Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; multiple offenses and the common forum: when an accused is prosecuted for several offenses that would otherwise fall under different territorial forums, the common forum is determined by the offense threatened with the heavier penalty, namely the place where that offense would be prosecuted if considered alone. Qualifying or privileging elements must be taken into account in assessing the threatened penalty. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB: the forum lies in one of the cantons where the heavier offense was committed, specifically in the canton that first opened the investigation. Where the place of commission lies in territory of uncertain cantonal sovereignty, the offender may be prosecuted at his domicile by analogical application of Art. 348 Abs. 1 StGB; the Chamber may also deviate from the statutory forum on grounds of expediency by analogy to Art. 263 BStrP / Art. 399 lit. e StGB.
Verfahren. N 36. sind, die in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden age punkte der Urkundenfälschung (Fälschung des Strecken- abonnements und dessen Gebrauch) zu beurteilen .. Das angnochtene Urteil ist iri.folgedessen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung unter Weglassung dieser Anklagepunkte oder unter Mitberücksichtigung derselben nach erlangter Übertragung der Gerichtsbarkeit zurück- zuschicken. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1945 wird aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 36. Entscheid der Anklagekammer vom 18. .Juli 19-IS i. S. Statthalteramt Luzern-Land gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nldwalden und :Mathis.
verainete pourrait revenir sera poursuivi au lieu de son domici1e en vertu de l'art. 348 al. 1 CP, applique par analogie. I. L'art. 350, cifra 1, cp. 1 CP si applica sempre, quando l'incolpato e perseguito per parecchie infrazioni ehe, secondo Ie altre norme in materia di foro, dovrebbero essere perseguite in diversi luoghi. II foro comune si trova Ja dove l'infrazione punita con la pena piU grave dovrebbe essere perseguita se si trattasse di essa sola. 2. La Camera d'accusa puo dipartersi dal foro dell'art. 346 CP applicando per analogia l'art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP). 3. In caso di dubbio sul punto di sapere quale cantone eserciti la sovranita sul luogo ove l'infrazione e stata commessa, il colpevole ehe abita in uno dei cantoni al quale spetterebbe questa sovranit , sara perseguito nel luogo ov'e domiciliato in virtu dell'art. 348 cp. l CP applicabile per analogia. A. -Alois Hofer in Meggen (Luzern) setzte im See- trichter von Stansstad, in welchem der Verlauf der Grenze zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden tmbe- stimmt und streitig ist, Fischnetze aus. In der Zeit vom 26. bis 30. Dezember 1944 wurden ihm zwölf davon durch Arnold Mathis geleert und zwei Kilometer von der Setz- stelle entfernt bei Althaus-Oertli auf dem Gebiet des Kan- tons Luzern zu einem Klüngel verwirrt im See versenkt. Mathis beging die Tat, weil er Hofer nicht für berechtigt hält, an der Setzstelle, an welcher nach seiner Auffassung die Hoheit dem Kanton Nidwalden zusteht, zu fischen. Mathis wohnt in Hergiswil am See (Nidwalden) und ist im Kanton Nidwalden heimatberechtigt. Am 4. Januar 1945 reichte Hofer bei den luzernischen Behörden gegen Mathis Strafanzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung ein. Im Verhör vom 18. Juni 1945 bestritt der Beschuldigte die Zuständigkeit der luzer- nischen Behörden. B. -Durch Eingabe vom 27. Juni 1945 ersucht der Amtsstatthalter von Luzern-Land die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes. Er weist darauf hin, dass der Strafkläger nachdrücklich wünscht, dass der Fall von den Luzerner Behörden behan- delt werde. 0. -Mathis hält an seinem Standpunkt, dass der Gerichtsstand Luzern nicht gegeben sei, fest, mit der
Hi8 Verfahren. N° 36. Begründung, die Tat habe sich in unmittelbarer Nähe des Dorfes Stansstad (Nidwalden) abgespielt. :Qer Staatsanwalt de8 Kantons Nidwalden hält die nid- waldnischen Behörden für zuständig. Er macht geltend, nach der vom Strafkläger eingereichten Karte mit Angabe des Tatortes liege dieser Ort wesentlich abseits der u,ln- strittenen Fischereigrenze, nämlich offensichtlich auf nicht streitigem Nidwaldner Fischereigebiet. Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
Orten zu verfolgen wären. Auch liegt der gemeinsame Gerichtsstand nicht notwendigerweise am Orte der V er- 1lbung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat, son- dern einfach dort, wo diese Tat für sich allein zu verfolgen und zu beurteilen wäre (Entscheid vom 2. Oktober 1944 i. S. Gygi dit Guy). Das ist in der Regel dort, wo die Tat ausgeführt wurde (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54), kann aber nach den Bestimmungen der Art. 347 ff. StGB auch anderswo sein. 2. -Der Ort, wo Mathis den angeblichen Diebstahl aus- geführt hat, ist bekannt oder feststellbar. Ob er sich, wie der Staatsanwalt von Nidwalden behauptet, im Gebiete befindet, über das unbestrittenermassen der Kanton Nid- walden die Hoheit hat, oder ob er in umstrittenem Gebiete liegt, kann dahingestellt bleiben. In ersterem Falle sind na.ch Art. 346 Abs. l StGB die Behörden des Kantons Nidw wa.lden zuständig. Zum gleichen Ergebnis gelangt man im zweiten Falle. Es ist nicht Sache der Ankitl,gekammer, den Verlauf der Kantonsgrenze festzusetzen oder den Ausgang des Rechtsstreites abzuwarten, der über d.lesen GrenzV'er- lauf bei der staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts hängig ist. Das wäre Il:rit dem Interesse an einer raschefi Strafverfolgung nicht vereinbar. Von der Ermittlung, welchem Kanton am Tätort die Gebietshoheit zustehii; kann umso eher abgesehen werden, als das Strafgesetzbuch in vielen Fällen die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung und Beurteilung einet strafbaren Handlung nicht dem Kanton zuweist, in dessen Gebiet der Tatort liegt. Das tut es bei- spielsweise dailli nicht, wenn der Tawrt Dicht ermittelt werden kann ; in diesem Falle erklärt es die :Behörden des Ortes für zuständig, wo der Täter wohnt (Art. 348 Abs. l StGB). Diese Bestimmung ist hier analog anzuwenden. Sie lässt den Grundsatz erkennen, dass der Täter an seinem Wohnort zu verfolgen ist; wenn die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 346 StGB ungewiss sind. Die analoge Anwendung ist jedeitfalls dann am Platze, wenn der Wohnort des Täters, wie hier, nicht in einem Kanton liegt,
160 Verfahren. No 37. in welchem sich der Ausführungsort zum vornherein nicht befinden kann. Bedenken gegen diene Lösung bestehen umso weniger, als die Anklagekammer sich nach ihrer Rechtsprechung schon bisher für befugt erachtet hat, gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) aus Zweckmässigkeitsgründen nicht nur vom Gerichtsstand des Art. 350, sondern auch von dem des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 40). Im vorliegenden Falle lässt sich zugunsten des Gerichts- standes Nidwalden nicht nur anführen, dass der Ange- schuldigte in diesem Kanton wohnt, sondern auch, dass er dort heimatberechtigt ist, was nach der Rechtsprechung mit in Betracht gezogen werden darf (BGE 69 IV 39). Demnach erkennt die Anklagekammer: Zur Verfolgung und Beurteilung des Arnold Mathis werden die Behörden des Kantons Nidwalden berechtigt und verpflichtet erklärt. 37. Entscheid der Anklagekammer vom 13. Oktober 1941) i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich gegen General- prolrnrator des Kantons Bern und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Art. 350, cifra 1, cp. 1 OP. Il reato pun:to c on la pe1?-8' p1u grave. Nel determinare la pena ehe c0Jp1sce il reato s1 deve tener conto delle caratteristiche ehe lo qualificano o privile- giano (consid. 1). 2. Art. 350, cijra 1, cp. 2 OP. Il foro previsto a questo pos si trova in uno dei cantoni ove sono stat1 commess1 l reat1 puniti con la pena piU grave, ossia nel cantone ove e stata aperta la prima istruttoria (consid. 2). A. -Der mehrmals wegen Vermögensdelikten vorbe- strafte Aargauer Hermann Peterhans verliess Ende März 1945 seine Stelle in Diemtigen (Bern) und trieb sich bis zu seiner am 28. August 1945 in Zürich erfolgten Verhaftung ohne Arbeit und ohne polizeiliche Anmeldung hauptsäch- lich in Bern, Basel, Zürich und Luzern herum. Es wird ihm vorgeworfen, er habe sich in folgenden Fällen strafbar gemacht:
Im Mai 1945 lieh Tschanz dem Peterhans einen Anzug. Ende Mai verkaufte ihn Peterhans unter Angabe eines falschen Namens in Basel einem Unbekannten für Fr. 60.-und verbrauchte das Geld für sich. 4. Am 2. Juni 1945 betrog Peterhans den Charles Bruat in Basel, indem er ihm unter falschen Angaben einen Chronographen abkaufte und an den Kaufpreis von Fr. 150.a nur Fr. 30.a anbezahlte. 5. Am Nachmittag des 8. Juni 1945 stahl Peterhans in Bern aus dem Gang eines Hauses, in welchem er einige Male übernachtet hatte, das Fahrrad des Werner Brenning 11 AS 71 IV -1945