BGE 71 III 5
BGE 71 III 5Bge22.01.1940Originalquelle öffnen →
4 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2. 2. Entscheid vom 16. Januar 1945 i. S. _ Niendorf. ZwrengBOOllstrechung unter Ehegatten, Art. 173 Abs. 1 ZGB. Der Ehemann kann auch nach Einleitung des Scheidungsprozesses nicht auf Sicherstellung des Frauengutesbetrieben werden. Ea:kution forcee entre epoua:, arte 173 al. 1 ce. Meme apres l'ouverture de l'action en divorce, la femme ne peut recourir a. l'execution forcee pour se faire garantir 1a restitution de ses apports. Procedimento 6800utivO fm coniugi, art. 173 cp. 1 ce. Anche pendente l'azione di divorzio, la moglie non puo escutere il marito al fine di ottenere una garanzia per i propri apporti. Frau Niendorf betrieb ihren Ehemann, der gegen sie einen Soheidungsprozess führt, auf Sicherheitsleistung für eingebraohtes Frauengut. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Besohwerde, mit weloher der Ehemann unter Berufung auf das Verbot der -Zwangsvollstreckung unter Ehegatten die Aufhebung dieser Betreibung verlangte, abgewiesen. Das Bundesgericht schützt sie aus folgenden Erwägungen : Naoh Art. 173 Abs. 1 ZGB ist während der Ehe die Zwangsvollstreokung unter den Ehegatten bezüglioh ihrer Ansprüohe nur in den vom Gesetz bezeiohneten Fä.l1.en zulässig. Das Gesetz enthält nun keine Bestimmung, die der Ehefrau erlaubte, ihren Anspruch auf SichersteIlung des Frauengutes (Art. 205 Abs. 2 ZGB) auf dem Wege der Betreibung auf Sioherheitsleistung durchzusetzen, und es kann nicht angenommen werden, dass das Fehlen einer solchen Vorschrift auf einem blossen Versehen beruhe, das der Riohter in Anwendung von Art. I ZGB berichtigen könnte ; denn das Gesetz lässt die Ehefrau, der die ver- langte Sicherstellung nicht freiwillig geleistet wird, nicht schutzlos, sondern schützt sie durch die Mögliohkeit, in diesem Falle die gerichtliche Gütertrennung zu verlangen und zu deren Durohführung den Ehemann gegebenenfalls auf Auszahlung des Frauengutes zu betreiben (Art. 183 Ziff. 2 und Art. 176 Abs. I ZGB ; vgl. BGE 40 III 9). Die von Frau Niendorfangehobene Betreibung ist daher unzulässig. Der Umstand, dass die Eheleute Niendorf Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3. 5 in Scheidung stehen, vermag hieran entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nichts zu ändern. Mit der Erwä- gung, es sei verfehlt, « wenige Wochen vor der -ohnehin einer güterrechtlichen Auseinandersetzung rufenden - Scheidung den Umweg über Art. 183 Ziff. 2 ZGB zu wäh- len », lässt sich die Zulassung der SichersteIlungsbetreibung während des Scheidungsprozesses abgesehen davon, -dass die Ehe grundsätzlich auch während eines solchen Prozesses alle ihre Wirkungen entfaltet, schon deswegen nicht begründen, weil vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils zum mindesten für die Betreibungsbehörden nicht fest- stellbar ist, ob es wirklich zur Scheidung komme, und weil im übrigen das Gütertrennungsverfahren gemäss Art. 183 Ziff. 2 ZGB im Rahmen des Scheidungsprozesses keine erheblichen Weiterungen fordert. 3. Entscheid vom 19. Januar 1945 i. S. Fivlan. Wider~fahren. ParteiroZlenverteüung. I. Sind Rechte an körperlichen Gegenständen streitig, so richtet sich die Verteilung der ParteirollEln im Widerspruchsprozess a-usschliesslich nach den Gewahrsamsverhältnissen. 2. Übt der (vierte) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für den Schuldner aus, so ist nach Art. 106/107 SChKG vorzugehen. Tieroe oppoBition. Repartition de8 t'ßles de8 parti68 au '[Wooes.
Lorsque le detenteur detient non seulement en son nom mais aussi pour le compte du debiteur, ce Bont les art. 106 et lO7 LP qui sont applicables. Procedura di ri'lJBndicazione. Griterio per atabilire chi deve fMai attore 13 chi deve asswmere la parte di corwenuto neZ _ pt'0C6880.
Qua.ndo il detentore esercita la detenzione non solo per se ma altresi per conto deI debitore, si fa luogo alla procedura. sta.bilita. dagli art. 106 e 107 LEF. In der Betreibung Nr. 9011 /10507 des Betreibungsamtes Zürich ll, die W. Schmid gegen Heinrich Müller angehoben
6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. hatte, wurden Möbel gepfändet, die Müller bei der Möbel- Pfister A.-G. gekauft und bis auf 10 % bezahlt, aber noch nicht bezogen hatte. Die Möbel-Pfister A.-G. machte laut PIandungsurkunde an diesen Möbeln für den Restkauf- preis und für Lagerspesen das Rete;ntionsrecht geltend, und Fritz Fivian beanspruchte sie auf Grund einer Zes- sionserklärung, mit der ihm Müller seine « gesamten Rechte und Pflichten» aus dem Kaufvertrage mit der Möbel- Pfister A.-G. abgetreten hatte, als sein Eigentum. Das Betreibungsamt eröffnete hierauf das Widerspruchsver- fahren, und zwar über das Retentionsrecht nach Art. 109 und über das Eigentum nach Art. 106/107 SchKG. Wäh- rend die Fristansetzung an Schmid zur Klage auf Aber- kennung des Retentionsrechts der Möbel-Pfister A.-G. unangefochten blieb, führte Fivian gegen die ihm zuge- stellte Fristansetzung zur Klage auf Feststellung seines Eigentums Beschwerde mit dem Antrage, sie sei aufzu- heben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Gläubiger Schmid zur Klage gegen ihn aufzufordern. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde geschützt, die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat auf Rekurs des Gläubigers hin die Klägerrolle im Eigentumsprozess wiederum Fivian zugewiesen. Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht erneuert Fivian seinen Beschwerdeantrag. Die Schuldbetreibunga-und Konkurs1cammer zieht in Erwägung :
Grunde, die emen Aufschub der Verwertu,ng rechtfertigen.
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