BGE 71 IV 139
BGE 71 IV 139Bge03.09.1941Originalquelle öffnen →
138 Strafgesetzbuch. N11 33. diesen veranlasst, ·das· falsche Datum einzutragen. Beur- kunden lässt nicht nur der, für dessenZweoke die Urkunde unmittelbar bestimmt .ist (z.B. bei einem Grundstückkauf der Verkäufer oder der Käufer), sondern jedermann, der eine Beurkundung veranlasst, mag sie auch an sich für andere Zwecke als die seinigen ·vorgesehen sein. Der Be- schwerdeführer hat es mit Wissen und Willen getan, denn wenn die Vorinstanz feststellt, er habe die falsche Eintra- gung: veranlasst, um sich einen Alibibeweis für das bevor- stehende Strafverfahren zu verschaffen,· so ist damit auch gesagt, dass er die falsche Eintragung bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Das entspricht auch der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung erklärt, Ruepp habe ihn bei der Eintragung in seinem Buch gefragt, welches Datum sie heute hätten, worauf er, der Beschwerde- führer, geantwortet habe, es sei der 3. Juli. Wenn aber die Frage bei der Eintragung fiel, hat der Beschwerdeführer erkannt, dass Ruepp die Auskunft zum Zwecke des Ein- trags wollte; zu welchem anderen Zwecke sie nach seiner Meinung bestimmt gewesen wäre, sagt er nicht. Dem Beschwerdeführer war es in erster Linie darum zu tun, sich mit der Eintragung von Ruepp im Strafverfahren auswei- sen zu können. Wenn man schon von willkommener Folge der ·Täuschung sprechen will, so war es die, dass Ruepp dann gestützt auf die falsche Eintragung auch als Zeuge entsprechend aussagen werde, nicht umgekehrt. Der Be- schwerdeführer hat bei der späteren Besprechung mit Ruepp denn auch besonderen Wert darauf gelegt, dass dieser zur Gerichtsverhandlung das « Buch » mitbringe. Demn,a,ch erlcennt der Ka88ationahof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teil'Weise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des falschen Zeugnisses :Und zur Festsetzung der Strafe wegen Urkundenfälschung an· die Vorinstanz zurückgewie8eil. Strafgesetzbuch. No 34; 139 34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes voin. M. Sep- temher UMS i. S. Spring gegen Generalprolmrator des KantOns Dem. 1, Art. 56 BStrR, Art. 2 BG über d,ie VerantwOf'tlichkeit der eiil- geriössiselum Behörden und Beamten, Art. 110 Ziff. 4, Art. 316 StGB. a.) Der Beamte mit « vorübergehenden amtlichen Funktionen » (Erw. l und 2). b) ~as « Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR ), die «Amtshandlung» (Art. 316 StGB) (Erw; 3). 2. Art. 59 StGB. Geschenke, welche der Beamte in. Verletzung von Art. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate.
140 Strafgesetzbuch. No 34. dung der vorgenannten Waren nach Massgabe der vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepart.ement erlassenen Weisungen» zu überwachen und ferner «den schweize- risclien Lebensmittelimport durch möglichst rationelle Ausnützung der Einfuhr-und Transportmöglichkeiten zu fördern» (Art. 2 der Statuten). Eine der Aufgaben, welche das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement der << Ciba- ria » übertrug, besteht darin, die Einfahr bestimmter Waren sicherzustellen und deren bestimmungsgemässe Verwendung sowie die Ausfuhr solcher Waren zu über- wachen. So hat die« Cibaria >>unter anderem die Verwen- dungsverpflichtungen entgegenzunehmen, zu prüfen und zu genehmigen und für bestimmte Waren, z.B. Tee und Kakao, die Einfuhr zu bewilligen. Als die britischen Blok- kadebehörden die Navicerts nach dem Quotensystem zu erteilen begannen, sahen sich die schweizerischen Behörden veranlasst, die Einfuhr bestimmter Lebensmittel zu kon- tingentieren. Die Warensektion des Kriegs-Ernähungs- Amtes ersuchte die « Cibaria », den Verteilungsschlüssel zu errechnen. Die Kontingente wurden grundsätzlich in dem Verhältnis festgesetzt, in dem die einzelnen Importeure die betreffenden Waren in den Jahren 1936 bis 1938 eingeführt hatten. Unbilligkeiten wurden durch Ertei- lung von zusätzlichen Kontingenten vermieden. Kontin- gente, welche binnen bestimmter Frist nicht ausgenützt wurden, verfielen und wurden ander~n Importeuren zur Verfügung gestellt. Die Zuteilung der Kontingente erfolgte nach den Vorschlägen der« Cibaria »durch die Warense.k- tion des Kriegs-Ernährungs-Amtes und wurde der Zentral- stelle für die Überwachung der Ein-und Ausfuhr gemeldet. Bei der« Cibaria »stand vom 20. Mai 1940 an auf Grund eines Anstellungsvertrages als Chef ihrer Sektion für Ein- fuhrbewilligungen Max Spring im Dienste. Seine Stellung gab ihm Einblick in Angebot und Nachfrage auf dem Inlandmarkte. Diese Kenntnisse nützte er in der Weise aus, dass er der Firma H. Wohlgemuth & Co., welche Mitglied eines der « Cibaria >> angehörenden Verbandes ist, Strafgesetzbuch. No 34. 141 Käufer für Tee, Kokosnüsse und Ambakande zuführte und sichV'on ihr für diese Vermittlungstätigkeit anlässlich einer Unterredung vom Sommer 1941 Provisionen versprechen liess. Solche wurden ihm in den Jahren 1941 und 1942 ansbezahlt. Von zwei anderen Firmen liess sich Spring für die Zuteilung zusätzlicher Kontingente zur Einfuhr von Reis, Kaffee, Kakaobohnen, Kakaobutter und Glukose Geld versprechen und geben. B. -Am 18. Dezember 1944 erklärte das Obergericht des Kantons Bern Spring wegen der erwähnten Handlun- gen der Annahme von Geschenken schuldig und bestrafte ihn. Auf die Annahme des Versprechens von Provisionen von H. Wohlgemuth & Co. wandte es Art. 56 BStrR an, die anderen Fälle würdigte es nach Art. 316 StGB. Es stellte fest, dass Spring dem Staate Bern gestützt auf Art. 59 StGB an verfallen erklärten Geschenken Fr. 8439.75 schulde. 0. -Spring hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn in vollem Umfange freispreche und den Verfall von Fr. 8439.75 aufhebe, eventuell die Sache neu beurteile. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er sei weder im Sinne des Art. 56 BStrR. noch des Art. 316 StGB Beamter gewesen, da er nicht in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Staate gestanden habe, sondern von der « Cibaria » auf privatrechtlicher Grund- lage angestellt worden sei. Zum mindesten hätten ein öffentlichrechtlicher Auftrag und die Verpflichtung des Beauftragten auf denselben vorliegen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei ; die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sei nicht zuständig gewesen, die « Cibaria » mit der Kontingentsver- waltung zu beauftragen, und wenn sie zuständig gewesen wäre, müsste gesagt werden, dass sie von ihrem Rechte nicht gültig Gebrauch gemacht habe. Die « Cibaria » habe
142
Straigeaetzbuoh. No 34.
nur eine technische, vorbereitende Arbeit geleistet, während
die amtlichen Kriegswirtschaftsstellen für die Zuteilung
der Kontingente zuständig gewesen seien. Für die Annahme
von Provisionsversprechen
der Firma H. Wohlgemu.th & Co.
könne der Beschwerdeführer auch deshalb nicht verurteilt
werden, weil
er die Provisionen für seine Vermittlungs-
tätigkeit erhalten habe und diese nicht im Bereiche seiner
Verpflichtungen als Angestellter
der « Cibaria » gelegen
habe.
Der Betrag von Fr. 8439.75 dürfe nicht verfallen
erklärt werden, weil die Geschenke Wöhlgemuths, Friedlis
und Zollers nicht dazu bestimmt gewesen seien, strafbare
Handlungen
zu veranlassen; die Tatsache, dass in der
Annahme von Geschenken selbst eine strafbare Handlung
liege, genüge nicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. -Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über das Buh-
desstrafrecht der Schweiz vom 4. Februar 1853 (BStrR)
ist ein Beamter oder Angestellter des Bundes strafbar,
wenn
er ein Geschenk annimmt oder irgend einen Vorteil
sich versprechen oder einräumen lässt,
um sein Verhalten
in seiner amtlichen oder Dienststellung bestimmen zu
lassen.
Was unter einem « Beamten oder Angestellten des
Bundes»
und seiner «amtlichen oder Dienststellung» zu
verstehen ist,
sagt das Bundestrafrecht nicht. Das muss
dem Att. 2 des Bundesgesetzes über-Oie Verantwortlichkeit
der eidenössischen Behörden uiid Beamten vom 9. De-
zember
1850 (VerantwG) entnonitnen werden, denn Art. 56
BStrR ist eine der Bestimmungen; welche den in jener Vor-
schrift atlfgestellten Grundsatz der Veraritwortliehkeit der
Beamten, die unter anderem auch eirle fil:.mfrechtliohe ist
(vgl. Art. 4 und ö VerantwG), ausführen, wie Art. ö
VerantwG es haben will
Art. 2 VerantwG bestimmt, dass die Mitglieder der
eidgenössischen vollziehenden und richterlichen Behörden,
sowie· die. übrigen
Beamten für ihre .amtliche Geschäfts„
führung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vera.nt·
Strafgesetzbuch. No 34.
143
wortlich sind, und fährt fort : « Dasselbe ist der Fall bei
Personen, welche·entweder provisorisch ein
Amt bekleiden
oder eine vorübergehende amtliche
Funktion übernehmen ».
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass strafrechtlich verant-
wortlich nicht nur ist, wer ein Amt des Bundes bekleidet,
d. h. zum Bunde
durch den öffentlichrechtlichen Akt der
Anstellung,
und sei es auch bloss provisorisch, in ein Ver-
hältnis
der Unterordnung tritt. Nicht wegen des Dienst-
verhältnisses
ist jemand verantwortlich, sondern wegen
der Funktionen, die er.ausübt. Es hätte keinen Sinn, die
« vorübergehenden amtlichen Funktionen » im Gesetz be-
sonders zu erwähnen, wenn die Anstellung
das entschei-
dende
. Merkmal wäre, das strafrechtlich verantwortlich
macht. Dass
unter dem, « der vorübergehend amtliche
Funktionen
übernimmt », nicht der provisorisch angestellte
Beamte
im Gegensatz zu:in dauernd angestellten gemeint
ist, zeigt die
besondere Nennung der Personen, die « pro
visorisch ein Amt bekleiden ». Wer amtliche Funktionen
dauernd ausübt, ohne im Dienstverhältnis zum Bunde zu
stehen, wird freilich vom Wortlaut des Art. 2 VerantwG
nicht erfasst. Daraus darf jedoch nicht geschlosiren werden,
dass
nicht die Funktion, sondern das Dienstverhältnis die
Verantwortlichkeit begründe, also
vorübergeend amtliche
Funktionen ausübende Personen strafrechtlich nur verant-
wortlich seien, wenn sie vom Bunde angestellt sin. Das
Gesetz hat nur die vorübergehend amtliche Funktionen
übernehmenden Perso:heri besonders erwähiit, weil es der
Auffassung vorbeugen wollte, die bloss vorübergehende
Ausübung der Filliktion stehe der Anwendufig der Ver-
antwortlichkeitsbestimmungen im Wege. Dass die dau-
ernde
Ausübung den Funktionär dem Gesetz iinterstellt,
hat·ihm als selbstwrständlich geschienen. Wer die Funk-
tioh dauernd ausübt, wird in der Regel von1 Bunde zur
Bekleidung des Amtes angestellt
und ist schon näoh dem
ersten Satze des Art. 2 VerantwG für seine Amtsführung
vel'ILniwo:rtlich. Fälle,
in denen das nicht zutrifft, sind
selten. Es liegt denn auch im Zwecke des Gesetzes, das die
144
Strafgesetzbuch. No 34.
richtige Amtsführung erreichen will, nicht darauf zu schau-
en,
in welchem persönlichen Verhältnis der Funktionär zum
Bu:pde steht, sondern· nur darauf, ob er amtliche Funk-
tionen ausübt, d. h. eine dem Bunde zustehende öffentlich-
rechtliche Aufgabe erfüllt.
Gleich auszulegen
ist Art. llO Ziff. 4 StGB, wonach
das Strafgesetzbuch unter Beamten <<die Beamten und
Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechts
pflege » versteht und als Beamte auch gelten lässt « Per-
sonen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt
sind, oder die vorübergehend amtliche
Funktionen aus-
üben ». Auch diese Bestimmung erweitert den im Ver-
waltungsrecht (vgl:
z.B. Art. l des BG vom 30. Ju,ni 1927
über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten) geltenden
Begriff des
Beamten und lässt jede Person, die, wenn auch
bloss vorübergehend, amtliche Funktionen ausübt, als
Beamten gelten, unbekümmert darum, ob sie zum Bunde
in einem Dienstverhältnis steht (BGE 70 IV 218). Auch
Art. 316 StGB geht nicht von einem anderen Begriff des
Beamten aus. Diese Bestimmung zählt, wie Art. 315 StGB,
neben den Mitgliedern einer Behörde und den Beamten
die zur Ausübung des Richteramtes berufenen Personen
amtlich bestellte Sachverständige, Übersetzer
und Dol
metscher besonders auf, um zu verdeutlichen.
2. -Die
« Cibaria »ist mit der Erfüllung dem Bunde
zustehender öffentlichrechtlicher Aufgaben betraut wor-
den. Hiezu gehören namentlich
au,ch die Aufgaben, welche
ihr bei der Durchführung der Einfuhrkontingentierung zu-
kommen. Die Bundesratsbeschlüsse
vom 22. September
1939 und 28. Februar 1941 über kriegswirtschaftliche
Syndikate, Art. 2, ermächtigen das Volkswirtschaftsde-
partement, den Syndikaten die Durchführung irgendwel-
cher kriegswirtschaftlicher Aufgaben
zu übertragen, ins-
besondere solche, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung,
dem Transport, der Produktion und der bestimmungsge-
mässen Verteilung und Verwendung der vom Departement
zu bestimmenden Waren zusammenhängen. Eine solche
Strafgesetzbuch. N° 34. 145
Aufgabe ist die Kontingentierung der Einfuhr. Sie gehört
zur Überwachung der Einfuhr, welche der BRB vom
22. September 1939 über die "Überwachung der Ein-und
Ausfuhr dem Volkswirtschaftsdepartement überträgt (Art.
2),
mit der Ermächtigung, die Einfuhr von Waren zu, ver-
bieten oder
von Bewilligungen bpängig zu machen
(Art. 4). Die
gestützt auf diesen Bundesratsbeschlu8s erlaa-
sene
Verfügung Nr. 6 des eidgenössischen Volkswirt-
schaftsdepartementes
vom 26. April 1940 über die Über-
wachung der Ein-und Ausfuhr überträgt die Überwachu,ng
der Einfuhr der Handelsabteilu,ng und der bei dieser
errichteten Zentralstelle
für die Überwachung der Ein-und
Au,sfuhr (Art. 2 und 3) und erklärt, dass die kriegswirt-
schaftlichen
Syndikate durch die Zentralstelle zur Durch-
führung
der ihr übertragenen Aufgaben herangezogen
werden (Art. 5).
Zur "Überwachung der Einfuhr von Reis,
Kaffee, Kakaobohnen,
Kakaobutter, Zucker usw. wird
gemäss Anhang II der genannten Verfügung die « Cibaria >>
herangezogen. AUf dem Gebiete der Kontingentszuteilung
besteht deren Mitwirkung in der Aufstellung der Vertei-
lungslisten
nach den Anordnungen der zuständigen kriegs-
wirtschaftlichen Sektion, das
ist der Warensektion des
Kriegs-ErnährungsAmtes. Die Zentralstelle für die Über-
wachung der Ein-und Ausfuhr befasst sich selbst nicht
mit der Aufteilung der bewilligten Einfuhrquoten auf die
einzelnen Importeure.
Das ergibt sich unter anderem aus
dem Rundschreiben Nr. 50 der Zentralstelle vom 14. Mai
1941. Tatsächlich hat die Warensektion des Kriegs-
Ernährungs-Amtes die
« Cibaria » mit der Berechnung und
"Überwachu,ng der Kontingente beauftragt. Von einem sol-
chen Auftrag
spricht ein Schreiben der Warensektion an
die << Cibaria » vom 3. September 1941. Die Meinung des
Beschwerdeführers, die Handelsabteilung des eidgenössi-
schen Volkswirtschaftsdepartementes sei
nicht zuständig
gewesen, die
« Cibaria. >> mit der Kontingentsverwaltung zu
beauftragen, oder habe jedenfalls von ihrer Zuständigkeit
nicht Gebrauch gemacht, geht somit fehl. Freilich betrifft
10 AS 71 IV -1945
146 Strafgesetzbuch. No 34. das erwähnte Schreiben der Warensektion nur die Kontin- gentierung von Tee, Honig, Kaffee, Reis und Hülsenfrüch- ten. Dass aber die « Cibaria » in der Folge auch die Ver- tellungslisten für Kakaobohnen, Kakaobutter und Glukose zu entwerfen und der Warensektion des Kriegs-Ernäh- rungs-Amtes zu unterbreiten hatte, ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Falle Zoller. Der Auftrag an die « Cibaria » musste nicht in einem ver- öffentlichten gesetzgeberischen Erlass, sondern konnte in irgendwelcher Form erteilt werden, wie es beispielsweise auch in einem vom Bundesstrafgericht beurteilten anderen Falle geschehen ist (vgl. BGE 70 IV 214). Die « Cibaria » hat zur Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichreohtlichen Aufgaben unter anderen den Be- schwerdeführer angestellt. Seine diese Aufgaben betreffen- den Funktionen waren amtliche im Sinne von Art. 2 Ver- antwG und Art. llO Ziff. 4 StGB, der Beschwerdeführer bei Ausübung dieser Funktionen mithin Beamter im Sinne von Art. 56 BStrR und Art. 316 StGB. Dass er die Kontin- gente nicht endgültig festzusetzen, sondern die Vertei- lungsliste bloss zu entwerfen und der Warensektion des Kriegs-Ernährungs-Amtes zum Entscheid zu unterbreiten hatte, steht dem nicht entgegen. Amtliche Funktionen übt nicht nur aus, wer selbst endgültig verfügt. Straf- bestimmungen zum Schutze korrekter Amtsfül,i.rung sind auch in anderen Fällen nötig. Tatsächlich ist denn auch die Kontingentszuteilung durch die Warensektion des Kriegs-Ernährungs-Amtes durch die vom Beschwerde- führer entworfenen Verteilungslisten beeinflusst worden, insbesondere auch in den zu beurteilenden Fällen. 3. - Art. 56 BStrR setzt voraus, dass sich der Beamte den Vorteil habe versprechen oder einräumen lassen, « um sein Verhalten in seiner amtlichen oder Dienststellung bestimmen zu lassen ». Das Versprechen eines Vorteils muss also abgegeben worden sein, um den Beamten in Beinen A.mtskarullungen zu beeinflussen. Der Nachweis von Verkaufsgelegenheiten für Tee und andere Waren an H. Wohlgemuth' & Co. gehörte abernicht zu den Amtshand- Strafgesetzbuch. No 34. 147 lungen des Beschwerdeführers, denn er bildete nicht Gegen- stand der öffentlichrechtlichen Aufgaben, welche der Bund der« Cibaria >>übertragen hatte. Mit der Begründung, die Provisionen seien versprochen worden, um den Beschwer- deführer für den Nachweis von Verkaufsgelegenheiten zu belohnen, lässt sich daher die Verurteilung nach Art. 56 BStrR nicht halten. Allein wenn auch formell die Gewäh- rung von Provisionen vom Nachweis von Verkaufsgelegen- heiten abhängig gemacht wurde, verschaffte Wohlgemuth dem Beschwerdeführer diesen Nebenverdienst doch in der vom Beschwerdeführer erkannten Absicht, ihn der Firma H. Wohlgemuth & Co. ganz allgemein gewogen zu machen und ihn in seinen Amtshandlungen zugunsten der Firma zu beeinflussen. Hiefür spricht der Umstand, dass beide Parteien in ihren Büchern vertuschten, an wen die Provi- sionen gingen beziehungsweise woher sie kamen. Zudem steht fest, dass Wohlgemuth den Beschwerdefülirer an- stellen wollte, dies dann aber bloss deshalb nicht tat, weil er der Meinung war, letzerer könne ihm bei der « Cibaria » ebensoviel nützen, wie er ihm im Geschäft von H. Wohl- gemuth & Co. nützen würde. Es ist nicht anzunehmen, dass er dabei nur an den geringen Nutzen dachte, der in der Zuweisung von Käufern für Tee, Kokosnüsse und Ambakande bestand. Dass das Verhalten, in welchem der' Beamte durch das Versprechen eines Vorteils beeinflusst werden soll, nicht in einer ganz bestimmten einzelnen Amtshandlung zu bestehen braucht, sondern dass schon die Absicht ausreicht, den Beamten allgemein für die Zukunft zu einer dem Versprechenden günstigen Geschäfts- erledigung zu veranlassen, hat dai;i Bundesgericht bereits in Sachen Mühlemann ausgeführt (BGE 43 I 221). Anders ist auch das neue Recht des Art. 316 StGB nicht auszu- legen, das den Beamten bestraft wissen will, wenn dieser « für eine künftige nicht pflichtwidrige Amtshandlung » sich einen ihm nicht gebülirenden Vorteil versprechen lässt. Amtshandlungen des Beschwerdeführers, auf welche die Firma H. Wohlgemuth & Co. angewiesen war, bestanden nicht nur in der Entwerfung der Kontingentslisten, son-
148 Strafgesetzbuch. N<> 34. dern z.B. auch in der Entgegennahme, Prüfung und Geneh- migung von Verwendungsverpflichtungen (Art. 10 der Verfügung Nr. 6 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes über die Überwachung der Ein-u,nd Ausfuhr) und in der Erteilung von Bewilligungen zur Einfuhr gewisser Waren, wie beispielsweise Tee und Kakao (Art. 8 und Anhang I der Verfügung Nr. 6). 8. -Geschenke und andere Zuwendungen verfallen dem Staate, wenn sie cc dazu bestimmt waren, eine straf- bare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen», und unter der gleichen Voraussetzung schuldet der Empfänger dem Staate den Wert solcher Zuwendungen, wenn diese nicht mehr vorhanden sind (Art. 59 Abs. l StGB). Liegt, wie im vorliegenden Falle, in der Annahme der Zuwendung selbst die strafbare Handlung, so veranlasst der, der die Zuwendung anbietet, den Empfänger notwendigerweise zur Begehung dieser strafbaren Handlung. Freilich ist das nicht Selbstzweck der Zuwendung, sondern der Anbie- tende will den Empfänger für eine künftige nicht pflicht- widrige Amtshandlung belohnen. Das andere aber ist, weil notwendige Folge, mitgewollt. Der Verfall der vom Beam- ten angenommenen Geschenke wird somit durch den Wort- laut des Art. 59 Abs. l StGB gedeckt; wenn auch nur bei ausdehnender Auslegung. Diese Auslegung drängt sich aber auf, weil sie dem Zweck der Bl~stimmung entspricht. Art. 59 will vermeiden, dass dem Täter der Vorteil, den er aus der strafbaren Handlung gezogen hat, erhalten bleibe, denn es wäre unvernünftig, einerseits den Täter für sein Verhalten zu bestrafen, die Folgen desselben jedoch zu seinem Vorteil fortbestehen zu lassen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 37. -Voir aussi n° 37. Verfahren. N<> 35. II. BUNDESSTRAFRECHT 1853 CODE PENAL FEDERAL 1853 Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34. III. VERFAHREN PROcEDURE 35. Urteil des Kassationshofes vom 1. JUDi 1941i 149 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Müller. l. Art. 270 Abs. 6 BStrP. In Strafsachen, welche der Bundes- gerichtsbarkeit unterstehen, ist der Bundesanwalt zur Nichtig- keitsbeschwerde berechtigt, um geltend zu machen, das kanto- nale Gericht sei mangels Übertragung der Gerichtsbarkeit sachlich nicht zuständig. 2. Art. 340 Ziff. 1 StGB. Die Verbrechen und Vergehen des elften Titels (Art. 251 ff.), welche Urkunden des Bundes betreffen, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unbekümmert darum, ob die Urkunde eine öffentliche oder nicht öffentliche ist.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.