BGE 71 IV 13
BGE 71 IV 13Bge03.06.1943Originalquelle öffnen →
Strafgesetzbuch. No 4. Gesundheit erlauben würde, davon abzuweichen. Objektiv hat sich der Beschwerdeführer somit gegen die erwähnten Bestimmungen vergangen. 2.' -Das Auffärben des Obstweines durch einen uner- laubten Zusatz stellt objektiv auch ein Verfälschen der Ware im Sinne des Art. 153 StGB dar. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Ware nur verfa.Jscht sei, wenn sie einen ganz anderen Charakter annimmt, ist nicht haltbar. Der Milch-oder Weinpanscher wäre sonst nur Warenfälscher, wenn er soviel Wasser zusetzt, dass das Gemisch den Namen Milch beziehungsweise Wein nicht mehr verdient. Jede unerlaubte Veränderung der natürlichen Beschaffenheit einer Ware ist ein Verfälschen. 3. -Damit ist nicht gesagt, dass die Verfälschung, wie Art. 153 und 155 StGB es ausdrücklich verlangen und es sinngemäss auch zum Tatbestand des Art. 154 StGB gehört, immer zum Zwecke der Pä'UIJchu:n.g im Handel und Verkehr erfolge. Öb dieses Merkmal hier erfüllt sei, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Der Staatsanwalt erblickt es darin, dass dem Käufer vorgetäuscht worden sei, das schöne Aussehen des Obstweins sei auf normale Behandlung zurückzuführen. Das ist aber insofern nicht zutreffend, als die künstliche Verbesserung der Farbe an sich erlaubt ist, der Kunde also nicht damit rechnen darf, das Aussehen des Obstweins sei nicht künstlich verändert worden. Auf unerlaubte Weise getäuscht werden könnte .er nur, wenn er besonderen Wert gerade darauf legen würde, dass dem . Obstwein, wenn er überhaupt aufgefärbt wird, nur Karamel und nicht . Anilinfarbe zugesetzt werde. Die Täuschung bestände darin, .dass der Kunde in den Glauben versetzt würde, das Getränk sei mit jenem, nicht mit diesem Mittel behandelt worden. Dass im vorliegenden Falle jemand so getäuscht wor- den sei. und der Beschwerdeführer eine solche Täuschung auch beabsichtigt habe, steht nicht fest. Der Beschwerde.- führer, welcher schon im kantonalen Verfahren behauptet hat, er habe, wie auch zahlreiche andere Mostfabrikanten, Strafgesetzbuch. No 5. 13 welche in gleicher Weise vorgegangen sind, aus der Ver- wendung des Zuckercouleur-Ersatzes kein Geheimnis gemacht, ist daher von der Anklage der Warenfälschung freizusprechen. Ob die Vorinstanz nicht Art. 154 StGB hätte anwenden sollen, sei es neben Art. 153 StGB, sei es gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 69 IV 42 und Urteil des Kassationshofes vom 16. Juli 1943 i. S. Roth und Hertig) an Stelle dieser Bestimmung, ist daher nicht zu entscheiden. 4. -Dagegen rallt die Tat unter Art. 41 Abs. l LMG Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer vorsätzlich den in Ausführung von Art. 54 LMG erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wenn nicht Art. 36 und 37 LMG -die nunmehr ersetzt sind durch Art. 153 bis 155 StGB (Art. 398 lit. f StGB) -oder der (auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zutreffende) Art. 38 LMG anwendbar sind. 5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1945 i. S. Soland gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Voraussetzungen dea Betruges bejaht (Erw. 4). 3. Gewerbsmässigkeit des Betruges (Erw. 5).
J.cl, Strafgesetzbuch. N° 5.
l'art. 41 della. legge suHe derrate alimentari (eonsi~. 2). E riser-
va.ta. l'a.pplica;zione delfärt. 18 CP (t Roh-und
Zwischenprodukte (Tral;lben, Traubenniairuffa.), cons1d. 3 •.
2 • .Ammissione, m eoncreto, degl estrerm ella. truffa. (eons1d. 4).
3.
B. ;,;.;.:., Am 11. Juli 1944 erklärte das Bezirksgericht
Ktilm Soland des gewerbsmässigen Inverkehrbringens
geialschter Waren im Sinne von Art. 154 Züf. 1 Abs. 1
tihd 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse
von Fr. 3000.-sowie zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von drei Monaten.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 20.
Oktober
1944 die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwer-
den des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft ab.
C. -Soland ficht das Urteil des Obergericht$s„ mit
der Niohtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei auf-
Strafgesetzbuch. No 5.
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zuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, durch das
Mischen von Wein mit Wein, das erlaubt sei, habe er
nicht im Sinne des Art. 153 StGB eine Ware nachgemacht,
verfälscht oder
im Werte verringert. Somit habe er auch
nicht im Sinne des Art. 154 StGB solche Ware in Verkehr
gebracht.
Falls seine Mischungen überhaupt unter den
Begriff des Verschnittes fielen, habe er. Art. 336 und 341
Abs. 2 LMV übertreten und hätte er in Anwendung von
Art. 487 LMV und Art. 41 LMG bestraft werden können,
was heute wegen Verjährung aber nicht mehr möglich sei.
Er habe die Kunden nicht schädigen wollen, vielmehr
den Preis tief gehalten, entsprechend dem Durchschnitts-
preis
der gemischten Sorten. Die Annahme der ersten
Instanz, es habe eine « Wertverringerung in preislicher
Hinsicht» vorgelegen, sei willkürlich. Die Vorinstanz sage
femer nicht, weshalb sie sein Vergehen als gewerbsmässiges
würdige.
Es sei nicht dargetan, dass er sich durch seine
Tat fortgesetzt Einnahmen habe verschaffen wollen.
D. -Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.
A 'US den Erwägungen :
2. -Nach Art. 341 Abs. 1 LMV ist es erlaubt, Wein
aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre
herzustellen (Verschnitt, Coupage), sof erti diase Eneug-
nisse Wein im Sinne von Art. 333 LMV Odozione della. truffa. per mest1ere (collSld. 5).
A. -Weinhändler Hermann Soland in Reinach ver-
kaufte seinen Kunden von 1940 bis spätestens im Juli
1943, und zwar hauptsächlich nach dem 1. Januar 1942,
unter der Ursprungsbezeichnung « Bourgogne » zum Preise
von Qualitätsweinen mit Wissen und Willen verschnittene
Weine, welche teils zu ungefähr einem Viertel
aus Beau-
jolais und Macon oder beiden zusammen und zu drei
Vierteln
aus zwei bis drei Sorten gewöhnlicher Burgunder-
weine bestanden, teils
aus Burgunder und billigen portu-
giesischen oder anderen südlichen Rotweinen gemischt
waren.
Für 29 000 Liter der. Verschnitte verwendete er
Etiketten des Weinhändlers J. Thorin in Pontanevaux
(Frankreich), welche er zum Teil (für 10 000 Liter) aus
seinem früheren Geschäftsverkehr mit diesem Lieferanten
noch vorrätig
hatte, zum Teil (für 19 000 Liter) unver-
ändert in Reinach nachdrucken liess. Für 12 700 Liter
verwendete er Etiketten, welche. die Händlerbezeichnung
« H. Soland » mit dem Zusatz « Grands crus du Mäconnais »
trugen, im übrigen aber nach der ganzen Aufmachung
den· Thorin-Etiketten täuschend ähnlich waren. Thorin
ist als Händle bekannt, der erstklassige französische
Weine liefertehe, Weinmost,
Weinsauser)
zur Gewinnung von Wein sind. Die Vornahme
von Verschnitten ist auch zeitlich nicht begrenzt. Der
Beschwerdefülirer hat daher nichts Unerlaubtes getan; als
er Wein verschiedener Qualität und Herkunft zusam.ttlen
schüttete, um das Gemisch in den Handel zu bringen.
Er hat damit weder im Sinne des Art. 36 LMG, der
bis !lttl 31. Dezember 1941 in Kraft war (Art. 398 Abs.
2
Ut. f StGB), ein Lebensmittel 11 nachgemacht oder
verfälscht», noch im Sinne des seit 1. Januar 1942 gelten-
16 Strafgesetzbuch. No 5. den Art. 153 Abs. 1 ·StGB eine Ware «nachgemacht verfälscht oder im Werte verringert ». Daher treffen auc:P. Art. 37 LMG bezw. Art. 154 StGB, die das zu,m Zwecke der Täuschung erfolgende Inverkehrbringen solcher Ware mit Strafe bedrohen, nicht zu. Dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 336 Abs. 1 und 3 LMV den Wein durch Verwendung von echten, nachgemachten und nachgeahmten Etiketten der Firma. Thorin und durch die Bezeichnung als « gra.nd cru du Maconna.is » als Burgunder bester Qualität ausgegeben und ihn entgegen Art. 341 Abs. 2 lit. d LMV nicht als Verschnitt gekennzeichnet hat, ändert daran nichts. Er hat damit nichts grundsätzlich anderes getan, als wenn er z. B. unverschnittenen Wein mit einer falschen Ur- sprungsbezeichnung versehen hätte, was ebenfalls nicht eine Warenfälschung im Sinne von Art. 36 LMG oder Art. 153 StGB wäre. Er hat sich der Falschdeklaration schuldig gemacht, eine Handlung, die nach den erwähnten Bestimmungen der Verordnung in Verbindung mit Art. 487 LMV und Art. 41 LMG eine 'Übertretung ist, im vorliegenden Fa.He aber wegen Verjährung (die einjährige absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 109 in Verbindung mit Art. 72 Zi:ff. 2 Abs. 2, Art. 333 und Art. 102 StGB ist abgelaufen) nicht mehr verfolgt werden darf. 3. -Dass die Falschdeklaration als 'Übertretung mit Strafe bedroht ist, steht einer Verurteilung wegen Betru- ges nicht im Wege, wenn dessen Merkmale erfüllt sind. Die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung wollen nicht den durch falsche Bezeichnung der Ware begangenen Betrug privilegieren. Zu einem solchen Eingriff in das Strafrecht der Kantone, jetzt des schweizerischen Straf- gesetzbuches, wäre der Bundesrat gestützt auf Art. 54 des Lebensmittelgesetzes, das den Schutz vor Täuschungen im Verkehr mit Waren und Gegenständen nicht abschwä- chen, sondern verstärken will, nicht befugt gewesen. In welchem Verhältnis die kantonalen Strafvorschriften über Betrug dagegen zu Art. 37 LMG standen und nun Strafgesetzbuch. No 5;. l'i Art. 148 StGB zu Art. 154 StGB steht, kann dahingestellt bleiben, da der Tatbestand des Art. 37 LMG beziehungs- weise des Art. 154 StGB, wie erwähnt, im vorliegenden Falle nicht erfüllt ist. 4. - Des Betruges ist nach Art. 148 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, durch das dier sich selbst oder einen andern a.m Vermögen schädigt. . Die Handlungen, welche der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1942 begangen hat, weisen die Merkmale dieses Verbrechens auf. Der Beschwerdeführer hat nicht nur unterdrückt, dass der Wein verschnitten war, sondern er hat durch Verwendung echter und nachgemachter Etiketten des durch den Vertrieb erstklassiger französi- scher Weine bekannt gewordenen Händlers Thorin mit der Ursprungsbezeichnung « Bourgogne » vorgetäuscht, dass er seinen Kunden Burgunderwein bester Qualität liefere. Das. gleiche hat er vorgespiegelt, indem er Etiketten verwendete, die zwar seinen Namen trugen, aber nach der ganzen Aufmachung den Thorin-Etiketten täuschend ähnlich waren und den Zusatz <c grands crus du Macon- nais » sowie wiederum die Ursprungsbezeichnung « Bour- gogne » aufwiesen. Diese Machenschaften gehen über das, was sich allzu geschäftstüchtige Leute bei der Anpreisung ihrer Waren etwa erlauben, bedeutend hinaus, kenn- zeichnen das Vorgehen des Beschwerdeführers als arglistig. Die Käufer wurden dadurch geschädigt, dass sie statt des Qualitätsburgunders, den sie kaufen wollten und auf den sie nach dem Kaufvertrag Anspruch hatten, Ver- schnitt von schlechterer Qualität und geringerem Wert erhielten. Der Beschwerdeführer hat mit Wissen und Willen gehandelt und die Absicht gehabt, sich unrechtmässig zu· bereichern. Er hat die Tat begangen, um Wein gerin- 2 AS 71 IV -1941i
18 Strafgesetzbuch. No 6. geren Wert.es zum Preise von Qualitätswein verkaufen ~u können. 5. -Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt oogeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen (BGE 70 IV 16, 135). Dieses Merkmal ist hier, wo der Beschwerdeführer den Betrug in Ausübung seines Weinhandels fortgesetzt begangen hat, um Ware geringeren Wertes zu höherem Preise absetzen zu können, in "Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 69 IV lll) zu bejahen. Die Tat fällt daher unter Art. 148 Abs. 2 StGB. 6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1945 i. S. Stauss gegen Generalprokurato.r des Kantons Bern und s.
Wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehbar ist, wird die zwei-
jährige Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung in die
bürgerliche Ehrenfähigkeit, in die Wählbarkeit zu einem Amte,
in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund oder
Beistand zu sein, frühstens zulässig ist (Art. 76-78 StGB),
von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet (Erw. II 6).
l. L'a.rt. 156 eh. 1 e.l. 2 CP s'a.pplique a.ussi a. celui qui fa.it sa.voir
a une personne qu'un tiers se dispose a. publier, A denoncer ou
a reveler un fa.it dont la divulgation peut nuire a. eUe-meme
Strafgesetzbuch. No 6. 19
ou 8, une personne se trouvant avec eile en relations troi,
et qui la determine ainsi a acheter le silence de ce tiers au prix
d'u.n sacri:fice peeunia.ire (consid. I 2).
2. Lorsque l'a.tteinte a. la liberte de decision de la. victime, resul-
ta.nt du cha.nta.ge, est etayee d'une tromperie, l'auteur ne
doit eependant 6tre conda.mne qu'en vertu de l'art. 156 CP,
et non encore pour escroquerie (consid. l 3). .
3. Il n'y a pas de sursis pour les peines accessoires (consid. II).
4. Lorsque la peine principa.le est prononcee a.vec sursis, la duree
de la _priva.tion des droits civtques, de la destitution _et _de
l'expulsion est comptee a. pa.rtir du jour ou le jugement est
pa.sse en force. Si le condmnne ne subit pas l'epreuve, le temps
que dure l'execution de la peine priva.tive de liberte n'est pas
impute sur la duree de la peine accessoire (consid. II 4).
Le ju.ge peut, a. J'egard d'un condmnne dont la peine princip&le
a.. ete pro. non.cee avec sursis et qui subit l'ep. reuve, revoquer
l'expuision a l'exp:ira.tion du dela.i d'epreuve (consid. II 4).
6. Lorsque la peine principa.le est prononcee a.vec sursis, le dela.i
de deux ans A l'exp:ira.tion duquel il devient possible de rein-
tegrer Je condmnne dans l'exercice des droits civiques, dans
l'eligibilite a une fonction, da.ns la. puissa.nce pa.temelle et la
capacite d'tre tuteur ou curateur (art. 76:78CP)estcompte
a pa.rtir du jou.r ou le jugement est executoire (consid. II 6).
l. E punibile, a.' sensi dell'a.rt. 156 cifra 1 cp. 2 CP, a.nche Chi,
minaccia.ndo ad una persona ehe un terzo pubblichera, denun-
cer& o rivelera cose tali da. recarle danno o da nuocere a persone
ehe siano con esse. in strette relazioni, la induce a. comperare
il silenzio del terzo con prestazioni pecuniarie (consid. I 2).
2.
Allorqua.ndo la minaccia ehe ha indotto la vittima alla prest&-
zione pecunia.ria sia stata. architettata fraudolentemente
daJI'autore, questi sara punibile soltanto a. titolo di estorsione.
Non si ha in tal caso concorso ideale di reato con la truffa.
(consid. I 3). . .
3. · La. sosperisione condiziona.le della. pena non e applicabile alle
pene a.ccessorie (consid. II).
4. Qua.ndo la pena principa.le sia condizionalmente sospesa, la
dura.ta . della priva.zione dei diritti civici, dell'ineleggibilita.
(art. 51 CP) e dell'espulsione e computata da.l giorno in cui
la sentenza. e cresciuta in cosa. giudicata. Nel ca.so di esecuzione
della. pena. condiziona.Imente sospesa., la durata della stessa
non e oomputata in quelJa della pena. accessoria. (consid. II 4).
5. A favore del conda.nnato ehe, a.vendo tenuto buona • condotta
nel periodo di prova, non a.bbia dovuto scontare la pena. prin-
cipa.le condiziona.lmente sospesa, il giudice ha fa.colta di revoca.re
l'espulsione . .allo spirare del periodo di prova (consid. II 4).
6. Allorqua.ndo la pena principale sia . stata oondiziona.lmente
sospesa, il termine di due anni a.llo spirare del quale e ammis-
sibile la reintegrazione del condannato nei diritti civici, nel-
l'eleggibilita ad una carie& o nell'esercizio della potesta. dei
genitori o della tutela (a.rt. 76-78 CP) decorre & partire da.l
giomo in cui I& sentenza. e cresciuta in giudicato.
A. -Am 3. Juni 1943 erzählte die delitsche Staats-
angehörige Hulda Sta.uss: der Fi-lih S. wahrheitswidrig,
c:u
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