Art. 268 Abs. 2 BStrP; Nullitätbeschwerde gegen letztinstanzliches kantonales Urteil mit freier Rechtsanwendung; eine kantonale Beschwerde, die sich bloss auf Willkür beschränkt, gilt nicht als Rechtsmittel gegen die Anwendung des eidgenössischen Rechts. Massgebend ist die letzte kantonale Instanz, der die Rechtsanwendung schlechthin oblag, auch wenn ihr Entscheid noch mit kantonaler Willkürbeschwerde anfechtbar bleibt. Die Parteien werden dadurch nicht um die kantonale Willkürkontrolle gebracht; bei Ergreifung beider Rechtsmittel ist das bundesgerichtliche Verfahren nötigenfalls bis zum Abschluss des kantonalen Beschwerdeverfahrens sistiert (Art. 275 BStrP).
Verfahren. No 52. Gerichtsstandes für de!iJsen Anwendung notwendigerweise nach sich ziehe, weshalb diese Regelung keinen unzulässi- gen. Einbruch in die kantonale Prozesshoheit bedeute, konnte unmöglich der Meinung sein, dass umgekehrt für die Anwendung des kantonalen Strafrechts eidgenössische Gerichtsstandsnormen nötig seien. Einzelne Zuständig- keitsvorschriften des Strafgesetzbuches würden übrigens dazu führen, dass die Strafbestimmungen eines Kantons mitunter von den Richtern eines andern Kantons anzu- wenden wären. Diesen Zustand hat der Bundesgesetzgeber erst recht nicht beabsichtigen können. Das ginge sogar über die Handhabung stellvertretenden Strafrechts hinaus, bei dem doch vorausgesetzt wird, dass die Tat auch nach dem eigenen Recht des Richters strafbar sei. Nun hat allerdings die Vorinstanz Art. 346 ev. 347 StGB (in einer Auslegung, die vom Beschwerdeführer gerügt wird) tatsächlich angewendet, allein als subsidiäres kan- tonales Recht, nicht als eidgenössisches. Diese Rechtsan- wendung ist mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (Art. 269 BStrP, BGE 69 IV 211). 52. Entscheid des Kassationshofes vom 18. November 1945 i. S. Woodtll gegen Essig. Art. 268 Abs. 2 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde a.n den Kassa- tionshof ist gegen das Urteil der letzten kantonalen Instanz zu richten, welcher die Rechtsanwendung schlechthin oblag, ungeachtet einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kanto- nalen Beschwerde wegen Willkür. Arl. 208 al. 2 PnF. Le pourvoi en nullite 8. la. Cour de cassa.tion ale federale doit etre dirige contre le jugement de la juri- dietioil can.tofiiile de derniere instance a laquelle il appa.rtenait d'a.ppliquei' Iibrement le droit, sa.ns egard a la possibilite d'attaquer encore ce jugement pa.r la. voie d'un recours ca.ntonal pour arbitrhlre. Art. 268, cp. 2, PPF. Il ricorso per cassazione alla. Corte di cassa zione penale del Tribunale federale dev'essere diretto contro la sentenza dell'ultima giurisdizione cantonale cui spette.vs. d'applicare liberamente il diritto, senza riguardo alle. possibilita. d'impugnare ancora queste. sentenza. .mediante un ricorso per arbitrio davanti ad una giurisdizione ca.ntonale. Verfahren. No 52.
Der Strafgerichtspräsident von Basel-Stadt wies am 11. Juli 1945 die Ehrverletzungsklage des Woodtli gegen Essig ab. Das Urteil war gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a des baselstädtischen EG zum StGB in Verbindung mit 248 Abs. 1 und 265 lit. b StPO nicht appellabel, unterlag aber der Beschwerde wegen Willkür an den Ausschuss des Appellationsgerichts. Diese Beschwerde wurde vom Straf- kläger ergriffen, aber am 28. September 1945 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid, der am 16. Oktober eröffnet wurde, hat der Strafkläger am 26. Oktober 1945 die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes- gerichts erklärt. Der KWJsati mslwf zieht in Erwägung : Gemäss Art. 268 Abs. 2 BStrP und der Auslegung des- selben durch die Rechtsprechung (BGE 68 IV 113) ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Urteile (Endurteile und Zwischenentscheide) der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können, also gegen letztin- stanzliche kantonale Urteile. Zu den kantonalen Rechts- mitteln zählt das geltende Bundesstrafrechtsnflegegesetz im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Ordllung (Art.
OG von 1893) ordentliche und ausserordentlfohe, jedoch nur solche, welche die Anwendung des eidgenössischen Rechts ohne Einschränkung der Prüfung durch die höhere Instanz unterstellen, nicht auch solche, welche lediglich die willkürliche Rechtsanwendung -die; wie gerade 265 lit. b der baselstädttsclien StPO zeigt; tt.ls ein Mangel des kantonalen Verfahrens gilt (KassatiO:tishof 7. Dezember 1943 i.S. Zehnt.er) -zu prüfen ermögiichefi.. Diese Ein- schränkung ergibt sich notwendig aus der Verschiedenheit des zu überprüfenden Gegenstandes bei der Willkür- beschwnl'dö und bei der eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde: dort Willkür, hier die Gesetzesanwendung schlechthin. Die kantonale Instanz, die auf Prüfung von Willkür beschränkt ist, hat sich über die richtige
2H Verfahren. No 52. Gesetzesanwendung nicht oder höchstens vorfrageweise auszusprechen ; eigentlicher Gegenstand ihrer Prüfung ist die behauptete Willkür. Die Entscheidung hierliber könnte von einer weiteren Instanz nur kontrolliert werden, indem auch sie wieder bloss die behauptete Willkür (der ersten Instanz) prüfte. Würde sie die Rechts- anwendung überhaupt prüfen, so würde sie in Wirk- lichkeit nicht den Rechtsmittelentscheid, sondern den Sachentscheid (des ersten Richters) kontrollieren. Um dies zu ermöglichen, müsste aber dieser selbst an sie weitergezogen sein, und zwar in den für seine Weiterzie- hung geltenden Fristen. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof, welche die uneingeschränkte Über- prüfung der eidgenössischen Rechtsfrage bringt, ist daher gegen das Urteil jener kantonalen Instanz zu richten, die als letzte gleiche Rechtsanwendungsbefugnis hatte, d.h. der die Rechtsanwendung schlechthin oblag, ungeachtet einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kantonalen Beschwerde wegen Willkür (Verletzung klaren Rechts). Da.durch werden die Parteien nicht um die kantonale Willkürbeschwerde gebracht, sondern sie können von ihr neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Ge- brauch machen, wenn ihnen an der unnötigen Häufung der Rechtsmittel gelegen ist. Werden beide eingelegt, so wird der Kassationshof gemäss Art. 275 BStrP seine Entscheidung bis zur Erledigung dieses Beschwerdever- fahrens aussetzen, da im Falle der Gutheissung der kan- tonalen Beschwerde die Nichtigkeitsbeschwerde gegen- standslos wird.
Demnach erkennt der Kassatioruiko/ : Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 45, 48. -Voir aussi nos 45, 48. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
Art. 28 e aeg. OP. Nella procedura prevista dal diritto zuriga.no in materia di delitti contro l'onore commessi per me,zzo della stampa, l'accusa provvisoria a' sensi del 295 CPP e gia una querela penale (consid. 1). 2. Art. 173 OP. a) Questa disposizione protegge soltanto l'onore personale dell'individuo, non il suo valore d'artista (consid. 2 e 3). b) Condizioni soggettive della di:ffamazione (consid. 4). c) Salvaguardia d'interessi legittimi (consid. 5). A. -In der im Mai 1943 herausgegebenen Nummer 5 der Kunst-Zeitung erschien unter der Überschrift 'Königliches' Motta-Denkmal folgender vom Kunst- historiker Dr. W. Y. Müller verfasste und mit dessen Namen versehene Artikel: In Genf steht, in den herrlichen Quai-Anlagen am See, seit dem Jahre 1939 auf hohem Steinsockel die schöne 15 AS 71 IV -1945