Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; kantonale Strafbarkeit des Konkubinats; Begriff des eheähnlichen Zusammenwohnens. Die Kantone dürfen Konkubinat als Übertretung unter Strafe stellen, doch nur im Rahmen des Bundesrechts. Erforderlich ist eine aussereheliche Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau sowie Wohngemeinschaft. Diese liegt vor, wenn die Lebensverhältnisse der Beteiligten so eng verbunden sind, dass sie nach der öffentlichen Meinung als in derselben Wohnung lebend erscheinen. Nicht entscheidend sind formale Kriterien wie gemeinsamer Eingang, bauliche Verbindung, identischer Eigentümer oder ein einziger Mietvertrag (vgl. Erw. des Kassationshofes).
Strafgesetzbuch. No 12. 12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1945 i. S. Christen und Würseh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden. Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Konkubinat als kantonale Übertretung erfordert von Bundes- rechts wegen Wohngemeinschaft zweier in ausserehelicher Geschlechtsgemeinschaft lebender Personen verschiedenen Ge- schlechts. Wohngemeinschaft ist gegeben, wenn sioh die beiden Personen so nahe beieinander eingerichtet haben, dass sie nach der öffentlichen Meinung in ein und derselben Woh- nung leben. Art. 335 eh. 1 al. 1 OP. Le concubinat, en tant que contra.vention de droit cantonal, exige, de par le droit federal, l'habitation en commun de deux personnes de sexe different qui entretiennent une Iiaison sexuelle extraconjugale. II y a. habita.tion commune Iorsque deux personnes vivent dans c;ies conditions qui !es rapprochent. tellement l'une de l'a.utre que, pour l'opinion publique, elles habitent ensemble. Art. 335 cifra 1 cp. 1 OP. Il concubinato, quale contra.vvenzione di diritto cantonale, pre- suppone, perche sia conciliahile con il diritto federale, la. coabi- ta.zione di due persone di sesso diverso ehe intra.ttengono una. rel zione intima extra.coniuga.le. Si ha coabitazionea.llorquando le relazioni di vita. delle due persone sia.no cosl strette da costi- tuire, secondo I'opinione piU diffusa, una comunionedomestica.. Aus den Erwägungen : Wie das Bundesgericht am 9. März 1945 in Sachen Zemp und Saxer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (BGE 71 IV) entschieden hat, verbietet das Bun- desrecht den Kantonen nicht, das Konkubinat als Über- tretung mit Strafe zu bedrohen. Neue Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Wie das Bundesgericht ebenfalls im erwähnten Ent- scheide ausgesprochen hat, ist dem kantonalen Recht aber insofern eine Grenze gezogen, als nicht Tatbestände, welche blosse Unzucht sind, sei es gewerbsmässige, sei es einfache, als Konkubinat gewü.rdigt werden dürfen. Das verstiesse gegen den bundesrechtlichen Grundsatz, dass Strafgesetzbuch. No 12,
gewerhsmässige und einfache Unzucht straffrei bleiben (BGE 68 IV 41, III). Das Bundesgericht hat die Grenzen, innerhalb deren die Kantone den Begriff des Konkubinates frei normieren dürfen, so gezogen, dass Konkubinat nicht ohne ein eheähnliches Zusammenwohnen angenommen werden darf. Das erfordert einmal eine aussereheliche Geschlechtsgemeinschaft .;on Mann und Weib und sodann die Wohngemeinschaft. An letztere stellt das Bundes- gericht nicht allzustrenge Anforderungen. In Sachen Zemp und Saxer wurde beispielsweise erklärt, dass die Wohn- gemeinschaft nicht eine ausschliessliche zu sein braucht ; Konkubinat kann auch vorliegen, wenn einer der Betei- ligten ausser der gemeinsamen Wohnung noch eine eigene hat, in der er sich zeitweise aufhält. Das Konkubinat darf mit Obertretungsstrafe bedroht werden, weil es gegen die öffentliche Ordnung verstösst.. Entscheidend ist daher immer, ob das Zusammenwohnen in ausserehelicher Ge- schlechtsgemeinschaft geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen. Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt es, nicht darnach zu fragen, ob die von den Beteiligten benutzten Wohnräume einen gemeinsamen Eingang haben, ob sie untereinander verbunden sind, ob sie dem gleichen Eigen- tümer gehören, durch die gleiche Person vermietet worden sind, Gegenstand ein und desselben Mietvertrages bilden und dergleichen, sondern einfach darna.ch, ob sich die beiden Personen so nahe beieinander eingerichtet haben, dass sie nach der öffentlichen Meinung in ein und derselben Wohnung leben. Denn von der öffentlichen Meinung hängt es letzten Endes ab, ob die öffentliche Ordnung gestört ist.