Art. 268 Abs. 2 BStrP; nullity appeal must be directed against the cantonal decision rendered by the last instance competent to apply the law freely. A cantonal extraordinary remedy limited to arbitrariness review does not constitute the relevant instance for federal cassation purposes, since it concerns only a defect of cantonal procedure and not unrestricted legal review. The admissibility of the federal appeal depends on the functional competence of the cantonal authority, not on whether an additional cantonal arbitrariness complaint was available or pursued (consid. 1).
Strafgesetzbuch. No 50. Schutz, gleichgültig, ob sie sachlich gerechtfertigt und zweckmässig ist. Der Strafrichter kann ihr nicht einen anderen Inhalt geben' als die kantonale Verwaltungs- inst , die sie erlassen hat. Ein Verweisungsbruch als strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt liegt vor, sobald sich der Ausgewiesene gegen den Ausweisungsent- scheid, so wie er lautet, verfehlt hat. Dass das im vorlie- genden Falle objektiv geschehen ist, bestreitet der Be- schwerdeführer mit Recht nicht. Seine Kritik ist aber auch sachlich unbegründet. Wenn die Ausweisungsbehörde insofern einen Einbruch in die Kantonsverweisung gestattet, als sie die Durchreise mit der Eisenbahn und sogar das Umsteigen und das damit verbundene Warten auf dem Bahnsteig allgemein als erlaubt erklärt, so kann der Ausgewiesene aus diesem Ent- gegenkommen nicht das Recht ableiten, noch weiter zu gehen, beispielsweise am Bahnhofkiosk einzukaufen oder sich ins Bahnhofbuffet zu begeben. Er muss die Beschrän- kungen, die ihm im Rahmen des allgemeinen Entgegen- kommens auferlegt werden, in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Kanton dem Ausgewiesenen, Fälle blosser Schikane ausgenommen, sogar die Durchreise verbiete (vgl. BGE 42 1 305). Das grundsätzliche Verbot, anlässlich der gestatteten Durch- reise den Bahnsteig zu verlassen, ist nicht schikanös. Wo ein schützenswertes Interesse im einzelnen Falle eine Aus- nahme erheischt, kann der Ausgewiesene den Kanton um eine besondere Bewilligung angehen, wie ja auch im vor- liegenden Falle der Ausweisungsbeschluss sie vorbehält. Verfahren. N 51. II. VERFAHREN PROCEDURE
Verfahren. No 52. Gerichtsstandes für dessen Anwendung notwendigerweise nach sich ziehe, weshalb diese Regelung keinen unzulässi- gen Einbruch in die kantonale Prozesshoheit bedeute, konnte unmöglich der Meinung sein, dass umgekehrt für die Anwendung des kantonalen Strafrechts eidgenössische Gerichtsstandsnormen nötig seien. Einzelne Zuständig- keitsvorschriften des Strafgesetzbuches würden übrigens dazu führen, dass die Strafbestimmungen eines Kantons mitunter von den Richtern eines andern Kantons anzu- wenden wären. Diesen Zustand hat der Bundesgesetzgeber erst recht nicht beabsichtigen können. Das ginge sogar über die Handhabung stellvertretenden Strafrechts hinaus, bei dem doch vorausgesetzt wird, dass die Tat auch nach dem eigenen Recht des Richters strafbar sei. Nun hat allerdings die Vorinstanz Art. 346 ev. 347 StGB (in einer Auslegung, die vom Beschwerdeführer gerügt wird) tatsächlich angewendet, allein als subsidiäres kan- tonales Recht, nicht als eidgenössisches. Diese Rechtsan- wendung ist mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (Art. 269 BStrP, BGE 69 IV 211). 52. Entscheid des Kassationshofes vom 16. November 1946 i. S. Woodtli gegen Essig. Art. 268 Abs. 2 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa- tionshof ist gegen das Urteil der 1etzteh kantonalen Instanz zu richten, welcher die Rechtsanwendung schlechthin oblag, ungeachtet einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kanto- nalen Beschwerde wegen Willkür. Art. 268 al. 2 PJ: F. Le pourvoi en nullite 8. la Cour de cassa.tion p iale federale doit etre dirige contre le jugement de la juri- diction cantafüUe de derniere instance 8. laquelle il appa.rtenait d'appliquei' librement le droit, sans ega.rd 8. la possibilite d'attaquer eneore ce jugement par la voie d'un recours cantonal pour arbitra.ire. Art. 268, c;p. 2; PPF. Il ricorso per cassazione a.lla Corte di cassa- zione penale del Tribunale federale dev'essere diretto contro la sentenza. dell'ultima giurisdizione cantona.le cui spette.vs. d'applicare liberamente il diritto, senza riguardo a.lla possibilita. d'impugnare anoora queste. sentenza.mediante un ricorso per arbitrio davanti ad una giurisdizione cantonale. Verfahren. No 52.
Der Strafgerichtspräsident von Basel-Stadt wies am 11. Juli 1945 die Ehrverletzungsklage des Woodtli gegen Essig ab. Das Urteil war gemäss Art. 6 Zi:ff. 3 lit. a des baselstädtischen EG zum StGB in Verbindung mit 248 Abs. 1 und 265 lit. b StPO nicht appellabel, unterlag aber der Beschwerde wegen Willkür an den Ausschuss des Appellationsgerichts. Diese Beschwerde wurde vom Straf- kläger ergriffen, aber am 28. September 1945 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid, der am 16. Oktober eröffnet wurde, hat der Strafkläger am 26. Oktober 1945 die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes- gerichts erklärt. Der KWJsationskof zieht in Erwägung : Gemäss Art. 268 Abs. 2 BStrP und der Auslegung des- selben durch die Rechtsprechung (BGE 68 IV 113) ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Urteile (Endurteile und Zwischenentscheide) der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können, also gegen letztin- stanzliche kantonale Urteile. Zu den kantonalen Rechts- mitteln zählt das geltende Bundesstrafrechtsndegegesetz im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Ordllung (Art. 162 OG von 1893) ordentliche und ausserordentlibhe, jedoch nur solche, welche die Anwendung des eidgenössischen Rechts ohne Einschränkung der Prüfung durch die höhere Instanz unterstellen, nicht auch solche, wefohe lediglich die willkürliche Rechtsanwendung -die; wie gerade 265 lit. b der baselstädflsölien StPO zeigtj als ein Mangel des kantonalen Verfahrens gilt (KassatiOnshof 7. Detember 1943 i.S. Zehnter) -zu prüfen ermögllche:fi. Diese Ein- schränkung ergibt sich notwendig aus der Verschiedenheit des zu überprüfenden Gegenstandes bei der Willkür- beschwerde und bei der eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde : dort Willkür, hier die Gesetzesanwendung schlechthin. Die kantonale Instanz, die auf Prüfung von Willkür beschränkt ist, hat sich über die richtige