Art. 191 Ziff. 1 StGB; immissio inter femora als beischlafsähnliche Handlung; Schutz von Mädchen und Knaben gleichermaßen. Der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung erfasst auch dem natürlichen Beischlaf gleichende Handlungen zwischen männlichem Täter und Knaben, insbesondere das Eindringen zwischen die Oberschenkel, ohne dass ein Versuch des eigentlichen Eindringens in die Scheide erforderlich wäre (consid. 3). Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist wegen der hohen Strafdrohung und des enumerativen Charakters der Erschwerungsgründe restriktiv auszulegen; das Dienstbotenverhältnis setzt eine besondere Autoritäts- und Abhängigkeitslage voraus. Eine bloß lose Bindung genügt nicht. Bei abnormer sexueller Veranlagung begründet die Diagnose für sich allein keine verminderte Zurechnungsfähigkeit; nach Art. 13 StGB ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die Umstände berechtigte Zweifel an der Steuerungsfähigkeit wecken.
HIO Strafgesetzbuch . No 43. Richters stark beeinflussen mnsen. Sie dienten also der Sache. Allein der Beschwerdeführer kann nic)?.t da.mit gernchnet haben, dass sie in dieser Form und Schärfe möglicherweise wahr seien. Das Kantonsgericht stellt ver- bindlich fest, dass sie zum mindesten für die Zeit, während welcher die Familie W aser in Freienba.ch wohnt. (seit September 1942), im wesentlichen nicht den Tatsachen entsprechen. Als Schwiegersohn hatte aber der Beschwerde- führer Einblick in die Verhältnisse, dies jedenfalls bis zur Einleitung des Scheidungsprozesses im Frühjahr 1944. Zudem stellt das Kantonsgericht auch für die frühern Verhältnisse nur fest, dass es damit nicht zum besten bestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer durfte sie daher nicht als derart verwildert hinstellen, wie er es getan hat. Er hat seine ehrverletzende Kritik an den Ver- hältnissen mutwillig übertrieben. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. '3 Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom ö. Oktober 1945 i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Url.
192 Strafgesetzbuch. N° 43. Gefahr bedeuten als andersgeschlechtliche. Demnach umfasst der Begriff de! beischlafsähnlichen Handlung im Sinne von Art. 191 Ziff. l StGB auch dem natürlichen Beischlaf gleichende Handlungen zwischen einem männ- lichen Täter und einem Knaben. Hieher gehört aber nament- lich die immissio inter f emora, wie der Beschwerdeführer sie jeweilen gegenüber dem Knaben z. vollzogen hat. Ob darüber hinaus entsprechend der Auffassung Gautiers überhaupt jede Befriedigung am Körper eines Kindes (tout assouvissement sur le corps de la victime, Prot. 3 155 unten) als beischlafsähnliche Handlung zu gelten habe, kann vorliegend dahingestellt bleil en. 4. -Die Vorinstanz nimmt an, der Knabe Z sei 1m Sinne von Art. 191 Ziff. l Abs. 2 StGB der Dienstbote des Beschwerdeführers gewesen, sodass die Verfehlungen ihm gegenüber mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu ahnden seien. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass dieser Erschwerungsgrund zutreffe. Mit Recht. Die Höhe der Mindeststrafe und der Umstand, dass ein Antrag Langs, die kasuistische Aufzählung der Erschwerungsgründe durch eine auf die Verletzung besonderer Pflichten der Erzie- hung oder Pflege i abstellende Generalklausel zu ersetzen Prot. 3 152 und 160), von der zweiten Expertenkommis- sion abgelehnt worden ist (Prot. 3 170), verbieten eine ausdehnende Auslegung von Art. 191 Ziff. l Abs. 2 StGB. Für das Dienstbotenverhältnis (das übrigens erst im Laufe der Bentungen der zweiten Expertenkommission unter die Erschwerungsgründe aufgenoinmen wurde, Prot. 3 152, 170) ist nun kennzeichnend, dass es auf der einen Seite eine besondere Autorität, auf der andern Seite eine besondere Abhängigkeit begründet. Dem Missbrauch dieser Autorität bezw. Abhängigkeit zu verbrecherischen Zwecken will Art. 191 Ziff. l Abs. 2 StGB (wie auch Ziff. 2 Abs. 5) dnrch eine Verschärfung der Strafdrohung entgegentreten. Ern solches Unterordnungsverhältnis besonderer Art be- stand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ferien- knaben Z. schon deswegen nicht, weil es diesem jederzeit Strafgesetzbuch. N° 43. 19;i freistand, zu seinen Eltern heimzukehren. Z. war im Hin- blick auf die nur ganz lose Bindung an den Beschwerde- führer auch nicht etwa dessen Pflegekind oder Zögling. Die Vorinstanz hat daher den zweiten Absatz von Art. 191 Ziff. 1 StGB zu Unrecht angewendet. Der Fall Z. fällt nur unter die Strafdrohung von Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die auf Zuchthaus schlechthin (d. h. auf Zuchthaus von einem Jahre bis zu zwanzig Jahren, Art. 35 Ziff. 1 StGB) lautet. 7. -Mit Grund wird in der Beschwerdeschrift die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit aufgeworfen. Der gutachtliche Bericht, den die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Amtsarzte eingeholt hat, erklärt den Be- schwerdeführer trotz der festgestellten Abweichung des Geschlechtstriebs von der normalen Richtung als zu- rechnungsfähig. Die kantonalen Instanzen sind dieser Auffassung gefolgt und haben die Abnormität des Be- schwerdeführers nur bei der Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu seinen Gunsten berücksich- tigt. Aus der homosexuellen Veranlagung eines Täters ergibt sich denn auch nicht ohne weiteres, dass er ver- mindert zurechnungsfähig sei. Im vorliegenden Falle stellt sich aber angesichts der besondern Intensität der verbre- cherischen Tätigkeit des Beschwerdeführers doch die Frage, ob sein abnormer Geschlechtstrieb so stark sei, dass es einer ungewöhnlichen Willensanstrengung bedurft hätte, um ihn zu meistern, und ob er deswegen in der Fähigkeit zur Selbstbestimmung beeinträchtigt gewesen sei. Auf diese Frage ist der vorliegende Arztbericht nicht einge- gangen. Insofern ist der Vorschrift von Art. 13 StGB, wonach den durch die Umstände normalerweise geweckten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Rechnung zu tragen ist (BGE 69 IV 53 E. 3), nicht Genüge geschehen ... lS AS 71 IV -1945