BGE 72 I 129
BGE 72 I 129Bge07.11.1927Originalquelle öffnen →
1!8 Verwaltungs. und Disziplinarrechtsp8.ege.
keit im oben dargelegten Sinne in der Schweiz an keine
besonderen gesetzlichen
Voraussetzungen gekniipft ist,
dürfen auch die Anfor<;lerungen für den Handelsregister-
eintrag nicht überspannt werden; denn es geht nicht an,
auf dem Umweg über die Handelsregistervorschriften das
Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Ausübung
der Treuhandtätigkeit zu schaffen. Unwahrheit der An-
gabe wäre 'Vielmehr erst dann anzunehmen, wenn bei
einem' Gesuchsteller offensichtlich alle Voraussetzungen
für den Betrieb eines Treuhand-und Revisionsunterneh-
mens fehlen würden und eine Schädigung des Publikums
mit Bestimmtheit vorausgesehen werden' müsste. Das' ist
bei dEm Beschwerdeführern aber nicht der Fall. W. ZIDer
ist, während mehr als 1 0 Jahren als Chefbuchhalter und
Prokurist bei· einem mittelgrossen Fabrikationsunterneh-
men tätig gewesen und besitzt somit zweüellos gute Kennt-
nisse im Buchhaltungswesen. Dr. Brin hat juristische Stu-
dien gemacht, die er vor 9 Jahren mit dem Doktorexamen
abgeschlossen hat j ferner hat er sich nach Absolvierung
der üblichen Volontariate' bei Gerichten und auf Anwalts.:.
bureaus kaufmännisch betätigt bei mehreren Aktiengesell-
schaften,
bei denen er Mitglied des Verwaltungsrates ist,
so bei der Renova'A.-G., der ArigonA.-G. und der Buch-
druckerei Brin A.-G., alle inBa.se1 (vgl. Ragionenbuch
1946). Angesichts dieser Vorbildung
und bisherigen Tätig-
keit der beiden KollektivgesellschafteF lässt sich auf jeden
Fall nicht sagen, dass die Durchführung von Treuhand·
undRevisionsgeschäften durch die Beschwerdeführer
offensichtlich
a.usgeschlossen, seLDas genügt aber; uni
beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung die Bezeichnung
« Treuhand-undRevisionsbiiro» als zulässig erscheinen
<1i lassen. Dass die theoretische Ausbildung und praktische
Erfahrung der Beschwerdeführer nicht gerade als sehr
vielseitig und tiefgründig anzusprechen ist, sodass sie wohl
kaum in der Lage wären, besonders komplizierte Geschäfte
zu bewältigen, macht die Bezeichnung noch nicht unwahr
und täuschend.
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3.-Selbst wenn die Beschwerdeführer nicht in der
Lage wären, sich darüber auszuweisen, dass sie bereits
Aufträge
für Treuhand-und Revisionsgeschäfte besitzen,
müsste ihre Beschwerde daher geschützt. werden. Denn
wie schon in BGE 68 I 121 ausgeführt worden ist, hat ein
neugegründetes Unternehmen Anspruch darauf, seine
Firma. so zu gestalten; dass daraus der ganze wesentliche
Geschäftsbereich ersichtlich
ist, und braucht nicht erst
abzuwarten, ob entsprechend Aufträge eingehen. Der
Einwand des Hailde1aregisteramts, die Beschwerdeführer
könnten allenfa.lls später den gewünschten Eintrag er·
wirken, wenn sie sich über genügende praktische Erfahrung
auszuweisen vermögen, geht daher fehl. Es erübrigt sich
deshalb eine nähere Prüfung der Behauptungen der Be-
schwerdeführer, dass ZIDer für verschiedene Unterneh-
mungen die monatlichen und jährlichen Abschlussbu-
chungen
und. die Erstellung der Steuererklärungen besorge
und bei fünf Firmen die Funktion der Kontrollstelle aus-
übe, und dass Dr. Brin bereits verschiedene Erbteilungen
sowie eine Sanierung durchgeführt
habe und mehrere Lie-
genschaften
und Vermögen verwalte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
eidgenössischen
Amtes für das,Handelsregister vom 16. Ja-
nuar 1946 wird aufgehoben und das Amt angewiesen, die
Firmabezeichnung « W. ZIDer & Co., Treuhand-und
Revisionsbiiro » zur Eintragung im Handelsregister zuzu-
lassen.
25. UrteU der 1. ZivUabtellung vom 17. Mai 1946 i. S. Peraita
und Ho Duesberg-Bosson S. A. geben Eidg. Amt fOr geistig' 8
Eigentum.
BRB vom 25. Juni 1941 betreffend ausserordentliche Massnahmen
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Lizenznehmer ist dem eingetragenen Inhaber eines Patentes
nieht gleichgestellt. Ist das Patent zufolge Nichtbeza.hlung der
9 AS 72 1-1946
130 Verwaltungs-und Disziplinarrechtsptlege.
Gebühren erloschen, und hat der aUsländische Inhaber keinen
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand, 80 kann
diese auch dem Lizenznehmer nicht gewährt werden.
.Arrte du Consil federal sur les. mesures extraordinaires prises
dans le dOmaJne de la protectlon de la propriete industrielle
du 25 juin 1941. .'
Le benMiciaire de la licence n'est pas dans la m&ne situation
juridique que le titulaire inserit du brevet. Si le brevet s'est
eteint par suite du defaut de payement des taxes et que le titu-
laire etranger n'ait pas le droit d'etre retabli dans sa situation
anMrieure, une semblable restitution ne peut pas davantage
btre accordee au beneficiaire de la licence.
Decreto dei Consiglio federale sulle misure straordinarie prese
neI domino della protezione delia proprietA industriale (deI
25 giugno 1941). .
TI beneficiario della licenza non $i trova ne1la stessa situazione
gidica dei titolare iscritto deI brevetto. Se il brevetto .. si e
estmto pel mancato pagamento delle tasse e il titolare eStero
non ha diritto ad essere· reintegrato neUa sua situazione ante-
riore, una siffatta reintegra non _pub essere a.ccordata nemmeno
601 beneficiario de1la licenza.
A. -Der in Almazora (Spanien) wohnhafte Spanier
Peralta war im Patentregister als Inhaber des Patentes
Nr. 186816 eingetragen. Wegen Niohtbezahlung der
10. Jahresgebühr erlosoh das Patent am 7. November
1944. Hievon wurden die als
Vertreter des Inhabers vor-
gemerkten
Patentanwälte Kirchhofer, Ryffel & Co. in
Zürioh am 22. Februar 1945 benaohriohtigt.
B. -Mit Eingabe vom 10. September 1945 ersuohten
die
Vertreter des Patentinhabers das eidgenössische Amt
für geistiges Eigentum um WiedereiD.setzung in den frü-
heren Stand. Sie beriefen sich auf den BRB vom 25. Juni
1941 betreffend ausserordentliohe Massnahmen auf dem
Gebiet des gewerblichen Reohtssohutzes und brachten vor:
Die Firma H. Duesberg-Bosson S. A. in Verviers (Belgien)
habe am 8. August 1944 die Banque de Bruxelles mit der
"Überweisung der 10. Jahresgebühr beauftragt; die Zah-
lung habe wegen der damaligen Kriegsereignisse' nioht in
die Schweiz weitergeleitet werden können; die verfallene
Taxe werde naohträglioh zusammen
mit der 11. Jahres-
gebühr entriohtet.
Das eidgenössisohe Amt für geistiges Eigentum wies
Registeraachen. N° 26. 131
das Gesuch am 28. September 1945 ab, weil Spanien, der
Heimat-und Domizilstaat des Patentinhabers, der Schweiz
nioht Gegenreoht
halte (Art. 11 des zit. BRB) .
a. -Am 16. Januar 1945 stellten die Patentanwälte
ein Wiedererwägungsbegehren. Sie maohten geltend, die
Firma Duesberg sei seit Jahren Lizenznehmerin auf das
Patent; dieses laute nur nooh dem Namen naoh auf den
als Inhaber eingetragenen Peralta; in Wirkliohkeit habe
die belgische
Firma die Gebühren bezahlt UAd sei allein
für die Aufreohterhaltung des Patentes besorgt gewesen.
Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum bestä-
tigte unterm 20. Februar 1946 seine ablehnende Stellung-
nahme. Zur Begründung wurde erneut auf den für den
spanisohen Patentinhaber geltenden Gegenreohtsvorbehalt
verwiesen
und im weiteren ausgeführt, ein Anspruoh auf
Wiedereinsetzung
stehe nur dem Patentinhaber , nioht aber
dem Lizenznehmer zu.
D. -Gegen diesen Entsoheid riohtet sioh die vorlie-
gende Verwaltungsgerichtsbesohwerde.
Sie ist im Namen
sowohl des
Patentinhabers wie der Lizenznehmerinein-
gereioht
und geht auf Wiedereinsetzung gemäss Art 3
des
BRB vom 25. Juni 1941. Die Beschwerdeführer ver-
treten die Auffassung, der ausschliessliohe Lizenznehmer
müsse dem eingetragenen
Patentinhaber gleiohgestellt
werden, wenn er, wie hier, die
Verpfliohtung zur Aufrecht-
erhaltung des
Patentes übernommen habe und « faktisoh»
dessen eigentlioher Inhaber sei.. Das eidgenössisohe. Anit
für geistiges Eigentum beantragt Abweisung der Be-
sohwerde.
Das B'Unilesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs· und Disziplinarrechtspßege. hat. Trotzdem muss angenommen werden, dass Spanien nioht Gegenreoht hält. Das Amt für geistiges Eigentum hat sioh von Anfang 'an auf diesen Standpunkt gestellt und davon den Vertretern des Patentinhabers wiederholt Kenntnis gegeben. Eine Bestreitung ist nie erfolgt. 2. -Die Firma Duesberg bezeiohnet sioh als Lizenz- nehmerin. Sie behauptet nioht eine tatsäohliohe nhertra- gung des Patentes an sie. Daher geht vorab der in der Be- sohwerdebegriindung angebrachte Hinweis auf Art. 9 PatG fehl. Lediglioh auf Grund ausschliesslicher Benützung des Patentes betraohtet sich die Besohwerdeführerin als dessen « eigentliohe» Inhaberin und verlangt die Gleichstellung mit dem eingetragenen Inhaber. Nun ist aber die Abgabe einer Lizenz etwas anderes als die nhertragung des Pa- tentes. Trotz Einräumung des Benützungsrechtes an einen Dritten bleibt das Patentrecht beim Patentinhaber. Er allein steht im Verhältnis zum Patentamt und zum Patent- register in Reohten und Pflichten. Das folgt schon aus dem Wesen der Lizenz. Gesetz und Verordnung geben keinen Anhalt für eine abweichende Annahme. Auoh ohne von diesen allgemeinen Gesichtspunkten aus- zugehen müsste dem Lizenznehmer jedenfalls ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in jene Rechte versagt werden, wel- che der Patentinhaber zufolge Nichtbezahlung der Ge- bühren verloren hat. Der Zweck der Sonderbestimmung in Art. 11 BRB würde vereitelt, weM man dem in einem Gegenreoht haltenden Staate wohnhaften Lizenznehmer Vorteile gewähren wollte, die dem Patentinhaber mangels Gegenrechts in seinem Domizilstaat nicht zukommen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Lizenznehmer die Gebühren bezahlt oder den Patent- inhaber dafür sohadlos hält. Denn das geschieht nach Massgabe interner Abreden zwischen den am Lizenzver- :trag Beteiligten, die das Patentamt nicht berühren. Gewiss .hindert nichts den Lizenznehmer, für den Patentinhaber fällige Gebühren zu entriohten. Er darf, wie jeder Dritte, Zahlungen an SteUe des Schuldners vornehmen. Befreiend Beamtenreoht. N0 26. 188 wirkt die Leistung des Drittep. aber nur dann, wenn der Schuldner· selbst nooh mit Rechtswirkung zahlen könnte. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weil dem Patentinhaber die Befugnis zur nachträglichen Ge- bührenzahlung auf Grund einer Wiedereinsetzung abge- sprochen werden muss. 3. -Die Beschwerde ist unbegriindet. In Anwendung der Art. 107 und 92 OG erkennt das Bundesgericht : Die Besohwerde wird abgewiesen. IH. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 26. Sentenza 28 giugno 1946 nella causa Vldoronl Na.tura delle indennit8. di rinca.ro a.ccorda.te a.ibeneficia.ri delle due ca.sse di a.ssicura.zione del persona.le federa.le per gli a.nni 1941.1946. Ripa.rto dell'indemnit8. di rincaro, nel ca.so in cui 1& pensione d'inva.lidita e versa.ta. a. pin persone. Teut!4'Ungazulagen 1941 bi8 1946 der eidgeniJsaiackan Pensions· kassen: Rechtliche Na.tur dieser Zula.gen. Ausrichtung in Fällen, in denen die Pension selbst a.uf mehrere Personen verteilt ~. Nature' des indenmites de rencherissement a.ccoroees a.ux bene.. ficia.ires des deux ca.isses d'a.ssura.nce du personnel f6d.era.l pour les a.nnees 1941-1946. R6pa.rtition des indemnites da.ns le ca.s on 1& pension d'inva.liditli est versee a plusieurs personnes. Ritenuto in fatto: A. -Micheie Vidoroni, ex oapotreno delle FFS, per- cepisoe dal primo gennaio 1920 una pensione mensile di 309 fr. 40. B. -Con sentenza 7 novembre 1927 il Pretore di Bellinzona dichiarava :
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