Art. 352 Abs. 1 StGB; mutual legal assistance and application of the requested canton’s procedural law. The requested canton applies its own procedural law when rendering assistance, but must not interpret or apply it arbitrarily and must treat the request as it would comparable domestic criminal proceedings. It is not arbitrary to construe a cantonal rule on professional secrecy as permitting a lawyer to refuse not only testimony but also production of files concerning client communications, including hand files, so long as the client has not released the lawyer from secrecy. The admissibility of the requested coercive measure is therefore blocked until waiver; the requesting canton must seek release from the client, if necessary with assistance from the authorities of the client’s canton of residence.
Verfahren. No 38. 3. -Gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) von der gesetzlichen Regel abzuweichen, besteht nicht Anlns. Das Schwergewicht der strafbaren Handlungen Peterhansens liegt nicht ausserhalb des Kantons Basel- Stadt. Demnach erkennt die Anldagekammer: Hermann Peterhans ist für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen. 38. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer wom 7. August 1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich gegen Staatsanwaltschaft -des Kantons Luzern. I. Bei Leistung von Rechtshülfe auf Grund von Art. 352 Abs. 1 StGB. wendet der ersuchte Kanton sein eigenes Prozessrecht an. Da'!: e1 darf er es nicht willkürlich auslegen und muss er nach gleichen Regeln handeln wie in innerkantonalen Strafverfahren. 2. Es ist nicht willkürlich, 149 des luzernischen Gesetzes über d Strafrechtnverfahren dahin auszulegen, dass der Advokat wie das Zeugms so auch die Herausgabe jeder Art von Akten aus dl'.m Verkehr mnt seinem Auftraggeber verweigern darf, w:enn ihn letzterer mcht von der Geheimhaltungspflicht ent- bmdet.
Aus dem Tatbe,stand: A. -Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Dr. Abegg eine Untersuchung wegen leichtsinnigen Konkurses, dessen er sich als einziger Verwaltungsrat einer Aktien- gesellschaft schuldig gemacht haben soll. Die Untersu- chu,ngsbehörde hegt Verdacht, Dr. Abegg habe ausserdem der in La Tour-de-Peilz (Waadt) wohnenden Haupt- aktionärin So:fie Engelhard gegenüber einen Betrug be- gangen und sie nachträglich auf die Schritte ihres Anwaltes Dr. Oskar Hübscher hin als Gläubigerin auf strafbare Weise begünstigt. Um den Geschäftsverkehr zwischen Sofia Engelhard und Dr. Abegg abzuklären, ersuchte die Be- zirksanwaltschaft Zürich dtLs Statthalteramt Luzern-Land am 6. Juni 1945 um die Bewilligung, die diesen Verkehr betreffenden Akten durch einen zürcherischen Polizei- korporal bei Dr. Hübscher in Lnern herauszuverlangen oder sie ihm auf dem Wege der Haussuchung abzunehmen. Der Amtsstatthalter entsprach diesem Begehren. in .An- wendung des luzernischen Prozessrechts in der Weise, dass er Dr. Hübscher einvernahm u,nd zur Herausgabe der Akten aufforderte. Dr. Hübscher stellte sich auf den Stand- punkt, die ihm unter Berufsgeheimnis anvertrauten Akten nur mit Einwilligung der Sofia Engelhard oder auf Grund einer letztinstanzlichen Verfügung der Untersuchungsbe- hörden aushändigen zu müssen. Bis es soweit sei, hinterlege er sie unter Siegel beim Statthalteramt Luzern-Land. Davon nehme er aber seine Handakten beziehungsweise Korrespondenzen mit seiner Klientin aus ; er behalte sie zurück. Der Amtsstatthalter nahm die von Dr. Hübscher herausgegebenen Akten in Verwahrung und setzte Dr. Hübscher Frist, gegen die Verfügung der Bezirksanwalt- schaft Zürich das ihm gutscheinende Rechtsmittel zu ergreifen, mit der Androhung, dass bei Versäumung der Friflt oder Misserfolg des Rechtsmittels die Akten nach Zürich gesandt würden. Am 12. Juni beantragte Dr. Hübscher der Staatsan-
Verfahren. N° 38. waltschaft des Kantons Luzern, die Editionsverfügung des Amtsstatthalters vom 6. Juni aufzuheben und die Rück- gabe, der hinterlegten Akten anzuordnen. Die Staatsan- waltschaft hiess die Beschwerde am 27. Juni gut. B. -Am 2. Juli 1945 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der Anklagekammer des Bundesgerichts ter Berufung auf Art. 352 StGB das Gesuch, die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Luzern seien anzuwei- sen, sämtliche Akten des Dr. Oskar Hübscher, die sich auf den Verkehr seiner Klientin So:fie Engelhard mit Dr. W. Abegg beziehen, zu beschlagnahmen und der Bezirks- anwaltschaft Zürich auszuhändigen. Diese sei zur Be- schlagnahme beizuziehen, und sie sei zu ermächtigen, anzugeben, welche Akten zu beschlagnahmen seien. Vor- sorglich sei sofort die Strafbehörde des Kantons Luzern anzuweisen, die bereits beschlagnabmten Akten weiter beschlagnahmt zu lassen. Die Gesuchstellerin macht geltend, es bestehe sowohl nach zürcherischem als auch nach luzernischem Recht die Möglichkeit, Akten, die sich in Händen unbeteiligter Dritter befinden, als Beweisstücke für eine Strafunter- such g zu beschlagnahmen. Der Anwalt habe wohl ein Zeugnisverweigerungsrecht, nicht aber das Recht, die Herausgabe von Akten zu verweigern. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bean- tragt, das Gesuch sei abzuweisen. Sie beruft sich auf 149 des luzernischen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren, wonach Advokaten die Mitteilung von Geheimnissen ablehnen dürfen, die ihnen um ihrer BerufsstelllUlg willen anvertraut worden sind . Sie leitet aus dieser Bestimmung ab, dass Rechtsanwälte nicht nur die Auskunft über mündliche Mitteilungen des Klienten, sondern auch die Herausgabe sowohl der dem Gedankenaustausch zwischen Auftraggeber und Anwalt dienenden sogenannten Hand- akten, als auch der vom Auftraggeber erhaltenen anderen Urkunden verweigern dürfen. Das Begehren um Zulassung eines zürchnrischen Polizeiorgans bei der verlangten Be- Verfahren. No 38.
schlagnahme verstösst nach Auffassung der luzernischen Staatsanwaltschaft gegen Art. 365 StGB. D. -Der Präsident der Anklagekammer hat am 3. Juli vorsorglich verfügt, dass die Beschlagnahme der beim Amtsstatthalter von Luzern-Land hinterlegten Akten bis zum Entscheid über die Rechtshülfepfücht aufrecht zu halten sei. Die Anklagekammer hat diese Verfügung am 4. Juli bestätigt. E. -Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern um Bericht ersucht über die Frage, wie sie 149 StRV auslegt. Die II. Kammer des Obergerichts, an welche .das Ansuchen weitergeleitet wurde, antwortet, llO StRV verpflichte grundsätzlich jede an einem Straf- verfahren nicht beteiligte Person zur Herausgabe von Akten, die für die Erforschung der Wahrheit von Bedeu- tung sein können. Ausdrückliche Ausnahmen enthalte das Gesetz nicht. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass es nicht solche zulasse. Vernünftige Auslegung müsse zur Auffassung führen, dass der Gesetzgeber durch 149 StRV das Berufsgeheimnis von Advokaten gegenüber Ein- griffen des Strafrichters überhaupt schützen wollte ; denn es fehle jeder sachliche Grund, es damit anders zu halten, je nachdem jemand zum Zeu,gnis aufgefordert wird oder zur Edition verhalten werden will. Wäre das Berufsgeheim- nis gegenüber Editionsverfügungen nicht geschützt, so würde der von 149 angestrebte Zweck in vielen Fällen nicht erreicht werden können. Die modernen Strafprozess- gesetze anderer Kantone und die deutsche Strafprozessord- nung enthielten denn auch eine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass die zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen im Umfange des Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Edition verhalten werden können. Das Ober- gericht habe stets darauf gehalten, das achtzigjährige man- gelhaft redigierte Gesetz in einer den modernen prozess- rechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise auszu- legen. Daher dürfe der Rechtsanwalt nach luzernischem
Verfahren. N 38. Strafprozessrecht die Herausgabe von Akten verweigern, soweit sie sich auf Dinge beziehen, für welche er das Zeug- nis yerweigern kann. Das gelte sowohl für. die Handakten als auch für die dem Auftraggeber gehörenden Akten, denn es fehle jeder vernünftige Grund, einen Unterschied zu machen. Der Anwalt sei immerhin ZU.r Edition verpflichtet, wenn ihn der Auftraggeber von der Geheimhaltungspflicht entbindet. Die Ank1,agekamme1 zieht in Erwägung: I. -In Strafsachen, auf welche, wie hier, das Strafge- setzbuch anwendbar ist, sind die Kantone unter sich zur Rechtshülfe verpflichtet (Art. 352 Abs. l StGB). Der ersuchte Kanton wendet bei Leistung dieser Hülfe sein eigenes Prozessrecht an. Das ergibt sich aus der Hoheit der Kantone auf dem Gebiete des Strafprozessrechts und ist ersichtlich aus Art. 355 Abs. 2 StGB, wonach das Pro- zessrecht des Kantons, in dem die Handlung erfolgt, auch anwendbar ist bei Amtshandlungen, welche -mit Zu- stimmung dieses Kantons -von Behörden eines anderen Kantons vorgenommen werden. Nach dem Prozessrecht des zur Rechtshülfe verpflich- teten Kantons bestinlmt sich sowohl, welche Handlungen der ersuchende Kanton verlangen darf, als auch, in welcher Form sie vorzunehmen sind. Immerhin darf durch An- wendung dieses Prozessrechts die Hülfe nicht derart beschränkt werden, dass sie dem bundesrechtlichen Begriff der Rechtshülfe, wie Art. 352 StGB sie auffasst, nicht ent- spricht. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Gesetz des verpflichteten Kantons für die Handlungen der Rechtshülfe, was Umfang oder Form anbetrifft, erschwe- rende Vorschriften enthielte, also nicht gleiches Recht gelten liesse wie in innerkantonalen Strafverfahren. Des- gleichen verstiesse es gegen Art. 352 StGB, wenn die Behörden die Prozessvorschriften ihres Kantons im Rechts- hülfeverkehr anders anwenden würden als in innerkanto- nalen Strafverfahren, oder wenn sie diese Vorschriften Verfahren. N° 38.
willkürlich auslegen würden, um die nachgesuchten Hand- lungen zu verweigern. Dazu kommen die Fälle, in denen der verpflichtete Kanton sich seiner Verpflichtung ent- zieht, indem er die Rechtshülfe schlechthin verweigert oder die nachgesuchten Handlungen ohne Grund oder ohne vernünftigen Grund ablehnt. 2. - Ob in letzterem Falle die Anklagekammer zur Be- handlung des Streites zuständig sei oder die staatsrecht- liche Kammer des Bundesgerichts, kann dahingestellt bleiben, denn die Stellungnahme der Luzerner Behörden wird offensichtlich vernünftig begründet. Sodann liegt auch nicht eine Verweigerung schlechthin oder ein gegen Bundesrecht verstossendes Ungenügen der Rechtshülfe vor. Die Luzerner Behörden machen sich den erwähnten Grundsatz zu eigen, dass für Art und Form der Rechtshülfe ihr eigenes Prozessrecht m.assgebend ist. Und sie wollen dieses für das Rechtshülfeverfahren nicht anders auslegen als für Strafverfahren, welche sie selber durchführen. Ihre Auslegung des 149 StRV, dass der Anwalt wie das Zeugnis so auch die. Herausgabe jeder Art von Akten aus dem Verkehr mit seinem Auftraggeber, insbesondere auch der Handakten, verweige111 dürfe, ist auch nicht willkür- lich. Freilich ist sie durch den Wortlaut der Bestimmung nicht unmittelbar gedeckt, entspricht aber deren Zweck und Sinn und einein. in anderen Strafprozessgesetzen (z.B. Bern Art. 170 StrV von 1928) ausdrücklich nieder- gelegten Grundsatze. Damit ist die Urlfu6glieiikeit der von den Zürcher Be- hörden nachgesuchttm liandlurlgen festgelegt, solange nicht So:fie Engelhard bt. Hübscher von der Geheimhal- tungspflicht entbindet. Sie hiezu zu veranlassen, ist -unter Mitwirkung der Waadtländer Behörden -Sache der Be- hörden dös Kantons Zürich, nicht des Kantons Luzern. Im librlgefi bleibt der Weg, das Herausgabebegehren - wiederum. 'ilnter Mitwirkung der Behörden des Kantons Waadt -an So:fie Engelhard selbst zu richten.
Verfahren. No 38. Demnach erkennt die Ankl,a,gekammer: L -Das Gesuch mrd abgewiesen. 2. -Die von der Anklagekamm.er bestätigte proviso- rische Verfügung ihres Präsidenten vom 3. Juli 1945 wird aufgehoben. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL