Art. 270 Abs. 6 BStrP; Art. 340 Ziff. 1 StGB: the Federal Attorney may lodge a nullity complaint in federal criminal cases to challenge a cantonal court's lack of subject-matter jurisdiction for want of delegation. Art. 340 Ziff. 1 StGB subjects forgery offences concerning federal documents to federal jurisdiction irrespective of whether the document is public or non-public. The statutory wording is clear; the distinction in Art. 110 Ziff. 5 StGB concerns punishment, not jurisdiction. Legislative history cannot justify a restrictive interpretation contrary to the text; judicial reduction would exceed interpretative limits.
Strafgesetzbuch. No 34. dern z.B. auch in der Entgegennahme, Prüfung und Geneh- migung von Verwendungsverpflichtungen (Art. 10 der Verfügung Nr. 6 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes über die Überwachung der Ein-und Ausfuhr) und in der Erteilung von Bewilligungen zur Einfuhr gewisser Waren, wie beispielsweise Tee und Kakao (Art. 8 und Anhang I der Verfügung Nr. 6). 8. -Geschenke und andere Zuwendungen verfallen dem Staate, wenn sie dazu bestimmt waren, eine straf- bare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen , und unter der gleichen Voraussetzung schuldet der Empfänger dem Staate den Wert solcher Zuwendungen, wenn diese nicht mehr vorhanden sind (Art. 59 Abs. 1 StGB). Liegt, wie im vorliegenden Falle, in der Annahme der Zuwendung selbst die strafbare Handlung, so veranlasst der, der die Zuwendung anbietet, den Empfänger notwendigerweise zur Begehung dieser strafbaren Handlung. Freilich ist das nicht Selbstzweck der Zuwendung, sondern der Anbie- tende will den Empfänger für eine künftige nicht pflicht- widrige Amtshandlung belohnen. Das andere aber ist, weil notwendige Folge, mitgewollt. Der Verfall der vom Beam- ten angenommenen Geschenke wird somit durch den Wort- laut des Art. 59 Abs. 1 StGB gedeckt, wenn auch nur bei ausdehnender Auslegung. Diese Auslegung drängt sich aber auf, weil sie dem Zweck der Bestimmung entspricht. Art. 59 will vermeiden, dass dem Täter der Vorteil, den er aus der strafbaren Handlung gezogen hat, erhalten bleibe, denn es wäre unvernünftig, einerseits den Täter für sein Verhalten zu bestrafen, die Folgen desselben jedoch zu seinem Vorteil fortbestehen zu lassen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 37. -Voir aussi n° 37. Verfahren. No 35. II. BUNDESSTRAFRECHT 1853 CODE PENAL FEDERAL 1853 Vgl. Nr. 34. -Voir no 34. III. VERFAHREN PROCEDURE 35. Urteil des Kassationshofes vom 1. Juni 1949
i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kautons ZOrleh gegen Mftller.
Verfahre1i. N° 35. A.. -Die Bezirksanwaltschaft Horgen hatte gegen Müller Anklage erhobnn wegen Diebstahls, ferner wegen Urkundenfälschung und Betrugs, weil er ein auf den Namen seiner Ehefrau ausgestelltes unübertragbares Streckenabonnement der Schweizerischen Bundesbahnen selber handschriftlich auf seinen Namen sowie die darauf stehende Unterschrift Marie Müller in c Mario Müller l abgeändert und dieses Abonnement zweimal benutzt und damit die Bahn um Fr. 2.50 geschädigt hatte. Das Bezirks- gericht Horgen erklärte ihn im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis. Gegen dieses Urteil ergriff die Staatsanwaltschaft die Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Akten seien an sie zurückzuweisen, damit sie gemäss Art. 18 BStrP dem Kanton durch die zuständige Bundes- behörde die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung der Urkunden- fälschung übertragen lasse, worauf das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und die Strafe auf drei Monate Gefängnis zu erhöhen sei. B. -Durch Urteil vom 26. Januar 1945 erklärte das Obergericht die Übertragung der Gerichtsbarkeit für unnö- tig und folgte im übrigen dem Antrag der Staatsanwalt- schaft. Zur Begründung der Ansicht, die Zürcher Gerichte seien ohne Übertragung der Gerichtsbarkeit zuständig, führt das Urteil aus, nach dem Wortlaut von Art. 340 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, welcher die Urkundenfälschung der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt, sofern Urkunden des Bundes in Betracht kommen, würde diese Gerichtsbarkeit auch die Fälschung nicht öffentlicher BundesQrkunden, als was die Abonnemente der Bundesbahnen nach Art. HO Ziff. 5 Abs. 2 Satz 2 StGB aufzu;fassen seien, ergreifen. Allein eine solche wörtliche Auslegung sei mit Sinn und Zweck jener Zuständigkeitsnorm nicht in Einklang zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass die übrigen Ver- fehlungen, welche sie der Bundesgerichtsbarkeit unter- stellt, qualifizierter Art seien. Es handle sich durchwegs um strafbare Handlungen, die entweder gegen die Allgemein- Verfahren. No 35, 151 heit direkt gerichtet seien, oder um solche, an deren Ver- folgung vor allem die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse habe. Das treffe auch zu für strafbare Handlungen, die von einem Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Ver- richtungen verübt werden oder die sich gegen die recht- mässige Ausübu,ng der amtlichen Verrichtungen eines Bundesbeamten wenden. Es könne aber nicht gesagt werden, die Absicht des Gesetzgebers sei dahin gegangen, schlechterdings alles, was mit dem Bunde zusammen- hängt, der Bundesstrafgerichtsbarkeit zu unterstellen, so dass schon deshalb jegliche Bundesurkunde unterschiedslos dieses erhöhten Strafschutzes teilhaftig werde. Andernfalls hätten folgerichtig auch die strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Verkehr, soweit sie gegen die Bundes- bahnen, die Post, den Telegraphen-und Telephonbetrieb gerichtet sind, der Beurteilung durch die Bundesstraf- behörden vorbehalten werden müssen. Somit ergebe sich, dass die Unterstellung unter die Bundesgerichtsbarkeit etwas Aussergewöhnliches sei. Nur das erhöhte Schutz- interesse der Allgemeinheit rechtfertige diese Sonderrege- lung. Daraus folge, dass der Bereich der Bundesgerichts- barkeit nicht über diesen Schutzzweck hinausgehe. Nun sei nicht einzusehen, was für ein erhöhtes Interesse die Allgemeinheit daran haben könnte, dass Urkundendelikte, welche nicht durch einen Beamten begangen werden und sich gegen Urkunden aus der rein privatrechtlichen Sphäre der Bundesverwaltung richten, grundsätzlich der Bundes- gerichtsbarkeit unterworfen werden. Auch die Entstehungs- geschichte des Art. 340 StGB zeige, dass nur die wichtig- sten strafbaren Handlungen, an deren Ahndung die Allgemeinheit in hohem Masse interessiert sei, in erster Linie der Zuständigkeit der Bundesstrafgerichte vorbe- halten werden wollten. Erst die nationalrätliche Kom- mission habe die Fälschung von BundesQrkunden in das Verzeichnis dieser Gesetzesbestimmung aufgenommen, einem Gutachten des Bundesanwalts folgend, das zu erwägen gab, ob nicht in Anpassung an den damaligen
Verfahren. No 35. Rechtszustand die Bundesgerichtsbarkeit auf alle straf- baren Handlungen ausgedehnt werden sollte, an denen der. Bund interessiert ist. Die nationalrätliche Kommission habe sich diese Auffassung jedoch nicht in vollem Um- fange zu eigen gemacht, z.B. nicht hinsichtlich der straf- baren Handlungen gegen die elektrischen Anlagen und gegen den öffentlichen Verkehr, die der Bundesgerichts- barkeit bisher unterworfen waren. Die Aufnahme der Bundesurkunden werde auch von hier aus besehen nur sinnvoll, wenn man ihre Anwendung auf öffentliche Bundes- urkunden beschränke, die von einem Beamten oder einer Behörde kraft ihrer Machtbefugnisse ausgestellt werden. 0. -Gegen dieses Urteil haben sowohl die Bundesan- waltschaft als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen, damit es neu entscheide, nachdem es um 'Übertragung der Gerichtsbarkeit nachgesucht haben werde. Es wird ausgeführt, dass das vom Obergericht gu,tgeheis- sene Schutzinteresse der Allgemeinheit den Umfang der Bundesgerichtsbarkeit nach dem Strafgesetzbuch nicht zu kennzeichnen vermöge. In Wirklichkeit seien es nicht die Delikte gegen die Gesamtheit , welche der Bundes- gerichtsbarkeit unterstellt sind, sondern die strafbaren Handlungen gegen den Bundesstaat und seine Staats:. tätigkeit, mit Einschluss gewisser strafbarer Handlungen gegen die Bundesverwaltung. Massgebend sei das Schutz- interesse des Bundesstaates, seiner Verwaltung und seiner Einrichtungen. Auf Grund der Entstehungsgeschichte des Art. 340 StGB betont die Bundesanwaltschaft den Zusam- menhang der Bundesurkunden mit Bundeseinrichtungen als für die Auslegung des Begriffes wegleitend. Dieser Zusammenhang bestehe ohne Rücksicht darauf, dass das Strafgesetzbuch gewisse Arten von Urkunden zu Privat- urkunden des Bundes macht. Die Bundesverwaltung (im weiteren Sinne) habe ein Interesse daran, dass alle Ur- kundendelikte verfahrensrechtlich gleich behandelt werden Verfahren. N° 35. 153 und dass die einschlägigen Verfahren der Kontrolle der Bundesbehörden und damit ihrer Wegleitung unterstehen, unbekümmert darum, dass davon neben andern auch geringfügige Fälle erfasst werden mögen. Diese Kontrolle sei erfahrungsgemäss nur zu erreichen, wenn die Fälle der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, wobei die Fälle regel- mässig Delegationssachen gewesen seien und bleiben würden. Eine unterschiedliche Behandlung öffentlicher und privater Bundesurkunden wäre in Wirklichkeit untun- lich und sogar geeignet, Unsicherheit zu bewirken. D. -Der Beschwerdegegner hat eine Antwort auf die Beschwerde nicht eingereicht. Der Ka88atiOnBkof zieht in Erwägung :
Abs. 2 den Begriff deutlich umschrieben. Darnach gibt es öffentliche und nicht öffentliche Bundesurkunden. Nicht öffentlich sind die von der Verwaltung der wirt-
Verfahren. No 35. schaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Bundes oder anderer ffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellten Urkunden. Dazu gehören die Eisenbahnbillete und Abon- nemente der Schweizerischen Bundesbahnen ; sie verur- kunden den privatrechtlichen Transportvertrag. Wenn Art. 340 Ziff. 1 der Bundesgerichtsbarkeit die Fälschungs- delikte unterstellt, sofern Urkunden des Bundes in Betracht kommen , so sind diese nicht öffentlichen Bundesurkunden dem gesetzlichen Wortlaut nach einge- schlossen. Die Vorinstanz hält sich an den klaren Wortlaut nicht gebunden, weil er des vernünftigen Sinnes entbehre und den wirklichen Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Allein von Unvernunft der wortlautgemässen Lösung zu reden, geht zu weit. Die Einbeziehung der privaten Bundesurkunden in die Bundesgerichtsbarkeit dient nicht, wie die Vorinstanz meint, dem erhöhten Schutzinteresse der Allgemeinheit (der Rechtsschutz lässt sich in kanto- naler Zuständigkeit nicht weniger verwirklichen), sondern, wie der Bundesanwalt dartut, dem Schutzinteresse des Bundesstaates. Geht man hievon aus, so erscheint es als normal, dass die Delikte, die gegen den Bundesstaat und seine Einrichtungen verübt werden, in erster Linie unter die Strafgerichtsbarkeit des Bundes fallen, und wäre es auch nur, um die Kontrolle der Bundesbehörden über die im Bereiche der Bundesverwaltung (im weitem Sinne) begangenen Delikte zu behalten und dafür zu sorgen, dass sie verfahrensrechtlich gleich behandelt werden. Das lässt sich gerade auch für die Fälschung von Bundesurkunden vertreten. Von diesem Gesichtspunkt aus ist es nicht von Bedeutung, ob der Fall ein wichtiger oder unwichtiger sei. Zuzugeben ist allerdings der Vor- instanz, dass der Gesetzgeber diese Überlegung n.foht folgerichtig durchgeführt hat. Allein das ist kein Grund sie da zu übersehen, wo sie ihn geleitet hat. Was di Bundesurkunden anlangt, hat das von der Vorinsta.nz Verfahren. N° 35.
erwähnte, der nationalrätlichen Kommission bei Ausge- staltung der Bundesgerichtsbarkeit vorgelegene Gutachten der Bundesanwaltschaft aus dem Bedürfnis nach Einheit lichkeit der Behandllmg auch ihre Unterstellung unter die Bundesgerichtsbarkeit gefordert, ohne zwischen öffent- lichen und nicht öffentlichen Urkunden zu unterscheiden, und es ist anzunehmen, dass sie aus diesem vorgetragenen Gesichtspunkt heraus aufgenommen worden sind und nicht aus dem ganz andern, von der Vorinstanz venmuteten Gesichtspunkte des wichtigen Falles. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Urkunden (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2) wurde ins Gesetz aufgenommen, weil man nach eingehender Erörterung fand, für die Fälschung der öffentlichen Urkunde sei strengere Strafe anzudrohen. Für die Frage, wem die Gerichtsbarkeit zuzuweisen sei, spielte dagegen die Unterscheidung keine Rolle. Es ist deshalb nicht überzeugend, wenn die Vor- instanz in der Entstehungsgeschichte ebenfalls eine Bestä- tigung ihrer einschränkenden Auslegung sehen will. Wenn also die Ausdehnung der Bundesgerichtsbarkeit auf die Fälschung aller Bundesurkunden weit davon entfernt ist, sinnlos zu sein, so mag immerhin zugegeben werden, dass sich für die von der Vorinstanz befürwortete Einschränkung ebenfalls gute Gründe anführen liessen. Allein diese waren vom Gesetzgeber zu überlegen. Selbst wenn sie überwögen, würde das die Einschränkung nicht erlauben. Einen eindeutigen umfassenden Gesetzestext einschränkend anzuwenden, überscnitet die Grenzen, die der Gesetzesauslegung gezogen sind, ist Abänderung des Gesetzes durch den Richter. Im gleichen Gedanken- gang hat der Kassationshof schon ausgesprochen, dass das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen ist. Nur wenn es unklar ist, kann zur Bestimmung seines lnhaltes die Entstehungsgeschichte Bedeutung erhalten (BGE 69 lV 10). 3 .-. Die Nichtübertragung der Gerichtsbarkeit an die Zürcher Gerichte hat zur Folge, dass diese nicht zuständig
Verfahren. N° 36. sind, die in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden 4nk1age- punkte der Urkundenfälschung (Fälschung des Strecken- abonnements und dessen Gebrauch) zu beurteilen. Das ang;fochtene Urteil ist iri.folgedessen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung unter Weglassung dieser Anklagepunkte oder unter Mitberücksichtigung derselben nach erlangter Übertragung der Gerichtsbarkeit zurück- zuschicken. Demnach erkennt der Kassatimuilwf: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden gntgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1945 wird aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 36. Entscheid der Anklagekammer vom 18. Juli 1945 i. S. Statthalteramt Luzern-Land gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und Mathis.
verainete pourrait revenir sera poursuivi au lieu de son domicile en vertu de l'art. 348 al. 1 CP, applique par analogie.