BGE 71 III 51
BGE 71 III 51Bge19.12.1923Originalquelle öffnen →
liO Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12.
verbleibenden Übershuss pfändbar erklärt. Sie führt aus,
es gehe entschieden
zu weit, wenn der Schuldner seine
Angehörigen doppelt gegen
Unfall versichere. Gegen die
drei Lebensversicherungen
für Frau und Kinder wäre an
sich nichts einzuwenden ; der Schuldner habe jedoch zwei
der Policen für Vorschüsse von je Fr. 150.-bei der Ver-
sicherungsgesellschaft verpfändet, behandle also die ein-
bezahlten Prämien
als jederzeit greifbare Rücklagen. Unter
diesen Umständen könne er nicht verlangen, dass ihm die
laufenden
Prämien voll auf den Notbedarf angerechnet
würden.
B. -Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der
Schuldner Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und
Ablehnung einer Lohnpfändung.
Die Sc1vuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz erklärte als nicht angängig, dass der
Schuldner auf Rechnung des Existenzminimums Frau und
Kinder doppelt gegen Unfall versichere, nämlich neben
der gewöhnlichen Unfallversicherung-für monatliche Prä-
mien von zusammen Fr. 3.20 noch in Form der Abon-
nentenversicherung
für je 80 Rp. Dass indessen auf die
Anzahl der Versicherungen an sich nichts ankommen kann,
erhellt ohne weiteres, sobald man sich die Frage stellt, ob
die Prämien voll berücksichtigt
werden müssten, wenn es
sich
für jede Person nur um eine einzige Versicherung,
aber mit um 80 Rp. höherer Prämie handeln würde. Es
ist nicht ersichtlich, wo mit Bezug auf die Höhe der Ver-
sicherung bezw. der Prämie die Grenze des Notwendigen
und daher im Existenzminimum zu Berücksichtigenden zu
ziehen wäre. Dasselbe gilt für die Lebensversicherungen
für Frau und Kinder mit monatlichem Prämienaufwand
von je Fr. 4.-, ganz abgesehen von der VrpIandung
zweier Policen zwecks Geldbeschaffung, sei es nun für
eigene Bedürfnisse, des Rekurrenten oder, wie dieser
behauptet, solche der versicherten Personen. Die Prämien
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 13. 111
für die Lebensversicherung Angehöriger können grund-
sätzlich
nicht als notwendige, das Existenzmjnimum des
Schuldners erhöhende
Zwangsausgaben anerkannt werden,
und diejenigen für die freiwillige Unfallversicherung jeden-
falls
dann nicht, wenn diese nicht durch besondere Um-
stände, etwa eine aussergewöhnliche Unfallgefährdung der
versicherten Angehörigen, gerechtfertigt werden kann,
was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Es sind mithin
in der Aufstellung des Existenzminimums des Rekurrenten
ausser den Fr. 8.40 auch die Fr. 3.20 und die restlichen
Fr. 6.-, also der ganze Posten von Fr. 17.60 zu streichen.
13. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Februar 1945 i. S. Wield.
Pfanäung8ankündigung und -Vollzug, Präsenzpflicht des ScJ.1uld-
ners Art. 90 91 SchKG. Der Pfändungsbeamte soll bel der
zeitlichen Anetzung und bei der Durchführg des PdWW'
vollzugs so vorgehen, dass dem Schuldner Dlcht unnOtlg ZeIt-
verlust und Umstände entstehen.
Avis de 8aiBie. EU:OOution de la 8aiBie. Obligation du debiteur
d'assister a la saisie, art. 90 et 91 LP. Le prepose ?u l'empln die' ye
qui procMe a la saisie doit en fixer le m?ment et ar de maDle~
a faire perdre le moins de tamps posslble au deblteur et a. .IUl
epargner des desagrements inutiles.
Af1Vi8o 6d 68OOuzi0n6 aet pignoramento, obbligo del ebitre di
assistere a.l pignoramento, art. 90 e 91 LEF. TI fu,nZlonano che
procede a.l pignoramento deve stabilirne l'ora ed irin .n;todo
di evitare al debitore perdite di tempo e molestIe mutili.
Der Betreibungsbeamte hatte die PIandung aUf «vor-
mittags» angekündigt und forderte dann den Schuldnr
am Anfang des Vormittags zum Mitkommen auf den m
einem
andern Dorfteil befindlichen Platz der Pfändung auf,
obgleich diese erst zu späterer Stunde stattfinden konnte.
Die Sckuldbetr.-u. Konkur8kammer zieht in Erwägung:
. .. . .. . .
. W de~ Rekkdi der Pfändung
lediglich auf « vormittagS» nicht präzis geng war, so
52 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 14. musste er gegen die Pfändungsankiindigung Beschwerde führen und zwar bis spätestens am 10. Dezember 1944. Mit s~iner erst 10 Tage nach Vollzug der Pfändung, am 14. De- zember eingereichten Beschwerde konnte er angebliche Mängel der Ankündigung nicht mehr anfechten. Aber abgesehen von dieser Ankündigung war das Vorgehen des Betreibungsbeamten beim Vollzug der Pfändung insofern nicht korrekt, als er in der ersten Hälfte des bezeichneten Vormittags an der Arbeitsstätte des Schuldners vorbeiging und diesen zur Präsenz bei der Vollzugshandlung auf dem Bahnhofplatz aufbot, deren genauer Zeitpunkt erst noch vom Eintreffen des Experten abhing und die denn auch erst gut I % Stunde später stattfand. Vielmehr hätte der Betreibungsbeamte den Schuldner zum Abmarsch erst aufbieten sollen, als alles zum Pfändungsvollzug bereit war. :a:ätte der Schuldner von Anfang an sich diese Behandlung ll1cht gefallen lassen, so wäre davon auszugehen, dass es ihm nicht ordnungsgemäss ermöglicht worden sei, seine Belange beim Pfändungsvollzug zur Geltung zu bringen, nämlich ihm überhaupt beizuwohnen. Indessen hat der Rekurrent sich auf dieses Vorgehen eingelassen und ist von Zeit zu Zeit vorbeigegangen, um nachzusehen, ob es soweit sei. Er hätte also tatsächlich ohne zusätzliche Be- mühung die Möglichkeit gehabt, an der Pf'andung teilzu- nehmen, wenn ihm daran gelegen war. Unter diesen Um- ständen ist der Verstoss des Betreibungsbeamten nicht dazu angetan, die Aufhebung der Pfändung zum Nachteil des Gläubigers nach sich zu ziehen (vgl. BGE 35 I 239, 38 I 189 = Sep. Ausg. 1909, 39; 1912, 2). 14. Entscheid vom 17. März 1945 i. S. Schweiz. Volksbank. Grundpfandbetreibung mit MietzinsBperre. Bestreitung (der For- derung und) des Pfandrechts an den Mietzinsen' Klagefrist- setzungen gennäBs Art. 93 VZG. '
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