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Verfahren. N 26.
Die Ankl,a,gehvmmer zieht in Erwäpng :
Paul Niederer hat nur in Zürich gehandelt. Seine Tat
allein führte jedoch den angestrebten Erfolg nicht herbei,
denn Niederer liess sich den Pelzmantel nicht in Zürich
übergeben, sondern veranlasste die getäuschte
Firma, ihn
nach Bern zu senden. Damit die Post ihn dort Hanna.
Salm aushändigte, bedurfte es einer weiteren Täuschung :
Ranna Salm musste dem Postb0ten vortäuschen, sie sei
die
Empfängerin der Sendung oder sei ermächtigt, das
Paket für die Empfängerin anzunehmen. Falls sie aber
einfach geschwiegen hat, hat sie arglistig den beim Post-
boten bestehenden Irrtum benutzt, . wonach Ida Salm-
von Grosschopff bei Familie Niederer wohne und die
Sendung
dort einem Hausgenonsen zu Randen der Empfän-
gerin abgegeben werden dürfe. Nur durch das Zusammen-
wirken von Paul Niederer und Ranna Salm ist der Erfolg
herbeigeführt worden. Beide
haben sich zu diesem Zwecke
zusammengetan, sind
Mittäter. Wer der geistige Urheber
des Planes ist und damit den andern zur Tat bestimmt
hat, ist unerheblich.
Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind
die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung
zuerst angehoben wurde
(Art. 349 Abs. 2 StGB). Im
vorliegenden Falle ist dies in Bern geschehen, dem Orte,
wo
Ranna Salm gehandelt hat . .Zuständig sind daher die
Behörden des
Kantons Bern .
Ob Margrit Nlederer
ebenfalls Mittäterin oder ob sie
Gehülfin
oder Anstifterin ist, kann dahingestellt bleiben,
da diese Frage nach Art. 349 StGB den Gerichtsstand
nicht beeinflusst.
Demnach erkennt die Anklage/cammer :
Zu.r Verfolgung und Beurteilung der Eheleute Niederer-
Salm
und der Ranna Salm werden die Behörden des
Kantons Bern berechtigt und verpflichtet erklärt.
Verfahren. N 27.
- Urteil des Kassationshofes vom 11. llai 1945 i. S. Stolz
gegen Ochse.
Art. 270 Abs. 3 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen
Einstellungsbeschluss steht dem Priva.tstrafklä.ger auch dann
nicht zu, wenn der öffentliche Ankläger nicht formell in Partei-
stellung vor einer besonderen Überweisungsbehörde aufgetreten
ist, sondern, sei es endgültig, sei es als erste Instanz, selber
über die Anklageerhebung entschieden hat.
Art. 270 al. 3 PPI!'. L'a.ccusateur prive n'a pas non plus qualite
pour se pourvoir en nullite contre une ordonnance de non-Heu
da.ns le cas ou l'accusa.teur public n'est pas, da.ns la forme,
intervenu comme pa.rtie deva.nt une autorite de renvoi spOOiale,
mais ou il a, soit a titre definitif, soit en premiere insta.nce,
dooide lui-meme du sort de l'accusation.
Art. 270 cp. 3 PPF (dizione dell'art. 168 II nuova OGF). L'accu-
satore privato non ha veste per ricorrere per cassazione contro
un decreto di non doversi procedere a.nche nel ca.so in cui
l'accusa.tore pubblico non sia formalmente intervenuto come
soggetto processuale innanzi ad una speciale autorita di rinvio
a giudizio, ma abbia deciso, definitivamente o in prima istanza.,
del promovimento dell'accusa.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat durch Be-
schluss vom 14. März 1945 die von den Beschwerdeführern
gegen
Dr. Ochse eingeleitete Privatklage wegen Irre-
führung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses ein-
gestellt. Auf
Rekurs der Privatkläger hat die Überwei-
sungsbehörde am 17. April 1945 den Beschluss bestätigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind
die Beschwerdeführer
nicht legitimiert. Dem Privatstraf-
kläger steht gemäss Art. 270 BStrP in Strafsachen, die
nicht nur auf Antrag verfolgt werden, die Nichtigkeits-
beschwerde
nur zu, wenn er die Strafverfolgung ohne
Beteiligung des öffentlichen Anklägers durchgeführt
hat.
Hält der öffentliche Ankläger dafür, dass die Interessen
der Allgemeinheit die Fortsetzung der Strafverfolgung
nicht heischen, so soll nicht das Privatinteresse des Ge-
schädigten sie erzwingen können ;
nur Wo das Gesetz
dem
Geschädigten ein eigenes Recht darä.u.f, dass der
Staat strafend einschreite, zugesteht (Strafantrag), soll
dies möglich sein. Dieser gesetzgeberische
Grund der
Verfahren. No 27.
Vorschrift erlaubt nicht, zu unterscheiden, ob der Staats-
anwalt formell in Parteistellung vor einer besondern
Überweisungsinstanz aufgetreten
ist oder ob er selber
über die Anklageerhebung entschieden hat, sei es end-
gültig, sei es, wie in Basel, als erste Instanz. Der Sache
nach standen hier wie dort Privatstrafkläger und öffent-
licher Ankläger mit abweichender Stellungnahme im
Verfahren.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
- Urteil des Kassationshofes vom 13. .Juli 1945 i. S. Staats-
anwaltschaft des Kantons Sehaffbausen gegen Micheli.
Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässigkeit der Abtreibung.
Art. 119 eh. 3 al. 2 OP. Faire metier de l'avortement.
Art .. 119, cifra 3, ep. 2 OP. Fa.r mestiere delle pratiche abortive.
A. -Lina Micheli nahm von 1939 bis 1940 in zwei
Fällen
an Frauen, deren Schwangerschaft der Staatsanwalt
nicht für bewiesen hält, gegen Bezahlung von je Fr. 80.-
bis 100.-unter Verwendung eines Gebärmutterspiegels
und einer Metallspritze mit sondenf örmigem Ansatzrohr
einen
Eingriff vor, der den Abgang der Leibesfrucht hätte
bewirken sollen. Im Februar 1944 trieb sie der Rosa
Schmucki durch vier gleichartige Eingri:ffe die Frucht ab.
Louis Pastori, Bräutigam der Rosa Schmucki, bezahlte der
Abtreiberin hiefür Fr. 60.-oder 80.-. Im März 1944
führte
er Hilda Fey, deren Schwangerschaft er selber
erfolglos
zu unterbrechen versucht hatte, zu Lina Micheli.
Diese
trieb der Schwangeren die Leibesfrucht ab, die mög-
licherweise schon
vor dem Eingriff tot, auf jeden Fall aber
noch nicht abgestossen war. Der Schwängerer bezahlte ihr
für die Tat Fr. 300.-.
B.-: Am 4. Mai 1945 erklärte das Obergericht des Kan-
tons Schaffhausen Lina Micheli für die an Rosa Schmucki
und Hilda Fey vorgenommenen Handlungen der Abtrei-
bung
im Sinne von Art. 119 Ziff. 1 StGB schuldig und
verurteilte sie zu acht Monaten Gefängnis. Das Merkmal
der Gewerbsmässigkeit (Art. 119 Ziff. 3 StGB) verneinte es,
weil die Angeklagte sich lediglich
in vier Fällen der Ab-
treibung schuldig gemacht habe, wobei die beiden Fälle
8 AS 71 IV -l 9t5