- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGAIJTE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- Uden vom 19. September 1948 i. S. LAthl gegen Wehrle
und Kassatlonsgerleht des Kantons ZArich.
Armenrec1u, Art. 4 BV.
Einem mittellosen Ehemann darf das Armenrecht für einen rein
vermögensrechtlichen Prozess gegen oinen Dritten nicht des-
halb verweigert werden .. weil die mit. ihm in Gütertrennung
lebende Ehefrau Vermögen besitzt. Umfang der ehelichen Bei-
stands-und Unterhaltspflicht (Art. 159 ff. ZGB) in Bezug auf
den Rechtsschutz. .
ABBistance iuiliciaire gratuite,
art. 4 CF.
L'assistanee judiciaire gratuite clans un proces purement pecu-
niaire ne peut pas Atre refusee 8. un epoux indigent, parce que
SR. femme, separee de .biens, possede une fortune. Etendue du
devoir d'assistance et d'entretien des epoux (art. 159 ss 00)
en ce qui conceme 1 defense des droits en justice.
ABBistema giudiziaria gratuita, art. 4 CF.
L'assistenza giudiziaria gratuita in una causa di carattere esclu-
sivamente pecuniario non pub essere negata a un C9niuge
indigente, pel fatto ehe sua moglie, ehe vive sotto il regime
della separazione dei beni, possiede una sostanza. Esterurlone
deI dovere d'assistenza dei coniugi (art. 159 e seg. 00) per
qu.anto conceme 1 difesa davanti alle autorit8. giudiziarie.
A. -Der Beschwerdeführer Lüthi reichte am 25. Juni
1945 beim BezirksgeriHit Zürich KJage auf Aberkennung
einer Forderwig Wii Fr. 8034.-ein, für die der Beklagten
Elisabeth
WeMe die provisorische Rechtsöffnung bewil-
ligt worden war. Als ihm das Bezirksgericht auf Begehren
der Beklagten
für Prozesskosten und Prozessennchädi
gung eine Kaution von Fr. 900.-auferlegte, kam er um
10 AB 72 I -1946
:Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein. Das
:Bezirksgericht nahm zwar an, dass Lüthi vermögenslos
und erwerbsunfähig sei, lehnte das Armenrechtsgesuch
aber trotzde:r;n ab im Hinblick auf die aus Art. 159 Abs. 2
und 161 Abs. 2 ZGB folgende Beistandspflicht seiner
Ehefrau, die ein Vermögen von Fr. 30,000.-besitze. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht aus
öffentlich-rechtlichen Gründen ab, wobei es die Frage
offen liess, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers nach
Familienrecht verpflichtet sei, ihm die Mittel zur Leistung
einer Prozesskaution zur.
Verfügung zu stellen.
Der Beschwerdeführer reichte hiegegen eine Nichtigkeits-
beschwerde ein.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich
wies diese durch Urteil vom 11. Mai 1946 ab mit im wesent-
lichen folgender
Begründung: Das Obergericht habe Zu
Unrecht angenommen, dass für den Entscheid über das
Armenrechtsgesuch ausschliesslich öffentlich-rechtliche
Grundsätze
in Betracht kämen. Die Frage, ob die mittel-
lose Prozesspartei Anspruch auf Leistungen ihrer Ange-
hörigen, insbesondere
ihrer Ehefrau habe (BGE 66 II 70),
beantworte sich nach Privatrecht. So habe das Obergericht
auch in seinem grundsätzlichen Entscheid BlZR 40 S. 261ff.
entschieden,
wo es die Vorschusspflicht der Ehegatten im
Scheidungsverfahren mit der gegenseitigen Beistandspßicht
begründet habe. Zu prüfen sei daher, ob die Frau des
Beschwerdeführers, die neben der Aussteuer ein Barver-
mögen von Fr. 28,000.-besitze, verpflichtet sei, ihm die
Mittel für die Kautionsleistung zur Verfügung zu stellen.
Die Praxis der Zürcher Gerichte gebe hierüber keine ein-
heitliche Auskunft.
Sie betreffe zudem den Scheidungs-
prozess
und lasse sich nicht ohne weiteres auf Forderungs-
prozesse
mit Dritten übertragen. Immerhin beantworte
sich auch die Frage, ob ein Ehegatte dem andern die
Kosten der Prozessführung mit Dritten zur Verfügung zu
stellen habe, nach den Regeln über die allgemeine Bei-
standspflicht
Und nicht nach' den besondern güterrecht-
lichen
Vorschriften. Nun sei nach Axt. 161 Abs. 2 ZGB die
Roohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 28. 147
Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ganz allgemein bei-
zustehen, soweit
das im Interesse' der Gemeinschaft erfor-
derlich
und soweit ihr das möglich sei. Darin sei grund-
sätzlich
auch die Verpflichtung eingeschlossen, ihm die
Durchführung von Prozessen zu ermöglichen. Diese
Ver-
pflichtung sei allerdings an zwei Voraussetzungen ge-
knüpft, einmal, dass im Falle eines ungünstigen Prozess-
ausgangs
das Interesse der ehelichen Gemeinschaft, ins-
besondere deren wirtschaftliche Existenz, beeinträchtigt
'sei, und weiter, dass die finanzielle Lage der Ehefrau die
Verpflichtung zur Beistandsleistung rechtfertige. Diese
Voraussetzungen seien
aber hier erfüllt: Wenn der Be-
schwerdeführer
im Prozess unterliegen und zur Zahlung
von Fr. 8034.-verpflichtet werden sollte, würden die an
sich prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der ehelichen
Gemeinschaft aufs schwerste
erschüttert; andrerseits sei
das Vermögen der Ehefrau so erheblich, dass ihr die
Leistung eines Vorschusses
von Fr. 900.-zuzumuten sei.
B. -Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde
ersucht
der Beschwerdeführer das Bundesgericht um Auf-
hebung dieses Entscheides des Kassationsgerichts und um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Be-
gründung wird unter Berufung auf Art. 4 BV geltend
gemacht: Die Annahme, dass bei der Prüfung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse eines um das Armenrecht nach-
suchenden
Ehemanns auch das Vermögen der Ehefrau
mitzuberücksichtigen sei, verstosse gegen den klaren
Wortlaut von 81 ZPO und sei daher willkürlich. Unhalt-
bar sei aber auch die Auffassung, aus Art. 161 Abs. 2 ZGB
lasse sich die Pflicht
der Ehefrau ableiten, dem Ehemann
im Rechtsstreit mit Dritten Prozesskosten zur Verfügung
zu stellen. Ihre Pflicht, ihm in der Not beizustehen, beziehe
sich
nur auf den Unterhalt.
O. -Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat
auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdebeklagte
Wehrle
beantragt Abweisung der Beschwerde, da das
Kassationsgericht . 81 ZPO und Art. 161 Abs. 2 ZGB nicht
Staatsreoht.
willkürlich, sondern im: Gegenteil richtig und sinngemäss
angewendet habe.
Das Burulesgericht zieht in Erwägung:
- -Da das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerde-
führer eine Prozesskaution von
Fr. 900.-auferlegt und
damit die Androhung verbunden hat, dass seine Klage
bei Nichtleistung
der Kaution nicht an die Hand genom-
men werde, ist auch der unmittelbar aus Art. 4 BV flies-
sende bundesrechtliche Armenrechtsanspruch im Streit.
Das Bundesgericht hat daher nicht bloss, wie beide Par-
teien offenbar annehmen, zu prüfen, ob die Verweigerung
der unentgeltlichen Prozessführung auf einer willkür-
lichen Gesetzesanwendung beruhe; vielmehr steht ihm
die freie rechtliche
"Überprüfungsbefugnis zu, also auch
die freie Bestimmung des Rechtsbegriffs der Armut (Be-
dürftigkeit), durch die der Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung bedingt
ist (BGE 67 I 68).
- -Der Beschwerdeführer ist, wie schon das Bezirks-
gericht festgestellt hat, zur Zeit vermögenslos und erwerbs-
unfähig. Die kantonalen Gerichte
haben ihm das Armen-
recht nur deshalb verweigert, weil seine Ehefrau neben
ihrer Aussteuer über ein Barvermögen von Fr. 28,000.-
verfügt. Beim Entscheid darüber, ob im Hinblick auf
dieses Vermögen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
zu verneinen ist, ist davo:Q. auszugehen, dass einer um das
Armenrecht nachsuchenden Prozesspartei grundsätzlich
nur solche Mittel angerechnet werden dürfen, über die sie
wirklich verfügen
kann (BGE 67 I 70 Erw. 3). Es fragt
sich somit,
ob die Ehefrau des Beschwerdeführers rechtlich
verpflichtet "ist,
ihm die im Aberkennungsprozess' gegen
Elisabeth Wehrle
zu erlegende Prozesskaution von
Fr. 900.-vorzuschiessen.
Eine solche Pflicht der Ehefrau lässt sich jedenfalls
nicht aus dem ehelichen Güterrecht ableiten. Der Be-
schwerdeführer lebt mit seiner Frau in Gütertrennung.
Seine finanziellen Ansprüche gegen sie richten sich
daher
Reohtsgleiohheit (Reehtsverweigerung). N° 28. 149
nach Art. 246 ZGR Danach kann aber die Ehefrau ledig-
lich verhalten werden, einen angemessenen Beitrag an die
ehelichen LaBte1 zu leisten, und als solche können die
Kosten von Prozessen des Ehemanns gegen Dritte selbst
dann
nicht betrachtet werden, wenn ein ungünstiger
Prozessausgang die wirtschaftliche Existenz der Gemein-
schaft gefährden könnte. Wenn das Güterrecht einen Ehe-
gatten für die Verbindlichkeiten des andern nicht haften
lässt, verpflichtet es ihn auch nicht, für die dem andern
im Rechtsstreit mit den Gläubigern erwachsenden Kosten
aufzukommen.
Es kann sich nur fragen, ob die Ehefrau
des Beschwerdeführers
ihm die Prozesskaution auf Grund
der allgemeinen Beistandspflicht zur Verfügung zu stellen
habe,
und zwar aus ihrem Vermögen, da sie keinen Arbeits-
erwerb hat und der Vermögensertrag offensichtlich bei
weitem nicht ausreicht
zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhaltes.
Rechtsprechung
und Lehre haben anerkannt, dass die
dem
Ehemartn nach Art. 159, 160 ZGB obliegende Bei-
stands-und Unterhaltspflicht. nicht nur den eigentlichen
Lebensunterhalt
der Frau umfasst, sondern auch ideelle
Bedürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz (BGE66 II 70,
67 I 69; EGGER ZGB Art; 145 N. 17, 160 N. 11). Doch
wird
allgemein angenommen, dass sich diese Pflicht auf
die Wahrung der persönlichen Rechte der Frau beschränke
und der Ehemann ihr daher nur die Kosten des Scheidungs-
prozesses und anderer, in die persönlichen Verhältnisse ein-
greifender
Prozesse zur Verfügung zu stellen habe, nicht
aber die Kosten rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten,
soweit
er dafür nicht aus güterrechtlichen Gründen (Art. 168
Abs. 2, 200 Abs. 2, 216 Abs. 2 ZGB) aufzukommen habe
(ETTER, Die vorsorgl. Massnahmen im Ehescheidungs-und
Ehetrennungsprozess S. 90 ff.; MEYER, Die Pflicht der
Ehegatten zu wirtschaftlichem Beistand S. 9/10;
HAESOHEL, Le devoir d'entretien entre epoux S. 70 ff. ;
LEEMANN, SJZ 30 S. 219; im gleichen Sinne wohl EGGER,
der in der ersten Auflage noch jede Pflicht des Ehemanne
zur Tragung von Prozesskosten der Frau verneinte; vgl.
- Aufl. Art. 160 Bem. 5 cl, 2. Aufl. Art. 145 N. 17, woraUf
in N. 11 zu Art. 160-und indirekt in N. 13 zu Art. 200
vei-wiesen wird). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ist
aber der Ehemann nach Art. 159, 160 ZGB nicht ver-
pflichtet, der Ehefrau die Kosten rein
vermögensrecht-
licher Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, so ist ohne
weiteres
klar, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 161
Abs. 2 ZGB nicht verhalten werden kann, für die Kosten
solcher Prozesse des Ehemanns aufzukommen, denn die
Beistands-
und Unterhaltspflicht der Ehefrau ist jeden-
falls keine weitere als diejenige des Ehemanns. Im Gegenteil
hat die 11. Zivilabteilung des Bundesgerichts gestützt auf
die Entstehungsgeschichte von Art. 161 Abs. 2 ZGB ange-
nommen, dass diese Bestimmung der Ehefrau keine finan-
ziellen Verpflichtungen auferlege, die nicht schon im ehe-
lichen Güterrecht ihre Grundlage fänden (BGE 52 11 425).
Wie sich damit die von einzelnen kantonalen Obergerichten
vertretene Auffassung verträgt,
dass die Ehefrau dem
mittellosen Ehemann die Kosten des Scheidungsverfah-
rens
vorzuschiessen habe, wenigstens wenn sie Klägerin
sei (BlZR
40 S. 261 ff., SJZ 31 S. 105, 33 S. 349), kann
hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist sie nicht ver-
pflichtet,
für die im vorliegenden Falle allein in Frage
stehenden Kosten eines rein vermögensrechtlichenPro-
zesses des Ehemanns gegen einen Dritten aufzukommen.
Da das Kassationsgericht zu Unrecht eine solche Pflicht
der Ehefrau angenommen und dem Beschwerdeführer das
Armenrecht ausschliesslich aus diesem Grunde verweigert
hat, ist die Beschwerde zu schützen.
Demnach erkennt das Bu'tUlesgeriCht I
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des
1).assationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai
1946 aufgehoben.
RechtBgleiohheit (RechtsVEp'eigerung). N0 29.
- Urteil vom 26. September 1948 i. S. Fetzer gegen Fetzer
. und AppeUatlonsriehter des Kantons, St. GaUen.
Es bildet Rechtsverweigerung, wenn das in Art. IU SchKG vor-
gesehene
Recht auf Anscblusspfändung auf die Fälle beschrä.nkf;
wird, in. denen dem Gläubiger der Weg der selbständigen
Schuldbetreibung
verschlossen ist.
Best arbitraire delimiter le droit de participor a. Ia. saisie (art. III
LP) aux cas dans lesquels le creanmer n's. pas Ja possibilite
d'intenter une poursuite independante.
E arbitrario di limitare il diritto di partecipare a.l pignoramento
si casi in cui il creditore non ha'!a possibilita. di promuovere
un'esecuzione indipendente.
(Gekürzter Tatbestand.)
A. -FrauFetzer,die Ehefrau des Rekursbeklagten.
hat die Scheidungsklage eingereicht. Sie erklärte, dass
sie
für Unterhaltsbeiträge, die ihr Mann ihr und ihrem
Kinde
auf Grund einer vorsorglichen Verfügung im Sinne
des Art. 145 ZGBschulde, an einer in Betreibungen gegen
den Ehemann vollzogenen Pfändung
nach Art. 111 SchKG
teilnehmen wolle. Dieser bestritt das Anschlussrecht,
worauf
Frau und Kind gegen ihn Klage auf Schutz der
Anschlusspfändung erhoben.
Der Bezirksgerichtspräsident von Sargans wies die
Klage ab und der Appellationsrichter des Kantons St.
Gallen bestätigte diesen Entscheid durch Urteil vom 23.
Mai 1946, in dem er ausführte :
..
- -Die Praxis hat als Grund des dem Ehegatten
zustehenden Privilegs der Anschlusspfändung nach Art.
111 SchKG stets das Betreibungsverbot nach Art. 173
ZGB erkannt. Sie ist soweit gegangen, sich selbst über
den Wortlaut von Art. 111 SchKG, wonach es sich um
Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis handeln
muss, hinwegzusetzen
und das Privileg hinsichtlich aller,
Forderungen von Ehegatten zu gewähren, weil eben alle
Forderungen
vom Betreibungsverbot erfasst werden (BGE
61 111 Nr. 25 und 42 111 Nr. 63; JÄGER, Kom. zum
8chKG Art. 111 Bd. I N. 4 A, Erg. Bd. 11 N. 4, Erg. Bd,