Art. 173 ff. and 177 StGB; legal persons as bearers of honor. The term 'someone'/'autrui' in the offences against honor includes all bearers of the protected legal interest, not only natural persons but also juristic persons and foundations. Such entities have an independent reputation distinct from that of their members; impairment of that reputation may cause economic and non-economic harm and is therefore criminally protected. For the composition-proceedings offense mentioned in the headnote, the offence is a completed abstract endangerment offence; actual damage or intended damage is not a constituent element.
Strafgesetzbuch. No 8. nicht Erfolgs-sondern abstraktes Gefährdungsdelikt. Es gefährdet die ordnungsmässige Durchführung des Nach- lassvertragsverfahrens, ist ein V a'rgehen gegen die Rechts- pflege. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Unrecht mit Rücksicht auf das Nichtzustandekommen des Nachlassvertrages bloss des versuchten Stimmen- kaufs schuldig erklärt. Sein Vergehen war vollendet. Da indessen der öffentliche .Ankläger die Nichtigkeitsbe- schwerde nicht erklärt hat, kann die Strafe dem Gesetz nicht mehr angepasst werden. Das Vergehen erfordert auch nicht, dass jemand durch den Stimmenkauf geschädigt worden sei oder hätte geschädigt werden sollen. Der Eintritt oder die Beabsioh- tigung eines solchen Schadens wird unter den Tatbestands- merkmalen nicht erwähnt. s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 194ö i. S. Sehneider gegen Sehweizerische Vereinigung zur Wahrung.der Gehirgsfnteressen und: Kons. Art. 1731/. StGB. Juristische Personen, und zwar auch Stütungen, haben eine Ehre, deren Verletzung strafbar ist. Art. 173 et 88 OP. Les personnes morales, et mnme les fondations, ont u.n honneur qui est protege par la Ioi penale. Art. 173 88. OP. Anche le persone giuridiche, comprese le fonda- zioni, beneficiano della tutela. penale .della. loro onorabilit . Aus den Erwägungen : Art. 177 Abs. 1 StGB erklärt strafbar, wer jemanden (in den romanischen Texten wiedergegeben mit autrui bezw. una persona ) in seiner Ehre angreift. Unter jemand ist jedermann zu verstehen, dem das Rechtsgut der Ehre zusteht. Das sind nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Dass auch solche eine Ehre haben, hat das Bundesgericht bereits in seiner zivilrecht liehen Rechtsprechung anerkannt (BGE 31 II 246). Das Strafgesetzbuch geht nicht von einer anderen Auffassung Strafgesetzbuch. N" 8.
aus. Der üblen Nachrede (Art. 173), beziehungsweise der Verleumdung (Art. 174), welche es beide wie die Beschimp- fung (Art. 177) als Vergehen gegen die Ehre betrachtet (vgl. Überschrift zum dritten Titel und Randtitel zu Art. 173 fi.), erklärt es schuldig, ( wer jemanden im Falle der Verleumdung wider besseres Wissen bei einem andern ines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt . Eines unehrenhaften, ihren Ruf schädigenden Verhaltens fähig sind nicht nur natür- liche, sondern auch juristische Personen, wie auch andere Tatsachen ihren Ruf in Mitleidenschaft ziehen können. Denn vom Verhalten ihrer Organe und von anderen Tat- sachen hängt es ab, ob ihnen die Menschen Achtung zollen. Dieses Recht auf Achtung strafrechtlich zu schützen, ist der Zweck der Art. 173 :fi. StGB. Wie Art. 177 gewähren auch Art. 173 und 17 4 diesen Schutz durch Verwendung des allgemeinen Ausdruckes ((jemanden ( une personne , una persona ) einem jeden, welcher der Ehre fähig ist. Sie gewähren ihn insbesondere auch den Stiftungen. Diese geniessen wie andere juristische und wie natürliche Per- sonen einen Ruf, dessen Schädigung für sie ökonomisch nachteilig sein kann und der, auch soweit er mehr als ökonomische Bedeutung hat (vgl. BGE 31 II 246), ein der juristischen Person als solcher zustehendes, vom Rufe ihrer Mitglieder verschiedenes Rechtsgut ist und daher den Bestand von Mitgliedern nicht voraussetzt. Der . Schweizerischen Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen und dem Schweizerischen Gebirgs- hilfefonds steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden kann und deren Verletzung strafbar ist.