912.36 30,259.72 Gesamtbezüge der drei haupt. amtlich tätigen Aktionäre (ein. Bezüge des Ver. schliesslich Miet. waItungsratsprll.. wert der freien sidenten '" ahnung des technischen Di rektors) ? 45,250.-- 104,000.- 72,000.- 73,000.- 77,666.- 82,000.- ? 4,000.--:- 10,000.- 6,500.- 6,500.- 7,000.- 7,000.- Hieraus ergebe sich eindeutig, dass diese Bezüge unmittel- bar vom erzielten Gewinn beeinflusst worden und insoweit nicht als Entgelt für die geleistete Arbeit zu betrachten seien. Diese Feststellung werde bestängt dadurch, dass die einmalige Salärnachvergütung und die Extraentschä- digung für 1940 vom Verwaltungsrat erst am 20. Dezember bezw.
1110 V erw itungs-Und DiBZiplinarreoht, Einspracheentscheid"vorgenomrnene Abgrenzung zwischen abgabefreien und abgabepflichtigen Bezügen trage den Umständen in larger Weise Rechnung, zumal die Erhöhung des 'ordentlichen Salärs für 1940 in erheblichem Um- fange anerkannt worden sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab in Erwägung:
entschädigungen Teile des Geschäftsgewinns der Besteue- rung entzogen werden; darum darf und soll Arbeits- entschädigungen, die das übliche Hass beträchtlich über- schreiten, die Anerkennung als Unkosten versagt werden, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass für ihre Festsetzung ausschliesslich oder vorwiegend die besondere Stellung des Empfängers maSsgebend, war (nicht publizierte Entscheide vom 21. September 1945 i. S. Admes A.-G.; vom 5. Juli 1946 i. S. Bernasconi A.-G. ; v:om 28. Juni 1946 i. S. Tavannes Watch, Erw. 2 a). Die Bestimmung des Betrages, der als Gewinnaus- schüttung anzurechnen ist, ist im wesentlichen eine Schätzungsfrage ; das Bundesgericht hat nur bei offen- sichtlicher Unrichtigkeit einzuschreiten (Art. 104 Abs. 2 OG ; Urteil vom 1. Juni 1945 i. S. Tricot A.-G., Erw. 3, nicht veröffentlicht). 2. -Im vorliegenden Falle handelt es sich um die als Arbeitsentschädigung bezeichneten Bezüge der vier die Rekurrentin leitenden Persönlichkeiten, welche zugleich Hauptaktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates und somit in der Lage sind, über das Geschäftsergebnis OOliebig zu verfügen und insbesondere einen Teil des Gewinns in die Form ihnen selbst zugewendeter Arbeitsentschädigun zu kleide . Dass das hier geschehen ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Höhe ihrer Bezüge -wobei weniger die absolute Höhe ins Gewicht fällt als das sprung- hafte Ansteigen im Jahre 1940, das mit dem offenbar durch die Kriegskonjunktur bedingten Anschwellen des Geschäftsertrages zusammenfällt. Wenn in diesem Jahre der ausgewiesene Reingewinn von Fr. 22,000.-,--,auf Fr. 49,000.-stieg, die Gesamtbezüge der drei haupt- amtlich tätigen Aktionäre aber vnm Fr. 45,250.-auf Fr. 104,000.-und die des Verwaltungsratspräsidenten von Fr. 4000.-auf Fr. 10,000.-, so ist klar, dass diese Bezüge einen erheblichen Teil vorweggenommenen Rein- gewinns enthalten. Besonders eindrücklich tritt dies in den gegen Ende des Geschäftsjahres beschlossenen Salär- nachvergütungen und Extraentschädigungen zutag , wel-
Verwaltun!r8- und Disziplinarrecht. ehe die Höhe der ordentlichen Saläre der Empfänger erreichten und zum Teil stark überstiegen; sie lassen sich keineswegs mit einer Erhöhung der Arbeitsleistung begiünden; zumal auch die Bezüge von Y verdoppelt wurden, obwohl ,er während eines grossen Teils des Jahres im Militärdienst war. Die Rekurrentin hat denn auch im Einspracheverfahren für einen grossen . Teil jener Beträge anerkannt, dass sie eine Gewinnentnahme darstellten, und heute fragt es sich nur noch, ob damit die erdeckte Gewinnausschüttung vollständig erfasst sei oder ob auch die Extraentschädigungen an X und Z und die Teuerungs- zulagen dazu zu rechnen seien. Der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden, wenn sie nur die noch streitigen Posten in Betracht zieht und erklärt, bei diesen relativ geringfügigen Beträgen könne von einer beträchtlich übersetzten Entschädigung nicht die Rede sein; es ist vielmehr von den verdeckten Gewinn- ausschüttungen auszugehen, welche die Rekurrentin über- haupt vorgenommen hat, und zu prüfen, ob sie im ange- fochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig berechnet worden sind. Vergleiche mit Salären, die von anderen Firmen bezahlt werden, und mit denjenigen, die von den Steuerbehörden oder vom Bundesgericht in bestimmten Fällen anerkannt wurden, sind wegen der Unterschiede in den zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen nicht schlüssig ; viel eher zeigt eine Gegenijberstellung mit den Leistungen der Rekurrentin an ihr höheres Personal ohne Aktionärstellrlng, ob dIe in Frage stehenden Ausschüt- tungen bei soitst'gleichen Bedingungen auch hier gemacht werden, also wirklich Arbeitsentgelt darstellen, oder ob sie eine verdeckte Gewinnverteilung sind. Die im Jahre 1940 an X und Z bezahlten Extraent- schädigungen von Fr. 4500.-bzw. Fr. 3000.-werden mit der Zunahme ihrer Arbeitsnistung wegen des vielen Militärdienstes von Y und weiteten Personals begründet. Diesem Umstafid ist aber bereits durch die -von der eidg. Steuerverwaltung im Einspracheverfahren in fast Bundesrechtliehe Abgaben. N° 35.
gleicher Höhe anerkannte -Salärnachvergütung Rech- nung getragen. Eine Kumulation der beiden Arten von Leistungen unter dem Gesichtspunkt der. Arbeitsentschä- digung kommt umsoweniger in Frage, als das übrige Personal im Jahre 1940 überhaupt keine entsprechende Aufbesserung erhielt;' so stiegen die Bezüge des Reise- Ingenieurs (einschliesslich Provision) nur von Fr. 10,908.- auf Fr. 11,392.-, und diejenigen des Betriebs-Ingenieurs sanken sogar von Fr. 7800;-auf Fr. 7530.-. Unter diesem Umständen ist es keines.wegs offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz die Extraentschädigungen als Gewinnausschüttung betrachtet, die sich nur aus der Sonderstellung der Empfänger erklärt. Ähnlich verhält es sich bei den Teuerungszulagen, die den vier Hauptaktionären seit 1941 ausgerichtet wurden und in diesem und dem folgenden Jahre 22-26,6% des ordentlichen Salärs betrugen. An sich wäre diese Leistung nicht zu beanstanden ; doch ist sie im Rahmen der Ge- samtbezüge zu würdigen und mit denjenigen des übrigen Personals zu vergleichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von 1940 auf 1941 schon das ordentliche Salär von X um 19%, on 'Y um 50% und von Z um 25% erhöht worden war, während die Nichtaktionäre bei wesentlich geringeren Gehaltserhöhungen - der vorübergehende Anstieg beim Reise-Ingenieur im Jahre 1942 beruht offenbar in der Hauptsache auf Provisionen -nur minime Teuerungszulagen erhielten: der Reise-Ingenieur gar eine, der Betriebs-Ingenieur 2,1% im Jahre 1941 und 6,3% im Jahre 1942. Aus diesem Vergleich erhellt, dass auch unter dem Titel Teuerungszulagen die Hauptaktio- näre und Verwaltungsräte der Rekurrentin sich selbst Leistungen gewährten, die sie dem übrigen Personal nicht zubilligten und die Ml en den bereits erfolgten und die Teuerung teichli lh ausgleichenden Gehaltserhöhungen als Vorwegnahme von Reingewinn erscheinen. 13 AS 72 I -19'6