Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; cantonal punishment of concubinage and federal limits of the concept; concubinage requires eheähnliches Zusammenwohnen. The federal criminal code does not contain a qualified silence barring cantonal petty-offense legislation on concubinage; rather, the matter remains within cantonal competence so far as the federal concept is respected. Mere repeated extramarital intercourse is insufficient. The decisive criterion is a household-like community that outwardly resembles marriage and is capable of offending public order; the cohabitation need not be exclusive, but short or casual visits do not suffice (consid. 1-3). General provisions of the Criminal Code apply to cantonal petty-offense law only if the canton incorporates them, in which case they operate as cantonal, not federal, law (consid. 4).
BGE 71 IV 46 - Konkubinat kantonale Übertretung
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Zitiert durch:
BGE 111 II 295 - Prostitutionsvertrag
Zitiert selbst:
Sachverhalt
A.
B.
C.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach erkennt der Kassationshof:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Simone Jampen, A. Tschentscher
Urteil des Kassationshofes
vom 9. März 1945
i.S. Zemp und Saxer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Die Kantone dürfen das Konkubinat innerhalb der Grenzen, welche das Bundesrecht diesem Begriff zieht, als Übertretung mit Strafe bedrohen. Konkubinat erfordert eheähnliches Zusammenwohnen.
Wenn die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom kantonalen Übertretungsstrafrecht als anwendbar erklärt werden, gelten sie als kantonales, nicht als eidgenössisches Recht.
Sachverhalt
A.
Elise Saxer lebte vom Sommer 1941 an mit ihrem ausserehelichen Kinde in der Wohnung ihrer Tante Elise Zemp-Saxer. In der Folge stellte Frau Zemp fest, dass ihr Ehemann mit Elise Saxer ein Liebesverhältnis unterhielt. Sie verliess daher am 19. März 1943 die eheliche Wohnung und reichte am 30. September des gleichen Jahres die Ehetrennungsklage ein. Elise Saxer blieb bei Zemp. Als er am 15. September 1943 in eine andere Wohnung umzog, folgte sie ihm mit dem Kinde nach. Sie gab ihre Stelle als Serviertochter auf, besorgte Zemp den Haushalt, nächtigte mit ihm in seinem Schlafzimmer und lebte mit ihm in Geschlechtsgemeinschaft. Am 27. Dezember 1943 mietete sie im gleichen Hause zwei Mansardenzimmer, die sie jedoch nicht oder nur selten benützte. Am 14. April 1944 reichte Frau Zemp gegen ihren Ehemann und gegen Elise Saxer Strafklage wegen Konkubinates ein. 1
B.
Das Obergericht des Kantons Luzern als Appellationsinstanz erklärte am 23. Januar 1945 beide Beschuldigte des Konkubinates im Sinne des 40 des luzernischen EG zum StGB schuldig und verurteilte sie zu bedingt vollziehbaren Haftstrafen von je einem Monat. Nach der Ansicht des Gerichts haben die Verurteilten die Übertretung vom Herbst 1943 an begangen. 2
C.
Beide Verurteilten haben die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag auf Freisprechung. Zur Begründung machen sie geltend, dass das Strafgesetzbuch in Art. 187 bis 212 die strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit erschöpfend regle und gegen das Konkubinatsverhältnis ausserdem auf dem Verwaltungswege und nach Art. 292 StGB vorgegangen werden könne; 40 EG zum StGB sei daher bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführer bestreiten ferner, im Konkubinat gelebt zu haben, und halten die Strafverfolgung für verjährt. 3
Auszug aus den Erwägungen:
Der Kassationshof zieht in Erwägung: 4
Erwägung 1
Ein solches kennt das Strafgesetzbuch nach BGE 68 IV 41 und 111 mit Bezug auf die Unzucht, und zwar sowohl die gewerbsmässige als auch die einfache, wie denn überhaupt die im Strafgesetzbuch enthaltene Regelung der strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit in geschlechtlichen Dingen als abschliessend betrachtet werden muss. Wäre Konkubinat bloss wiederholte Unzucht, so dürfte es deshalb nicht mit kantonaler Übertretungsstrafe bedroht werden. Allein es erschöpft sich nicht in den unzüchtigen Beziehungen. Wenn zwei Personen wie Eheleute zusammenleben, ohne miteinander verheiratet zu sein, massen sie sich für ihre Geschlechtsverbindung auch die äussere Form der ehelichen Gemeinschaft an. Das bringen gerade die Bezeichnung "wilde Ehe" und die Wendung "wie Mann und Frau zusammenleben", mit der die Sprache des Volkes solche Verhältnisse bezeichnet und durch die in einzelnen kantonalen Rechten der Tatbestand des Konkubinates umschrieben wird (Uri Art. 15 EG, Schwyz 16 EG), treffend zum Ausdruck. Die Verbindung tritt nach aussen wie eine eheliche in Erscheinung. Damit verstösst sie gegen die öffentliche Ordnung, wonach Grundlage für das Gemeinschaftsleben der Geschlechter die Ehe ist. Als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung regelt aber das Strafgesetzbuch das Konkubinat weder positiv noch negativ. Die Ahndung solcher Verstösse ist, soweit das Strafgesetzbuch nicht selber bestimmte Tatbestände als strafbar erklärt, dem kantonalen Übertretungsstrafrecht anheimgestellt (BGE 70 IV 86). Diese Regelung beruht auf der Erkenntnis, dass die Anschauungen darüber, was als Verletzung der öffentlichen Ordnung strafwürdig sei, von Gegend zu Gegend wechseln und dass daher die strafrechtliche Ahndung besser den Kantonen überlassen werde. Das Konkubinat ist ein Muster eines Tatbestandes, der am einen Ort als strafwürdig gilt, am andern nicht. 6
Diese Auffassung ist denn auch bei den Vorarbeiten zum Gesetz eindeutig zum Ausdruck gekommen. In der ersten Expertenkommission wurde die Bestimmung über Konkubinat in der ersten Lesung gutgeheissen, nachdem der Verfasser des Vorentwurfes darauf hingewiesen hatte, dass die vollständige Straflosigkeit des Konkubinates das sittliche Gefühl vieler Volkskreise, namentlich auf dem Lande, verletzen würde und die vorgeschlagene Fassung ("Personen, welche, polizeilicher Mahnung ungeachtet, wie Eheleute zusammenwohnen...") anderseits der romanischen Auffassung möglichst Rechnung trage (Verhandlungen 2 316). In der zweiten Lesung wurde die Bestimmung gestrichen mit dem Hinweis, dass die Gesetzgebung über das Konkubinat den Kantonen überlassen werden solle (Verhandlungen 2 744 f. ). Die gleiche Meinung nahm die zweite Expertenkommission, welche ebenfalls die eidgenössische Regelung des Konkubinates ablehnte, ausdrücklich zu Protokoll (Protokoll 3 209). 7
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 11
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).