BGE 72 I 125
BGE 72 I 125Bge25.06.1941Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege.
Diese Einwände sind aber durch die zutreffenden Erwä-
gungen des angefochtenen Entscheides widerlegt. Übri-
gens
liesse sich anband der Aufzeichnungen des Beschwer-
deführers nicht nachprüfen, wieviel er aus Militärlieferun-
gen eingenommen hat, da diese zusammen mit dem Laden-
verkauf
in einem einzigen Posten zusammengefasst Elind
Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass die
Kessler'schen Zahlen
nur bis 1943 reichen. Er wird aber
dadurch, dass die Vonnstanz die Werte für 1943 auch für
1944 und 1945 übernommen hat, in Anbetracht der Preis-
steigerung
nicht benachteiligt, sondern begünstigt.
5. -
Unbegründet ist auch das Begehren des Be-
schwerdeführers um vollen Abzug der Engroslieferungen
an Grossisten im Betrage von Fr. 147,873.90. Es ist weder
geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich,
dass die Vor-
instanz
den auf Fr. 8930.40 geschätzten Teil, der auf Lie-
ferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach dem 31. März
1945 entfällt, augenscheinlich unrichtig berechnet hat. Die
Schätzung stützt sich auf· Angaben der betreffenden Be-
züger.
6. -
Mit Recht hat die Vorlnstanz es abgelehnt, den
Beschwerdeführer die Steuern von Fr. 3635.15, die er einem
Lieferanten
für Engrosbezüge vergütet hat, in voller Höhe
mit der eigenen Steuerschuld verrechnen zu lassen. Wenn
ein Grossist in dieser Weise von seinem Recht auf steuer,.
freien Bezug (Art. 14 I"a WUStB) nicht Gebrauch macht,
entbindet ihn dies nicht von der Steuerpflicht für seine
eigenen Lieferungen (Urteil des Bundesgerichts vom
23. März 1945 i. S. U., Erw. 2, nicht publiziert). Lediglioh
in Fällen rüokwirkender Eintragung ins Grossistenregister
gestattet die EStV dem Steuerpfliohtigen die Verrechnung
der Beträge, die er sioh bisher hat überwälzen lassen, ohne
jenes Recht auszuüben. Diese Befugnis kann sich nur auf
die Steuerperioden erstrecken, für die er nachträglic
steuerpflichtig erklärt worden ist. Auf eine weitergehende
Verrechnung
kann er billigerweise nicht Anspruch erheben.
Hier durfte der abzugsberechtigte Teil auf inen Viertel
Registersachen. N0 24.
BIIS
oder Fr. 908.80 gesohätzt werden; denn von der gesamten
Zeit von tund 16 Monaten (September 1942 bis 10. Januar
1944), während der die Überwälzungsbetreffnisse bezahlt·
wurden, entfallen etwa 4 Monate auf die Zeit bis Ende
Dezember 1942, für welohe die Verreohnungeinzig zulässig
ist.
Demnach erlcennt das B'UMe8gerickt :
Die Besohwerde wird abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
24 •. UrteU .der L Zivilabteßung vom 28. .MaI 1048 i. S. Ziller
und Dr. Drin gegen eldgen. Amt filr das Handelsregister.
HawJelsregi.Btereintrag. Firmabezeicknung.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit· des Firmazusatzes «Treu-
hand-und ReViBionsbüro ».
In8Cf'iptionB au regiatre du eommerce. Raison de eommeree.
Conditions requises pour pouvoir ajouter A la raison de commerce
las
mots :« Bureau fiduciaire e1; derevision».
IBCrizi0n6 nel regiBtro tU commereio, designazione della tUtta.
Condizioni richiaste per poteraggiungere a1la designazione della
ditta.
le parole : «Ufficio fiduciario e di reViBione ».
A. W. Ziller, bisher Chefbuchha1ter und Prokurist
in einer A.-G. mittlerer Grösse, und Dr. jur. H. Brinbeab-
sichtigen die Gründung einer Kollektivgesellschaft, die
sie
unter der Firma « W. ZilIer & Co., Treuhand-und
Revisionsbüro » im Handelsregister des Kantons Basel-
Stadt eintragen lassen wollen. Als Zweck der Gesellschaft
soll. angegeben werden: « Vermögensverwaltung, FÜhrung
von Buchhaltungen aller Systeme, Bilanz-, Revhdons-und
Priifungsarbeiten, Erbschafts-und Steuersachen, Über-
126 Verwaltungs-und· Disziplinarrechtspfiege. nahme von Kontrollstell-und Verwaltungsmandaten, Gründungen, Sanierungen, Liquidationen, Expertisen». B. -Das eidgenössische Amt für das HlIDdelsregister lehnte nach Einholung eines Gutachtens beim Vorort des schweiz. Handels-und Industrievereins, der seinerseits bei der Basler Handelskammer und der schweiz. Kammer für Revisionswesen Berichte einzog, die Eintragung des Zusatzes «Treuhand-und Revisionsbüro » ab. Dies wurde damit begründet, die gewünschte _ Bezeichnung .verstosse gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit (Art. 944 OR), da die Gesuchsteller nach ihren persönlichen Voraus- setzungen nicht in der Lage seien, ein Treuhand-und Revisionsgeschäft zu führen. Hiezu wären umfassende Rechts-und Wirtschaftskenntnisse, Beherrschung der verschiedenen wirtschaftlichell Organisationsformen von Unternehmen und grosse praktische Erfahrung erforder- lich. W. Zilier, der weder ein eidgenössisches Buchhalter- diplom besitze noch die eidgenössische Revisionsprüfung bestanden habe, kenne aus seiner Tätigkeit als Chefbuch~ halter einer Sackfabrlk nur eine einzige Unternehmungs- form, während er mit dem Aufbau und derKapiWwirt~ schaft, der kaufmännischen und rechtlichen Organisation anderer Unternehmungsformen nicht vertraut sei, und ebenso beherrsche er auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit die Gebiete der Revisionstechnik uridSteuerberatung nicht. Dr. Brin habe 1937 sein jurist~sches Doktorexamen abgelegt und hernach die üblichen Volontariate bei den verschiedenen Gerichten, sowie beim Konkurs-und Grund- buchamt. und auf verschiedenen Anwaltsbureaus absol- viert ; ein Anwalts-oder Notariatsexamenhabe er dagegen nicht abgelegt. Er verfüge daher ebenfalls nicht über die für einen Treuhänder unerlässlichen Kenntnisse und prak., tischen Erfahrungen. In Anbetracht dieser Umstände wäre für das Unternehmen der Gesuchsteller daher ledig .. lieh die Bezeichnung « Buchhaltungs-und Steuerbera- tungsbureau » oder dergleichen zulässig. O. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- Registersachen. N° 24. 127 schwerde beantragen W. Zilierund Dr. H. Brin, der Ent- scheid des eidgenössischen Handelsregisteramtes 'Vom 16. Januar 1946 sei aufzuheben und daß Amt anzuweisen, die Firmabezeichnung·«W. Zilier & Co., Treuhand-und Revisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregister zuzu- lassen. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht. zieht in Erwägung :
128 Verwaltungs-und DiszipIinarrechtapfiege.
keit im oben dargelegten Sinne in der Schweiz an keine
besonderen gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft
ist,
dürfen auch die Anforc;lerungen für den Handelsregister-
eintrag
nicht überspannt werden; denn es geht nicht an,
auf dem
Umweg über die Handelsregistervorschriften das
Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Ausübung
der Treuhandtätigkeit zu schaffen. Unwahrheit der An-
gabe wäre -'vielmehr erst dann anzunehmen,wenn bei
einem· Gesuchsteller offensichtlich alle Voraussetzungen
für den Betrieb eines Treuhand-und Revisionsunterneh-
mens fehlen würden und eine Schädigung des Publikums
mit Bestimmtheit vorausgesehen werden müsste. Das ist
bei den Beschwerdeführern aber nicht der Fall. W. Ziller
ist während mehr als 10 Jahren als Chefbuchhalter und
Prokurist bei einem mittelgrossen ·Fabrikationsuntemeh-
man tätig gewesen und besitzt somit zweifellos gute Kennt-
nisse im Buchhaltungswesen. Dr. Brin hat juristische Stu-
dien gemacht, die er vor 9 Jahren mit·dem·Doktorexamen
abgeschlossen
hat; ferner hat er sich nach Absolvierung
der üblichen Volontariatebei Gerichten und auf Anwalts.;.
bureaus kaufmännisch betätigt bei mehreren Aktiengesell-
schaften,
bei denen er Mitglied des Verwaltungsrates ist,
so bei der Renova· A.-G., der Arigon A.-G. und der Buch-
druckerei Brin A.-G., aUe in Basel (vgl. Ragionenbuch
1946). Angesichts dieser Vorbildung
und bisherigen Tätig-
keit der beiden Kollektivgesellschafte:r lässt sich auf jeden
Fall nicht sagen, dass die Durchführung von Treuhand-
und Revisionsgeschäften durch die Beschwerdeführer
offensichtlich a.usgeschlossen. sei.
. Das genügt aber; um
beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung die Bezeichnung
({ Treuhand-undRevisionsbüro» als zulässig erscheinen
.m lassen. Dass die theoretische Ausbildung und praktische
Erfahrung
der Beschwerdeführer nicht gerade· als sehr
vielseitig
und tiefgründig anzusprechen ist, sodass sie wohl
kaum in der Lage wären, besonders komplizierte Geschäfte
zu bewältigen, macht die Bezeichnung noch nicht unwahr
und täuschend.
I
I
Registersaohen. o 26.
129
3. -'-Selbst wenn die Beschwerdeführer nicht in der
Lage
wären, sich darüber auszuweisen, dass sie bereits
Aufträge für Treuhand-und Revisionsgeschäfte besitzen,
müsste
ihre Beschwerde daher geschützt werden. Denn
wie schon
in BGE 68 I 121 ausgeführt worden ist, hat ein
neugegründetes Unternehmen Anspruch darauf, seine
Firma so zu gestalten; dass daraus der ganze wesentliche
Geschäftsbereich ersichtlich ist, und braucht nicht erst
abzuwarten, ob entsprechend Aufträge eingehen. Der
Einwand des HaildeISregisreramts, die Beschwerdeführer
könnten allenfalls
später den gewünschten Eintrag er-
wirken, wenn sie sich über genügende praktische Erfahrung
auszuweisen vermögen,
geht daher fehl. Es erübrigt sich
deshalb eine nähere Prüfung der Behauptungen der Be-
schwerdeführer, dass Ziller für verschiedene Unterneh-
mungen die monatlichen und jährlichen Abschlussbu-
chungen und.die Erstellung der Steuererklärungen besorge
und bei fünf Firmen die Funktion der KontrollsteIle aus-
übe, und dass Dr. Brin bereits verschiedene Erbteilungen
sowie eine Sanierung durchgeführt habe
und mehrere lie-
genschaften und Vermögen verwalte.
Demnach erkennt das BUMesgerieht "
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
eidgenössischen Amtes
für dae;Handelsregister vom 16. Ja-
nuar 1946 wird aufgehoben und das Amt angewiesen, die
Firmabezeichnung «W. Ziller &. Co., Treuhand-und
Rerisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregister zuzu-
lassen.
25. UneU der 1. ZivUabtellung vom 17. Mai 1946 i. S. Peralta
und H. Duesberg-Bosson S. A. geben Eidg. Amt fOr geistlgl8
Eigentum.
BRB vom 25. Juni 1941 betreffend ausserordentliche Massna.hmen
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut~.
Der Lizenznehmer ist dem eingetragenen Inhaber emes Patentes
nicht gleichgestellt. Ist das Patent zufolge Nichtbezahlung der
9 AS 72 I -1946
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