BGE 71 IV 33
BGE 71 IV 33Bge21.12.1942Originalquelle öffnen →
3" Strafgesetzbuch. No 6. 6. -Keine Schwierigkeit bietet endlich die Frage der Rehabilitation, wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehba.r ist., Zwar sehen Art. 76 bis 78 StGB die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit, in die Wählbarkeit zu einem Amte, in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund oder Beistand zu sein, nur vor für den Fall, dass das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen ist. Der Fall, wo der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verur- teilte sich während der Probezeit bewährt, ist nicht geregelt. Diese Lücke, welche auf die bereits erwähnte irrige Auffassung über die Unvereinbarkeit von Neben- strafen mit einer bedingt vollziehbaren Hauptstrafe zurückzuführen ist, ist dahin auszufüllen, dass die zwei- jährige Frist, nach deren Ablauf die Rehabilitation früh. stens zulässig ist, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet wird. Sie läuft somit vom gleichen Zeitpunkt an, von dem an die Dauer der Nebenstrafe gerechnet wird. Die gleiche Übereinstimmung ergibt sich nach dem Ge- setz, wenn die Hauptstrafe unbedingt vollzieh bar ist : beide Fristen beginnen dann mit der Beendigung des Vollzugs der Hauptstrafe zu laufen (Art. öl Abs. 2 und Art. 77, Art. 52 Ziff. 3 und Art. 76, Art. 54 Abs. 2 und Art. 79 StGB). Dass die zweijährige Rehabilitationsfrist unter Umstän- den vor der Probezeit abläuft, stört insofern nicht, als der Richter nicht verpflichtet, sondern· bloss berechtigt ist, den Verrirteilten nach Ablauf jener Frist zu rehabilitieren. Es liegt in seinem Ermessen, ob er es tun will. Vernünf-· tigerweise wird er es solange nicht tun, als die Probezeit nicht abgelaufen ist und somit nicht feststeht, ob sich der Verurteilte bewähren wird. Demnach erkennt der Kassationshof : I. -Die Nichtigkeitsbeschwerde der Hulda Stauss wird im Strafpunkt abgewiesen. Im Zivilpunkt wird darauf nicht eingetreten. 2. -Die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokura- Strafgesetzbuch. No 7. 33 tors wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Verurteilten Hulda Stauss für die zehnjährige Landes- verweisung den bedingten Strafvollzug nicht zu gewähren. 7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1945 i. S. Koeehlln gegen Statthalteramt Luzem-Stadt. Art. 168 StGB. Der Tatbestand des Stimmenkaufs im Nachlass- verfahren erfordert weder, da.<Js der Na,chla.ssvertrag zustande komme, noch dass der Gläubiger ihm zustimme oder sich bei der Zustimmung durch das angenommene Versprechen eines besonderen Vorteils beeinflussen lasse, noch dass jemand geschädigt werde oder geschädigt werden solle. Art.168 OP. Le delit d'achat de voix dans un ooncordat judiciaire ne suppose ni que le concordat ait abouti, ni que le ereancier y ait donne son consentement ou que celui-ci ait ete infiuenee · par la promesse acceptee d'un avantage special, ni que quel- qu'lUl subisse ou ait dü subir un prejudice. Art. 168 OP. II reato di compera di voto nella procedura concor- dataria non presuppone ehe il coneordato sia stato omologato, ne ehe il creditore vi abbia aderito. In ca.so di adesione, non e necessario ehe esista relazione di causa ad effetto fra la promessa di vantaggi partieolari e l'adesione. Ugualmente non e necessario ehe l'azione abbia causato o sia diretta a causare pregiudizio ad un terzo. A. -Als dem Malermeister Paul Künzi in Luzem am 30. Juli 1942 eine Nachlassstundung gewährt wurde, schuldete er Dr. Hartmann Koechlin aus einem Darlehen von Fr. 5000.-, welches ihm dieser am ll. August 1938 eingeräumt hatte, noch Fr. 4150.-; Fr. 850.-waren durch Verrechnung mit Forderungen für Malerarbeiten, welche Künzi im Hause Kcechlins ausgeführt hatte, getilgt worden. Künzi bot seinen Gläubigern eine Nach- lassdividende von 25 % an. Koechlin schrieb er am 27. August und 15. November 1942, er sei bereit, seine Schuld nach wie vor durch Malerarbeiten zu tilgen, falls Koechlin dem Nachlassvertrag zustimme. Am 21. Dezember 1942 sandte Koechlin dem Schuldner die Zustimmungaerklä- rung. Im Begleitschreiben.führte er aus:« Ich gebe Ihnen diese Zustimmung in der Meinung, dass, wie Sie es selbst 3 AS 71 IV -1945
34 Strafgeiletzbuch. No 7. in Ihrem Schreiben anführen, nach wie vor vereinbart bleibt, dass Sie Ihre Schuld durch Malerarbeiten weiter abtragen werden. » · Am 29. April 1943 lehnte die Nachlassbehörde den Nachlassvertrag mangels Sicherstellung der Nachlassdivi- dende ab. B. -Am 7. Dezember 1944 erklärte das Amtsgericht Luzern-Stadt Koechlin gestützt auf Art. 22 und 168 StGB des vollendeten Versuchs des Stimmenkaufs in einem Nachlassverfahren schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 30.-Busse. 0. -Koechlin ficht das Urteil mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die &ehe sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, er habe dem Nachlassvertrag zugestimmt in der Meinung, aber nicht unter der Bedingung, dass Künzi seine Schuld durch Verrechnung abtragen werde. Er habe dem Schuld- ner lediglich zu verstehen geben wollen, dass er es mit seinen Rückzahlungspfüchten nicht zu leicht nehmen solle. Er hätte dem Nachlassvertrag auch dann zuge- stimmt, wenn Künzi ihm keine Versprechungen gemacht hätte. Diese seien also für die Zustimmung nicht kausal gewesen. A'U8 den Erwägunqen : Der Beschwerdeführer hat Künzi am 21. Dezember 1942 ausdrücklich geschrieben, er stimme zu «in der Meinung », Künzi werde die Schuld durch Malerarbeiten abtragen. Das kann nur dahin ausgelegt werden, dass er den Schuldner beim Worte nehme und aus diesem Grunde dem Na.chlassvertrag zustimme. Diese gegenseitige Ver- knüpfüng der Zustimmung mit der Zusicherung des besonderen Vorteils' macht den Beschwerdeführer strafbar. Seine . Behauptung 1 er hätte dem Nachlassvertrag auch ohne das' Versprechen Künzis zugestimmt, ist unerheblich. Bestraft wird er für das, was er gemacht hat, unbeküm- Strafgesetzbuch. No 7. 36 Illert um das, was· er getan hätte, wenn Künzi ihm das Angebot nicht gemacht hätte. Der Tatbestand des Art. 168 Zifi. 2 StGB 'ist mit dem Zusi9hernlassen eines beson- deren Vorteils erfüllt. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Gläubiger dem Nachla.ssvertrag wirklich zustimme, geschweige denn, dass er sich bei der Stimmabgabe durch das angenommene Versprechen eines •besonderen Vorteils tatsächlich beeinflussen lasse ; er ist auch strafbar, wenn er nach der Annahme des Versprechens dem Nachla.ss- vertrag trotzdem nicht zustimmt oder es aus anderen Gründen als wegen des Versprechens tut. Ja man kann sich fragen, ob der Gläubiger nicht sogar dann strafbar wird, wenn er dem Schuldner bei der Annahme des Ver- sprechens ausdrücklich erklärt, er lasse sich dadurch in seiner Stimmabgaben nicht beeinflussen, mit andem Worten, ob es nicht schon genügt, dass er das Angebot annimmt, welches der Schuldner (oder ein Dritter) in der vom Gläubiger erkannten Absicht macht, seine Zu- stimmung zum Nachla.ssvertrag zu erkaufen. Denn während sich der Schuldner (oder ein Dritter) des Stimmenkaufs nur schuldig macht, wenn er dem Gläubiger die besonderen Vorteile /11,r dessen Zustimmung zum N achlassvertrag zusichert (Art. 168 Ziff. 1), erklärt das Gesetz den Gläubi- ger als strafbar, wenn er sich sokke Vorteile z'UBickern lässt ; dass dies für die Zustimmung zum Nachlassvertrag erfolgen müsse, sagt es nicht ausdrücklich (Art. 168 Zifi .. 2). Die Frage kann indessen offen bleiben, da, wie erwähnt, der Beschwerdeführer dem Sinn nach nichts anderes erklärt hat, als dass er seine Zustimmung als Gegenleistung für den versprochenen besonderen Vorteil betrachte. Zum Tatbestand des Stimmenkaufs gehört auch nicht das Zustandekommen des Nachlassvertrages. Das Gesetz spricht nicht von der Zusicherung besonderer Vorteile für die Zustimmung zu einem gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag, sondern einfach für die Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachla.ssvertrag. Stimmenkauf ist
36 Strafgesetzbuch. No 8. nicht Erfolgs-sondel'll abstraktes Gefährdungsdelikt. Es gefährdet die ordnungsmässige Durchführung des Nach- lassvertragsverfahrens, ist ein Vergehen gegen die Rechts- pflege. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Unrecht mit Rücksicht auf das Nichtzustandekommen des Nachlassvertrages bloss des versuchten Stimmen- kaufs schuldig erklärt. Sein Vergehen war vollendet. Da indessen der öffentliche Ankläger die Nichtigkeitsbe- schwerde nicht erklärt hat, kann die Strafe dem Gesetz nicht mehr angepasst werden. Das Vergehen erfordert auch nicht, dass jemand durch den Stimmenkauf geschädigt worden sei oder hätte geschädigt werden sollen. Der . Eintritt oder die Beabsich- tigung eines solchen Schadens wird unter den Tatbestands- merkmalen nicht erwähnt. s. Auszug aus dem UrteU des Kassationshofes vom 2. Fehmar 1946 i. S. Sehneider gegen Sehwelzerisch.e Vereinigung zur Wahrung.der Gehirgsfnteressen und Kons. Are. 173 lf. StGB. Juristische Personen, und zwar auch Stiftungen, haben eine Ehre, deren Verletzung strafbar ist. Art. 173 et 88 OP. Les personnes morales, et m&ne les fondations, ont un honneur qui est protege pe.r la. Ioi pena.le. Art. 173 88. OP. Anche le persone gfü.ridiche, comprese le fonda- zioni, beneficia.no della tutela penale della. loro onora.bilit&. Aus den Erwägungen : Art. 177 Abs. 1 StGB erklärt strafbar, wer<< jemanden» (in den romanischen Texten wiedergegeben mit « autrui » bezw. « una persona ») in seiner Ehre angreift. Unter « jemand » ist jedermann zu verstehen, dem das Rechtsgut der Ehre zusteht. Das sind nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Dass auch solche eine Ehre haben, hat das Bundesgericht bereits in seiner zivilrecht-. liehen Rechtsprechung anerkannt (BGE 31 II 246). Das Strafgesetzbuch geht nicht von einer anderen Auffassung Strafgesetzbuch. No 8. 37 aus. Der üblen Nachrede (Art. 173), beziehungsweise der Verleumdung (Art. 17 4), welche es beide wie die Beschimp- fung (Art. 177) als Vergehen gegen die Ehre betrachtet (vgl. "Überschrift zum dritten Titel und Randtitel zu Art. 173 :ff.), erklärt es schuldig, « wer jemanden [im Falle der Verleumdung « wider besseres Wissen »] bei einem andern ~ines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt ». Eines unehrenhaften, ihren Ruf schädigenden Verhaltens fähig sind nicht nur natür- liche, sondern auch juristische Personen, wie auch andere Tatsachen ihren Ruf in Mitleidenschaft ziehen können. Denn vom Verhalten ihrer Organe und von anderen Tat- sachen hängt es ab, ob ihnen die Menschen Achtung zollen. Dieses Recht auf Achtung strafrechtlich zu schützen, ist der Zweck der Art. 173 ff. StGB. Wie Art. 177 gewähren auch Art. 173 und 174 diesen Schutz durch Verwendung des allgemeinen Ausdruckes « jemanden » (« une personne », « una persona ii) einem jeden, welcher der Ehre fähig ist. Sie gewähren ihn insbesondere auch den Stiftungen. Diese geniessen wie andere juristische und wie natürliche Per- sonen einen Ruf, dessen Schädigung für sie ökonomisch nachteilig sein kann und der, auch soweit er mehr als ökonomische Bedeutung hat (vgl. BGE 31 II 246), ein der juristischen Person als solcher zustehendes, vom Rufe ihrer Mitglieder verschiedenes Rechtsgut ist und daher den Bestand von Mitgliedern nicht voraussetzt. Der « Schweizerischen Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen» und dem «Schweizerischen Gebirgs- hilfefonds >> steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden kann und deren Verletzung strafbar ist.
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