liO Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12.
verbleibenden Übersnhuss pfändbar erklärt. Sie führt aus,
es gehe entschieden
zu weit, wenn der Schuldner seine
Angehörigen doppelt gegen
Unfall versichere. Gegen die
drei Lebensversicherungen
für Frau und Kinder wäre an
sich nichts einzuwenden ; der Schuldner habe jedoch zwei
der Policen für Vorschüsse von je Fr. 150.-bei der Ver-
sicherungsgesellschaft verpfändet, behandle also die ein-
bezahlten Prämien
als jederzeit greifbare Rücklagen. Unter
diesen Umständen könne er nicht verlangen, dass ihm die
laufenden
Prämien voll auf den Notbedarf angerechnet
würden.
B. -Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der
Schuldner Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und
Ablehnung einer Lohnpfändung.
Die Sc1vuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz erklärte als nicht angängig, dass der
Schuldner auf Rechnung des Existenzminimums Frau und
Kinder doppelt gegen Unfall versichere, nämlich neben
der gewöhnlichen Unfallversicherung-für monatliche Prä-
mien von zusammen Fr. 3.20 noch in Form der Abon-
nentenversicherung
für je a Rp. Dass indessen auf die
Anzahl der Versicherungen an sich nichts ankommen kann,
erhellt ohne weiteres, sobald man sich die Frage stellt, ob
die Prämien voll berücksichtigt
werden müssten, wenn es
sich
für jede Person nur um eine einzige Versicherung,
aber mit um a Rp. höherer Prämie handeln würde. Es
ist nicht ersichtlich, wo mit Bezug auf die Höhe der Ver-
sicherung bezw. der Prämie die Grenze des Notwendigen
und daher im Existenzminimum zu Berücksichtigenden zu
ziehen wäre. Dasselbe gilt für die Lebensversicherungen
für Frau und Kinder mit monatlichem Prämienaufwand
von je Fr. 4.-, ganz abgesehen von der VnrpIandung
zweier Policen zwecks Geldbeschaffung, sei es nun für
eigene Bedürfnisse, des Rekurrenten oder, wie dieser
behauptet, solche der versicherten Personen. Die Prämien
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 13. 111
für die Lebensversicherung Angehöriger können grund-
sätzlich
nicht als notwendige, das Existenzmjnimum des
Schuldners erhöhende
Zwangsausgaben anerkannt werden,
und diejenigen für die freiwillige Unfallversicherung jeden-
falls
dann nicht, wenn diese nicht durch besondere Um-
stände, etwa eine aussergewöhnliche Unfallgefährdung der
versicherten Angehörigen, gerechtfertigt werden kann,
was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Es sind mithin
in der Aufstellung des Existenzminimums des Rekurrenten
ausser den Fr. 8.40 auch die Fr. 3.20 und die restlichen
Fr. 6.-, also der ganze Posten von Fr. 17.60 zu streichen.
13. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Februar 1945 i. S. Wield.
Pfanäung8ankündigung und -Vollzug, Präsenzpflicht des ScJ.1uld-
ners Art. 90 91 SchKG. Der Pfändungsbeamte soll bel der
zeitlichen Annetzung und bei der Durchführng des P dWW'
vollzugs so vorgehen, dass dem Schuldner Dlcht unnOtlg ZeIt-
verlust und Umstände entstehen.
Avis de 8aiBie. EU:OOution de la 8aiBie. Obligation du debiteur
d'assister a la saisie, art. 90 et 91 LP. Le prepose ?u l'emplnye
qui procMe a la saisie doit en fixer le m?ment et anr de maDle
a faire perdre le moins de tamps posslble au deblteur et a. .IUl
epargner des desagrements inutiles.
Af1Vi8o 6d 68OOuzi0n6 aet pignoramento, obbligo del ebitnre di
assistere a.l pignoramento, art. 90 e 91 LEF. TI fu,nZlonano che
procede a.l pignoramento deve stabilirne l'ora ed irnin .n;todo
di evitare al debitore perdite di tempo e molestIe mutili.
Der Betreibungsbeamte hatte die PIandung aUf vor-
mittags angekündigt und forderte dann den Schuldnnr
am Anfang des Vormittags zum Mitkommen auf den m
einem
andern Dorfteil befindlichen Platz der Pfändung auf,
obgleich diese erst zu späterer Stunde stattfinden konnte.
Die Sckuldbetr.-u. Konkur8kammer zieht in Erwägung:
. .. . .. . .
. W de Rek n die' kndi der Pfändung
lediglich auf vormittagS nicht präzis genng war, so
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 14.
musste er gegen die Pfändungsankiindigung Beschwerde
führen
und zwar bis spätestens am 10. Dezember 1944. Mit
sniner erst 10 Tage nach Vollzug der Pfändung, am 14. De-
zember eingereichten Beschwerde konnte er angebliche
Mängel der Ankündigung nicht mehr anfechten. Aber
abgesehen
von dieser Ankündigung war das Vorgehen des
Betreibungsbeamten beim
Vollzug der Pfändung insofern
nicht korrekt, als
er in der ersten Hälfte des bezeichneten
Vormittags
an der Arbeitsstätte des Schuldners vorbeiging
und diesen zur Präsenz bei der Vollzugshandlung auf dem
Bahnhofplatz aufbot, deren genauer
Zeitpunkt erst noch
vom Eintreffen des
Experten abhing und die denn auch
erst gut I % Stunde später stattfand. Vielmehr hätte der
Betreibungsbeamte
den Schuldner zum Abmarsch erst
aufbieten sollen, als alles zum Pfändungsvollzug bereit war.
:a:ätte der Schuldner von Anfang an sich diese Behandlung
ll1cht gefallen lassen, so wäre davon auszugehen, dass es
ihm nicht ordnungsgemäss ermöglicht worden sei, seine
Belange beim Pfändungsvollzug
zur Geltung zu bringen,
nämlich
ihm überhaupt beizuwohnen. Indessen hat der
Rekurrent sich auf dieses Vorgehen eingelassen und ist
von Zeit zu Zeit vorbeigegangen, um nachzusehen, ob es
soweit sei.
Er hätte also tatsächlich ohne zusätzliche Be-
mühung die Möglichkeit gehabt, an der Pf'andung teilzu-
nehmen, wenn ihm daran gelegen war. Unter diesen Um-
ständen ist der Verstoss des Betreibungsbeamten nicht
dazu angetan, die Aufhebung der Pfändung zum Nachteil
des Gläubigers
nach sich zu ziehen (vgl. BGE 35 I 239,
38 I 189 Sep. Ausg. 1909, 39; 1912, 2).
14. Entscheid vom 17. März 1945 i. S. Schweiz. Volksbank.
Grundpfandbetreibung mit MietzinsBperre. Bestreitung (der For-
derung
und) des Pfandrechts an den Mietzinsen' Klagefrist-
setzungen
gennäBs Art. 93 VZG. '
- Muss die Begründung dnr Einsprache gegen die :Mietzinssperre
(Art. 92 Abs. 2 YZG) eme Erklärung dafür enthalten warum
das Grundpfandrecht im betrefienden Fall ausnahmsweise
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
nicht auch die :Mietzinsen umfasse? (Erw. 3, Schlussabsatz ;
Frage offen gelassen).
- Ist nur das Pfandrecht an den :Mietzinsen bestritten, so hat
der Gläubiger gemäss Formular VZG Nr. 8 binnen 10 Tagen
seit Zustellung desselben auf Feststellung dieses Rechtes zu
klagen.
- Ist daneben auch die Forderung bestritten, so kann der Gläu-
biger gemäss Formular VZG Nr. 8 entweder sofort auf Fest-
stellung der Forderung und des Pfandrechts an den :Mietzinsen
klagen oder zunächst für die Forderung Rechtsöffnung ver-
langen.
Wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, so hat er
nach Formular VZG Nr. 8 binnen 10 Tagen seit rechtskräftiger
Abweisung beim ordentlichen Richter auf Feststellung der For-
derung und des Pfandrechts an den :Mietzinsen ZU klagen.
Wird das Rechtsöffnungsbegehren dagegen geschützt, so hat
ihm das Betreibungsamt eine neue Frist zur Klage auf Fest
stellung des Pfandrechts an den :Mietzinsen zu setzen.
Pour8Uite realisation d'un gage immobilier; immobilisation
des loyers. Oontestation d'un arait de gage sur les loyera (eon-
testation de
la creance) ; d6lais pour otwrir action, 00. 93 OBI.
- Le debiteur qui conteste que les loyers soient compris da.ns le
gage (art. 92 801. 2 ORI) doit-il indiquer en mnme temps les
raisons pour lesquelles, exceptionnellement en l'occurrence, les
loyers ne feraient pas partie du gage ? (Consid. 3 dernier alinea. ;
question reservee).
- Si le debiteur s'est borne a. contester que les 10yers soient
compris dans le gage, le creancier doit, d'apres la formule 8 ORI,
ouvrir action en constatation de ce droit dans les dix jours de
la communication de cette formule.
- Si la contestation du debiteur a trait egalement a. la malice,
le creancier peut, d'apres la formule 8 OR1, ou bien ouvrir
aussitöt action en reconnaissance de la. dette et en constatation
du droit de gage sur les loyers, ()u bien commencer par requerir
la mainlevee de l'opposition relative a. la crea.noo.
Si
la mainlevee est refusee, le crea.ncier doit, d'apres la formule 8 ORI, ouvrir action devant le juge ordinaire n recon-
naissance de la. creance et du droit de gage sur les loyers da.ns
les dix jours de celui Oll le jugement de main1evee est deven1l.
definitif et executoire.
Si la main1evee est accordee, l'office fixera au creancier un
nouveau delai dans lequel le creancier devra ouvrir action en
reconnaissanoo du droit de gage sur les loyers.
Esecuzione in ma di realizzazione di pegno immobiliare ; divieto
di riseuotere 0 di disporre dellß pigioni da parte del proprietaNo
del
pegno .. contestazione del credito e del diritto di pegno sulle
pigioni; termini per procedere a' SenM deU'art. 93 RBF (dizione
dell'ordinanza eompkmentare 19 dicembre 1923).
- Il proprietario deI pegno che insorga contro il divieto di riscuo-
tere le pigioni (art. 92 cp. 2 RRF) dom indica.re per quali
motivi queste eccezionamente non sono comprese dal diritto
di pegno ? (Consid. 3, ultimo alinea: questione insoluta).
- Qu8J.ora. sia contestato solo il diritto di pegno sulle pigioni,
ilcreditore, giusta il modulo No. 8 RRF
j
deve proporre l'azione