Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 41 StGB; ancillary penalties and conditional execution; Art. 52 Ziff. 3 and Art. 55 Abs. 2 StGB; calculation of ancillary penalties and rehabilitation periods. The offence of extortion is also fulfilled where the offender induces payment by threatening that a third party will disclose or denounce damaging facts, provided the threat is used as a means to secure pecuniary performance. If the attack on freedom of will is reinforced by deception, only extortion is punishable when the deception merely supports the threat. Conditional suspension is confined to principal liberty sentences and does not extend to ancillary penalties. Their duration begins with judgment finality unless the statute provides otherwise; the same temporal starting point applies to rehabilitation after suspended principal sentences.
Strafgesetzbuch. No 6. geren Wertes zum Preise von Qualitätswein verkaufen u können. ö. -Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt begeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen (BGE 70 IV 16, 135). Dieses Merkmal ist hier, wo der Beschwerdeführer den Betrug in Ausüb111lg seines Weinhandels fortgesetzt begangen hat, um Ware geringeren Wertes zu höherem Preise absetzen zu können, in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 69 IV 111) zu bejahen. Die Tat fä.llt daher unter Art. 148 Abs. 2 StGB. 6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1945 i. S. Stauss gegen Generalprokurato.r des Kantons Bern und S. l. Nach Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch strafbar, wer jeman- den durch die Ankündigung, ein Dritter werde etwas bekannt- machen, anzeigen oder verraten, was ihm oder einer ihm nahestehenden Person nachteilig ist, veranlasst, das Schweigen des Dritten durch Vermögensleistungen zu erkaufen (Erw. 1 2). 2. Wenn der in der Ankündigung gemä.ssArt. 156 Ziff. 1 Abs. 2 . SnGB liegende Angriff auf die Willensfreiheit des Opfers durch eme Täuschung unterstützt wird, ist der Täter gleichwohl nur wegen Erpressung, nicht auch wegen Betruges zu bestrafen (Erw. 1 3). 3-. Der bedingte Strafvollzug ist für Nebenstrafen nicht zulässig (Erw. II). 4. Wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehba.r ist, wird die Dauer de: Einst lung iJ?-der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, der Nicht- wählbarkeit zu einem Amte und der Landesverweisung von der Rechtskraft des Urteils an geroohnet. Bewährt sich der Verurteilte nicht, so wird die Zeit des Vollzugs der Freiheits- strafe auf die Dauer der Nebenstrafe nicht angerechnet (Erw. II 4). 5. Gegenüber einem Verurteilten, dessen Hauptstrafe bedingt vollziehbar war uncl der sich bewährt hat, darf die Landes- verweisung nach Ablauf der Probezeit aufgehoben werden Erw. II 4). 6. Wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehbar ist, wird die zwei- jnige. Frist, nac . Cf:ere bla1?1' die Wiedereinsetzung in die burgerliche Ehrenfähigkeit, m die Wählba.rkeit zu einem Amte, in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund oder Beistand zu sein, frühstens zulässig ist (Art. 76-78 StGB), von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet (Erw. II 6). l. L'a.rt. 156 eh. 1 al. 2 CP s'a.pplique aussi 8. celui qui fait savoir a une personne qu'un tiera se dispose a publier, a denoncer ou 8. reveler un fait dont la divulga.tion peut nuire 8. elle-meme Strafgesetzbuch. No 8. lt ou a une personne se trouvant a.vec eile en rela.tions troitel;!, et qui la determine ainsi a acheter le silence de ce tiera au prix d'un sacrifice pecunia.ire (oonsid. 1 2). 2. Lorsque l'a.tteinte a la liberte de decision de la victime, r6sul- ta.nt du chanta.ge, est etayee d'une tromperie, l'a.uteur ne doit cependa.nt 6tre oonda.mne qu'en vertu de l'art. 156 CP, et non encore pour escroquerie (consid. 1 3). . 3. Il n'y a pas de sursis pour les peines accessoires (oonsid. II). 4. Lorsque la peine principale est prononcee a.vec sursis, la duree de la priva.tion des droits civiques, de la destitution et .de l'expulsion est oompt6e a partir du jour ou Je jugement est passe en force. Si Je conda.mne ne subit pas l'6preuve, le temps que dure l'execution de la peine priva.tive de liberte n'est pas impute sur la duree de la. peine accessoire (oonsid. II 4). 5, Le juge peut, 8. l'6ga.rd d'un conda.mne dont la peine principa.Ie a ete prononcee avec sursis et qui subit J'epreuve, revoquer l'expulsion 8. l'expiration du deiai d'epreuve (consid. II 4). e. Lorsque la peine principa.le est prononcee avec sursis, le deiai de deux ans 8. l'expiration duquel il devient possible de rein- tegrer Je conda.mne dans l'exercice des droits civiques; da.ns l'eligibilite 8. une fonction, da.ns la puissance patemelle et la ca.pacite d'6tre tuteur ou curateur (art. 76:78CP)estcompte 8. partir du jour ou le jugement est ex6cutoire (coilsid. II 6).
Allorquando la pena. principaie sia . sta.ta. condiziona.Imente sospesa, il termine di due a.nni allo spirare del quale e ammis- sibile la. reintegrazione del oondannato nei diritti civici, nel- l'eleggibilita ad una. ca.rica o nell'eserciZio della potesta dei genitori o della tutela (art. 76-78 CP) decorre a partire dal giomo in cui la. sentenza. e cresciuta in giudicato. A.. -Ain 3. Juni 1943 erzählte die de11tsche Staats- angehörige Hulda St.auss,. der Frlfo S. wahrheitswidrig, ,-3.
Strafge11etzbuoh. No 6. eine Italienerin habe' sich bei ihr erkundigt, wie man Geld aus Italien nach der schweiz verschieben könne. Sie, Hulda Sf;auss, habe ihr gearitwortet, das lasse sich leicht machen, entweder du.roh einen ihr bekannten Bankier in Mailand oder durch ihre dort wohnende Freundin Fräulein T., die schon Devisen von drei Millionen Lire nach der Schweiz verbracht habe. Die Italienerin habe sich dann als Beauf- tragte eines italienischen Spitzels entpuppt. Dieser drohe, die Sache den italienischen Behörden anzuzeigen, und Fräulein T., die Schwester der Frau S., habe Verhaftung und Bestrafung wegen Devisenschmuggels zu gewärtigen. Der Spitzel, mit welchem sich Hulda Stauss in Verbindung gesetzt habe, lasse sich nur zum Schweigen bewegen, wenn ihm Fr. 5000.-bezahlt werden. Hulda Stauss verlangte von Frau S. diese Summe und anerbot sich, sie weiter- zuleiten. Sie drängte in der Folge noch wiederholt, wobei sie die Forderung auf Fr. 2500.-und schliesslich auf Fr. 1300.-herabsetzte. Nachdem sie Frau s. erklärt hatte, Fräulein T. befinde sich in höchster Gefahr und sie, Hulda Stauss, werde die Angelegenheit nunmehr der damals kranken Mutter der Frau, S. unterbreiten, unter- zeichnete Frau S. am 30. Juni 1943 eine Schuldanerken- nung für Fr. 1300.-. In den nächsten Tagen drängte Hulda Stauss weiter und verlangte bares Geld, behaup- tend, der Spitzel verliere seine Geduld. Am 17. Juli 1943 zahlte Frau S. ihr Fr. 500.-an die-anerkannte Schuld ab, um Fräulein T. vor einer Anzeige zu bewahren. Frau S. war zwar überzeugt, dass 'ihre Schwester keine Devisen verschoben hatte, fürchtete aber doch,. es könnten ihr im Falle einer Anzeige Unannehmlichkeiten erwachsen. B. -Am 18. April 1944 erklärte das Amtsgericht von Bern Hulda Stauss für die Abforderung von Fr. 5000.-'- des Betrugsversuchs und für die Abnahme der Schuldaner- kennung und der Fr. 500.-des Betruges schuldig. Das Obergericht des Kantons Bern als Appellationsinstanz würdigte mit Urteil vom 13. Juli 1944 das ganze Verhalten der Beschuldigten als Erpressung im Sinne des Art. 156 Strafgesetzbuch. No 6.
Ziff; 1 Abs. 2 StGB und verurteilte Hulda Stauss zu acht Monaten Gefängnis und zu zehnjähriger Landesverweisung, ferner gegenüber Frau S. zur Rückgabe der Schuldaner- kennung vom 30. Juni 1943 und zu Fr. 500.-Schaden- ematz. Das Obergericht erklärte . die Gefängnisstrafe und die Landesverweisung als bedingt vollziehbar. 0. -Die Verurteilte ficht das oberinstanzliche Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Be- schwerdeführerin und zur Abweisung der Zivilklage der Frau S. an das Obergericht zurückzuweisen. Sie macht unter anderem geltend, Art. 156 Zifl. 1 Abs. 2 StGB treife nicht zu, weil diese Bestimmung nur gelte, wenn der Erpresser ankündigt, er Belbst werde etwas bekannt geben, anzeigen oder verraten, was dem andern oder einer diesem nahe stehenden Person nachteilig ist. Der Beschwerde- führerin werde nur vorgeworfen, sie habe gedroht, ein Dritter, der Spitzel, werde Fräulein T. wegen Devisen- schmuggels bei den italienischen Behörden anzeigen. D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern hat seinerseits die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Er bean- tragt, das Urteil des Obergerichtes sei soweit aufzuheben, als es der Verurteilten für die Landesverweisung den bedingten Strafvollzug gewährt. Er vertritt die Auffas- sung, Art. 41 StGB dürfe auf Nebenstrafen und sichernde und andere Ma.ssnahmen nicht angewendet werden. E . ..,..-Der Generalprokurator beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschweroe der Hulda Stauss und diese die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des General- prokurators. Der KasBationskof zieht in Erwägung : I. l. - 2. -Art. 156 Zifl. 1 Abs. 2 StGB bedroht mit Strafe, wer jemanden durch die Ankündigung, er werde etwas bekanntmachen, anzeigen oder verraten, was ihm oder
Strafgesetzbuoh. No 6. einer ihm nahesteheriden Person nachteilig ist, veranlasst, sein Schweigen durch Vermögensleistungen zu erkaufen . Hulda Stauss hat nicht gedroht, sie selbst, sondern der c italienische Spitzel werde anzeigen. Damit hat sie aber nichts grundsätzlich anderes getan, als wenn sie gedroht hätte, sie selbst werde anzeigen. Sie hat Frau S. durch ihre Ankündigung bekanntgegeben, dass sie es in der Hand habe, den c italienischen Spitzel von der Anzeige abzu- halten, wenn sie ihm das verlangte Geld verschaffe. Das bedeutete, dass sie, wenn nicht bezahlt werde, der Sache ihren Lauf lasse, es also durch passives Verhalten zur Anzeige kommen lasse. Dass Hulda Stauss zu diesem passiven Verhalten an sich berechtigt war, ist unerheblich, denn wie Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht unterscheidet, ob der Täter zur Einreiohurig der angekündigten Anzeige berechtigt oder nicht berechtigt ist, kann auch nichts darauf ankommen, ob er verpflichtet ist, die Anzeige eines Dritten zu verhindern oder nicht. Indem Hulda Stauss sich so benommen hat, als könnte sie mit dem verlangten Gelde die von seiten eines Dritten in Aussicht genommene (angebliche) Anzeige verhindern, hat sie die drohende Anzeige ihrem Zweck dienstbar gemacht, ihr Verhalten als Glied in die Kausalkette zwischen der verlangten Ver- mögensleistung und dem in Aussicht genommenen Unter- bleiben der Anzeige eingeschoben. Dass sie für den Fall der Vermögensleistung ein akti"f"es (Verhinderung der Anzeige), für den FalldesUnterbleibens der Leistung dage- gen ein passives Verhalten (Nichthinderung der Anzeige) in Aussicht stellte, kam auf das gleiche heraus, wie wenn sie für jenen Fall ein passives (Unterlassen der Anzeige), für diesen dagegen ein aktives (Selbsteinreichung der Anzeige) angedroht hätte. Mit Renht hebt der General- prokurator hervor, dass der Täter, der vor seinem Opfer als angeblich besorgter Fürsorger auftritt, zum mindesten ebenso verwerflich und strafwürdig handelt wie der andere, der seine Rolle als Erpresser offen spielt. 3. -Die Beschwerdeführerin hat Frau S. nicht nur Strafgesetzbuch. No 6. durch Ankündigung einer drohenden Anzeige unter Druck gesetzt, sondern sie auch arglistig getäuscht, indem sie ihr vorspiegelte, ein italienischer Spitzel sei einem angeb- lichen Devisenschmuggel ihrer Schwester auf die Spur gekommen. Die Täuschung war mit ein Grund, dass Frau S. die Schuldanerkennung für Fr. 1300.-ausstellte und der Beschwerdeführerin Fr. 500.-bezahl . An sich trifft daher auch die Bestimmung über Betrug zu (Art. 148 StGB). Die Vorinstanz hat sie unter Berufung auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (THoRMANN /voN ÜVER- BECK Art. 148 N. 13) nicht angewendet, weil Frau S. sich bewusst gewesen sei, dass ihre Handlung sie am Vermögen schädigte ; darin liege das Merkmal, das die Erpressung vom Betrug unterscheide ; der Betrogene erkenne die Vermögensschädigung nicht, wohl aber der Erpresste. Diese Auffassung trifft nicht zu. Auch der Betrogene kann wissen, dass sein Verhalten ihn am Vermögen schädigt, nämlich dann, wenn er weiss, dass er keine Gegenleistung erhält, der Betrüger also nicht eine solche vorspiegelt. Dagegen ist Art. 148 nicht anwendbar, weil die Täuschung nur . der Unterstützung der Drohung gedient hat, diese ohne jene nicht wirksam gewesen wäre. Durch die Anwen- dung des Art. 156 StGB wird der ganze Angriff auf die Willensfreiheit des Opfers, wie er in der (durch Täuschung unterstützten) Drohung lag, bestraft. Die Drohung als das stärkere Mittel dieses Angriffs lässt die Tat als Er- pressung, nicht als Betrug, erscheinen. 4. - 5.-..... II.
Strafgesetzbuch. No 6. notwendige Folge des bedingten Vollzugs der Hauptstrafe vorsähe, etwa ähnlich wie Art. 73 Ziff. 2 StGB vorschreibt, dass die Verjährung der Hauptstrafe die Verjährung der Nebenstrafen nach sich zieht. Wortlaut und System des Gesetzes lassen vielmehr schliessen, dass der Gesetzgeber den bedingten Vollzug nur für die Hauptstrafe, und zwar nur für die Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr und für die Haftstrafe, vorsehen wollte. Nur diese beiden werden in Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB genannt, und die Bestimmung über den bedingten Strafvollzug (Art. 41 StGB) schliesst sich unmittelbar an die Bestimmungen über Gefängnis und Haft an und steht mit ihnen -sowie mit der Bestimmung über die Zuchthausstrafe -unter dem gemeinsamen Randtitel 1. Freiheitsstrafen . Dann folgen die Vorschriften über sichernde Massnahmen (Art. 42-45), gemeinsame Bestimmungen (Art. 46 und 47), die Vorschriften über die Busse (Art. 48-50) und erst an fünfter Stelle jene über Nebenstrafen (Art. 51-56). 2. - Das Strafgesetzbuch sieht den bedingten Vollzug der Nebenstrafen nicht vor, weil der Gesetzgeber wie ZüROHER in seinen Erläuterungen zum Vorentwurf vom April 1908 (S. 111) der Auffassung war, der Richter, der eine Nebenstrafe ausspricht, habe in den Verurteilten nicht das Vertrauen, welches der bedingte Strafvollzug voraus- setzt, die Frage, ob der bedingte Vollzug der Hauptstrafe den der Nebenstrafe nach sich ziehe, stelle sich also nie. Diese Auffassung trifft nur in einem Teil der Fälle zu. So in der Regel bei der Einstellung in der bürgerlichen Ehren- fähigkeit. Art. 52 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sieht diese Neben- strafe gegenüber dem zu Gefängnis verurteilten Täter nu,r vor für den Fall, dass dessen Tat eine ehrlose Gesinnung bekundet. Eine solche darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 70 IV 52) nicht leichthin bejaht werde11. Daher wird dem Richter das Vertrauen fehlen, dass der Verurteilte, den er gestützt auf Art. 52 Ziff. 1 Abs. 2 in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einstellt, sich d1irch den bedingten Strafvollzug von weiteren Verbrechen Strafgesetzbuch. No 6.
oder Vergehen abhalten liesse. Anders ist es in den Fällen, in denen die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähig- keit als Nebenstrafe zu Gefängnis nicht eine ehrlose Ge- sinnung voraussetzt (vgl. Art. 171, 201, 284 StGB); hier wird sich häufig die Frage stellen, ob der bedingte Vollzug der Gefängnisstrafe den der Nebenstrafe nach sich ziehe. Dagegen stellt sie sich wiederum nicht, wenn der Richter dem Verurteilten verbietet, einen Beruf auszuüben oder ein Gewerbe oder Handelsgeschäft zu betreiben. Diese Nebenstrafe ist gemäss Art. 54 Abs. 1 StGB nur zulässig, wenn die Gefahr weitem Missbrauches besteht, d. h. anzunehmen ist, dass der Verurteilte in der Ausübung des Berufes oder dem Betrieb des Gewerbes oder Handels-. aeschäfts weiterhin Verbrechen oder Vergehen begehen
würde. Diese Annahme schliesst nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB den bedingten Strafvollzug aus. Das Wirtshausverbot endlich, das gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB dann ausgespro- chen werden kann, wenn das Verbrechen oder Vergehen auf den übermässigen Genuss geistiger Getränke zurück- zuführen ist, wird in Fällen des bedingten Strafvollzugs in der Regel ebenfalls nicht angewendet werden, weil das Urteil dem weiteren Missbrauch des Alkohols wirksamer dadurch vorbeugen kann, dass es dem Verurteilten ge- stützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung erteilt, nicht nur Wirtschaftsräume zu meiden, sondern schlechthin keine geistigen Getränke mehr zu geniessen. Die anderen Nebenstrafen, die Amtsentsetzung (Art. 51), die Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormund- schaft (Art. 53 und die Landesverweisung (Art. 55), ver- tragen sich dagegen gut mit einer bedingt vollziehbaren Hauptstrafe. Es handelt Sich, obschon das Gesetz sie als Nebenstrafen bezeichnet (vgl. Randtitel zu Art. 51 ff.), vorwiegend um Massnahmen zum Schutze vor einem gefährlichen Verurteilten. Die Frage, ob dieser des beding- ten Vollzuges würdig sei, ob er sich hiedurch namentlich von weiteren Verbrechen und Vergehen abhalten lasse, beeinflusst die Frage nach der Zweckmässigkeit jener
Strafgesetzbuch. No 6. Schutzmassnahmen nfoht. Die günstige Vora.u,ssa.ge im Sinne des .A,rt. 41 Zifi. 1 Abs. 2 bedeutet nicht Sicherheit, daSB der Verurteilte sich im Amte nicht mehr vergehen oder seine elterlichen oder ihm als Vormund oder Beistand obliegenden Pflichten nie mehr verletzen würde. Der Richter kann in die Be8serungsfähigkeit des. Verurteilten Vertrauen haben und darf es doch gegebenenfa,lls im Inte- resse des Gemeinwesens, des Kindes, Mündels oder Ver- beiständeten nicht darauf ankommen lassen, ob er sich dieses Vertrauens würdig erweisen werde. Er wird ihn also unbekümmert um den bedingten Vollzug der Hauptstrafe seines Amtes entsetzen oder ihm die elterliche oder vor- mundschaftliche Gewalt entziehen, wenn die Voraussetzun- gen des Art. 51 beziehungsweise Art. 53 StGB erfüllt sind, wie er den Ausländer im Falle des Art. 55 StGB ohne Rück- sicht auf seine Besserungsfähigkeit im Interesse der Schweiz des Landes verweist. Die Interessen, welche durch diese drei Nebenstrafen gewahrt werden sollen, sprechen sogar dafür, nicht nur deren Ausfüllung, sondern auch ihren Vollzug nicht vom Vollzug der Hauptstrafe abhängen zu lassen. Mit dem Ansehen des Amtes verträgt es sich nicht, einen Beamten, der sich durch ein Verbrechen oder Ver- gehen unwürdig gemacht hat, bedingt im Amte zu lassen, und wer durch ein Verbrechen oder Vergehen seine. Pflich- ten als Vater, Mutter, Vormund oder Beistand verletzt, taugt unter Umständen zur Ausübung elterlicher oder vor- mundschaftlicher Gewalt selbst dann nicht mehr, wenn die Hauptstrafe nur bedingt vollziehbar ist. Es ist übrigens nicht zu übersehen, dass es namentlich gewisse Nebenwirkungen der kurzen JJ'reikeinrafen sind, welche den Gesetzgeber veranlasst haben, den bedingten Strafvollzug zuzulassen. Der Verurteilte soll vor der na.ch:- teiligen Berührung mit anderen Strafgefangenen bewahrt werden (Protokolle der II. Expertenkommission 1 419). Dieser Gesichtspunkt spricht nicht dafür, dass ihm auch der Vollzug der Nebenstrafe erspart werden muss. 3. -Die von der Vorinstanz und auch in der Literatur Strafgesetzbuch. No 6. 21 (MÜLLER, Die Nebenstrafen des Militärstrafgesetzes, SZStR 56 176) vertretene AufiassU1lg, dass der bedingte Strafvoll-:- zug auch für die Nebenstrafen gelte, weil diese akzes- sorischen Charakter hätten, übersieht, dass diese Strafen zwar insofern Nebenstrafen ( peines accessoires , pene accessorie ) sind, als sie nur neben einer Hauptstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft, Busse) a'U8geatprocken werden dürfen, dass aber hieraus nicht zu schliessen ist, auch der V olkug sei von dem der Hauptstrafe abhängig. Aus dem Gesetz ergibt sich das Gegenteil. Wohl werden die Nicht- wählbarkeit zu einem Amte, die Einstellung in der bürger- lichen Ehrenlahigkeit, das Verbot, einen Beruf auszuüben oder ein Gewerbe oder Handelsgeschäft zu betreiben, und das Wirtshausverbot durch den Vollzug der Freiheitsstrafe insofern beeinß.usst, als ihre /)a;uer vom Tage des Vollzuges der Freiheitsstrafe an gerechnet wird (Art. 51 Abs. 2, 52 Zifi. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 3 StGB), aber die Folgen sämt- licher Nebenstrafen, mit Ausnahme der Landesverweisung (Art. 55 Abs. 1), treten schon mit der Rechtskraft des Urteils, also unabhängig vom Vollzug der Freiheitsstrafe ein. Sie d8.uern über diese hinaus, so namentlich auch die LandesverweisU1lg, die überhaupt erst nach dem . -Y, ollzug der Freiheitsstrafe wirksam wird. Die Begnadigung sodann kann auf die Freiheitsstrafe beschränkt werden, braucht die Nebenstrafen nicht mitzuerfassen (vgl. z.B. Art. 51 Abs. 2 Satz 2, Art. 52 ,Zifi. 3 Satz 2 StGB). Endlich sind gewisse Nebenstrafen auch insofern nicht akzessorischer NatW., als sie trotz bedingter Entlassung aus der Freiheits- strafe weiterhin in Kraft bleiben ; sie lal,Üen in diesen Fällen lediglich früher ab, da ihre Dauer vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet wird. Das sagt das Strafgesetzbuch für die Nichtwählbarkeit zu einem Amte und für die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfä.hig keit. Gleich verhält es sich grundsätZlich bei der LandesJ verweisung und beim Wirtshausverbot ; hier aber ist der Richter immerhin befugt, die Nebenstrafe gegenüber dem bedingt Entlassenen nach bestandener Probe aufzuheben.
Strafgesetzbuch. No 6. (Art 55 Abs. 2, 56 Abs. 3 StGB). Der Grundsatz der Akzessorietät gilt nur für das Verbot, einen Beruf auszu- üben oder ein Gewerbe oder Handelsgeschäft zu betreiben. Da.8 Verbot tritt gegenüber dem bedingt Entlassenen bloss in Kraft, wenn er sich während der Probezeit nicht be- währt (Art. 54 Abs. 2 StGB). 4. -Das Strafgesetzbuch nimmt nicht Bedacht auf die Fälle, in denen mit einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe eine Nebenstrafe verbunden ist. Es sagt nicht, von welchem Tage an in diesem Falle die Dauer der Neben- strafe gerechnet wird. Das Militärkassationsgericht hat bei der Auslegung des Art. 39 Abs. 2 MStG, der dem Art. 52 Ziff. 3 Satz 1 und 2 StGB entspricht, ohne nähere Begründung angenommen, die Dauer der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit könnte bei bedingtem Aufschub des Vollzugs der Hauptstrafe und Bewährung des Verurteilten erst vom Ablauf der Probezeit an gerechnet werden, woraus sich die unerträgliche Folge ergäbe, dass ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer fünfjährigen Probezeit bedingt vollziehbar erklärt und der auf zwei Jahre in der bürgerlichen Ehren.t'ahigkeit eingestellt wurde, im Falle der Bewährung während sieben Jahren der bürgerlichen Ehrenrechte beraubt wäre, wäh- rend er im Falle der Nichtbewährung unter Umständen schon wesentlich früher wieder in den Besitz dieser Rechte käme und die Einstellung auch w.eniger lange dauern würde, wenn die Gef'angnisstrafe nicht bedingt vollziehbar wäre. Diese 'Oberlegung neben anderen gibt dem Militär- kassationsgericht Anlass, den bedingten Strafvollzug auch auf die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfahigkeit zu erstrecken (M:K.GE 1926-1935 Nr. 9). Allein nichts spricht dafür, dass die Dauer der Einstellung erst vom Ablauf der Probezeit an zu rechnen wäre. Wohl sagt Art. 52 Zi:ff. 3 StGB, sie sei vom Tage an zu rechnen, an dem die Frei- heitsstrafe verbüsst oder erlassen oder der Verurteilte end- gültig aus der Verwahrungsanstalt entlassen ist . Als erlassen im Sinne dieser Bestimmung hat indessen eine Strafgesetzb lch. No 6.
Freiheitsstrafe nur zu gelten, wenn sie dem Vnrteilten durch Amnestie oder auf dem Gnadenwege erlassen wor- den ist. Das Gesetz vermeidet denn auch, von einem beding- ten Straf erlass zu sprechen. Bedingt vollziehbare Strafen behandelt es auch in bezug auf den Strafregistereintrag anders als solche, die durch Begnadigung erlassen sind.; es will, dass bei Bewährung des Verurteilten das Urteil nach Ablauf der Probezeit sofort im Strafregister gelöscht werde. (Art. 41 Ziff. 4 StGB), während der Erlass durch Begnadi- gung der Verbüssung der Strafe gleichgestellt wird (Art. 81 Abs. 1 StGB), die Löschung des Urteils in diesen Fällen also erst nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen, na- mentlich nach Ablauf einer bestimmten Zeit, möglich ist (Art. a StGB). Dass Art. 52 Ziff. 3 StGB die Fälle beding ter Vollziehbarkeit der Hauptstrafe nicht behandelt, ist insofem erklärlich, als der Gesetzgeber, wie bereits er- wähnt, von der Auffassung ausgegangen ist, der bedingte Strafvollzug werde bei Verhängung einer Nebenstrafe nie gewährt. Die Lücke ist dahin auszufüllen, dass die Dauer der mit einer bedingt vollzjehbaren Freiheitsstrafe ver- bundenen Einstellilng in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit stets von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet wird. Der Gedanke, dass die Dauer der Einstellung nicht um die Zeit, da der Verurteilte unter Bewährungsprobe steht, ver- längert werden soll, lässt sich dem Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 StGB entnehmen, der den Einfluss regelt, welchen die bedingte Entlassung auf die Berechnung der Einstellung hat. So wird vermieden, dass der Verurteilte, der sich be- währt, länger in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einge- stellt bleibt, als wenn er sich nicht bewährt hätte oder die Freiheitsstrafe nicht bedingt vollziehbar gewesen wäre. Bewährt er sich nicht, so wird während des Vollzugs der Freiheitsstrafe die Einstellung nicht unterbrochen, wohl aber wird die Zeit des Vollzugs nicht auf deren Dauer angerechnet, wie es nach Art. 52 Ziff. 3 auch der Fall ist, wenn die Freiheitsstrafe von Anfang an vollziehbar ist. Analog ist die Dauer der Nichtwählbarkeit zu einem
Strafgesetzbuch. No 6. Amte zu berechnen, wenn die Freiheitsstrafe bedingt voll- ziehba.r ist. Art. 51 Abs. 2 StGB regelt bloss die Fälle, in denen die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen oder der Velurteilte bedingt entlassen wird, und enthält hiefür die gleiche Ordnung wie Art. 52 Ziff. 3 für die Berechnung der Ehrenstrafe. Das Strafgesetzbuch sagt auch nicht, wie die Dauer der neben einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe ver- hängten Landesverweisung zu berechnen ist. Diese Neben- strafe wird ebenfalls mit der Rechtskraft des Urteils wirk- sam. Dass die schweizerischen Behörden einen La.ndes- abwesenden weniger gut überwachen und daher nicht zuverlässig entscheiden können, ob er sich während der Probezeit bewährt, steht dem nicht im Wege. Nichts hindert den Verurteilten, das Land freiwillig zu verlassen. Dies müsste ihm im Falle des bedingten Strafvollzuges regelmässig verboten werden, wenn die Landesabwesen- heit sich mit dieser Massnahme nicht vertrüge. Auf die- sem Boden aber steht das Gesetz nicht. Die Vorinstanz hat denn auch die Verurteilte nicht etwa angewiesen, im Lande zu bleiben. Da. der Richter gegenüber einem bedingt Entlassenen, der sich während der Probezeit bewährt, die Landesver- weisung aufheben kann (Art. 55 Abs. 2 StGB), darf er sie nach Ablauf der Probezeit bei Bewährung auch gegen- über einem Verurteilten aufheben, dessen Hauptstrafe bedingt vollziehbar war. Es ginge nicht an, einen solchen Verurteilten in dieser Beziehung schlechter zu behandeln als einen bedingt Entlassenen. 5. -Das Militärkassationsgericht betrachtet es als unhaltbar, dass ein wegen Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 32 Ziff. 4 MStG (diese Bestimmung ent.spricht dem Art. 41 Ziff. 4 StGB) im Strafregister gelöschtes und damit nachträglich beseitigtes Urteil den Verurteilten über den Tag der Löschung hinaus der bürgerlichen Ehren- fähigkeit beraube (MKGE 1926-1935 Nr. 9). Allein auch diese Auffassung gibt nicht Anlass, den bedingten Vollzug auf die Nebenstrafen auszudehnen. Das Strafgesetzbuch Strafgesetzbuch . N° 6.
steht nicht auf dem Boden der bedingten Verurteilung , sondern des bedingten Vollzugs . Wenn sich der Ver- urteilte während der Probezeit bewährt, gilt die Verur- teilung nicht, wie Art. 39 Ziff. 4 des Entwurfes von 1918 es vorsah, als ungeschehen, auch nicht als nachträglich aufgehoben. Sie bleibt, nur wird endgültig vom Vollzug der Freiheitsstrafe abgesehen. Entgegen der in Art. 381 Ziff. 2 des Entwurfes von 19.18 vorgeschlagenen Regelung wird der Strafregistereintrag nicht entfernt, sondem nur gelö8ckt, was zur Folge hat, dass die Kontrollfunktion des Strafregisters eingeschränkt wird, die Eintragung -und zwar in bezug auf das ganze Urteil (BGE 68 IV 106) - gewissen Behörden nicht mehr mitgeteilt werden darf. Für Untersuchu,ngsbeamte und Strafgerichte ist das Straf- register auch nachher noch von Bedeutung, da ihnen das gelöschte Urteil, unter Hinweis auf die Löschung, weiter- hin gemeldet wird, wenn die Person, über welche sie Aus- kunft verlangen, im Strafverfahren Beschuldigter ist (Art. 363 Abs. 3 StGB). Nachteilig ist, dass z.B. der Stimmregisterführer nach der Löschung des Urteils vom Strafregisterführer keinen Aufschluss über das Urteil und damit über den Entzug der bürgerlichen Ehrenfähigkeit erhält. Der Richter hat es jedoch in der Hand, diesen Nachteil zu vermeiden, wenn er, wie es vemünftig ist, die Probezeit nicht kürzer bemisst als die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit; die ja bei Gefängnisstrafen nicht über fünf Jahre dauern darf. Bei der Amtsentsetzung, der Entziehung der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt und bei der La.ndesverweisu,ng, die länger als fünf Jahre dauern können, ist eine Anpassung der Probezeit an die Dauer der Nebenstrafe dagegen nicht immer mög- lich. Das genügt aber nicht, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes den bedingten Strafvollzug auch auf Nebenstrafen anzuwenden. Den Behörden, die vom Urteil einmal Kennt- nis erhalten haben, ist nicht verboten, nach seiner Lö- schung im Strafregister von ihrem Wissen Gebrauch zu machen, soweit die Weiterdauer der Nebenstrafe dies erfordert.
Strafgesetzbuch. No 6. 6. -Keine Schwierigkeit bietet endlich die Frage der Rehabilitation, wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehbar ist .. Zwa.r sehen Art. 76 bis 78 StGB die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit, in die Wählbarkeit zu einem Amte, in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund oder Beistand zu sein, nur vor für den Fall, dass das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen ist. Der Fall, wo der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verur- teilte sich während der Probezeit bewährt, ist nicht geregelt. Diese Lücke, welche auf die bereits erwähnte irrige Auffassung über die Unvereinbarkeit von Neben- strafen mit einer bedingt vollziehbaren Hauptstrafe zurückzuführen ist, ist dahin auszufüllen, dass die zwei- jährige Frist, nach deren Ablauf die Rehabilitation früh. stens zulässig ist, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet wird. Sie läuft somit vom gleichen Zeitpunkt an, von dem an die Dauer der Nebenstrafe gerechnet wird. Die gleiche Übereinstimmung ergibt sich nach dem Ge- setz, wenn die Hauptstrafe unbedingt vollziehba.r ist : beide Fristen beginnen dann mit der Beendigung des Vollzugs der Hauptstrafe zu laufen (Art. 51 Abs . .2 und Art. 77, Art. 52 Ziff. 3 und Art. 76, Art. 54 Abs. 2 und Art. 79 StGB . Dass die zweijährige Rehabilitationsfrist unter Umstän- den vor der Probezeit abläuft, stört insofern nicht, als der Richter nicht verpflichtet, sondern bloss berechtigt ist, den Verrirteilten nach Ablauf jener Frist zu rehabilitieren .. Es liegt in seinem Ermessen, ob er es tun will. Vernünf- tigerweise wird er es solange nicht tun, als die Probezeit nicht abgelaufen ist und somit nicht feststeht, ob sich der Verurteilte bewähren wird. Demnach erkennt der Kassationshof :
tors wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Verurteilten Hulda Stauss für die zehnjährige Landes- verweisung den bedingten Strafvollzug nicht zu gewähren. 7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1940 i. S. Koeehlln gegen Statthalteramt Luzern-Stadt. Art. 168 StGB. Der Tatbestand des Stimmenkaufs im Nachlass- verfahren erfordert weder, da. JS der Na.chlassvertmg zustande komme, noch dass der Gläubiger ihm zustimme oder sich bei der Zustimmung durch das angenommene Versprechen eines besonderen Vorteils beeinflussen lasse, noch dass jemand geschädigt werde oder geschädigt werden solle. Art. 168 OP. Le delit d'achat de voix da.ns un conoordat judiciaire ne suppose ni que le concordat ait abouti, ni que le creancier y ait donne son consentement ou que celu.i-ci ait ete infl.uence par la promesse acceptee d'un avantage special, ni que quel- qu'u,n suhisse ou ait du subir un prejudice. Art. 168 OP. Il reato di compera di voto nel1a procedura concor- dataria non presuppone ehe il concordato sia stato omologato, ne ehe il creditore vi abbia aderito. In caso di adesione, non e necessario ehe esista relazione di causa ad effetto fra la. promessa di vantaggi pa.rticolari e l'adesione. Ugualmente non e necessario ehe l'azione abbia causato o sia diretta a causare pregiudizio ad un terzo. A. -Als dem Malermeister Paul Künzi in Luzern am 30. Juli 1942 eine Nachlassstundung gewährt wurde, schuldete er Dr. Hartmann Koechlin aus einem Darlehen von Fr. 5000.-, welches ihm dieser am II. August 1938 eingeräumt hatte, noch Fr. 4150.-; Fr. 850.-waren durch Verrechnung mit Forderungen für Malerarbeiten, welche Künzi im Hause Krechlins ausgeführt hatte, getilgt worden. Künzi bot seinen Gläubigern eine Nach- lassdividende von 25 % an. Koechlin schrieb er am 27. August und 15. November 1942, er sei bereit, seile Schuld nach wie vor durch Malerarbeiten zu tilgen, falls Koechlin dem Nachlassvertrag zustimme. Am 21. Dezember 1942 sandte Koechlin dem Schuldner die Zustimmungaerklä.- rung. Im Begleitschreiben. führte er aus : Ich gebe :Ihnen diese Zustimmung in der Meinung, dass, wie Sie es selbst 3 AS 71 IV -1945