BGE 71 IV 217
BGE 71 IV 217Bge21.06.1935Originalquelle öffnen →
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Strafgesetzbuch. N° 48.
Ermessen des Truppenkommandanten stellt, den Schul-
digen disziplinarisch zu bestrafen,
statt gegen ihn eine
Voruntersuchung
zu bfehlen. Die Abgrenzung der « schwe-
ren.» von den gewöhnlichen Fällen (z.B. Art. 272 Ziff. 2
StGB) betrachtet auch das Militärkassationsgericht als
frei überprüfbare Rechtsfrage.
2. -Art. 251 Ziff. 3 StGB privilegiert nicht die « leich-
ten », sondern nur die « besonders leichten Fälle », << les
cas
de tre.& peu de gravite »,wie der französische Text sagt.
Das Gesetz will also bei der Abgrenzung der privilegierten
von den einfachen Fällen einen strengen Massstab angelegt
wissen.
Der Richter soll nicht leichthin Art. 251 Züf. 3
anwenden, wenn ihm die Mindeststrafe von sechs Monaten
Gefängnis als hart erscheint; das Gesetz will die Fäl-
schung öffentlicher
Urkunden· streng bestrafen.
Die beiden zu beurteilenden Fälschungen
sind nicht
besonders leichte Fälle. Der Beschwerdeführer hat sie in
der Absicht begangen, sich ein Vielfaches der ihm zu,kom-
menden Grossbezügerkarten
für Mehl zu verschaffen, und
hat von den gefälschten Urkunden auch Gebrau,ch ge-
macht und den beabsichtigten Vorteil erlangt; Dass die
beiden Anweisungen
nur dazu bestimmt waren, gegenüber
der Behörde, nicht auch gegenüber privaten Personen be-
nützt zu werden, ist belanglos. Da die Tat einfach zu
begehen war, mag dem Beschwerdeführer der Entschlusis
leicht gefallen sein, was aber den Fall nicht zum besonders
leichten
macht. Au,ch die «·gewisse Notlage», in welche
ihn die Rationierung gebracht haben soll, weil sie seinem
aus der Herstellung von Biskuits gezogenen Verdienst
Schranken setzte,
genügt nicht, . sonst müssten die Mehr-
zahl
der Fälle, m denen durch Fälschungen die Ratio-
nierungsvorschriften umgangen werden, als privilegierte
Fälschungen behandelt werden,
denn die Rationierung hat
für jeden eine Einschränkung zur Folge, die ihn in eine
« gewisse Notlage » bringt. Was der Beschwerdeführer
sonst noch vorbringt, liegt au,sserhalb des objektiven und
subjektiven Tatbestandes seiner beiden Verbrechen. Sol-
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ehe Umstände sind bei der Qualifikation der Tat als
gewöhnliche oder als privilegierte
nicht zu berücksichtigen,
sondern
taugen höchstens für die Abwägung des Verschul-
dens
im Sinne des Art. 63 oder für die Ermittlung von
Strafmilderungsgründen
im Sinne des Art. 64 StGB. Das
gilt
für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ver-
brechen, die übrigens
auf der Hand lagen, nach der Ent-
deckung bald gestand (wobei er immerhin anfänglich die
erste Fälschung bestritt), dass
er den Schaden wiedergut-
machte,
und dass er die Fälschungen angeblich beging, um
einen Teil des Mehles nachzubeziehen, auf das er drei
Jahre früher verzichtet hatte. Dass die Fälschungen un-
möglich gewesen wären, wenn
der Beamte des Bureaus
Nr. 11 die Anweisungen demjenigen des Bureaus Nr. 10
direkt übergeben hätte, dass ferner die beiden V erbrechen
später ohnehin entdeckt worden wären, und dass endlich
der Beschwerdeführer sich noch vor einem kriegswirt-
schaftlichen
Strafgericht zu verantworten hat, sind Um-
stände, welche nicht einmal für die Strafzumessung (sie
haben mit dem Verschulden im Sinne des Art. 63 nichts
zu tun), geschweige
denn für die Qualifikation der Tat
von Bedeutung sein können.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. No-
vember 1945 i. S. Brfigger gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons
Basel-Stadt.
Art. 273 StGB. Unter diese Bestimmung fällt auch die Erstattung
bewusst falscher Meldungen, welche ihrer Natur nach ein
Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis betreffen.
Art. 273 OP. Cette disposition reprime aussi l'acte de celui qui
fournit des renseignements qu'il sait faux; il suffit que, ?e lur
nature, ces renseignements concernent un secret de fabncation
ou d'affaires.
218 Strafgesetzbuch. No 49. Art. 273 OP. Queste. disposizione punisce anche l'atto di chi fornisoe informa.zioni ohe sa essere false ; haste. ehe, per loro natura, queste informa~ioni conoernino un segreto di fabbri- ca.zione o d'affari. Am den Erwägungen : Sämtliche Meldungen, welche der Beschwerdeführer machte, waren bewusst falsch. Mit Recht haben die kan- tonalen Instanzen in der Erstattung dieser Meldungen dennoch wirtschaftlichen Nachrichtendienst erblickt. Art. 273 Abs. 2 StGB will nicht bloss den Verrat bestehender geheimer Tatsachen unterdrücken, sondern den Nachrich- tendienst als solchen bekämpfen. Die Vermittlung jeder Nachricht, die ihrer Natur nach ein Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis betrifft, stellt solchen Nachrichten- dienst dar, mag das Gemeldete auch falsch sein. Art. 273 ist nicht zum Schutze der privaten Interessen aufgestellt ; diese werden durch Art. 162 StGB geschützt. Erstere Be- stimmung regelt gleich wie jene über politischen oder militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB) ein Vergehen gegen den Staat (vgl. "Oberschrift zum drei- zehnten Titel). Schon der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenos- senschaft erblickte in diesen Vergehen,· die er im wesentli- chen gleich umschrieb wie das Strafgesetzbuch, Angriffe auf die Gebietshoheit der Schweiz (Botschaft des Bundes- rates, BBI 1935 I 743). Einen solchen Angriff übt auch aus, wer einer fremden amtlichen Stelle oder ausländischen Nachrichtenorganisation falsche Meldungen erstattet. Fa.I- sche Meldungen kömien denn auch gleich wie richtige den fremden Staat zu unerwünschten Massnahmen veran- lassen. Solchen soll durch Bekämpfung des aul schweize- risches Gebiet übergreifenden oder gegen schweizerische Interessen verstossenden Nachrichtendienstes vorgebeugt werden. Schon Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft wurde vom Bundesgericht dahin ausgelegt, dass er auch die im Texte Strafgesetzbuch. No 50. 219 nicht erwähnte Erstattung falscher wirtschaftlicher Nach- richten verbiete {BGE 65 I 334). Gehört die Richtigkeit der Meldung nicht zum objek- tiven Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendien- stes, so schliesst das Bewusstsein der Unrichtigkeit den Vorsatz nicht aus ; der Täter braucht nur zu wissen, dass die Meldung, wenn sie wahr wäre, ein Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde. Das hat der Be- schwerdeführer bei Erstattung seiner falschen Meldungen gewusst. 50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Sep- tember UM5 i. S. Langjahr gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirlch. Art. 291 Ab8. 1 StGB. Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Ausweisungsverfügung, so wie sie la.utet, sachlich gerechtfertigt und zweokmässig ist. Zulässiger Inhalt einer gestützt auf Art. 45 BV aus sicherheits- polizeilichen Gründen ausgesprochenen Kantonsverweisung. Art. 291 al. 1 OP. Le juge p6nal n'a. pa.s 8. examiner si la. deoision d'expulsion, teile qu'elle est con9ue, est materiellement justifi.ee et opportune. Contenu que peut a.voir une decision d'expulsion prise pour des motifs de police en vertu de l'art. 45 CF. Art. 291 cp. 1 OP. n giudice ~na.le non deve esaminare se il decreto d'espulsione, cosi com e concepito, sia giustificato nel merito ed o:pportuno. ContenU:to ehe pub a.vere un decreto d'espulsione pronuncia.to per motivi di polizia in virtU dell'art. 45 CF. Am den Erwägungen : Die Rüge des Beschwerdeführers, der Kanton, welcher dem Ausgewiesenen zwar die Durchreise mit der Eisenbahn gestattet, ihm aber das Verlassen des ~ahnsteiges verbietet, verletze Art. 291 StGB, richtet sich nicht an den Straf- richter, sondern an die Behörde, welche die Kantonsver- weisung ausgesprochen hat. Wenn die Ausweisung von der tuständigen Behörde verfügt und rechtskräftig gewor- den ist, wie es hier zutrifft, geniesst sie strafrechtlichen
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