Art. 57 Ziff. 1 und 2 StGB; Friedensbürgschaft; Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Sachurteil; Voraussetzungen der Friedensbürgschaft. Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Sachurteil unzulässig. Friedensbürgschaft ist nicht nur bei ausdrücklicher Drohung, sondern auch bei schlüssigem Verhalten zulässig, das eine Gefahr der Verwirklichung eines angedrohten Verbrechens oder Vergehens erkennen lässt. Sie setzt ferner voraus, dass der Verurteilte eine bestimmte Absicht, die Tat zu wiederholen, an den Tag legt; dies kann auch erst nach der Verurteilung geschehen. Die Frist des Strafantragsrechts ist auf den Antrag um Friedensbürgschaft nicht übertragbar. Höhe der Sicherheit und Dauer der Sicherheitshaft unterliegen dem richterlichen Ermessen bzw. der gesetzlichen Höchstdauer; der Betroffene kann die Haft durch nachträgliche Leistung der Sicherheit abwenden (consid. 1-6).
Strafgesetzbuch. No 18. 18. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1945 i. S. Gut gegen Hübscher und Balmer.
Strafgesetzbuch. N 18. scher auf die am 13. Dezember 1941 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführer einen Anspruch auf Friedensbürg- scb.aft stützen ; die Handlungen, deretwegen er damals verurteilt wurde, seien in den Jahren 1937 und 1938 begangen worden, lägen also zu weit zurück. Wer neben der Verurteilung auch die Friedensbürgschaft anstrebe, habe sich an die dreimonatige Antragsfrist .zu halten. Aus dem gleichen Grμnde sei auch der Antrag Baimers verspä- tet, den das Obergericht geschützt habe, weil der Beschwer- deführer am 24. Oktober 1944 wegen im Februar 1943 begangener Ehrverletzungen verurteilt wurde. Es erscheine übrigens als merkwürdig, dass sich jemand zur Begründung eines am 17. Juni 1943 eingereichten Antrages auf ein Urteil vom 24. Oktober 1944 berufen könne. Die Höhe der verlangten Sicherheit sei den persönlichen Verhält- nissen des Beschwerdeführers und dem, was ihm vorge- worfen werden könne, nicht angepasst ; es liege ein Er- messensmissbrauch vor, und dazu habe das Gericht über- sehen, dass das kleine Vermögen des Beschwerdeführers in einer Strafuntersuchung wegen Betruges vom Untersu- chungsrichter zum grössten Teil gesperrt worden sei, so dass er nicht darüber verfügen könne und nicht imstande sei, die hohe Sicherheit aufzubringen. Die angedrohte Si- cherheitshaft beanstandet der Beschwerdeführer als unan- gemessen, weil sie dem 1m Gesetz vorgesehenen Höohst- mass entspreche. D. -Hübscher hat keine Gegenbemerkungen ange- bracht. Balmer beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägu,ng :
Art. 57 Ziff. 1 StGB kennt die Friedensbürgschaft für zwei Fälle. Im ersten Falle ist sie zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass jemand ein Verbrechen oder ein Ver- gehen1 mit dem er gedroht hat, ausführen werde. Die Vorinstanz hält diese Voraussetzung, namentlich auch die Drohung, für erfüllt. Sie geht von der richtigen Auffassung aus, dass die Drohung, um Anlass zur Friedensbürgschaft geben zu können, nicht den Tatbestand des in Art. la StGB geregelten Vergehens zu erfüllen braucht. Drohung macht nach Art. la StGB nur strafbar, wenn sie schwer ist und den Bedrohten in Schrecken oder Angst versetzt. Na.eh Art. 57 dagegen genügt jede Drohung mit einem Ver brechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, verlangt Art. 57 auch nicht, dass die Drohung ausdrücklich und gegenüber dem Bedrohten geäussert werde. Sie kann sich aus irgendwelchen schlüs- sigen Handlungen ergeben, durch welche der Drohende seine auf . Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gerichtete Absicht, sei es gegenüber dem Bedrohten, sei es gegenüber einem Dritten, kundtut. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Drohung aufgefasst werden kann und mit deren Verwirklichung zu
Strafgesetzbuch. N° 18. rechnen wäre, kann indessen dahingestellt bleiben, da jedenfalls der zweite Tatbestand, den Art. 57 Zifi. 1 als Voraussetzung der Friedensbürgschaft anerkennt, erfüllt ist . 3. -Dieser zweite Tatbestand ist gegeben, wenn je- mand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag legt, die Tat zu wiederholen. Der deutsche Text des Art. 57 mit den Worten wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird , könnte schliessen lassen, die Absicht, die Tat zu wieder- holen, müsse im Augenblick der Verurteilung an den Tag gelegt werden. Der französische Text( un condamne pour crime ou delit ) und namentlich der italienische ( chi e gia stato condannato ) lassen -jedoch eine weitere Ausle- gung zu, die dem Umstande Rechnung trägt, dass sich die Friedensbürgschaft auch dann rechtfnrtigt, wenn der Ver- urteilte die Absicht der Wiederholung der Tat erst nach der Verurteilung, und sei es auch geraume Zeit später, an den Tag legt. Der Zweck der Friedensbürgschaft besteht darin, eine gefährlich erscheinende Person von der Wieder- holung eines Verbrechens oder Vergehens abzuhalten. Wer seine Absicht der Wiederholung nnch kühler Überlegung bekundet, ist noch gefällrlicher 'ls einer, der dies im Augenblick tut, in welchem ihn di Verurteilung zu einer unbedachten Äusserung hinreisst:
Es kommt auch nichts darauf an in welchem Zeitpunkt die Tat, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist und die der Täter zu wiederholen beabsichtigt, begangen worden ist. Wohl lässt Art. 57 die Friedensbürgschaft nur auf An- trag des Bedrohten zu. Das heisst aber nicht, dass das Recht zur Stellung des Antrages befristet sei, so wie das Gesetz (Art. 29) den Strafantrag nur während drei Monaten zulässt .. Der Antrag auf Leistung von Friedensbürgschaft ist nicht Strafantrag und steht diesem auch nicht gleich. Die romanischen Texte bezeichnen ihn denn nicht etwa wie den Strafantrag als plainte beziehungsweise que- Strafgesetzbuch. No 18.
rela (Art. 28, 29), sondern als requete beziehungsweise richiesta . Eine zeitliche Begrenzung des Antragsrechts in dem Sinne, dass es nur binnen bestimmter Frist seit Begehung der früheren Tat ausgeübt werden dürfte, wäre nicht gerechtfertigt. Friedensbürgschaft wird nicht ange- ordnet, weil man verhüten möchte, dass die Tat bald nach ihrer ersten Begehung wiederholt werde, sondern weil man ihrer Wiederholung überhaupt vorbeugen will. Auch darauf kommt nichts an, wie weit die Verurteilung für die früliere Tat zurückliegt. Dahingestellt bleiben kann, ob dagegen Zeitablauf die Kundgabe der Wiederholungsabsicht ihrer Wirkung zu entkleiden vermag, in dem Sinne, dass der Richter aus dem Verstreichen langer Zeit schliessen dürfte, der Verurteilte habe die Absicht der Wiederholung endgültig aufgegeben. 4. - Irgend ein Verhalten des Verurteilten kann schliessen lassen, dass dieser die Tat zu wiederholen beab- sichtigt. Das Gesetz verlangt nicht, dass er jemanden die Absicht ausdrücklich mitteile, auch nicht, dass sein Ver- halten gerade dem Zwecke diene, sie bekanntzugeben. Es genügt, dass sie an den Tag gelegt wird, was z.B. durch Vorbereitungshandlungen zur Tat geschehen kann. Die Absicht muss aber eine bestimmte sein, d. h. die Handlun- gen des Verurteilten müssen deutlich erkennen lassen, dass er die Tat wieilerholen will, nicht bloss, dass er möglicher- weise einmal wiederholen wird. 5. -:--Der Beschwerdeführer ist am 13. Dezember 1941 wegen Verleumdung und Beleidigung Hübschers bestraft worden. Im Mai 1943 liess er seine ehrverletzende Denk- schrift drucken, und als die erste Auflage beschlagnahmt wurde, gab er sofort Auftrag zur Erstellung einer zweiten. Damit hat er die bestimmte Absicht an den Tag gelegt, wiederum Ehrverletzungen zu begehen. Da diese sich nach dem Inhalt der Denkschrift sowohl gegen Hübscher als auch gegen Balmer richten würden, sind beide berechtigt, Friedensbürgschaft zu verlangen. Das Begehren ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass der Beschwerde-
Stra.igesetzbuch. No 18. führer im Verlaufe des Verfahrens die meisten Exemplare der Schrift verteilt, die beabsichtigte Tat insoweit also aungeführt hat. Der Besitz weiterer Exemplare ermöglicht es ihm, die durch den Druck an den Tag gelegte Absicht weiter zu verwirklichen. Auf die am 24. Oktober 1944, also erst während des Ver- fahrens erfolgte Verurteilung wegen Ehrverletzung gegen- über Balmer kommt nichts an. 6. -Nach Art. 57 StGB muss die Sicherheit ange- messen sein. Es ist somit Sache des richterlichen Ermes- sens, ihre Höhe zu bestimmen. Die Vorinstanz hat es nicht überschritten Ob das Vermögen des Beschwerdeführers in einer Strafuntersuchung wegen Betruges zum grössten Teil gesperrt sei, kann offen bleiben. Der Beschwenführer behauptet nicht, die Sperre erfasse sein ganzes Vermögen. Zudem zieht die Nichtleistung der Sicherheit nur dann Sicherheitshaft nach sich, wenn dem Beschwerdeführer böser Wille vorgeworfen werden kann (Art. 57 Ziff. 2 StGB), also jedenfalls dann nicht, wenn die Sperre seiner Mittel ihn ausserstand setzt, die Sicherheit zu leisten. Auch die Höhe der angedrohten Sicherheitshaft ver- letzt das Gesetz nicht. Nach Art. 57 Ziff. 2 darf sie bis zu zwei Monaten dauern. Das angefochtene Urteil bemisst sie nicht länger, und es erblickt zutreffend in den zwei Monaten eine Höchstdauer, welche der Betroffene durch nachträg- liche Leistung der Friedensbürgschaft abkürzen kann. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Stra.igesetzbuch. No 19. 79 19. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai H4ä i. S. Bösch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.