Art. 1 BRB of 24 October 1939; arrest under Art. 271 nos. 1 and 4 SchKG is available only to creditors domiciled in Switzerland. The decree applies equally to private creditors and foreign states, since its purpose is to prevent wartime abuse of arrest proceedings by foreign creditors and to avoid disputes without Swiss nexus (consid. 2-5). A diplomatic representation in Switzerland does not create domicile or seat of the foreign state; only the actual domicile, seat, or relevant Swiss branch matters. The arrest is therefore inadmissible where the creditor is a foreign state without Swiss domicile.
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 47. als besser einbringlich erscheinen als die in Frage stehenden Konkursforderungen. Sind dagegen die Forderungen der Masse bestritten und' nicht liquid, so wird die Konkursver- ;altung ohne Rücksicht auf die Frage der Einbringlichkeit oft von der Verrechnung im Kollokationsplan absehen, um keine gegen die Masse gerichtete Kollokationsklage zu provozieren. Die Geltendmachung des Verrechnungs- rechtes . mag sich freilich auch bei bestrittenen Massefor- derungen empfehlen, wenn es gilt, verhältnismässig be- trächtliches Massegut vor unbnrechtigtem Zugriff zu schützen: so, wenn sich beträchtliche Forderungen gegen- überstehen, für die Forderungen der Masse immerhin ernstliche Gründe vorhanden sind und diese Forderungen wegen ganz schlechter Einbringlichkeit überhaupt nur verrechnungsweise mit praktischem Nutzen geltend ge- macht werden können, sei es durch die Masse selbst oder allenfalls durch einzelne Gläubiger auf Grund einer Ab- tretung nach Art. 260 SchKG, falls sich die Masse gegen- über der Kollokationsklage des betreffenden Gläubigers dann nicht selbst sollte verteidigen wollen. (Einzelne Gläu- biger können zwar ebenso wirksam die Verrechnung geltend machen, wenn davon im Kollokationsplan abge- sehen wurde und eben jedem andern Gläubiger überlassen ist, Kollokationsklage gegen den Zugelassenen, haupt- sächlich oder eventuell durch Verrechnung von Gegen- forderungen der Masse, zu erhebsn. Doch kann die Ver- rechnung im Kollokationsplan als zweckmässig erscheinen, .. um den betreffenden Gläubiger in die Klägerrolle zu drängen und einer Beeinträchtigung der andern Gläubiger durch Versäumung der Klagefrist vorzubeugen; ganz abgesehen davon, dass in der Regel zunächst die Masse selbst Gelegenheit erhalten soll, den Prozess aufzuneh- men) ..... Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 48.
188 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 48. Die Sckuldbetreibungs-und Konhurskammer zieht in Erwägung .-
Der Beschwerdegegner möchte im Gegensatz zum Gesagten die Vorschrift des Art. 1 BRB vom 24. Oktober 1939 nur auf Personen des Privatrechts beziehen, während vorweg fremde Staaten nach wie vor der normalen ordnung des Art. 271 SchKG ohne Einschränkung teil..; ha:ftig seien. Für eine solche Auslegung, wonach die in Frage stehende notrechtliche Vorschrift nur auf eine Kategorie von Gläubigern anzuwenden wäre, bietet deren Wortlaut keinen Anhalt. Sobald man den Ausdru,ck Wohnsitz ) iiu,ch auf juristische Personen bezieht, in dem Sinne, dass er den Sitz solcher Personen mitumfasst -und dies ist zweifellos der Sinn der Vorschrift, -ergibt äich zwanglos die Anwendung auch auf juristische Per- SOhen des öffentlichen Rechts. Der Ansicht des Beschwerde- gegners könnte nur beigestimmt werden, wenn sie sich auf die ratio legis stützen liesse. Das ist aber nicht der Fall. über die Veranlassung zum Erlass der .vorliegenden
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48. Notvorschrift führt der erste Vollmachtenbericht des Bundesrates (BBI 1939 II 603) aus : Am 24. Oktober beschloss der Bundesrat ... , die Verarrestierung von in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten eines Schuld- ners mit Wohnsitz im Ausland bezw. eines wohnsitzlosen Schnldners nur noch zuzulassen, wenn der Gläubiger Wohnsitz im Inland hat. Diese Massnahme wurde auf Anregung der Nationalbank hin getroffen. Nach Kriegs- ausbruch war zu befürchten, dass der Arrest gemäss Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG von Gläubigern im Ausland in missbräuchlicher Weise beansprucht werde, um dadurch auf schweizerischem Gebiete Ziele des Wirtschaftskrieges zu verfolgen . Der Erlass geht auf einen Antrag des Politischen Departementes zurück, wo gesagt wurde, die Arrestnahme durch einen Gläubiger im Auslande würde in zahlreichen Fällen eine Massnahme des Wirtschafts- krieges darstellen, die Schwierigkeiten mit dem Staate des betreffenden Schuldners veranlassen kann und unter den herrschenden Umständen vermieden werden muss . Art. 1 soll namentlich verhindern, dass vor schweizeri- schen Gerichten Rechtsstreitigkeiten angehoben werden, die die Interessen unseres Landes in keiner Weise berüh- ren . Mit Schwierigkeiten der erwähnten Art ist nun nicht weniger zu rechnen, wenn statt eines Privaten ein fremder Staat selbst als Gläubiger auftritt. Die ratio des Noteriasses trifft im einen wie im a:ndernFalle zu. Darauf aber, ob Befürchtungen gerade hinsichtlich einer bestimm- ten . Arrestlegu,ng und -prosequierung am Platze seien, kommt es nicht an, sowenig wie bei einem privaten Gläu- biger bei einem solchen des öffentlichen Rechts. Allgemein lässt sich die erwähnte ratio der Vorschrift höchstens bei einer Arrestnahme verneinen, die sich auf ein nach Staatsvertrag in der Schweiz vollstreckbares Urteil stützt. Die Vorschrift behält denn auch Staats- verträge vor, und auf den soeben erwähnten besondern Fall hat das Politische Department seinerzeit in seinem Antrag an den Bundesrat hingewiesen. Hier steht aber Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48. UH nicht ein auf solcher Grundlage beruhendes Gesuch zur Entscheidung. 4. -In der Ausschliessung der fremden Staaten gleich allen andern nicht in der Schweiz domizilierten Gläubigern von der Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG sieht der Beschwerdegegner mit Unrecht eine unhaltbare Rechtsungleichheit. Er vermeint sich dadurch vor privaten Gläubigern zurückgesetzt, dass er nicht wie diese in der Schweiz ein Domizil begründen könne . Aber auch private Gläubiger sind praktisch meistens gehindert, ihr Domizil vom Ausland in die Schweiz zu verlegen. Wollten sie es übrigens gerade zu dem Zwecke tun, um dann nach Art. 271 Ziff. I oder 4 für eine Forderung Arrest legen zu können, so würde sich erst noch fragen, ob etwa nur eine schein- bare (oder allenfalls eine missbräuchliche) Wohnsitznahme vorliege. Aus dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit lässt sich die Nichtanwendung des Art. I BRB auf fremde Staaten keineswegs begründen. Vielmehr liefe solche Nichtanwendung gerade auf einerechtsungleiche Behand- lung ausländischer Gläubiger hinaus, indem die fremden Staaten vor andern Gläubigern ohne Domizil in der Schweiz begünstigt wären. Da der Bundesrat bei Auf- stellung der Not.vorschriften keinen hinreichenden Grund zu solcher Privilegierung der fremden Staaten fand, hat es dabei sein Bewenden. 5. - Der Beschwerdegegner glaubt endlich ein' beson- deres , Entgegenkommen mit Rücksicht auf die in der Schweiz bestehende diplomatische Vertretung beanspru- chen zu können. Aber rechtlich - und somit für die rechtsanwendenden Behörden - kommt diesem Umstande keine entscheidende Bedeutung zu. Die Frage kann, wie dargetan, nach Art. I BRB nur sein, ob der im einzelnen Fall auftretende GIaubiger in der Schweiz seinen Wohnsitz bezw. Sitz oder eine Geschäftsniederlassung (aus deren Betrieb er seine Forderung herleitet) habe. Eine diploma- tische Vertretung schafft keineswegs einen Sitz des vertre- tenen Staates im Gastlande. Höchstens könnte von einem
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N0 49. Wahldomizil die Rede sein. Ein solches gibt aber die Legitimation Z1l1' Arrestlegung nach Art. 1 BRB nicht, SQ wenig wie die fidUziarische Abtretung an einen in der Schweiz domizilierten Gläubiger, was die erwähnte Vor- schrüt ausdrücklich bestimmt. Massgebend ist der wirk- liche Wohnsitz bezw. Sitz. Demnach erkennt die Sc1vuldbetreibunga-'Und Konk'Urakammer : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrest auf- gehoben. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRnTS DES COURS CIVILES 4:9. Urteil der ll. ZIvilabteilung vom 13. Dezember .Ii-iO i. S. Durox S.A., Konkursmasse, gegen MammoH.
LEF e non davanti aJI'lt ista.nza cantonale unica. prevista dagli a.rt. 4:9 LBI e 451ett. a OGF. In un'azione contro la. graduatoria non e ammissibile di ba.sare uns. domanda riconvenzionale sul diritto in materia di brevetti d'invenzione. A. -Laut Contrat de oossion du brevet Glicerio pour la Suisse vom 26. August 1942 trat Carlo Mammoli, Mailand, der Durox S. A. in Murten ab : tous les droits d'exploitation emanant de la demande de brevet en Su.isse N0 73,661 du 24 juin 1942 et se basant sur le brevet italien N0 394,493 et tou,s les secrets de manipulation et de fabri- cation et de proc6dea s'y rattachant . Die Durox S. A. verpflichtete sich, während der Geltungsdauer des naoh- gesuchten schweizerischen Patentes das Erzeugnis Glicerio regelmässig, dagegen keine Konkurrenzerzeugnisse herzu- stellen. Es wurde ein Pauschalpreis von Fr. 60,000.-ver- einbart, die Hälfte zahlbar bei Übergabe bestimmter Urkunden an die Durox S. A., die andere Hälfte binnen dreier Monate nach Vertragsschluss. Die erste Zahlung von Fr. 30,000.-wurde geleistet, die zweite verweigert. B. -Im Konkurs der Durox S. A. gab Mammbll die Restforderung von Fr. 30,000.-, eine Kostenforde:Hmg von Fr. 800.-und eine Schadenersatzforderung von Fr. 20,000.-wegen Verletzung der Vertragspflitihnn, insbesondere der Pflicht zur Herstellung von GliceriO;. em. Im Kollokationsplan abgewiesen, erhob er beim BeziHts- gerichtspräsidenteii von Murten Kollokationsklage auf Zulassung der För8.erungen von Fr. 30,000.-lind Fr. 20,000.-. Vorsorglich erhob er die Kollokationsklage zugleioh beim freiburgischen Kantonsgericht als der einzi- gen kantonä.ii3h Instanz für patent1'echtliche Streitigkeiten. Die beklagte Könkursmasse eraclinte die letztere Zustän- digkeit für gegeben. Sie. erhob Widerklage auf Nichtig- erklärung des italienischen Patentes Mammoli Nr. 394,493 tt sowie des schweizerischen Patentanspruches Nr. 73,661 Ufid, wenn schon patentiert, des entsprechenden Schweizer- patentes . Widerklags-und einredeweise verlangte sie die Rückerstattung der von ihr bezahlten Fr. 30,000.-und 13 AS UI -1945