Art. 5 WOB II; Art. 10 WOB II; pension expectancy as taxable wealth and method of valuation. A pension expectancy under an employer pension fund constitutes an asset in the sense of Art. 5 WOB II even if realization depends on the future occurrence of retirement age or invalidity. The concept of expectancy covers rights in formation whose realization is not yet completed but is sufficiently determined by the statute governing them. For valuation, Art. 10 para. 3 WOB II requires reference to the annual pension that would have been payable had the pension event occurred on the valuation date; the likelihood of invalidity or premature termination affects, at most, the value, not the existence, of the expectancy (consid. 2-3).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE TURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE -DROIT FEDERAL 21. Auszug aus dem Urten vom 14. Juni 1948 i. S. Wehropfer- verwaltung des Kantons Zilrieb gegen D. Wekrop/e;r: 1. Anwartschaften auf Invaliden-und Alterspensionen smd Bestandteile des steuerbaren Vermögens. 2. Bewertung solcher Anwartschaften. 8aerifi,oo pour Ja 'fM/6me nationale: I . Les droits d'expectative BUr lim pensions pour le cas d'invalidite ou de vieiUesse font partie de la fortune imposable. . . 2. Evaluation de tels droits d'expectative. 8aeri/iciO per Ja di/uo, nazionale: 1. I diritti d'aspettativa su pensioni in 0880 d'invaIidit8. 0 di vecohiaia fanno parte deUa sostanza imponibile. 2. Valutazione di siffatti diritti. A. -Die S. R. und ihre Toohtergesellsohaften haben, in Form einer Stiftung, eine Angestelltenfürsorge ge- sohaffen und in einem Statut der Stiftung näher geordnet. Die Fürsorge umfasst alle Angestellten, die monatliohen Gehalt beziehen; Mitglieder der Direktion nur, wenn ihr Anstellungsvertrag sie nioht ausschliesst ( 2 des Stif- tungsstatut ). Neben obligatorisohell. Lebensversicherun- gen, die für jeden Angestellten abgeschlossen werden, und anderen, hier nicht in Betracht fallenden Fürsorgemass- Bundesreohtliche Abgaben. N0 21.
nahmen sind auch Alters:.. und Invalidenpensionen . v.orge- sehen ( 13 ff.). Voraussetzung für die Pensionsberechti- gung ist eine ununterbrochene Dienstzeit von 7 Jahren und Vollendung des 32. Altersjahres ( 13). DiePensionie- rung wegen Alters findet aufBegehren des Angestellten oder des Arbeitgebers statt, wenn der Angestelli!e das 60. Altersjahr vollendet hat und mindestens 10 Dienst- jahre aufweist (Alterspension, 14). Vorher kann der Angestellte -sofern die Voraussetzungen nach 13 er., füllt sind -pensioniert werden, wenn er seinen Dienst wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu ver- sehen vermag (Invalidenpension, 15). Die Pension richtet sich nach dem Jahresgehalt des Angestellten bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und naoh der Zahl der anrechen- baren Dienstjahre ( 16). 17 enthält sodann Bestimmun- gen über die Invalidenpension und ihre Abwandlung nach dem Grade der Arbeitsfähigkeit. -Das Recht der Arbeit- geber, das Dienstverhältnis durch Kündigung aufzulösen, wird von der Alters-und Invalidenfürsorge nicht berührt ; Angestellte, die aus andern Gründen als wegen Alter oder Invalidität aus dem Dienstverhältnis aussoheiden, ver.:. lieren diePensionsberechtigung ( 19). Die Kosten der Alters-und Invalidenpension. trägt die Stiftung ( 20). B. -Der Beschwerdebeklagte, geboren 1896, ist Sub- direktor der S. R. ; er hat sein Vermögen für das II. Wehr- opfer mit Fr. 40,500.-angegeben. Er ist für Fr.52,500 eingeschätzt worden. Der Betrag von Fr. 12,000.-, um den das steuerbareVermögen heraufgesetzt wurde, betrifft seine Anwartschaft auf die Alters-und In.validenpension na.Qh Massgabe der Angestelltenfürsorge seiner Arbeit- geberiri. Es ist die Jahresleistung, . auf die der Beschwerde- beklagte Anspruch gehabt hätte, wenn er am 1. Januar 1945 wegen vorzeitiger Invalidität hätte pensioniert wer- den müssen. O. -Die Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich hat einen gegen die Besteuerung erhobenen Rekurs des heutigen BesohwerdebeJda.gten geschützt und das dem
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Wehropfer unterliegen.de Vermögen auf Fr. 40,500.-fest- gesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, aus Art. 5WOB II gehe hervor, dass nur derjenige anwartschaftliche Anspruch zU: besteuern sei, der bei normaler Abwicklung der Ver- hältnisse voraussichtlich realisiert werde. Wo die Reali- sierung eines Anspruches von einem Ereignis abhänge, das nur selten eintrete, könne von einem anwartschaftlichen Anspruch nicht mehr gesprochen werden. Hier handle es sioh einzig um den Anspruoh auf Leistungen aus Invaliden- fürsorge. Solche Anspruche würden nur in ganz seltenen Fällen realisiert. Wollte man aber Ansprüche auf Inva- liditätsrenten zu den anwartsohaftlichen Ansprüchen reoh- nen, so wären sie den in Art. 5 WOB II aufgezählten Aus- nahmen vom Wehropfer gleichzustellen, bei denen die Realisierung duroh besondere Ereignisse ausgelöst werde (Entsoheid vom 27. Dezember 1945). D. -Die Wehrsteuer-und Wehropferverwaltung des Kantons Zürioh erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefoohtenen Entscheid aufzuheben und das beim . Wehropfer II steuerbare Vermögen des Beschwerdebeklagten auf Fr. 52,500.-festzusetzen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt. A U8 den Erwägungen :
und Schweiz. Obligationenrecht, H. Aufl. S. 142, 707 ft.). Inzwischen bestehen die Vorwirkungen des Rechtsge- schäfts, die das Rechtsverhältnis als Anwartschaft cha- rakterisieren. Die Anwartsohaft wird, sofern das aus ihr später erwachsende Recht einen Vermögenswert hat,zivil- rechtlich als Vermögensstück des bedingt Berechtigten angesehen. Der Wert der Anwartschaft bestimmt sich nach dem Wert des künftigen Rechtes, sowie nach der Sioherheit der Anwartschaft und der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung (VON Tmm, allg. Teil II 2 S. 305; Obligationenrecht S. 712). b) In Art. 5 WOB II werden anwartsohaftliche Ansprü- che auf Leibrenten und andere wiedel"kehrende Leistungen als Bestandteile des steuerbaren Vermögens erklärt. Die Bewertung derartiger Vermögensobjekte ist in Art. 8,-9 und 10 WOB II näher geordnet. Am 1. Januar 1945 hatte der Beschwerdebeklagte, als Angestellter der S. R., eine Anwartschaft auf die Leistun- gen, die im Statut der Angestelltenfürsorgestiftung dieser Unternehmung und ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen werden. Denn nach 2 des Stiftungsstatuts umfasst die Tätigkeit der Stiftung alle Angestellten mit Monats- gehalt; dass die für Mitglieder der Direktion vorgesehene Ausnahme gegeben sei, ist nioht behauptet worden. Von den aus der Stiftungsordnung . hervorgehenden Rechten fällt in Betracht die Anwartschaft auf eine Alters-und Invalidenpension. Nach dem Stiftungsstatut wird der Beschwerdeführer, wenn er es verlangt oder die Arbeit- geberin es von sich aus anordnet, nach Vollendung des 60. Altersjahres pensioniert, er kann von der Arbeit- geberin sohon vorher pensioniert werden, wenn er dauernd arbeitsunfähig (invalid im Sinne des Statuts) werden sollte. In beiden Fällen hat er den im Stiftungsstatut ( 16 und 17) umschriebenen Pensionsanspruch, gerichtet auf fort- laufende (wiederkehrende) Leistungen nach Massgabe des Jahresgehalts und des Dienstalters im Zeitpunkt der Pen- sionie1'1lli.g. Solange die Bedingungen für die Verwnkli-
I() Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege. chung des Anspruchs. (Invalidität oder Erreichung der Altersgrenze) nicht erfüllt sind, hat er eine Anwartschaft auf die ihm aus seinem Anstellungsverhältnis künftig erWachsenden Leistungen. Diese Anwartschaft unterliegt der Besteuerung nach Art. 5 WOB H. Ob die Besteuerung auch stattzufinden hätte, wenn es sich lediglich um eine Pension für den Fall der Invalidität handeln würde, kann dahingestellt bleiben. Das Stiftungs- statut sieht Alters-und Invalidenpensionen vor. Sie gehören zusammen und sind dazu bestimmt, sich --zu ergänzen. Die Ordnung ist die, dass der Angestellte nach Erreichung der Altersgrenze auf sein Begehren oder auf dasjenige des Arbeitgebers hin pensioniert werden muss, dass der Arbeitgeber aber das Pensionierungsalter nicht abzuwarten braucht, sondern die Pensionierung schon früher anordnen kann, sobald Arbeitsunfähigkeit eintritt. Dass die Pensionierung in diesem Falle nioht vorgesohrie- ben ist, sondern eine Anordnung des Arbeitgebers voraus- setzt, mag ermöglichen, den jeweiligen Verumständungen Rechnung zu tragen, wie denn auch für den Fall der inva- lidität eine besondere, verschiedene Fälle berücksichtigende Regelung getroffen ist ( 17 des Stütungsstatuts). Der Sinn der Stütungsordnung ist offensichtlich darauf geriohtet, dass für die Fälle von Invalidität und Alter die statutarisch vorgeschriebenen Pensionsleistungen verwirklicht werden. Damit ist durchaus vereinbar, dans die Auflösung des Dienstverhältnisses' durch KÜIldigung vorbehalten bleibt und die Ansprüche auf Dienstaustritt zufolge Alter und Invalidität beschränkt werden. Es liegt im Wesen der Anwartschaft, als eines bedingten und insofern nicht völlig siohern Rechtes, dass die in Aussicht stehende Leistung unter Umständen nicht verwirklicht wird. Die hierin begründete Unsicherheit berührt nicht den Bestand der Anwartsohaft als Vermögensobjekt, sondern höoh,;. stens ihren Vermögenswert. c) Die Bewertung der nach Art. 5 WOB H steuerbaren Anwartschaften für das Wehropfer ist einzeln geordnet. Bundesrechtliohe Abgaben. N° 21. 101 Ansprüohe auf Ruhegehälter aus Alters-uIid Invaliden- fürsorge werden mit dem Betrage einer Jahresleistung angerechnet, auf die der Anwärter Anspruch gehabt hätte, wenn er am 1. Januar vom Dienste (altershalber) zurück- getreten oder wegen Invalidität pensioniert worden wäre (Art. 10, Abs. 3). Es wird also, für die Bewertung, ange- nommen, der Pensionierungsfall sei auf den Stichtag ein- getreten. Es ist nicht bestritten worden, dass der Ansatz von Fr. 12,000.-; der der ursprÜllglichen Einschätzung zu Grunde gelegt worden war und der in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beantragt worden ist, der Rente ent- spricht, auf die der Besohwerdebeklagte Anspruch gehabt hätte, wenn er auf den 1. Januar 1945 wegen Invalidität pensioniert worden wäre. 3. -Die kantonale Rekurskommission ist davon aus- gegangen, dass die Besteuerung für eine Anwartschaft von Fr. 12,000.-sich nur auf die Leistungen für den Fall der Invalidität beziehe. Sie hat dabei übersehen, dass die Invalidenrente nach der Stütungsordnung lediglich eine der Leistungen ist, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Fürsorge für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zustehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er bis zur Altersgrenze im Dienste der an die Stütung angeschlossenen Unter- nehmungen bleibt, den Rechfsanspruch auf die Pension überhaupt verwirklicht, auch wenn er nicht invalid wird. Unter diesen Umständen kommt nichts darauf an, dasg beim Personal der S. R. Pensionierungen wegen Invalidität selten vorkommen. Der NormaHall ist die Verwirklichung der Alterspension. Er ist als die ordnungsgemässe Abwick- lung der dem Beschwerdeführer nach der Stiftungsordnung zustehenden Anwartschaft anzusehen. Eine vorherige Auf- lösung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin fällt, als eine ausserordentliche Massnahme, die von der Norm abweichen würde, so wenig in Betracht, wie eine allfällige Nichtverwirklichung des Anspruchs zufolge vor- zeitigen Todes des Anwärters. Unerheblich für den Be- stand der Anwartschaft ist schliesslich auch die Möglich-
106 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. keit, dass der ,Anwärter selbst auf die Verwirklichung des Rechts dadurch verzichtet, dass er das Dienstverhältnis aufgibt, das ihm später Anspruch auf Pensionierung gegeben hätte. 22. Sentenza deU'otto marzo 1948 nella causa Don Miehele TomamleheL An. 16. eifre 2 e 3.DIN. Natura sui generis deI beneficio cano- nieale; in particolare. esso non e equipara.bile ad un usulrutto. ImponibiIitä. deI beneficio canonicaie. An. 16. Zill. 2 und 3 WBtB. Nach kanonischem Recht errichtete kirchliche Benefizien (Pfründen) dürfen. als Rechtsinstitutio- nen sui generiB. steuerrechtlich den Nutzniessungsvermägen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Art. 16 eh. 2 et 3 AIN. Les benefices ecclesiastiques eriges con- formement au droit canon sont des institutions sui generiB qui ne peuvent. en particulier, etre assimilees A l'usufruit. Assujettissement du benefice ecclesiastique a. l'impöt. Ritenuto in tatto : A. -Don Micheie Tomamichel gode, quale canonico della Cattedrale di Lugano, un benefieio, i cui beni com- prendono una easa d'abitazione perequata 21573 fr. e capitali per un ammontare di 79 900fr. Il reddito deI beneficio e valutato in 4200 fr. all 'anno , ossia 3000fr. provenienti dai capitali e 1200 fr. rappresentanti il valore locatizio della casa d'abitazione. Ai fini dell'imposta per la difesa nazionale (I periodo) la Commissione eircondariale di tassazione imponeva il eanonico Tomamichel tanto sulla sostanza quanto sul reddito deI benefieio eanonieale. Su ricorso deI contri- buente,l'autorita di tassazione straleiava pero la sostanza. Il eanonico Tomamichel adiva la Commissiöne cantonale di ricorso, la quale, statuendo in data 21 dieembre 1944, 10 diehlarava esonerato dall'imposta per i seguenti motivi : Visto come i benefici eeclesiastiei siano da ritenere enti eretti a scopo di culto, e come i redditi semUo 801 sosten- Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.
tamento dell'ecclesiastico preposto al eulto stesso, si giustifica l'applieazione dell'art. 16 alinea 3. B. -L' Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC) ha interposto tempestivamente un ricorso didiritto amministrativo 801 Tribunale federale, chiedendo, in 1inea principale, la tassazione deI eanonico Tomamichel in base a.d un reddito di 4200 fr. e ad una sostanza di 101 473 fr. 0, subordinatamente, in base' ad un reddito di 4200 fr. L'AFC adduee in sostanza quanto segue: In concreto non si vuöle imporre come persona giuri- dica il benefieio eeolesiastico, ma unieamente una persona fisic , ossia il beneficiato.L'artieolo 16 cp. 3 DIN invoeato nel fattispeoie non si applioa a persone fisiohe, ma soltanto a corporazioni e istituti. Ne segue che il eanonico Toma..; michel dev'essere imposto sul reddito ehe gli fornisce il beneficio. La sostanza, di cui il contribuente gode, e la proprieta d'un istituto ecclesiastico ehe possiede, seeondo la legi- slazione tieinese, la capaeita giuridica e ha il earattere d'una fondazione. Tanto il diritto tieinese, quanto quello canonico considerano il beneficiato come un usufruttuario. Si tratta adunque di un usufrutto legale. Giusta rart. 27 cp. 2 DIN, la sostanza gravata da un usufrutto e compu- tata all'usufruttuario. Se il Tribunale federale non ammettesse in concreto resistenza d'un usufrutto, dovrebbe almeno diehiarare che il contribuente e imponibile sul reddito di 4200 fr. O. -Nella sua risposta la Commissione eantonale di ricorso ha ooncluso pel rigetto deI gravame, osservando : Non oecorre indagare se l'investito d'un beneficio debba essere considerato come un usufruttuario legale, ma soltanto se debba essere equiparato all'usufruttuario 80' sensi degli art. 21 cp. 5 e 27 cp. 2 DIN. Tanto l'uno, quanto l'altro di questi due disposti prevedono ehe la sostanza 0 il reddito, su cui e costituito un usufrutto, e computata all'usufruttuario. Cio presuppone pero l'esistenza d'un nudo proprietario 0 d'una nuda proprieta ehe possa