Art. 291 Abs. 1 StGB; gerichtliche Kontrolle einer Kantonsverweisung: Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die rechtskräftige, von der zuständigen Behörde angeordnete Ausweisungsverfügung materiell gerechtfertigt oder zweckmässig ist. Der Verweisungsbruch ist bereits gegeben, wenn der Ausgewiesene dem Verbot zuwiderhandelt, so wie es im Verwaltungsentscheid lautet. Gestattet die Behörde ausnahmsweise die Durchreise, so ist diese Erlaubnis eng auszulegen; der Betroffene darf die damit verbundenen Beschränkungen nicht überschreiten, sofern nicht eine besondere Bewilligung vorliegt (vgl. Erwägungen).
Strafgesetzbuch. No 49. .Art. 2'13 CP. Questa disposizione punisce anche l'atto di chi fornisce informazioni ehe sa essere false ; basta ehe, per loro natura, queste informa;t;ioni concernino un segreto di fabbri- cazione o d'affari. Aus den Erwägungen : Sämtliche Meldungen, welche der Besohwerdeführer machte, waren bewusst falsch. Mit Recht haben die kan- tonalen Instanzen in der Erstattung dieser Meldungen dennoch wirtschaftlichen Nachrichtendienst erblickt. Art. 273 Abs. 2 StGB will nicht bloss den Verrat bestehender geheimer Tatsachen unterdrücken, sondern den Nachrich- tendienst als solchen bekämpfen. Die Vermittlung jeder Nachricht, die ihrer Natur nach ein Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis betrifft, stellt solchen Nachrichten- dienst dar, mag das Gemeldete auch falsch sein. Art. 273 ist nicht zum Schutze der privaten Interessen aufgestellt ; diese werden durch Art. 162 StGB geschützt. Erstere Be- stimmung regelt gleich wie jene über politischen oder militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB) ein Vergehen gegen den Staat vgl. Überschrift zum drei- zehnten Titel). Schon der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenos- senschaft erblickte in diesen Vergehen, -die er im wesentli- chen gleich umschrieb wie das Strafgesetzbuch, Angriffe auf die Gebietshoheit der Schweiz (Botschaft des Bundes- rates, BBl 1935 I 743). Einen solchen Angriff übt auch aus, wer einer fremden amtlichen Stelle oder ausländischen Nachrichtenorganisation falsche Meldungen erstattet. Fa.I- sche Meldungen können denn auch gleich wie richtige den fremden Staat zu unerwünschten Massnahmen veran- lassen. Solchen soll durch Bekämpfung des auf schweize- risches Gebiet übergreifenden oder gegen schweizerische Interessen verstossenden Nachrichtendienstes vorgebeugt werden. Schon Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft wurde vom Bundesgericht dahin ausgelegt, dass er auch die im Texte Strafgesetzbuch. No 50. 219 nicht erwähnte Erstattung falscher wirtschaftlicher Nach- richten verbiete (BGE 65 I 334). Gehört die Richtigkeit der Meldung nicht zum objek- tiven Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendien- stes, so schliesst das Bewusstsein der Unrichtigkeit den Vorsatz nicht aus; der Täter braucht nur zu wissen, dass die Meldung, wenn sie wahr wäre, ein Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde. Das hat der Be- schwerdeführer bei Erstattung seiner falschen Meldungen gewusst. 50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Sep- tember 1945 i. S. Langjahr gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirlch. .Art. 291 .Abs. 1 StGB. Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Ausweisungsverfügung, so wie sie lautet, sachlich gerechtfertigt und zweckrnässig ist. Zulässiger Inhalt einer gestützt auf Art. 45 BV aus sicherheits- polizeilichen Gründen ausgesprochenen Kantonsverweisung. .Art. 291 aZ. 1 CP. Le juge penal n'a pas examiner si la decision d'expulsion, teile qu'elle est con9ue, est materiellement justifiee et opportune. Contenu que peut avoir une decision d'expulsion prise pour des motifs de police en vertu de l'art. 45 CF. .Art. 291 cp. 1 OP. . n giudice penale non deve esamina.re se il decreto d'espulsione, cosi com' e concepito, sia. giustificato nel merito ed opportuno. Contenuto ehe puo a.vere un decreto d'espulsione pronuncia.to per motivi di polizia in virtu dell'art. 45 CF. Aus den Erwägungen : Die Rüge des Beschwerdeführers, der Kanton, welcher dem Ausgewiesenen zwar die Durchreise mit der Eisenbahn gestattet, ihm aber das Verlassen des ahnsteiges verbietet, verletze Art. 291 StGB, richtet sich nicht an den Straf- richter, sondern an die Behörde, welche die Ka.ntonsver- weisung ausgesprochen hat. Wenn die Ausweisung von der uständigen Behörde verfügt und rechtskräftig gewor- den ist, wie es hier zutrifft, geniesst sie strafrechtlichen
Strafgesetzbuch. N° 50. Schutz, gleichgültig, ob sie sachlich gerechtfertigt und zweckmässig ist. Der Strafrichter kann ihr nicht einen anderen Inhalt geben' als die kantonale Verwaltungs- instnz, die sie erlassen hat. Ein Verweisungsbruch als strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt liegt vor, sobald sich der Ausgewiesene gegen den Ausweisungsent- scheid, so wie er lautet, verfehlt hat. Dass das im vorlie- genden Falle objektiv geschehen ist, bestreitet der Be- schwerdeführer mit Recht nicht. Seine Kritik ist aber auch sachlich unbegründet. Wenn die Ausweisungsbehörde insofern einen Einbruch in die Kantonsverweisung gestattet, als sie die Durchreise mit der Eisenbahn und sogar das Umsteigen und das damit verbundene Warten auf dem Bahnsteig allgemein als erlaubt erklärt, so kann der Ausgewiesene aus diesem Ent- gegenkommen nicht das Recht ableiten, noch weiter zu gehen, beispielsweise am Bahnhofkiosk einzukaufen oder sich ins Bahnhofbuffet zu begeben, Er muss die Beschrän- kungen, die ihm im Rahmen des allgemeinen Entgegen- kommens auferlegt werden, in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Kanton dem Ausgewiesenen, Fälle blasser Schikane ausgenommen, sogar die Durchreise verbiete:Q (vgl. BGE 42 I 305). Das grundsätzliche Verbot, anlässlich der gestatteten Durch- reise den Bahnsteig zu verlassen, ist nicht schikanös. Wo ein schützenswertes Interesse im einzelnen Falle eine Aus- nahme erheischt, kann der Ausgewiesene den Kanton um eine besondere Bewilligung angehen, wie ja auch im vor- liegenden Falle der Ausweisungsbeschluss sie vorbehält. Verfahren. N ;; 1. II. VERFAHREN PROOEDURE