Strafgesetzbuch. No 18.
18. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1945 i. S. Gut
gegen Hübscher und Balmer.
- Der Gerichtsstand zur Anordnung der Friedensbürgschaft kann
nicht durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Sachurteil ange-
fochten werden (Erw. l ).
- Art. 57 Ziff. 1 StGB, Voraussetzungen der Friedensbürgschaft.
- Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen (Erw. 2).
- Die nach erfolgter Verurteilung an den Tag gelegte Absicht,
ein Verbrechen oder Vergehen zu wiederholen (Erw. 3-5).
- Höhe der Sicherheit und der Sicherheitshaft bei Friedensbürg-
schaft (Erw. 6).
- La competence d'un tribunal pour ordonner le cautionnement
preventif ne peut pas etre contestee par un pourvoi en nullite
dirige contre le jugement au fond (consid. 1).
- Art. 57 eh. 1 CP, conditions du cautionnement preventif.
- Menace de commettre un crime ou un delit (consid. 2).
- Intention manüestee apres la. condamnation de reiterer le
crime ou le delit (consid. 3-5).
- Montant de la. sflrete et duree de la detention en matiere de
cautionnement preventü (consid. 6).
- La competenza di un tribunale ad ordinare la prestazione di
una cauzione preventiva non puo essere contestata col ricorso
per cassazione esperito contro il giudizio di merito (consid. 1).
- Art. 57 cifra 1 CP, condizioni della cauzione preventiva.
- Minaccia di commettere un crimine o un delitto (consid. 2).
- Intenzione palesata di ripetere un crimine o un delitto per
il quale vi sia gia stata conda.nna (consid. 3-5).
- Ammontare della cauzione e duratadel carcere a' sensi dell'art. 57
cifra 2 CP (consid. 6).
A. -Josef Gut in Hergiswil a. S., welcher mit seiner
Schwester Elise
Gut um die väterliche Erbschaft stritt,
griff wiederholt sowohl den gerichtli9h bestellten Verwalter
der Erbschaft, Leo Balmer, als auch den Anwalt der Elise
Gut, Dr.
Oscar Hübscher, wegen ihrer Tätigkeit in der Ehre
an. Am 13. Dezember 1941 bestrafte ihn das Obergericht
des
Kantons Luzern, weil er Hübscher durch Zuschriften
an diesen und an Drittpersonen wiederholt verleumdet und
beleidigt hatte. Ehrverletzende .Äusserungen über Balmer,
begangen
im Februar 1943 in einem Flugblatt und in einer
Zeitung,
trugen Gut gemäss Urteil des gleichen Gerichts
vom
- Oktober 1944 eine weitere Strafe ein. Im Mai
1943 liess Gut, welcher im Jahre 1942 beim Grossen Rat
des Kantons Luzern gegen das Obergericht eine Verant-
Strafgesetzbuch. No 18. 73
wortlichkeitsklage eingereicht hatte, tausend Stück einer
an den Grossen Rat gerichteten Denkschrift drucken, die
weitere
Angriffe auf die Ehre Hübschers und Balmers ent-
hielt. Gut übergab sie einigen Personen.
987 Stück wurden
vom Polizeidepartement des
Kantons Luzern am 23. Juni
1943 beschlagnahmt. Gut liess weitere dreihundert Stück
drucken und versandte einen Teil davon an sämtliche Mit-
glieder des Grossen Rates.
und an . andere Personen. Am
- Oktober 1943 erklärte er der Polizeidirektion des Kan-
tons Nidwalden, er besitze noch elf Stück.
B. -Am 1. Juni 1943 klagte Hübscher gegen Gut, die-
ser sei nach Art. 57 StGB zu Leistung von Friedensbürg-
schaft zu verhalten
und habe als Sicherheit Fr. 2000.-
zu hinterlegen. Am 17. Juni 1943 schloss sich Balmer
diesem Begehren an. Beide Kläger hielten es
bei der Ein-
vernahme
vom 19; Oktober 1943 aufrecht.
Am 13. Februar 1945 erkannte das Obergericht des Kan-
tons Luzern als zweite Instanz, dem Beklagten sei das
Versprechen abzunehmen, dass er keine weitem Angriffe
gegen die Ehre der Kläger unternehmen werde, ferner habe
er binnen vierzehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils bei der Obergerichtskanzlei eine Sicherheit von
Fr. 2000.-zu leisten, und für den Fall, dass er das eine
oder das andere verweigern sollte, sei
er bis zu zwei Mo-
naten in Sicherheitshaft zu nehmen.
- -Gut greift dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbe-
schwerde
an. Er beantragt, es sei ganz, jedenfalls aber
insoweit aufzuheben, als es zugunsten Hübschers lautet.
Eventuell sei die Sache zur Herabsetzung der Sicherheit
und der Sicherheitshaft an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit
des luzernischen Richters.
In materieller Beziehung macht
er geltend, er habe den Klägern nicht gedroht; aus kon-
kludenten Handlungen allein könne nicht auf eine Dro-
hung geschlossen werden.
Er habe auch nie die Absicht
an den Tag gelegt, die Tat zu wiederholen, wegen welcher
er zweimal bestraft wurde. Auf keinen Fall könne Hüb-
Strafgesetzbuch. N 18.
scher auf die am 13. Dezember 1941 erfolgte Verurteilung
des
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Friedensbürg-
scb.aft stützen ; die Handlungen, deretwegen er damals
verurteilt wurde, seien in den Jahren 1937 und 1938
begangen worden, lägen also zu weit zurück. Wer neben
der Verurteilung auch die Friedensbürgschaft anstrebe,
habe sich an die dreimonatige Antragsfrist .zu halten. Aus
dem gleichen Grμnde sei auch der Antrag Baimers verspä-
tet, den das Obergericht geschützt habe, weil der Beschwer-
deführer am 24. Oktober 1944 wegen im Februar 1943
begangener Ehrverletzungen verurteilt wurde. Es erscheine
übrigens
als merkwürdig, dass sich jemand zur Begründung
eines am 17. Juni 1943 eingereichten Antrages auf ein
Urteil vom 24. Oktober 1944 berufen könne. Die Höhe
der verlangten Sicherheit sei den persönlichen Verhält-
nissen des Beschwerdeführers und dem, was ihm vorge-
worfen werden könne,
nicht angepasst ; es liege ein Er-
messensmissbrauch vor, und dazu habe das Gericht über-
sehen,
dass das kleine Vermögen des Beschwerdeführers in
einer Strafuntersuchung wegen Betruges vom Untersu-
chungsrichter zum grössten Teil gesperrt worden sei, so
dass er nicht darüber verfügen könne und nicht imstande
sei, die hohe Sicherheit aufzubringen. Die angedrohte Si-
cherheitshaft beanstandet der Beschwerdeführer als unan-
gemessen, weil sie dem 1m Gesetz vorgesehenen Höohst-
mass entspreche.
D. -Hübscher hat keine Gegenbemerkungen ange-
bracht. Balmer beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei
abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägu,ng :
- -Wie das Bundesgericht wiederholt erkanilt hat,
kann die Gerichtsbarkeit eines Kantons wegen Verletzung
eidgenössichen Rechts nur angefochten werden entweder
gemäss Art. 351 StGB, Art. 264 BStrP bei der Anklage-
kammer, solange ein Sachurteil nicht ergangen ist, oder
gemäss Art. 268 BStrP beim Kassationshof durch Nich-
Strafgesetzbuch. N° 18. 75
tigkeitsbeschwerde gegen einen über die Gerichtsstandsein-
rede befindenden
Vor-oder Zwischenentscheid, der nicht
durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid-
genössischen
Rechts angefochten werden kann (BGE 69
IV 191, 70 IV 94). Dagegen hat der Kassationshof auf die
Bestreitung des Gerichtsstandes in einer Niohtigkeitsbe-
schwerde gegen
das Sachurteil nicht einzutreten (BGE 68
IV 122, 69 IV 52, 191). Massgebend für diese Rechtspre-
chung ist das Interesse des Staates an einer raschen Straf-
verfolgung. Das Interesse an einer raschen Durchsetzung
des Anspruchs
auf Friedensbürgschaft und damit auf Ver-
hütung von Verbrechen oder Vergehen lässt sie auch im
Verfahren um die Enirkung einer Friedensbürgschaft
(Art. 57 StGB) als zutreffend erscheinen.
-
Art. 57 Ziff. 1 StGB kennt die Friedensbürgschaft
für zwei Fälle. Im ersten Falle ist sie zulässig, wenn die
Gefahr
besteht, dass jemand ein Verbrechen oder ein Ver-
gehen1
mit dem er gedroht hat, ausführen werde. Die
Vorinstanz hält diese Voraussetzung, namentlich auch die
Drohung,
für erfüllt. Sie geht von der richtigen Auffassung
aus,
dass die Drohung, um Anlass zur Friedensbürgschaft
geben zu können, nicht den Tatbestand des in Art. la StGB geregelten Vergehens zu erfüllen braucht. Drohung
macht nach Art. la StGB nur strafbar, wenn sie schwer
ist und den Bedrohten in Schrecken oder Angst versetzt.
Na.eh
Art. 57 dagegen genügt jede Drohung mit einem Ver
brechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der
Drohende sie verwirklichen werde. Wie die Vorinstanz
zutreffend annimmt, verlangt Art. 57 auch nicht, dass die
Drohung ausdrücklich und gegenüber dem Bedrohten
geäussert werde. Sie kann sich aus irgendwelchen schlüs-
sigen
Handlungen ergeben, durch welche der Drohende
seine auf . Begehung eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtete Absicht, sei es gegenüber
dem Bedrohten, sei
es
gegenüber einem Dritten, kundtut.
Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Drohung
aufgefasst werden kann und mit deren Verwirklichung zu
Strafgesetzbuch. N° 18.
rechnen wäre, kann indessen dahingestellt bleiben, da
jedenfalls der zweite Tatbestand, den Art. 57 Zifi. 1 als
Voraussetzung der Friedensbürgschaft anerkennt, erfüllt
ist .
3. -Dieser zweite Tatbestand ist gegeben, wenn je-
mand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens
verurteilt wird, die bestimmte Absicht
an den Tag legt,
die
Tat zu wiederholen.
Der deutsche Text des Art. 57 mit den Worten wegen
eines Verbrechens oder eines
Vergehens verurteilt wird ,
könnte schliessen lassen, die Absicht, die Tat zu wieder-
holen, müsse
im Augenblick der Verurteilung an den Tag
gelegt werden.
Der französische Text( un condamne pour
crime
ou delit ) und namentlich der italienische ( chi e
gia stato condannato ) lassen -jedoch eine weitere Ausle-
gung zu, die dem
Umstande Rechnung trägt, dass sich die
Friedensbürgschaft
auch dann rechtfnrtigt, wenn der Ver-
urteilte die Absicht der Wiederholung der Tat erst nach
der Verurteilung, und sei es auch geraume Zeit später, an
den Tag legt. Der Zweck der Friedensbürgschaft besteht
darin, eine gefährlich erscheinende Person
von der Wieder-
holung eines Verbrechens oder
Vergehens abzuhalten. Wer
seine Absicht
der Wiederholung nnch kühler Überlegung
bekundet, ist noch gefällrlicher 'ls einer, der dies im
Augenblick tut, in welchem ihn di Verurteilung zu einer
unbedachten Äusserung hinreisst:
Es kommt auch nichts darauf an in welchem Zeitpunkt
die Tat, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist und die der
Täter zu wiederholen beabsichtigt, begangen worden ist.
Wohl
lässt Art. 57 die Friedensbürgschaft nur auf An-
trag des Bedrohten zu. Das heisst aber nicht, dass das
Recht zur Stellung des Antrages befristet sei, so wie das
Gesetz (Art. 29) den Strafantrag nur während drei Monaten
zulässt .. Der Antrag auf Leistung von Friedensbürgschaft
ist nicht Strafantrag und steht diesem auch nicht gleich.
Die romanischen Texte bezeichnen
ihn denn nicht etwa
wie den Strafantrag als plainte beziehungsweise que-
Strafgesetzbuch. No 18.
rela (Art. 28, 29), sondern als requete beziehungsweise
richiesta . Eine zeitliche Begrenzung des Antragsrechts
in dem Sinne, dass es nur binnen bestimmter Frist seit
Begehung
der früheren Tat ausgeübt werden dürfte, wäre
nicht gerechtfertigt. Friedensbürgschaft
wird nicht ange-
ordnet, weil
man verhüten möchte, dass die Tat bald nach
ihrer ersten Begehung wiederholt werde, sondern weil man
ihrer Wiederholung überhaupt vorbeugen will. Auch
darauf
kommt nichts an, wie weit die Verurteilung für die
früliere Tat zurückliegt.
Dahingestellt bleiben kann, ob dagegen
Zeitablauf die
Kundgabe
der Wiederholungsabsicht ihrer Wirkung zu
entkleiden vermag,
in dem Sinne, dass der Richter aus dem
Verstreichen langer
Zeit schliessen dürfte, der Verurteilte
habe die Absicht
der Wiederholung endgültig aufgegeben.
4. -
Irgend ein Verhalten des Verurteilten kann
schliessen lassen, dass dieser die Tat zu wiederholen beab-
sichtigt. Das Gesetz verlangt nicht, dass
er jemanden die
Absicht
ausdrücklich mitteile, auch nicht, dass sein Ver-
halten gerade dem Zwecke diene, sie bekanntzugeben. Es
genügt, dass sie an den Tag gelegt wird, was z.B. durch
Vorbereitungshandlungen zur Tat geschehen kann. Die
Absicht muss aber eine bestimmte sein, d. h. die Handlun-
gen des
Verurteilten müssen deutlich erkennen lassen, dass
er die Tat wieilerholen will, nicht bloss, dass er möglicher-
weise einmal wiederholen wird.
5.
-:--Der Beschwerdeführer ist am 13. Dezember 1941
wegen Verleumdung
und Beleidigung Hübschers bestraft
worden. Im Mai 1943 liess er seine ehrverletzende Denk-
schrift drucken,
und als die erste Auflage beschlagnahmt
wurde, gab
er sofort Auftrag zur Erstellung einer zweiten.
Damit hat er die bestimmte Absicht an den Tag gelegt,
wiederum Ehrverletzungen zu begehen.
Da diese sich nach
dem Inhalt der Denkschrift sowohl gegen Hübscher als
auch gegen Balmer richten würden, sind beide berechtigt,
Friedensbürgschaft
zu verlangen. Das Begehren ist nicht
dadurch gegenstandslos geworden, dass der Beschwerde-
Stra.igesetzbuch. No 18.
führer im Verlaufe des Verfahrens die meisten Exemplare
der Schrift verteilt, die beabsichtigte
Tat insoweit also
aungeführt hat. Der Besitz weiterer Exemplare ermöglicht
es ihm, die
durch den Druck an den Tag gelegte Absicht
weiter zu verwirklichen.
Auf die
am 24. Oktober 1944, also erst während des Ver-
fahrens erfolgte Verurteilung wegen Ehrverletzung gegen-
über Balmer
kommt nichts an.
6.
-Nach Art. 57 StGB muss die Sicherheit ange-
messen sein. Es ist somit Sache des richterlichen Ermes-
sens, ihre Höhe zu bestimmen. Die Vorinstanz
hat es nicht
überschritten Ob das Vermögen des Beschwerdeführers in
einer Strafuntersuchung wegen Betruges zum grössten Teil
gesperrt sei,
kann offen bleiben. Der Beschwenführer
behauptet nicht, die Sperre erfasse sein ganzes Vermögen.
Zudem zieht die Nichtleistung der Sicherheit nur dann
Sicherheitshaft nach sich, wenn dem Beschwerdeführer
böser Wille vorgeworfen werden
kann (Art. 57 Ziff. 2 StGB),
also jedenfalls dann nicht, wenn die Sperre seiner Mittel
ihn ausserstand setzt, die Sicherheit zu leisten.
Auch die Höhe der angedrohten Sicherheitshaft ver-
letzt das Gesetz nicht. Nach Art. 57 Ziff. 2 darf sie bis zu
zwei Monaten dauern. Das angefochtene Urteil bemisst sie
nicht länger,
und es erblickt zutreffend in den zwei Monaten
eine Höchstdauer, welche der Betroffene durch nachträg-
liche Leistung der Friedensbürgschaft abkürzen kann.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Stra.igesetzbuch. No 19. 79
19. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai
H4ä i. S. Bösch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
- Ein Strafmilderungsgrund braucht nicht jedesmal schon bejaht
zu werden, wenn eine der in Art. 64 StGB genannten Voraus-
setzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sich ausserdem die
mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 herunterge-
gangen werden muss, rechtfertigt.
- Die Strafmilderung nach Art. 65 StGB geht nicht aus von der
mildesten von mehreren wahlweise angedrohten Strafen, son-
dern von jener Strafart, die ohne den Strafmilderungsgrund
tatsächlich angewendet würde.
- Le juge n'a pa.s a retenir une circonstance attenuante chaque
fois que l'une des conditions de l'art. 64 CP est realisee, mais
seulement lorsque, en outre, la peine plus douce qu'il y a lieu
de prononcer selon l'art. 65 se justifie.
- Lorsqu'il attenue 1a peine en vertu de l'art. 65 CP, le juge doit
prendre pour point de depart, non pa.s la plus douce parmi les
differentes peines prevues alternativement, mais le genre de
peine qui aurait effectivement ete applique en l'absence d'une
cause d'attenuation.
- II giudice non e tenuto a concedere una circostanza attenuante
ogni qualvolta si avveri una delle ipotesi contemplate dal-
l'art. 64 CP, ma solo ove la pena attenuata ehe risulterebbe
dall'applicazione dell'art. 65 CP si giustifichi nella specie.
- Punt: di partenza per l'attenuazione della pena a' sensi dell'art.
65 CP non e quella piu mite di diverse pene alternativamente
contemplate dalla legge, si bene la specie di pena ehe andrebbe-
applicata in difetto di una ciroostanza attenuante.
Das Obergericht des Kantons Luzern erklärte Bösch
am 10. Februar 1945 des wiederholten Betruges schuldig,
weil
er in den Jahren 1934 und 1935 von drei stellensu-
chenden Arbeitern
unter falschen Angaben über sein
Geschäft insgesamt
Fr. 14,700.-als Darlehen aufgenom-
men hatte. Es nahm mildernde Umstände nach 7'0 Ziff. 1
lit. d des luzernischen
Kriminalstrafgesetzes an und ver-
urteilte den Angeklagten
in Anwendung kantonalen Rechts,
das
für ihn nicht weniger milde sei als das eidgenössische
(Art. 2 Abs. 2
StGB), zu vierzehn Monaten Arbeitshaus.
Bösch erklärte die Nfohtigkeitsbeschwerde.
A 'U8 tkn Erwägungen :
Das Obergericht weist darauf hin, dass die Klagen erst
acht Jahre nach Eintritt des Schadens eingereicht worden