Art. 137 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; Begriff der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls: Gewerbsmässigkeit setzt voraus, dass der Täter Diebstahl als Mittel zur Erzielung von Einnahmen verwendet und dabei die Bereitschaft offenbart, bei jeder geeigneten Gelegenheit weiter zu stehlen. Unerheblich sind insbesondere, ob der Täter die Einkünfte zum Haupt- oder Nebenberuf machen will, ob er kaufmännisch plant oder planlos vorgeht, ob er geschickt oder ungeschickt handelt, ob er nur in bestimmten Kreisen stiehlt und ob die einzelnen Beuten gering sind. Die Frage braucht nur beantwortet zu werden, wenn sie für die Strafzumessung oder zur Erfassung unbekannter Teilhandlungen als Kollektivdelikt erheblich ist (consid. 1-2).
BGE 71 IV 82 - Gewerbsmässiger Diebstahl
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Regeste:
Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägungen 2
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
vom 25. Mai 1945 i.S. Salzmann gegen Staatsanawaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste:
Art. 137 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (gewerbsmässiger Diebstahl).
Die Frage der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls braucht nur entschieden zu werden, wenn sie für die Strafzumessung von Bedeutung ist oder mit der Bejahung der Gewerbsmässigkeit erreicht werden soll, dass die Strafe auch allfällige nicht bekannte Teilhandlungen des Gewerbes als eines Kollektivdeliktes abgelte (Erw. 1).
Begriff der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls (Erw. 2).
Sachverhalt:
A.
Maria Salzmann stahl ihrem Freunde Fritz K. von anfangs 1942 bis Mitte Februar 1943 wiederholt aus seiner Brieftasche und seiner Wohnung Geld, insgesamt rund 5000.-. Als K. diese Diebstähle entdeckte, drohte er ihr mit Anzeige, falls sie fortfahre. Auf dies hin verlegte sie ihre Tätigkeit in die Wohnungen der Hausgenossen. So stahl sie im Jahre 1943 jeweilen unter wiederholten Malen insgesamt dem Jakob B. Fr. 100.-, dem Hans R. Fr. 100.- bis 340.- und dem Hans B. Fr. 250.-. Als diese Taten im Hause ruchbar wurden, begann sie in den Wohnungen von Freundinnen und Bekannten zu stehlen. Sie stahl der Berta L. im März 1944 Fr. 15.-, der Ida S. im folgenden Monat Fr. 20.-, der Hermine S. im Frühling 1944 einmal Fr. 5.- und einmal Fr. 20.- und der Berta S. vom Januar bis August 1944 zweimal je Fr. 5.- und einmal Fr. 20.-. Maria Salzmann war voll zurechnungsfähig. Sie hatte das Geld nicht nötig; sie stahl, um es zu gegebener Zeit zu einer angenehmen Lebensführung verwenden zu können. 1
B.
Am 8. März 1945 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Maria Salzmann in Anwendung von Art. 137 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Es stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Gewerbsmässigkeit in der mit der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, verbundenen Vielheit der Begehung liegt (BGE 70 IV 17). Es nahm an, die Angeklagte habe einen Teil ihrer Taten auf Grund selbständiger Willensentschlüsse wiederholt, einen Teil dagegen auf Grund einer einheitlichen Willensentschlusses fortgesetzt. Sie habe jede sich bietende Gelegenheit benutzt, um durch Diebstähle zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. 2
C.
Die Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es sie ohne Annahme der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls neu beurteile. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht der Erwerb, der ja bei jedem Diebstahl schon begriffsmässig vorliege, kennzeichne den mehrfachen Diebstahl als gewerbsmässigen. Sonst wäre jeder fortgesetzte Diebstahl notwendigerweise auch gewerbsmässig begangen. Entscheidend sei vielmehr, ob der Dieb das Stehlen wie einen Beruf betreibe und betreiben wolle. Die Beschwerdeführerin bestreitet, diesen Willen gehabt zu haben, denn die Mittel für ihren Lebensunterhalt seien ihr aus dem Einkommen ihres Ehemannes immer reichlich zugeflossen. Auch die Art der Begehung stehe der Annahme der Gewerbsmässigkeit im Wege. Die Täterin sei nicht wie ein Gewerbetreibender ausgezogen, um ihre Taten zu begehen, sondern habe nur gestohlen, wenn man aus ganz besonderen Gründen zusammengekommen sei. Grundlage der Diebstähle bei K. sei dessen Verliebtheit gewesen; K. habe sie in Versuchung geführt, und nur wenn diese über sie gekommen sei, habe sie bei bestimmten Gelegenheiten gestohlen. Die Diebstähle bei den Hausgenossen seien auf der Grundlage der gemeinsamen Hausbewohnung und des nachbarlichen Verhältnisses erfolgt. Dabei habe die Beschwerdeführerin ausgesprochen ungeschickt gehandelt, während die Ausübung eines Gewerbes eine gewisse Geschicklichkeit erfordere. Wer das Stehlen zum Berufe mache, nehme zudem nicht nur so wenig und immer bei den nahen gleichen Leuten. Die Diebstähle bei Freundinnen und Bekannten seien auf der Grundlage der Freundschaft und Bekanntschaft erfolgt. Auch hier seien nur kleine Beträge gestohlen worden. Gegen die Gewerbsmässigkeit spreche sodann die Art der Verwendung des gestohlenen Geldes. Ein gewerbsmässiger Dieb wisse von vornherein eine Verwendung für das Geld, sei es für den Lebensunterhalt oder für eine Kapitalanlage oder einen Kauf usw., verhalte sich nicht so planlos wie die Beschwerdeführerin, welche das Geld so auf die Seite gelegt habe, dass sie ständig in der Lage gewesen seien, es zurückzugeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner, dass sie zu einem Erwerbseinkommen habe kommen wollen. Es liege bei ihr eine psychische Konstellation vor, die nicht auf ein solches Einkommen, sondern auf das Wegnehmen an sich gerichtet gewesen sei. Das Beiseitelegen des Gestohlenen sei ein Kennzeichen dafür, dass sie das Geld nicht als Einkommen betrachtete, sondern es planlos anhäufte. 3
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. 4
Erwägungen:
Der Kassationshof zieht in Erwägung: 5
Erwägung 1
Erwägungen 2
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: 8
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 9
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).