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Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
hatte, wurden Möbel gepfändet, die Müller bei der Möbel-
Pfister A.-G. gekauft und bis auf 10 % bezahlt, aber noch
nicht bezogen hatte. Die Möbel-Pfister A.-G. machte laut
PIandungsurkunde an diesen Möbeln für den Restkauf-
preis
und für Lagerspesen das Retep.tionsrecht geltend,
und Fritz Fivian beanspruchte sie auf Grund einer Zes-
sionserklärung,
mit der ihm Müller seine « gesamten Rechte
und Pflichten» aus dem Kaufvertrage mit der Möbel-
Pfister A.-G. abgetreten
hatte, als sein Eigentum. Das
Betreibungsamt eröffnete hierauf das Widerspruchsver-
fahren,
und zwar über das Retentionsrecht nach Art. 109
und über das Eigentum nach Art. 106/107 SchKG. Wäh-
rend die Fristansetzung an Schmid zur Klage auf Aber-
kennung des Retentionsrechts
der Möbel-Pfister A.-G.
unangefochten blieb,
führte Fivian gegen die ihm zuge-
stellte Fristansetzung zur Klage
auf Feststellung seines
Eigentums Beschwerde
mit dem Antrage, sie sei aufzu-
heben
und das Betreibungsamt anzuweisen, den Gläubiger
Schmid zur Klage gegen ihn aufzufordern.. Die untere
kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde geschützt,
die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen
hat auf Rekurs
des Gläubigers hin die Klägerrolle im Eigentumsprozess
wiederum
Fivian zugewiesen. Mit seinem Rekurs an das
Bundesgericht erneuert Fivian seinen Beschwerdeantrag.
Die 8chuldbetreibungs-'IJ/fMl Konkurskammer
zieht
in Erwägung "
- -Beim. Entscheid darüber, ob das Widerspruchsver-
fahren
nach Art. 106/107 oder nach Art. 109 SchKG durch-
zuführen sei,
kommt es, wenn wie hier Rechte an körper-
lichen
PIandungsgegenständen streitig sind, ausschliesslich
auf die GewahrsamsverhäItnisse an, und bei der Beurtei-
lung der Frage, in wessen Gewahrsam sich ein solcher
Gegenstand befinde,
ist allein massgebend, wer ihn in
seiner tatsächlichen VerfügUDgsgewalt hat (BGE 54 III
148). Nach dem Schein des bessern. Rechts, auf den die
kantonalen
Instanzen abgestellt haben, richtet sich die
Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 4. 7
Verteilung der Parteirollen im. Prozesse nur dann, wenn
das Widerspruchsverfa.hren Rechte an unkörperlichen
Pfandungsgegenständen wie Forderungen oder
Anteilen
an Gemeinschaftsvermögen betrifft (BGE 67 III 52).
- -Das Widerspruchsverfahren über
Rechte an kör-
perlichen Gegenständen
ist nach der Rechtsprechlllig des
Bundesgerichtes nicht nur dann nach Art. 109 SchKG
durchzuführen, wenn der Dritte, dessen Ansprüche gerade
zum Austrag zu bringen sind, an der streitigen Sache den
Gewahrsam oder ~tgewahrsam hat, sondern. auch dann,
wenn ein anderer Dritter (ein Vierter) die tatsächliche
Gewalt über die Sache im eigenen Namen ausübt (BGE
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1347 = Sep.Ausg. 1 S. 79, BGE 67 III 146). Hat jedoch
ein solcher (vierter) Gewahrsamsinhaber
den Gewahrsam
nicht nur im. eigenen Namen, sondern auch für den Schuld-
ner inne, so sind eben die gesetzlichen Voraussetzungen für
das Widerspruchsverfahren nach Art. 106/107 SchKG
erfüllt.
Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Möbel-Pfister A.-G.
übt die tatsächliche Gewalt über die streitigen Möbel nur
zur Wahrung des von ihr beanspruchten Retentionsrechtes
aus.
Im übrigen hat sie den Gewahrsam daran für den
Schuldner inne, wogegen der Rekurrent trotz der Abtretung
der Rechte aus dem Kaufvertrag keine tatsächliche Ver-
fügungsgewalt über die Möbel besitzt. Mit Recht hat also
das Betreibungsamt die Eigentumsansprache des Rekur-
renten nach Art. 106/107 SchKG behandelt.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
- Entseheid vom 22. Januar 1145 i. S. Sehoeh.
Summarisches .Konku'r8'V6f'falvren. Zeitpunkt der Verwertung.
- Im su.mmsnsch durchgeführten Konkurse sind nach Abschluss
des Kollolq!.tionsverfa.hrens alle Konlmrsaktiven beförderlich
zu verwerten (Art. 231. Ahs. 3, 243 Abs. 3 u.-256 SchKG).
Gründe, die einen Aufschub der Verwertung rechtfertigen.
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Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 4.
3. Gegen einen unb~deten Aufschub der Verwertung ist
Beschwerde zulässig.
Faillits. Liquidation 8O'I1I!Jnaire.
- 'Eu cas de liquidation sommaire, l'actif doit etre r6a.lise avec
diligence sitöt aprils la. fin de la procedure de collocation (art. 231
al. 3, 243 801. 3 et 256. LP).
- Motifs qui justifient le renvoi de la realisation.
- Un renvoi injustifie de la rOOlisation peut faire l'objet d'une
plainte.
Prooedura 8otn.rrwA'ia di jaUimento. ll1poca della realizzazione.
- NeUa procedwa sommaria. di faIlimento, gli attivi della massa
faIIimenta.re devono essere sollecitamente liquidati, non appena
terminata. la procedura. di graduazione (art. 231 al. 3, 243 aJ. 3
e 256 LEF).
- Motivi che giustifica.no il differimento deUa liqu,idazione.
- n differimento ingiustificato pub costituire oggetto di recIa.mo.
In dem am 1. Dezember 1943 eröffneten, im summari-
schen Verfahren durchgeführten Konkurse über
Otto
Hörnlimann anerkannte das Konkursamt Wiedikon-Zürich
als Konkursverwaltung die von Paul Schoch angemeldete
Forderung
von Fr. 20,368.-, verweigerte dagegen die
Herausgabe
der acht Pferde, die Schoch zu Eigentum
anspraoh. Dieser verlangte hierauf gerichtliche Feststel-
lung seines Eigentums
und stellte am 7. Oktober 1944,
während der Aussonderungsprozess noch vor erster Instanz
hängig war, beim Konkursamt das Gesuch um sofortige
Verwertung
der streitigen Pferde. Gegen den abschlägigen
Bescheid des Konkursamtes
führte er am 20. Oktober 1944
Beschwerde mit dem Antrag, dieses Amt sei anzuweisen,
die
« vorzeitige» Verwertung der acht Pferde vorzuneh-
men. Von der
untern kantonalen Aufsichtsbehörde ge-
schützt, von
der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen
abgewiesen, erneuert
er mit dem vorliegenden Rekurse
an das Bundesgericht seinen Beschwerdeantrag.
Die Sclvuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung ;
Da die Forderung des Rekurrenten im Konkurse über
Otto Hörnlimann unstreitig
anerkannt ist, muss angenom-
men werden, in diesem schon mehr als ein Jahr anhängigen,
dem summarischen Verfahren unterliegenden Konkurse
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 4. 9
sei das Kollokationsverfahren bereits durchgeführt. Bei
diesem
Stande des Konkursverfahrens stellt sich die von
den kantonalen
Instanzen erörterte Frage eines N otver-
kaufes
im Sinne
f
von Art. 243 Abs. 2 SchKG gar nicht
mehr, sondern
das Konkursamt hat nunmehr im summa-
risch durchgeführten Konkurse, wo in der Regel keine
Gläubigerversammlungen stattfinden (Art.
96 lit. a, KV),
beförderlich alle Konkursaktiven zu verwerten
(Art. 231
Abs. 3,243 Abs. 3 und 256 SchKG). Ein Aufschub der Ver-
wertung
ist nur zulässig, wenn Aussicht besteht, auf diese
Weise einen bessern Erlös zu erzielen, wenn eine Gläubiger-
versammlung einen Nachlassvertrag angenommen
hat
(Art. 81 KV), oder wenn die Zugehörigkeit eines Gegen-
standes
zur Konkursmasse noch umstritten ist. Ein ohne
solchen' Grund verfügter Aufschub läuft dem Konku,rs-
zweck der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger aus
den Mitteln der Konkursmasse zuwider und ist daher als
Gesetzesverletzung anfechtbar. Der in Art. 253 Abs. 2
SchKG ausgesprochene Grundsatz, dass die zweite Gläu-
bigerversammlung bezw.
im summarischen Verfahren
unter Vorbehalt von Zirkularbeschlüssen das Konkursamt
« unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des
Konkurses» anordnet,
ändert hieran nichts, da das Hinaus-
schieben der Verwertung ohne stichhaltigen Grund nicht
der Durchführung des Konkurses dient, und da <Ue Gläu-
bigerautonomie
im übrigen am Gesetz ihre Schranke findet.
In;t vorliegenden Falle trifft keiner der erwähnten Ver-
schiebungsgründe zu.
Dass bei späterer Verwertung ein
besserer Erlös zu gewärtigen sei, macht das Konkursamt
selber nicht geltend.
Ein Nachlassvertrag ist nicht ange-
nommen, ja es ist nicht einmal dargetan, dass sich der
Gemeinschuldner ernsthaft um einen solchen bemüht.
Der Umstand endlich, dass über die streitigen Pferde noch
ein Aussonderungsprozess
anhängig ist, steht der Ver-
wertung deswegen
nicht entgegen, weil der Aussonderungs-
kläger selber sie
verlangt. Das Konkursamt hat also dem
Gesuche des Rekurrenten zu
Umechtnicht stattgegeben.
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 5.
Demnach erkennt die Schultlbetr.-u. Konkurakammps:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursanit
Wiedikon-Zürioh angewiesen, im Konkurse über Otto
Hörnlimann die aoht vom Rekurrenten angesprochenen
Pferde unverzüglioh
zu verwerten.
5. Auszug aus dem Entscheid 'W'om 23 • .JanWll" 1946 i. S. Stolz.
Art. 79 Aba. 1 des OG vom 16. Dl}zember 1943.
Verweist die Reku.rsschrift zur Begründung der Rekursanträge
einfach auf die Eingaben an die Vorinstanz, so wird auf den
Rekurs nicht eingetreten.
Art. 79 cd. 1 OJ du 16 dOOembre 1913.
Est irrecevable le recou,rs qui n'enonce pas de motüs a l'appui
des conclusions et se contente de se referer aux piooes produites
dans l'instancepr6cMente.
Art. 79 cp. 1 nUQf1a OGF.
E irricevibile il ricorso ehe, come motivazione, si limita a rinviare
il giudice alle memorie prodotte nella. procedura. cantonale.
Während in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundes-
geriohtes betreffend die Besohwerdeführung
in Sohuld-
betreibungs-
und Konkurssaohen vom 3. November 1910
vorgesehen war,
zur Begründung der Rekursanträge könne
auf die Eingaben an die Vorinstanzen Bezug genommen
werden, bestimmt
Art. 79. Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesreohtspflege vom 16. Dezember
1943
(OG), das am 1. Januar 1945 in Kraft getreten ist,
in der Rekurssohrift sei kurz darzulegen, welohe Bundes-:-
reohtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Demnaoh
ist die Bezug-
nahme auf die im kantonalen Verfahren erstatteten
Reohtsschriften, die dem Zweoke des Begründungszwanges
regelmässig
nicht entspricht (BBI 1943 S. 135), heute
grundsätzlich verpönt. Sie im vorliegenden Falle ausnahms-
weise doch als genügende Begründung des Rekurses
gelten zulassen,
besteht kein Anlass ; denn die Beschwerde-
schrift
der Rekurrentin beschränkt sich, wie daraus ohne
I
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 6.
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weiteres hervorgeht, nicht etwa im wesentliohenauf die
Erhebung von Reohtsrugen, sondern vermengt mit solohen
in weitsohweifigen Ausführungen Vorbringen über streitige
tatsäohliohe Verhältnisse
und Rügen betreffend die Ange-
messenheit
von Massnahmen des Konkursamtes; Art. 79
Abs. 1
OG will aber dem Bundesgerioht gerade ersparen,
aus solch umfangreichen und unübersiohtlichen Reohts-
sohriften herauszusohälen, was allenfalls zur Begründung
des Rekurses dienen kann.
Welche Bundesrechtssätze
der angefochtene Entscheid
verletze,
und inwiefern er bundesreohtswidrig sei, wird in
der Rekurssohrift auoh sonst (vom Hinweis auf die Be-
schwerde abgesehen)
nicht dargelegt.
Die Reohtsfolge
der Niohtbeaohtung von Art. 79 Abs. 1
OG kann naoh dem Zweoke dieser Vorsohrift nur im Nicht-
eintreten auf den Rekurs bestel16n.
6. Entscheid vom 12. Februar 1946 i. S.· Vögeli.
- Beim Arrest ist über Unpfändbarkeitabeachwerden auch dann
sofort zu entscheiden, wenn der Schuldner in der Arrestbe-
treibung durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden
neuen Vermögens (Art. 265 SchKG) erhebt.
- Wird nach der Arrestierung oder Pfändung eines Gemeinschafts·
anteils das Gemeinschaftsvermögen im Verfahren gemäss
Art. 9 ff. der Verordnung des Bundesgerichtes vom 17. Januar
1923 oder ohne Zutun der Gläubiger liquidiert, so hat das
Betreibungsamt über die Pfändbarlceit der dem Schuldner zuge-
teUten einzelnen Vermögensgegenstände zu entscheiden.
- En cas de aequeatre, les plaintes tendant a faire declarer cer·
tains biens inaaiaiB8ablea doivent etre liquidees sans delai,
meme si le debiteur excipe du deraut de retoura meillew-e
fortune dans l'opposition ala poursuite consecutive au sequestre
(art. 265 LP).
- Si apres sequestre ou saisie d'une part de communaute le patri-
moine commun vient a etre liquide suivant la procMure prevue
aox art. 9 et suiv. de l'ordonnance du Tribu,naJ. fMeral du
17 janvier 1923, ou sans l'intervention du crea.ncier, l'office des
poursuites doit prendre une d6cision su,r 180 aaiaiBaabilup-des
biens attribues au debitew-.
- In caso di 8equeatr.O, il reclamo per impignorabilita deve essere
prontamente deciso snche nel caso in cui il debitore. nella
procedura. esecutiva correlativa al sequestro, abbia sollevato.