Art. 140 Ziff. 1 StGB; Art. 436 OR; self-entry of a commission agent in the sale of consigned goods. Der Selbsteintritt des Kommissionärs setzt eine ihm zurechenbare, dem Interesse des Kommittenten nicht widersprechende Ausübung des Gestaltungsrechts voraus und bedarf einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Kommittenten vor Weiterveräusserung der Ware. Eine stillschweigende Einschränkung ist anzunehmen, soweit der Selbsteintritt die Interessen des Kommittenten erkennbar beeinträchtigen würde; insbesondere kann der Kommissionär nicht als Käufer gelten, wenn er zur Bezahlung nicht fähig oder nicht willens ist und der Kommittent Zahlung innert Frist verlangt. In einem solchen Fall bleibt die Verrechnung bzw. Aneignung der Ware oder des Erlöses tatbestandsmässig. Consid. 1.
Strafgesetzbuch. N 29. spricht dafür, dass die Nichterwähnung des Anstifters in dieser Bestimmung auf einem Versehen beruhe, wie die Vorinstanz glaubt. Und wenn es sich bloss um ein Ver- seh'en handeln würde, stünde Art. l StGB der Anwendung des Art. 119 auf den, der zum Vergehen des Art. 118. an- stiftet, im Wege. Eine stossende Ungleichheit in den Straf- drohungen bestünde bei der von der Vorinstanz vertretenen Auslegung des Art. 119 Ziff. l Abs. 2 auch für den Gehülfen des Drittabtreibers und den Gehülfen der Schwangeren, wenn die Gehülfenschaft anders als beim Abtreibungsakte geleistet wird. Der Gehülfe des Drittabtreibers könnte nach Art. 119 Ziff. l Abs .. 1 in Verbindung mit Art. 25 milder bestraft werden als der Gehülfe der Schwangeren, obwohl ersterer zu einem Verbrechen, letzterer dagegen nur zum Vergehen des Art. 118 Hülfe. leistet. Solche Unstimmig- keiten entstehen nicht, wenn der Anstifter und der nicht beim Abtreibungsakte mitwirkende Gehülfe der Schwan- geren als Anstifter beziehungsweise Gehülfe zum Vergehen des Art. 118, der nicht beim Abtreibungsakte mitwirkende Gehülfe des Drittabtreibers als Gehülfe zum Verbrechen des Art. 119 und der beim Abtreibungsakte Helfende als Täter im Sinne des Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 bestraft werden. Diese Überlegungen rechtfertigen es, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Sie ist mit dem Gesetzes- text, namentlich mit der italienischen Fassung ( aiuto nel procurarsi l'aborto ll), nicht unvereinbar. Die deutsche und französische Fassung ( Hülfe zu der Abtreibung , assistance en vu,e de l'avortement ) lassen sich freilich eher zugunsten der vorinstanzlichen Auffassung anführen, zwingen diese aber doch nicht auf. 2. - Da die Beschwerdeführerin sich vorgestellt hat, Anna Benz brauche die Instrumente, um sich selber die Leibesfrucht abzutreiben, gilt sie gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB als Gehülfin beim (vollendeten und versuchten) Ver- gehen des Art. 118. Diese Bestimmung droht geringere Strafe an als Art. 119 Ziff. 1. Inwiefern sich das in der H erabsetzung der ausgesprochenen Strafe auswirken wird, Strafgesetzbuch. N 30.
welche den von Art. 118 in Verbindung mit Art. 25 ange- drohten Rahmen nicht übersteigt, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Juni 1945 i. S. Gygax und Leuenberger gegen Staatsanwalt des Berner Mittellandes. Art. 139 Ziff. 1 StGB. Vollendeter Raub setzt in allen Fällen vornu , dass der Angegriffene zum Widerst.and vollständig mlfah1g gemacht worde:n sei. Art. 139 eh. 1 OP. Pour etre consomme, le brigandage suppose dans tous les cas que la personne attaquee soit mise tout a fait hors d'etat de resister. A1 139, cyra OP. Per essere consumata, la rapina presuppone m tu.tt1 l cas1 ehe la persona attaccata sia stata messa nell'im- possibilita. di resistere. ' A. -Arnold Gygax und Karl Leuenberger lockten in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 1944 Alfred Blum in Bern an das Bord der Aare. Sie beabsichtigten, ihm sein Geld zu stehlen. Leuenberger umfasste ihn mit beiden Armen, und Gygax schlug auf ihn ein. Blum wehrte sich, konnte sich losmachen und rannte davon. Leuenberger setzte ihm nach, erwischte ihn und hieb ihm mit dem Stock den die Angreifer ihm vorher entrissen hatten, über de Kopf. Blum befreite sich zum zweitenmal und eilte gegen die Stadt, was Gygax und Leuenberger veranlasste, sich davonzumachen. B. -Am 26. März 1945 erklärte die Kriminalkammer des Kantons Bern Gygax und Leuenberger des vollendeten Raubes im Sinne des Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie.
Strafgesetzbuch. No 30. 0. -Beide Verurteilten fechten das Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerd an. Sie beantragen, die Tat gegen- üboc Blum sei bloss als versuchter statt als vollendeter Raub zu würdigen und demgemäss die Sa.ehe zur Herab- setzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. -Der Staatsanwalt des bernischen Mittellandes beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung : l. -Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB wird wegen Raubes bestraft, wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht . Aus dieser Umschreibung ergibt sich, dass nach dem Strafgesetzbuch im Gegensatz zu verschiedenen ehemaligen kantonalen Rechten der Raub schon vor Begehung des beabsichtigten Diebstahls vollendet sein kann (so auch Protokoll 2. ExpK 2 303, Votum GAUTIER). Der Umstand, dass die Beschwerdeführer dem Überfallenen das Geld nicht wegnehmen konnten, steht daher der Annahme vollendeten Raubes nicht im Wege. Damit der Raub vollendet ist, muss indes der Täter an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärti- gen Gefahr für Leib oder Lebnn bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig gemacht haben . Die Worte in anderer Weise (das Gesetz sagt nicht in irgend einer Weise ) zeigen, dass auch die Verübung von Gewalt und die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Angegriffenen beziehungsweise Be- drohten zum Widerstand unfähig machen milSsen. Diese Wirkung haben alle drei Gruppen von Angriffen getn.em- sam. Der Raub richtet sich nicht nur gegen das Vermögen, sondern auch gegen die persönliche Freiheit, ist Nötigung zur Duldung eines Diebstahls oder eines auf Diebstahl abzielenden Verhaltens. Diese Duldung wird erreicht ent- weder durch materiellen ( vis absoluta) oder durch psychi- Strafgesetzbuch. No 30.
sehen Zwang (viB compulsiva). Der eine oder der andere oder das Zusammenwirken des einen und des andern muss das Opfer zum Widerstand unfähig, und zwar, wie das Bundesgericht es bei der Nötigung zu einer unzüch- tigen Handlung (Art. 188 StGB) fordert (BGE 70 IV 207), zum Widerstand vollständig unfähig machen. Ist das nicht der Fall, hat also der Täter mit Handlungen, welche den Widerstand des andern brechen oder vereiteln sollen, bloss begonnen, so liegt nur Versuch vor. Eine andere Auslegung würde den Begriff des vollendeten Raubes noch mehr aus- dehnen, als es das Gesetz entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch, nach welchem der Raub erst nach der Wegnahme der geraubten Sache als vollendet gilt, ohnehin schon tut. 2. -Dass Blum durch materiellen Zwang ganz wehrlos gemacht worden sei, hat die Vorinstanz mit Recht ver- neint. Wenn sie dagegen annimmt, er sei unter psychischem Zwang zum Widerstand vollständig unfähig gewesen, weil er aus Furcht für sein Geld und sein Leben die Nutzlosig- keit des Widerstandes eingesehen und seine Rettung in der Flucht gesucht habe, so verkennt sie, dass von psy- chischem Zwang nur gesprochen werden kann, wenn der Genötigte in einen seelischen Zustand gerät, der ihn zwingt, sich dem Willen des Täters zu beugen. In diesen Zustand haben die Beschwerdeführer Blum nicht gebracht. Ihr Angriff brachte ihn nicht so weit, dass er aus Furcht für sein Leben bereit gewesen wäre, sich ihnen zu fügen, den Diebstahl zu dulden. Blum hinderte sie da.ran im Gegenteil aus eigener körperlicher und seelischer Kraft durch die Flucht. Das war Widerstand so gut wie die vor- herige Abwehr ihres Zugriffes und ihrer Schläge im Hand- gemenge, Zum Widerstand unfähig ist nicht schon, wer sich mit dem Angreüer nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg söhla.gen kann, sondern nur, wer genötigt ist, sich ihm zu untm'Werfen. Die Beschwerdeführer sind somit des Raubversuchs, nicht des vollendeten Raubes schuldig.
Strafgesetzbuch. N° 31. Demnach erkennt der KassationtJhof: Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das an- gefnchtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juli 1945 i. S. Winiger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 140 Zijf. 1 StGB, Art. 436 OR. Veruntreuung von Kommis- sionsware Lotterielosen) und des Erlöses aus solcher; Zulässig- keit und Ausübung des Selbsteintrittes durch den Verkaufs- kommissionär. Art. 140 eh. 1 OP, art. 436 00. Abus de confiance portant sur des marohandiscs en consignation (billets de loterie) et sur le prix de celles-ci. Droit du commissionnaire B. la vente de se porter acheteur. Admissibilite et conditions d'exercice de ce droit. Art. 140, cifra 1 OP, art. 436 00. Appropriazione indebita di merci in consegna (biglietti di lotteria) edel loro ricavo. Diritto del commissionario di rendersi acquirente. Ammissibilita e condizioni d'esercizio di questo diritto. Winiger erhielt vom luzernischen Depothalter der Inter- kantonalen Landeslotterie Lose und Ziehungslisten in Kommission. Je etwa acht Tage vor der Ziehung schickte ihm der Depothalter ein Rundschreiben mit der Weisung, dass unverkaufte Lose der betreffenden Tranche bis zu einem bestimmten Tage wieder im Besitze des Depothal- ters sein müssten und dass dieser nachher keine Lose mehr zurücknehmen könne. Das Schreiben ersuchte den Emp- fänger ausserdem, den Gegenwert der verkauften und fest übernommenen Lose dem Depothalter bis zum gleichen Tage zu bezahlen. Williger verkaufte einen Teil der Lose sowie die Ziehungslisten. Den Erlös verbrauchte er für sich, und die unverkauften Lose gab er nicht zurück, noch bezahlte er sie. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn deswegen in Bestätigung eines Urteils des Kriminalgerichtes wegen Veruntreuung im Sinne des Art. 140 Ziff. l StGB. Williger erklärte die Nichtigkeits- Strafgesetzbuch. N 31.
beschwerde. Er machte unter anderem geltend, es. liege in bezug auf alle Lose, insbesondere die unverkauften, rechtmässiger Selbsteintritt vor. Das Bundesgericht ver- warf diesen Standpunkt. Aua den Erwägungen: Bei Kommission zum Verkauf von Wertpapieren mit Marktpreis ist nach Art. 436 OR dem Kommissionär gestattet, selbst als Käufer einzutreten. Diese Vorschrift behält indes eine andere Bestimmung des Kommittenten vor. Es steht somit dem Kommittenten frei, den Selbstein- tritt des Kommissionärs zu verbieten oder bloss unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Eine solche Be- schränkung hat als stillschweigend angeordnet zu gelten, wenn und soweit der Selbsteintritt in einer dem Kommis- sionär erkennbaren Weise den Interessen des Kommitten- ten widerspräche, denn der Kommissionär darf nicht an- nehmen, dass der Kommittent etwas erlauben wolle, was seine Interessen verletzt. Daher hätte der Beschwerde- führer nur dann selber als Käufer eintreten dürfen, wenn er fähig und auch willens gewesen wäre, die Lose zu bezahlen. Dass der 'Kommittent mit einer unsicheren Kaufpreisforderung nicht zufrieden war, ergibt sich noch aus dem Rundschreiben, in welchem er auch für die fest übernommenen Lose Zahlung bis zum Stichtag verl.angte. Dass aber der Beschwerdeführer die Lose weder bezahlen konnte noch bezahlen wollte, stellt das Kriminalgericht, dessen Erwägungen vom Obergericht übernommen wer- den, ausdrücklich fest. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof verbindlich (Art. 277bis, 273 lit. b BStrP). Auch wenn die erwähnten Tatsachen dem Selbsteintritt nicht im Wege gestanden hätten, könnte der Beschwerde- führer nicht als Käufer betrachtet werden. Der Selbstein- tritt als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedarf einer an den Kommittenten gerichteten Erklärung des Kommis- sionärs, welche vor dem Weiterverkauf der Ware und, wenn