Strafgesetzbuch. No 4,.
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
um 28. Januar 1945 i. S. Mfihl gegen Staatsanwaltsehaft
des
Kantons Thurgau.
- Das den Art. 9 lllld 372 Abs. 2 LMV widersprechende Färben
von Obstwein durch ein llllzulässiges Mittel ist wie jede uner-
laubte Veränderung der natürlichen Beschaffenheit einer W a.re
ein Verfälschen im Sinne des Art. 153 StGB (Erw. 1 und 2).
- Unter Art. 154 StGB fällt das Inverkehrbringen so veränderten
Obstweins nu.r, wenn es zum Zwecke der Täuschung in Handel
und Verkehr erfolgt. Der Täter muss nicht über die Tatsache
des Färbens, sondern über die Verwendung eines unzulässigen
Mittels hinwegtäuschen wollen . (Erw. 3).
Anwendung von Art. 41 Abs. 1 LMG (Erw. 4).
- Le fait de colorer du cidre pa.r un proc6de interdit (art. 9 et
372 ordon. sur le commerce des denrees a.limentaires) constitue,
comme toute modi:fication illicite de l'eta.t nature! d'une mar-
cha.ndise, une falsification au sens de l'a.rt. 153 CP (consid. l
et 2).
La mise en circula.tion d'un cidre a.insi traite ne tombe sous
le coup de l'a.rt. 154 CP que si elle a pour but de tf'f lflfJer autrui
da.ns les rela.tions d'a.ffe.ires. La tromperie doit porter non sur
le fa.it de 1a coloration, m.a.is sur l 'emploi d 'un procede interdit
consid. 3).
3. App1ica.tion de l'art. 41 al. 1 de la. loi sur Ie commerce des
denrees alimenta.ires (consid. 4).
- Il fa.tto di colomre del sidro media.nte un procedimento illegale
(art. 9 e 372 cp. 2 dell'ordina.nza. su1 commercio delle derra.te
alimenta.ri) costituisce, come ogni modificazione i11ecita. dello
sta.to naturale di una merce, una. contraffe.zione a' sensi
dell'art. 153 CP (consid. l e 2).
- 11 fatto di mettere in vendita un sidro cosl contra.fiatto non
costituisce un'inimzione dell'a.rt. 154 CP ehe nel ca.so in cui
l'a.utore abbia a.gito allo scopo di ingannare a.Itrui nel com-
meroio e nelle rela.zioni d'affe.ri. II dolo deve involgere l'inten-
zione di dissimu1a.re, nelle rela.zioni d'affe.ri, l'uso di un proce-
dimento .illecito (consid. 3).
Applicazione dell'art. 41 cp. 1 della. legge sul commercio delle
derra.te alimenta.ri (consid. 4).
A'UB dem Tatbestand:
Ernst Möhl, der in Stachen-Arbon eine Mosterel betreibt,
färbte vierzig-bis fünfzigtausend Liter Obstwein der
Ernte 1942 mit einem von Amsler c1e in As.rau unter
der Bezeichnung Zuckercouleur-Ersatz No 2 in den
Handel gebrachten braunen Gemisch von Anilinfarben
und verkaufte das Getränk.
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Am 3. November 1944 erklärte Q.ie Rekurskommission
des Obergerichts des
Kantons Thurgau Möhl der wieder-
holten Warenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu
Fr. 250.-Busse. Sie nahm an, er habe sich gegen Art. 372
Abs. 2
in Verbindung mit Art. 9 LMV vergangen. Diese
Widerhandlung sei nach Art. 153
StGB strafbar. Der
unter Art. 154 StGB fallende Verkauf der verfälschten
Ware durch
den Täter selbst sei stra:flose Nachtat.
Möhl hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit deni
Antrag, das
Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, Waren-
fälschung liege nur vor, wenn eine Ware so verändert
werde, dass sie einen ganz anderen Charakter erhalte ;
nicht jeder vom Gesetz
nicht gestattete Zusatz sei eine
Fälschung Eine solche bestehe auch hier nicht, denn
Zuckercouleur-Ersatz habe die Obstweine weder
in ihrem
Wert verringert, noch sie gesundheitsschädlich gemacht.
Die blosse Widerhandlung gegen Art.
372 LMV möge
eine
Übertretung im Sinne des Art. 41 LMG sein, dürfe
aber nicht als Warenfälschung behandelt werden.
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau bean
tragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Ka88ationshof zieht in. Erwäpng :
- Gemäss Art. 9 LMV dürfen zur Herstellung oder
Behandlung von Lebensmitteln fremde Farbstoffe nur
verwendet werden, wenn die Verordnung es ausdrücklich
erlaubt.
Eine solche Eria.ubnis besteht gemäss Art. 372
Abs.
2 LMV für die Verwendung von Karamel für die
Autfärbung von Obstweinen, die durch eine erlaubte
Kellerbehandlung ihre
natürliche Fs.rbe ganz oder teil-
' Veise verloren hnben. Die Verwendung von Anilinfarben
zum Auifarben von Obstwein ist somit verboten. An
dieäe Vorschrift ist der Richter gebunden; er hat nicht
zu prüfen, ob entgegen der Meinung des Bundesrates, der
sie gestützt auf Art. 54 LMG erlassen hat. die öffentliche
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Gesundheit erlauben würde, davon abzuweichen. Objektiv
hat sich der Beschwerdeführer somit gegen die erwähnten
Bestimmungen vergangen.
2: -Das Auffärben des Obstweines durch einen uner-
laubten Zusatz stellt objektiv auch ein Venalschen der
Ware im Sinne des Art. 153 StGB dar. Die Auffassung
des Beschwerdeführers, dass eine Ware nur veriälscht
sei, wenn sie einen ganz anderen Charakter annimmt,
ist nicht haltbar. Der Milch-oder Weinpanscher wäre
sonst nur Warenialscher, wenn er soviel Wasser zusetzt,
dass
das Gemisch den Namen Milch beziehungsweise Wein
nicht mehr verdient. J !lk unerlaubte Veränderung der
natürlichen
Beschaffenheit einer Ware ist ein Verfälschen.
3. -Da.mit ist nicht gesagt, dass die Verfälschung, wie
Art. 153 und 155 StGB es ausdrücklich verlangen und
es sinngemäss auch zu,m Tatbestand des Art. 154 StGB
gehört, immer zum Zwecke der Tä'U8ckung im Handel
und Verkehr erfolge. Ob dieses Merkmal hier erfüllt sei,
hat die Vorinstanz nicht geprüft. Der Staatsanwalt
erblickt es darin, dass dem Käufer vorgetäuscht worden
sei,
das schöne Aussehen des Obstweins sei auf normale
Behandlung zurückzuführen. Das ist aber insofern nicht
zutreffend, als die künstliche Verbesserung der Farbe an
sich erlaubt ist, der Kunde also nicht damit rechnen
darf,
das Aussehen des Obstweins sei nicht künstlich
verändert worden. Auf unerlaubte Weise getäuscht werden
könnte er nur, wenn er besonderen Wert gerade darauf
legen würde, dass dem Obstwein, wenn er überhaupt
aufgefärbt wird, nur Karamel und nicht . Anilinfarbe
zugesetzt werde. Die Täuschung
bestände darin; .dass der
Kunde in den Glauben versetzt würde, das Getränk sei
mit jenem, nicht mit diesem Mittel behandelt worden.
Dass im vorliegenden Falle jemand so getäuscht wor-
den sei und der Beschwerdeführer eine solche Täuschung
auch beabsichtigt habe, steht nicht fest. Der Beschwerde.-
führer, welcher schon
im kantonalen Verfahren behauptet
hat, er habe, wie auch zahlreiche andere Mostfabrikanten,
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welche in gleicher Weise vorgegangen sind, aus der Ver-
wendung des Zuckercouleur-Ersatzes kein Geheimnis
gemacht,
ist daher von der Anklage der Warenfälschung
freizusprechen.
Ob die Vorinstanz nicht Art. 154 StGB hätte anwenden
sollen, sei es neben
Art. 153 StGB, sei es gemäss der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 69
IV 42 und Urteil des Kassationshofes vom 16. Juli 1943
i. S. Roth und Hertig) an Stelle dieser Bestimmung, ist
daher nicht zu entscheiden.
4. -Dagegen
rallt die Tat unter Art. 41 Abs. 1 LMG
Nach
dieser Bestimmung ist strafbar, wer vorsätzlich den
in Ausführung von Art. 54 LMG erlassenen Verordnungen
zuwiderhandelt, wenn
nicht Art. 36 und 37 LMG -die
nunmehr ersetzt sind
durch Art. 153 bis 155 StGB (Art.
398 lit. f StGB) -oder der (auf den vorliegenden Fall
ebenfalls nicht zutreffende) Art. 38 LMG anwendbar
sind.
ö. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar
1945 i. S. SQland gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
- Wer verschnittenen Wein unter einer den Art. 336 und 341
LMV widersprechenden Bezeichnung in Verkehr bringt, wird
nicht nach Art. 154 StGB (Inverkehrbringen gefälschter
Waren), sondern nach Art. 41 LMG bestraft Erw. 2); Die
Anwendung von Art. 148 StGB (Betrug) bleibt vorbehalten
(Erw. 3).
- Vonussetzungen dea Betruges bejaht (Erw. 4).
- Gewerbsmässigkeit des Betruges (Erw. 5).
- Celui qui met en circula.tion des coupages de vins sous une
designation qui n'est pas conforme aux art. 336 et 341 ord.
denr. a1im. n'est pas punissa.ble en vertu de l'art. 154 CP
(mise en circula.tion de marcha.ndises falsifiees ), mais en vertu
de l'a.rt. 41 loi denr. aliment. consid. 2). L'application de l'art.
148 CP (escroquerie) est reservee (consid. 3).
- Conditions de l'escroquerie tenues pour reurues (consid. 4).
- Faire metier de l'escroquerie (consid. 5).
l. Chi mette in commercio dei vini tagliati sotto una denomina-
zione non conforme agli art. 336 e 341 dell'ordinanza sulle
derra.te alimentari non e punibile a' sensi dell'art. 154 CP
(commercio di merci contraffa.tte). si bene in conformitA del-