Art. 349 Abs. 2 StGB; co-perpetrated fraud committed through separate deceptions at the place of dispatch and at the place of destination; territorial venue. An offence is deemed committed in both locations when the first deception is directed to the sender at the place of dispatch and the second to the postal service or delivery process at the destination. Where several coauthors are involved, the competent authorities are those of the canton in which the first act of investigation was opened. The subjective question whether a participant is coauthor, aider or instigator does not affect venue under Art. 349 StGB (consid. 1).
Verfahren. No 26. II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES Vgl. Nr. 23. -Voir n° 23. III.VERFAHREN PROCEDURE 26. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 1 .Juni
i. S. Untersuchungsrichter von Bern gegen Bezirksanwalt- sehaft Zflrich. Art. 349. Abs. 2 StGB. Betrug, begangen von .Mittätern durch Täuschung des Absenders der erschwindelten Sache am Absen- deort und Täuschung der Post am Empfangsort. Die Tat ist an beiden Orten ausgeführt ; zuständig sind die Behörden des Ortes, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Art. 349 al. 2 CP. Escroquerie commise pa.r coauteurs en difJe. rents lieux. Individu se faisant envoyer une chose a une certaine a.dresse en trompa.nt l'exp liteur au siege de ce dernier. Com- parse trompa.nt Ja poste au lieu de destjnation. L'infraction est commise aux deux endroits. Les a.utorites competentes sont celles du Iieu ou la. premiere instruction a ete ouverte. Art. 349 cp. 2 CP. Truffa. commessa da coautori in luoghi diversi mediante duplice inga.nno : del mittente dell'oggetto frodato, a.l luogo di spedizione ; della posta, al luogo di destina.zione. Il reato e commesso nei due luoghi ; competenza dell'autorita. del luogo in cui fu compiuto iJ primo atto d'istruzione. Aus dem Tatbestand : A. -Ida von Grosschopff liess im Jahre 1936 bei Rückmar c1e in Zürich einen Pelzmantel flicken und hinterlegte ihn am gleichen Orte zur Aufbewahrung. Sie wohnte damals mit Eduard Salm, den sie später heiratete, V erfahren. No 26.
kurze Zeit bei dessen Schwager Paul Niederer-Salm in Bern. Da Rückmar Qie lange ihre Adresse nicht kannte, blieb der jährlich erneuerte Hinterlegungsschein für den Mantel im Besitze der Aufbewahrerin. Im Jahre 1940 sandte sie ihn in das Haus der Eheleute Niederer und schrieb, wieviel sie für Instandstellung und Aufbewahrung des Mantels zu fordern habe. Die Eheleute Niederer öffneten den Brief und behielten den Schein und das Begleitschreiben. Im Jahre 1941 begab sich Niederer zu Rückmar Qie und ersuchte unter Vorlage der beiden Urkunden, den Pelzmantel unter Nachnahme der Auf- bewahrungs- und Instandstellungskosten an die Adresse cc Ida Salm-von Grosschopff, bei Familie Niederer-Salm, Speichergasse 33, Bern zu senden. Die Aufbewahrerin tat dies. In Bern löste Ranna Salm, welche im Hause der Eheleute Niederer wohnt, mit deren Einverständnis die Nachnahme ein und behielt den Mantel. B. -Am 17. April 1945 reichte Ida Salm-von Gros- schopff gegen die Eheleute Niederer beim Untersuchungs- richter von Bern Strafanzeige ein. Der Untersuchungs- richter veranlasste die polizeiliche Einvernahme der Eheleute Niederer und der Ranna Salm und überwies hierauf die Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich, die er für örtlich zuständig erachtet. Die Bezirksanwaltschaft Zürich nahm am 2. und 28. Mai 1945 den Standpunkt ein, die Behörden des Kantons Bern seien zuständig., 0. -Am 30. Mai 1945 hat der Untersuchungsrichter von Bern die .Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes ersucht. Er führt aus, als strafbare Handlung komme nur Betrug in Frage. Dieser sei in Zürich begangen worden. Dort sei auch der Erfolg (Schaden) eingetreten. Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sei daher Zürich zuständig. In Bern sei höchstens die Anstiftung zum Betrug begangen worden, was nach Art. 349 Abs. 1 StGB an der örtlichen Zuständigkeit nichts ändere.
no Verfahren. No 26. Die Ank1agekämmer zieht in Erwä(J'Ung: Paul Niederer hat nur in Zürich gehandelt. Seine Tat allein führte jedoch den angestrebten Erfolg nicht herbei, denn Niederer liess sich den Pelzmantel nicht in Zürich übergeben, sondern veranlasste die getäuschte Firma, ihn nach Bern zu senden. Damit die Post ihn dort Hanna Salm aushändigte, bedurfte es einer weiteren Täuschung : Hanna Salm musste dem Postboten vortäuschen, sie sei die Empfängerin der Sendung oder sei ermächtigt, das Paket für die Empfängerin anzunehmen. Falls sie aber einfach geschwiegen hat, hat sie arglistig den beim Post- boten bestehenden Irrtum benutzt, wonach Ida Salm- von Grosschopff bei Familie Niederer wohne und die Sendung dort einem Hausgenonsen zu Handen der Empfän- gerin abgegeben werden dürfe. Nur durch das Zusammen- wirken von Paul Niederer und Hanna Salm ist der Erfolg herbeigeführt worden. Beide haben sich zu diesem Zwecke zusammengetan, sind Mittäter. Wer der geistige Urheber des Planes ist und damit den andern zur Tat bestimmt hat, ist unerheblich. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Falle ist dies in Bern geschehen, dem Orte, wo Hanna Salm gehandelt hat. Zuständig sind daher die Behörden des Kantons Bern . Ob Margrit Niederer ebenfalls Mittäterin oder ob sie Gehülffu oder Anstifterin ist, kann dahingestellt bleiben, da diese Frage nach .Art. 349 StGB den Gerichtsstand nicht beeinflusst. Demnach erkennt die Anklagekammer: Zu.r Verfolgung und Beurteilung der Eheleute Niederer- Salm und der Hanna Salm werden die Behörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet erklärt. Verfahren. N° 27.