BGE 71 IV 132
BGE 71 IV 132Bge28.02.1941Originalquelle öffnen →
132 Strafgesetzbuch. N° 33. (BGE 69 IV 167). Einen solchen Beruf übt der Beschwe:OO- gegner, der mit Milch-und Milchprodukten handelt, rucht aus. 6. -Da die Beschwerde im Strafpunkt abgewiesen wer- den muss, ist sie im Zivilpunkt, dessen Streitwert weniger als Fr. 4000.-beträgt, nicht zu behandeln (Art. 277 quater Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStrP). Demnach erkennt der Kassationslwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge- wiesen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird nicht eingetreten. 33. Urteil des Kassationshofes vom 13 • .Juli 1945 i. S. Harnisch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. l. Art. 24, 307 StGB. Verleitung zu unbewusst falschen Zeugen- aussagen ist nicht strafbar. 2. Verleitung zu unbewusst falscher Beurkundung fällt unter Art. 251 Ziff. l Abs. 2 StGB.
L'indurre una persona a fare in un documento una falsa co~st_a tazione, senza ehe questa persona se n,e renda conto, e pumb1le a' sensi dell'art. 251, cifra 1, cp. 2 CP. A. -Max Harnisch wurde am 3. Juli 1944 in Subingen beim Fischfrevel ertappt, gab dem Polizisten einen fal- schen Namen an und suchte ihn zu bestechen. In der nach- folgenden Strafuntersuchung bestritt er seine Taten. Er behauptete, am 3. Juli um die fragliche Zeit beim Schmiede Richard Ruepp in Solothurn gewesen zu sein, um ein Pferd beschlagen zu lassen, und anschliessend habe er noch seine Schwägerin Rosa Harnisch-Graf besucht. Ruepp und Frau Harnisch-Graf bestätigten diese Darstellung am 27. Sep- tember 1944 vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Krieg- Strafgesetzbuch. No 33. 133 stetten als Zeugen. Ruepp berief sich auf das Journal sei- ner Buchhaltung, worin Harnisch unter dem Datum des 3. Juli mit dem Betrag der Rechnung belastet ist. In Wirklichkeit war Harnisch nicht am 3., sondern am 10. Juli in Solothurn gewesen. Um sich für das Strafver- fahren einen Alibibeweis zu verschaffen, hatte er es ver- standen, sowohl Ruepp wie· der Schwägerin die Meinu;ng beizubringen, er sei am 3, Juli bei ihnen gewesen, und Ruepp zu der entsprechenden Eintragung im Journal zu veran- lassen. Das Amtsgericht betrachtete die Aussagen der bei- den Zeugen indes nicht als schlüssig und bestrafte Harnisch am 27. September 1944 wegen Übertretung der Fischerei- vorschriften, falscher Namensangabe und Bestechungs- versuchs. B. -Im Oktober 1944 wurde eine neue Strafuntersu- chung eröffnet, gegen Rosa Harnisch-Graf und Ruepp wegen falschen Zeugnisses, gegen letzteren ausserdem wegen Urkundenfälschung und gegen Harnisch wegen Anstiftung zu diesen Handlungen. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen Frau Har- nisch-Graf ein und sprach Ruepp frei. Es erklärte.Harnisch am 23. März 1945 «des falschen Zeugnisses und der Urkun- denfälschung in mittelbarer Täterschaft » schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zusatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis. Das Obergericht geht davon aus, Ruepp habe eine fal- sche Buchung vorgenommen und als Zeuge falsch ausge- sagt, weil er durch Harnisch irregeführt· worden sei ; der Vorsatz habe ihm gefehlt. Auch Frau Harnisch sei im guten Glauben gewesen, als sie ihre objektiv falschen Aus- sagen machte. Da strafbare Haupttaten nicht vorlägen, könne Harnisch nicht wegen Anstiftung verurteilt werden. Dagegen habe er einen vollendeten Versuch der Anstiftung begangen. Versuchte Anstiftung sei nicht so stark akzes- sorisch, dass der Angestiftete die Absicht des Anstifters kennen, d. h. vorsätzlich nach dessen Willen handeln müsse. Es entspreche dem Verschuldensprinzip, versuchte
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Strafgesetzbuch. No 38".
Anstiftung einer in · Irrtum versetzten Person nach
Art. 24 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Sollte dieser Auf-
fassung nicht . beigetrten werden köilnen, so erscheine
Hamisoh ·als mittelbarer Täter ; er habe Menschen,· die
nicht vorsätzlich handelten, zum Werkzeug ausgewä.hlt,
somit mittelbar durch sie gehandelt. Falsches Zeugnis 8ei
nicht ein Sonderdelikt im eigentlichen Sinne, bei dem
mj.ttelbare Täterschaft nicht möglich wäre. Es erfordere
nicht besondere persönliche Eigensehaften des Täters ·;
jedermann sei zeugnispß.ichtig. Der Vorentwurf zum Straf
gesetzbuch 1908 habe in Art. 217 die Verleitung zu unwis-
sentlich
falschem Zeugnis als Straftatbestand vorgesehen.
Diese Bestimmung sei von
der Expertenkommission init
nicht überzeugender Begründung gestrichen worden. Das
könne aber nicht bedeuten, dass Verleitung zu unwissent-
lich
falscher Zeugenaussage, die für die Rechtspflege genau
so
gefährlich bleibe wie· die Verleitung zu wissentlich fal-
scher Aussage, straflos sein solle. An formalen Bedenken
allein dürfe die·
Strafbarkeit nicht scheitern. Aus den glei-
chen Gründen sei Harnisch des vollendeten Versuchs der
Anstiftung zu Urkundenfälschung oder jedenfalls der
mittelbar begangenen Urkundenfälschung schuldig.
0. -Gegen dieses Urteil hat Harnisch die Niohtigkeits-
beschwerde
an den Kassationshof ergriffen. Er bestreitet,
dass er für die falsche Zeugenaussage wegen mittelbarer
Täterschaft oder wegen vollendeten Anstiftungsv'ersuchs
verfolgt werden könne.
Was die angeblich mittelbar
begangene Urkundenfälschung betreffe, stelle die Vorin-
stanz nicht fest, womit der Beschwerdeführer Ruepp be-
stimmt haben soll, das falsche Datum einzutragen, und
aus welchen Tatsachen sich ergebe, dass die falsche Ein-
tragung vom Vorsatze des Beschwerdeführers mitumfasst
werde. Die Schuldfrage werde
überhaupt nicht erörtert.
Daraus nämlich, dass er Ruepp über das Datum getäuscht
habe, könne noch nicht geschlossen werden, er habe ihn
auch zur Eintragung angehalten. Mangels tatsächlicher
Feststellungen sei es deshalb im Sinne von Art. ?.77 BStrP
Strafgesetzbuch. No 33.
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nicht möglich, die Rechtsanwendung der Vorinstanz nach-
zuprüfen.
Demgemäss wird mit der Beschwerde beantragt, . das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerde.-
führer von
der Anklage des falschen Zeugnisses freispreche
und die Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 277
BStrP neu beurteile.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat
unter Hinweis auf die Begründung des obergerichtlichen
Urteils von Gegenbemerkungen Umgang genommen.
Der Ka88ationshof zieht in Erwti,gung :
136 Strafgesetzbuch. N° 33. Sind aber die Handlungen des Beschwerdeführers nicht Anstiftung zur falscher Zeugenaussage, so sind sie auch nicht als Versuch dazu strafbar. Versuchte Anstiftung läge nu~ vor, wenn der Beschwerdeführer die beiden Zeugen zum Verbrechen des Art. 307 StGB, also zu vorsätzlich falschem Zeugnis hätte bestimmen wollen. Das hat er nicht gewollt. Er ist im Gegenteil darauf ausgegangen, sie zu täuschen, damit sie ihre Aussagen im guten Glauben, sie seien wahr, machen würden. Auch das dem Strafgesetz- buch zugrunde liegende Verschuldensprinzip gestattet entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, Art. 24 Abs. 2 auf diesen Tatbestand anzuwenden; das verstiesse gegen Art. 1 StGB. Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. 2. -Aus den gleichen Gründen ist der Beschwerdeführer weder der vollendeten noch der versuchten Anstiftung zu Urkundenfälschung schuldig. Ruepp hat den Eintrag in seinem Journal nicht im Bewusstsein, dass er falsch sei, vorgenommen, und der Beschwerdeführer hat Ruepp nicht zu einem beWU;Sat falschen Eintrag veranlassen, in ihm vielmehr die Meinung wachrufen wollen, der Eintrag sei richtig. 3. -Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie mit der Doktrin mittelbare Täterschaft dann ·annimmt, wenn der Täter einen andern Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug be- nutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Allein die Strafbarkeit setzt immer voraus, dass der mittelbare Täter in persönlicher Hinsicht den Straftatbestand erfüllt, d. h. die Eigenschaften hat, die er haben muss, um bei unmittelbarer Begehung der Tat strafbar zu sein. Das trifft bei falschem Zeu.gnis für den nicht zu, der nicht selber Zeuge ist. Man mag darüber streiten, ob das falsche Zeugnis als Sonderdelikt zu be- zeichnen sei, gleich wie etwa das. Beamtendelikt, das die Beamteneigenschaft des Täters voraussetzt. Jedenfalls ist nach der ausdrücklichen Umschreibung des Tatbestandes Strafgesetzbuch. No 33. 137 in Art. 307 Abs. 1 . StGB wegen falschen Zeugnisses ·nur strafbar, wer als Zeuge im gerichtlichen Verfahren falsch aussagt. Das tut der nicht, der die Aussage nicht selber als Zeuge macht, sondern sie lediglich von aussen her durch Irreführung eines Zeugen veranlasst ; er kann nicht als mittelbarer Täter bestraft werden. Auch da verbietet Art. I StGB, über den klaren Text des Art. 307 Abs. 1 StGB hinauszugehen, mögen auch die Fälle der Verleitung zu unbewusst falschem Zeugnis strafwürdig und nicht so selten sein, wie die zweite· Expertenkommission bei der Streichung des Art. 217 des Vorentwurfes von 1908 ange- nommen hat. Im übrigen würde die Auffassung der Vor- instanz zum sonderbaren Ergebnis führen, dass die Pro- zesspartei, welche einen Zeugen zu unbewusst falscher Aussage verleitet, strafrechtlich zum Zeugen in eigener Sache erklärt würde. Das allein schon zeigt, dass die Theorie der mittelbaren ·Täterschaft hier nicht taugt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falschen Zeugnisses muss daher aufgehoben werden. 4. -Anders verhält es sich mit der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB. Hier wird nicht vorausgesetzt, dass der Täter in irgendwelcher besonderen Eigenschaft gehan- delt habe. Deshalb kann die Tat von jedermann und damit auch mittelbar begangen werden. Für die Falschbeurkun- dung braucht aber die Strafbarkeit nicht einmal aus allge- meinen Grundsätzen hergeleitet zu werden. Denn das Gesetz hat in Art. 251 Ziff. l Abs. 2 die mittelbare Täter- schaft bei diesem Fälschungsdelikt zu einem besonderen Straftatbestand erhoben : strafbar ist, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Das von Ruepp geführte Rechnungsjournal diente dazu, Zahlungen von Kunden und ausstehende Guthaben fest- zuhalten, also rechtlich erhebliche Tatsachen zu beur- kunden. Bestandteil dieser Beurkundung bilden auch die zugehörigen Daten. Der Beschwerdeführer hat « beurkoo- den lassen », denn durch Täuschung des Ruepp hat er
138 Strafgesetzbuch. No 33. diesen veranlasst,· das. falsche Datum einzutragen. Beur- kunden lässt nicht nur der, für dessen Zweoke die Urkunde unmittelbar bestimmt .ist (z: B. bei einem Grundstückkauf der Verkäufer oder der Käufer), sondern jedermann, der eine Beurkundung veranlasst, mag sie auch an sich für andere Zwecke als die seinigen ·vorgesehen sein. Der Be- schwerdeführer hat es mit Wissen und Willen getan, denn wenn die. Vorinstanz feststellt, er habe die falsche Eintra.- gung: vera.nla.sst, um sich einen Alibibeweis für das bevor- stehende Strafverfahren zu verschaffen,· so ist damit auch gesagt, dass er die falsche Eintragung bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Das entspricht auch der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung erklärt, Ruepp habe ihn bei der Eintragung in seinem Buch gefragt, welches Datum sie heute hätten, worauf er, der Beschwerde- führer, geantwortet habe, es sei der 3. Juli. Wenn aber die Frage bei der Eintragung fiel, hat der Beschwerdeführer erkannt, dass· Ruepp die Auskunft zum Zwecke des Ein- trags wollte ; zu welchem anderen Zwecke sie nach seiner Meinung bestimmt gewesen wäre, sagt er nicht. Dem Beschwerdeführer war es in erster Linie darum zu tun, sich mit der Eintragung von Ruepp im Strafverfahren auswei- sen zu können. Wenn man schon von willkommener Folge der· Täuschung sprechen will, so war es die, dass Ruepp dann gestützt auf die falsche Eintragung auch als Zeuge entsprechend aussagen werde, nicht umgekehrt. Der Be- schwerdeführer hat bei der späteren Besprechung mit Ruepp denn auch besonderen Wert darauf gelegt, dass dieser zur Gerichtsverhandlung das « Buch » mitbringe. Demna,ck erlcennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des falschen Zeugnisses und zur Festsetzung der Strafe wegen Urkundenfälschung an· die Vorinstanz zurückgewiesen, Strafgesetzbuch. No 34; 131> 34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom. M. Sep- tember INS i. S. Spring gegen Generalprokurator des Kantens Bern. 1, Art. 66 BStrR, Art. 2 BG über die Verantwortlichkeit der Mll- genöasiBchen Behörden und Beamten, Art. 110 Zi/f. 4, Art. 316 StGB. a) Der Beamte mit« vorübergehenden amtlichen Funktionen» (Erw. l und 2). b) Das «Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR), die «Amtshandlung» (Art. 316 StGB) (Erw 3). 2. Art. 69 StGB. Geschenke, welche der Beamte in Verletzung von Art .. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate. l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aur la reaponaabilit6 dea autQritea et fonetionnairea de la Oon/Mbation, art. 110 eh. 4, 316 OP. a) Le fonctionnaire qui «exerce une fonction publique tempo- raire» (consid. 1 et 2). b) La « ma.niere d'agir comme fonctionnaire » (art. 56 CPF), l'« acte rentrant dans la fonction » (art. 316 CP). Consid·; ·3. 2. Art. 69 OP. Les dons qua le fonctionnaire accepte en violation de l'art. 316 CP sont acquis a l'Etat (consid. 8). l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aulla reaponaabilita delle autorita e. dei junzionari federali (art. 110 cijra 4, 316 OP ). a) n funzionario ehe eseroita una funzione pubblica teinpo- . ranea (consid. l e 2). b) «II suo modo di agire come funzionario » (art. 56 CPF), un « atto del suo ufficio » (art. 316 CP). Consid. 3. 2. Art. 69 OP. I doni ehe il funzionario accetta in urto con l'art. 316 CP sono acquisiti allo Stato. Consid. 8. A. -Am 11. Oktober 1939 wurde \Ton Verbänden und EinkauJsorganisationen der Lebensmittelbranche als kriegs'- wirtschaftliches Syndikat im Sinne der Bundesrats'- beschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941 die Genossenschaft « Schweizerische Zentralstelle für Lebensmittelimporteure < Cibaria. > » gegründet, um alle « ihr vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu- führen, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem Transport; der ProdU.ktion und der bestimmungsgemässen Verteilung lihd Vnvendung der vom eidgenössischen Volkswirtschtiftsdepartement zu bestimmenden Waren der Lebensmitteibranche zusammenhängen », insbesondere die<< Einfuhr; Ausfuhr und bestimmungsgemässe Ver"'eft-
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