Art. 251 Ziff. 3 StGB; distinction between ordinary and especially light forgery cases is a question of law. The qualifying terms 'light', 'especially light' and 'serious' are legal concepts subject to free review in cassation, though their application leaves a limited margin of appreciation. Art. 251 Ziff. 3 StGB is exceptional and requires a particularly minor case; it is not enough that the offense was easy to commit, later discovered, confessed, or accompanied by restitution or personal hardship. Circumstances outside the objective and subjective elements of the offense are relevant, at most, to culpability and mitigation under Arts. 63-64 StGB, not to legal qualification (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. N 48. seiner beiden Sehmiete stehenden Mittäter Behrensta.mm und Sennhanser schon damit begonnen, dass ersterer mit eU,.em Dietrich in die Geschäftslokale einzudringen ver- suchte, aus denen er Waren zu stehlen beabsichtigte. Was die drei taten, war der Beginn des entscheidenden Schrittes, der sie nach ihrer Vorstellung zum verbrecherischen Erfolg führen sollte. Dem:nach erkennt der Ka88ationskof : Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. 48. Urteß des Kassationshofes vom 21. September 1945 i. S. HoUlnger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. I. Art. 269 Abs. 1 BStrP. Ob eine Tat leichter Fall bezw. schwerer Fall ist. ist Rechtsfrage. 2. Art. 21il Zifl. 3 StGB. Besonders leichter Fall von Urkunden- fälschung verneint.
bezügerkarten für 12 kg. Mehl. Er setzte der Zahl 12 auf der Anweisung eine Eins vor und erreichte damit, dass ihm Karten für ll2 kg. gegeben wurden. Am 31. Juli 1944 änderte er nach dem Verlassen des Bureaus Nr. 11 die An- weisung dahin ab, dass er der Zi:ffer 9 die Ziffer 7 vor- setzte, worauf er i:m Bureau Nr. 10 Grossbezügerkarten statt für 9 kg. Mehl für 79 kg. erhob. Diese Fälschung wurde kurz nachher entdeckt, weil der nachfolgende Be- sucher des Bureaus Nr. 10 den Beamten darauf aufmerk- sam machte, dass sich Hotti:nger im Vorraum verdächtig benommen hatte. Durch Nachkontrolle der früheren An- weisungen deckte die Zentralstelle hernach auch die Fälschung vom 25. April 1944 auf. B. -Am 13. März 1945 erklärte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Hotti:nger der wiederholten Fäl- schung öffentlicher Urkunden schuldig und verurteilte ihn zu ei:nem Monat Gefängnis. Es Würdigte die beiden Ver- gehen als besonders leichte Fä.lle i:m Sinne des Art. 251 Ziff. 3 StGB. Zur Begründung führte es an, die beiden Urkunden seien nur dazu bestimmt gewesen, gegenüber der ausstellenden Behörde selbst gebraucht zu werden. Der beabsichtigte und erlangte rechtswidrige Vorteil sei nicht sehr erheblich und der Schaden wieder gutgemacht. Hotti:nger habe noch .ei:ne verhä.ltnismä.ssig empfindlichere Strafe durch ei:n kriegswirtschaftliches Strafgericht zu erwarten. Zuvielbezüge wie jene des Angeklagten würden später auf alle Fä.lle entdeckt werden. Die Tat sei nicht raffiniert. Die Fä.lschu;ngen seien ausserordentlich leicht durchzuführen gewesen. Ähnliche Fä.lle könnten leicht verhindert werden, wenn der Beamte, welcher die Anwei- sung ausstellt, sie statt dem Bezugsberechtigten direkt dem Beamten, der die Grossbezügerkarten abzugeben hat, aushändigen würde. Der Angeklagte habe in einer gewissen Notlage gehandelt, da er auf den Verdienst aus der Her- stellung von Biskuits angewiesen sei. Auch möge er sich subjektiv teilweise als entlastet betrachtet haben, weil er glaubhaft angebe, er habe früher erheblich weniger Mehl
214 Strafgesetzbuch. No 48. bezogen, als er hätte beziehen dürfen. Schliesslich sei auch noch zu berücksichtignn, dass er die Tat schon im kriegs- wirtschaftlichen Untersuchungsverfahren gestanden habe. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft änderte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 14. Au- gust 1945 dieses Urteil dahin ab, dass es Hottinger in Anwendung von Art. 251 Ziff. 2, 67 und 68 StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilte. Es führte aus, Art. 251 Ziff. 3 StGB treffe nicht zu, weil sich der Angeklagte durch die beiden Fälschungen einen erheblichen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen versucht habe. Die beiden Urkunden seien wichtig ; sie dienten nicht nur dem internen Verkehr des Kriegswirtschaftsamtes, sondern auch als Abrech- nungsbelege gegenüber den Bundesbehörden. Der Ange- klagte habe aus Eigennutz gehandelt. Dass die Fälschun- gen leicht vorgenommen werden konnten und früher oder später entdeckt werden mussten, sei nicht erheblich. Auch die übrigen Gründe, welche die Vorinstanz anführe, seien lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, könn- ten da.gegen die rechtliche Qualifikation der Tat nicht beeinflussen. 0. -Hottinger ficht das Urteil des Appellationsgerichts mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es tiei aufzuheben u,nd die Sache sei zur Anwendung des Art. 251 Ziff. 3 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht sich im wesentlichen die Erwägungen des Strafgerichts zu eigen. Der Kassationshof zieht in Erwagung :
Ob das möglich ist, ist nicht eine Frage der Strafzumes- sung, in welcher das Gesetz dem Ermessen der kantonalen Behörden innerhalb vernünftiger Grenzen freien Spielraum. lässt, sondern es ist eine Frage der Qualifikation der Tat, also eine vom Kassationshof frei zu überprüfende Rechts- frage. Es verhält sich gleich wie beispielsweise bei der Ab- grenzung der schweren Körperverletzung vo,n der einfa- chen, des ausgezeichneten . Diebstahls vom einfachen, der Entwendung vom. Diebstahl. Wie bei der Körperver- letzung der Begriff der c schweren Schädigung (Art. 122 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), beim Diebstahl der Begriff der be- sonderen Gefährlichkeit (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4), bei der Entwendung der Begriff des geringen Wertes (Art. 138 Abs. 1) Rechtsbegriffe sind, über deren richtige Anwendung der Kassationshof zu wachen hat, sind auch die Begriffe des leichten , des besonders leichten und des schweren Falles, wie das Gesetz sie zur Abstufung der Strafdro- hungen wiederholt verwendet (Art. 123 Ziff. 1 Abs. l Satz 2, Art. 143 Abs. 2, Art. 144 Abs. 2, Art. 272 Zi:ff. 2 usw.), Rechtsbegriffe, die nicht im einen Kanton so, im a.ndern anders ausgelegt werden dürfen, erst recht nicht, wenn von der Qualifikation als schwerer oder leichter Fall die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Über- tretung abhängt (vgl. z. B. Art. 240 Abs. 2, 272 Ziff. 2). Freilich können sie nicht fest umschrieben werden, und es bleibt dem richterlichen Ermessen bei ihrer Auslegung notwendig ein gewisser Spielraum. Anhand der Anwendung auf den einzelnen Fall lässt sich jedoch sagen, ob der kan- tonale Richter sie grundsätzlich richtig auffasst. Die Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts, wonach die untere Instanz über die Abgrenzung der leichten, diszi- plinarisch zu ahndenden, von den nicht leichten Fällen innerhalb der Grenzen vernünftigen Ermessens endgültig entscheidet (MKGE 1915-l925 Nr. 5, 36, 1926-1935 Nr. 44, 46), lässt sich nicht auf das bürgerliche Strafverfahren übertragen. Sie erklärt sich hauptsächlich aus der dem Militärstrafverfahren eigenen Ordnung, die es schon ins
Strafgesetzbuch. N° 48. Ermessen des Truppenkommandanten stellt, den Schul- digen disziplinarisch zu bestrafen, statt gegen ihn eine Voruntersuchung zu bnfehlen. Die Abgrenzung der schwe- re von den gewöhnlichen Fällen (z.B. Art. 272 Ziff. 2 StGB) betrachtet auch das Militärkassationsgericht als frei überprüfbare Rechtsfrage. 2. - Art. 251 Ziff. 3 StGB privilegiert nicht die leich- ten ll, sondern nur die besonders leichten Fälle ll, les cas de tru peu de gravite ll, wie der französische Text sagt. Das Gesetz will also bei der Abgrenzung der privilegierten von den einfachen Fällen einen strengen Massstab angelegt wissen. Der Richter soll nicht leichthin Art. 251 Ziff. 3 anwenden, wenn ihm die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis als hart erscheint; das Gesetz will die Fäl- schung öffentlicher Urkunden-streng bestrafen. Die beiden zu beurteilenden Fälschungen sind nicht besonders leichte Fälle. Der Beschwerdeführer hat sie in der Absicht begangen, sich ein Vielfaches der ihm zu.kom- menden Grossbezügerkarten für Mehl zu verschaffen, und hat von den gefälschten Urkunden auch Gebrau,ch ge- macht und den beabsichtigten Vorteil erlangt. Dass die beiden Anweisungen nur dazu bestimmt waren, gegenüber der Behörde, nicht auch gegenüber privaten Personen be- nützt zu werden, ist belanglos. Da die Tat einfach zu begehen war, mag dem Beschwerdeführer der Entschlus1:1 leicht gefallen sein, was aber den Fall nicht zum besonders leichten macht. Auch die gewisse Notlage ll, in welche ihn die Rationierung gebracht haben soll, weil sie seinem aus der. Herstellung von Biskuits gezogenen Verdienst Schranken setzte, genügt nicht, sonst müssten die Mehr- zahl der Fälle, m denen durch Fälschungen die Ratio- nierungsvorschriften umgangen werden, als privilegierte Fälschungen behandelt werden, denn die Rationierung hat für jeden eine Einschränkung zur Folge, die ihn in eine gewisse Notlage bringt. Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, liegt ausserhalb des objektiven und subjektiven Tatbestandes seiner beiden Verbrechen. Sol- Strafgesetzbuch. N° 49.
ehe Umstände sind bei der Qualifikation der Tat als gewöhnliche oder als privilegierte nicht zu berücksichtigen, sondern taugen höchstens für die Abwägung des Verschul- dens im Sinne des Art. 63 oder für die Ermittlung von Strafmilderungsgründen im Sinne des Art. 64 StGB. Das gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ver- brechen, die übrigens auf der Hand lagen, nach der Ent- deckung bald gestand (wobei er immerhin anfänglich die erste Fälschung bestritt), dass er den Schaden wiedergut- machte, und dass er die Fälschungen angeblich beging, um einen Teil des Mehles nachzubeziehen, auf das er drei Jahre früher verzichtet hatte. Dass die Fälschungen un- möglich gewesen wären, wenn der Beamte des Bureaus Nr. 11 die Anweisungen demjenigen des Bureaus Nr. 10 direkt übergeben hätte, dass ferner die beiden Verbrechen später ohnehin entdeckt worden wären, und dass endlich der Beschwerdeführer sich noch vor einem kriegswirt- schaftlichen Strafgericht zu verantworten hat, sind Um- stände, welche nicht einmal für die Strafzumessung (sie haben mit dem Verschulden im Sinne des Art. 63 nichts zu tun), geschweige denn für die Qualifikation der Tat von Bedeutung sein können. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 49. Auszug aus dem Urteil des Kassatioushofes vom 16. No- vember 1945 i. S. Briigger gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt. Arl. 273 StGB. Unter diese Bestimmung fällt auch die Erstattung bewusst falscher Meldungen, welche ihrer Natur nach ein Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis betreffen. Are. 273 OP. Cette disposition reprime aussi l'a.cte de celui qui fournit des renseignements qu'il sa.it faux; il suffit que, '!e Inur nature, ces renseignements concernent un secret de fa.bncation ou d'a.ffaires.