BGE 71 III 187
BGE 71 III 187Bge24.06.1942Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 47.
als besser einbringlich erscheinen als die in Frage stehenden
Konkursforderungen. Sind dagegen die Forderungen der
Masse bestritten und' nicht liquid, so wird die Konkursver-
;altung ohne Rücksicht auf die Frage der Einbringlichkeit
oft von der Verrechnung im Kollokationsplan absehen,
um keine gegen die Masse gerichtete Kollokationsklage
zu provozieren. Die Geltendmachung des Verrechnungs-
rechtes . mag sich freilich auch bei bestrittenen Massefor-
derungen empfehlen, wenn es gilt,· verhältnismässig be-
trächtliches Massegut vor unbrechtigtem Zugriff zu
schützen: so, wenn sich beträchtliche Forderungen gegen-
überstehen, für die Forderungen der Masse immerhin
ernstliche Gründe vorhanden sind und diese Forderungen
wegen ganz schlechter Einbringlichkeit überhaupt nur
verrechnungsweise mit praktischem Nutzen geltend ge-
macht werden können, sei es durch die Masse selbst oder
allenfalls durch einzelne Gläubiger auf Grund einer Ab-
tretung nach Art. 260 SchKG, falls sich die Masse gegen-
über der Kollokationsklage des betreffenden Gläubigers
dann nicht selbst sollte verteidigen wollen. (Einzelne Gläu-
biger können zwar ebenso wirksam die Verrechnung
geltend machen, wenn davon im Kollokationsplan abge-
sehen wurde und eben jedem andern Gläubiger überlassen
ist, Kollokationsklage gegen den Zugelassenen, haupt-
sächlich oder eventuell durch Verrechnung von Gegen-
forderungen der Masse, zu erhebsn. Doch kann die Ver-
rechnung im Kollokationsplan als zweckmässig erscheinen,
.. um den betreffenden Gläubiger in die Klägerrolle zu
drängen und einer Beeinträchtigung der andern Gläubiger
durch Versäumung der Klagefrist vorzubeugen; ganz
abgesehen davon, dass in der Regel zunächst die· Masse
selbst Gelegenheit erhalten soll, den Prozess aufzuneh-
men) .....
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 48.
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48. Entscheid vom 20. Dezember 19.45 i. S. Cretzlanu.
Art. 1 des BRB vom 24. Oktober 1939 über Arrest· und Zwangs-
'lJoUatreckunglJ'ftl.(J,lJßnaMnen gegenüber Vermögen ausländischer
Schuldner:
Auf die Arrestgriinde von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG kann
sich ein fremder Staat sowenig wie ein anderer nicht in der
Schweiz domizilierter Gläubiger berufen, gleichgültig ob er
in der Schweiz eine diplomatische Vertretung hat.
Art. 1
er
de l'arr8ti du Conseil jt<Ural du 24 octobre 1939 concernant
le Blquestre et les mesures d' e:cecution· jorcee a Z' egard des biens
appartenant
a des debiteurs etablis a l'etranger:
Pas plus que n'importe quel autre creancier non domicilie en
Suisse, un Etat etranger ne peut requerir un sequestre en vertu
de l'art. 271 ch. 1 et 4 LP. Peu importe qu'il ait une represen-
tation diplomatique en Suisse.
Art. 1 del DCF 24 oUobre 1939 concernente ü sequestro e le misure
di esecuzione jorzata riguardo ai beni di debitori domiciliati
a,U'estero:
Come qualsiasi aUro creditore non domiciliato in Isvizzera,uno
Stato estero non pub domandare un sequestro in virttt deU'art.
271, cifre 1 e 4 LEF. E irriIevante che questo Stato abbia una
rappresenta.nza diplomatica in Isvizzera.
A. -Das Königreich Rumänien hat in Bern gegen
seinen (ehemaligen)
Gesandten in Ankara Alexander
Cretzianu (der sich noch dort aufhält) gestützt auf Art
271 Ziff. 4 SchKG für eine Forderung von Fr. 6,000,000.-
« Rückgabeanspruch von anvertrautem Geld, herrührend
aus einem Depot vom Mai 1945» einen Arrest heraus-
genommen
auf sämtliche Guthaben des Schuldners bei
~er Schweizerischen Bankgesellschaft in Bern.
B. -Gegen den Arrestbefehl beschwert sich der Schuld-
ner beim Bundesgericht im Sinne von Art. 1 des Bundes-
ratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939 über Arrest und
Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen
ausländischer Schuldner.
Der Gläubiger hat em Rechtsgutachten des Professors
Eduard von Waldkirch eingelegt. Ferner liegt ein beini
eidgenössischen Politischen
Departement eingeholter Be;.
richt vor.
188 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 48. Die Sckuldbetreibungs-und Konhurskammer zieht in Erwägung .-
Der Beschwerdegegner möchte im Gegensatz zum Gesagten die Vorschrift des Art. 1 BRB vom 24. Oktober 1939 nur auf Personen des Privatrechts beziehen, während vorweg fremde Staaten nach wie vor der normalen ordnung des Art. 271 SchKG ohne Einschränkung teil..; ha:ftig seien. Für eine solche Auslegung, wonach die in Frage stehende notrechtliche Vorschrift nur auf eine Kategorie von Gläubigern anzuwenden wäre, bietet deren Wortlaut keinen Anhalt. Sobald man den Ausdru,ck « Wohnsitz») iiu,ch auf juristische Personen bezieht, in dem Sinne, dass er den Sitz solcher Personen mitumfasst -und dies ist zweifellos der Sinn der Vorschrift, -ergibt äich zwanglos die Anwendung auch auf juristische Per- SOhen des öffentlichen Rechts. Der Ansicht des Beschwerde- gegners könnte nur beigestimmt werden, wenn sie sich auf die ratio legis stützen liesse. Das ist aber nicht der Fall. über die Veranlassung zum Erlass der .vorliegenden
190 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48. Notvorschrift führt· der erste Vollmachtenbericht des Bundesrates (BBI 1939 II 603) aus :« Am 24. Oktober beschloss der Bundesrat ... , die Verarrestierung von in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten eines Schuld- ners mit Wohnsitz im Ausland bezw. eines wohnsitzlosen Schnldners nur noch zuzulassen, wenn der Gläubiger Wohnsitz im Inland hat. Diese Massnahme wurde auf Anregung der Nationalbank hin getroffen. Nach Kriegs- ausbruch war zu befürchten, dass der Arrest gemäss Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG von Gläubigern im Ausland in missbräuchlicher Weise beansprucht werde, um dadurch auf schweizerischem Gebiete Ziele des Wirtschaftskrieges zu verfolgen». Der Erlass geht auf einen Antrag des Politischen Departementes zurück, wo gesagt wurde, die Arrestnahme durch einen Gläubiger im Auslande würde in zahlreichen Fällen eine Massnahme des Wirtschafts- krieges darstellen, « die Schwierigkeiten mit dem Staate des betreffenden Schuldners veranlassen kann und unter den herrschenden Umständen vermieden werden muss ». Art. 1 soll namentlich verhindern, «dass vor schweizeri- schen Gerichten Rechtsstreitigkeiten angehoben werden, die die Interessen unseres Landes in keiner Weise berüh- ren». Mit Schwierigkeiten der erwähnten Art ist· nun nicht weniger zu rechnen, wenn statt eines Privaten ein fremder Staat selbst als Gläubiger auftritt. Die ratio des Noteriasses trifft im einen wie im a:ndernFalle zu. Darauf aber, ob Befürchtungen gerade hinsichtlich einer bestimm- ten . Arrestlegu,ng und -prosequierung am Platze seien, kommt es nicht an, sowenig wie bei einem privaten Gläu- biger bei einem solchen des öffentlichen Rechts. Allgemein lässt sich die erwähnte ratio der Vorschrift höchstens bei einer Arrestnahme verneinen, die sich auf ein nach Staatsvertrag in der Schweiz vollstreckbares Urteil stützt. Die Vorschrift behält denn auch Staats- verträge vor, und auf den soeben erwähnten besondern Fall hat das Politische Department seinerzeit in seinem Antrag an den Bundesrat hingewiesen. Hier steht aber Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48. UH nicht ein auf solcher Grundlage beruhendes Gesuch zur Entscheidung. 4. -In der Ausschliessung der fremden Staaten gleich allen andern nicht in der Schweiz domizilierten Gläubigern von der Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG sieht der Beschwerdegegner mit Unrecht eine unhaltbare Rechtsungleichheit. Er vermeint sich dadurch vor privaten Gläubigern zurückgesetzt, dass er nicht wie diese in der Schweiz ein Domizil begründen könne .• Aber auch private Gläubiger sind praktisch meistens gehindert, ihr Domizil vom Ausland in die Schweiz zu verlegen. Wollten sie es übrigens gerade zu dem Zwecke tun, um dann nach Art. 271 Ziff. I oder 4 für eine Forderung Arrest legen zu können, so würde sich erst noch fragen, ob etwa nur eine schein- bare (oder allenfalls eine missbräuchliche) Wohnsitznahme vorliege. Aus dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit lässt sich die Nichtanwendung des Art. I BRB auf fremde Staaten keineswegs begründen. Vielmehr liefe solche Nichtanwendung gerade auf einerechtsungleiche Behand- lung ausländischer Gläubiger hinaus, indem die fremden Staaten vor andern Gläubigern ohne Domizil in der Schweiz begünstigt wären. Da der Bundesrat bei Auf- stellung der Not.vorschriften keinen hinreichenden Grund zu solcher Privilegierung der fremden Staaten fand, hat es dabei sein Bewenden. 5. - Der Beschwerdegegner glaubt endlich ein' beson- deres~, Entgegenkommen mit Rücksicht auf die in der Schweiz bestehende diplomatische Vertretung beanspru- chen zu können. Aber rechtlich - und somit für die rechtsanwendenden Behörden - kommt diesem Umstande keine entscheidende Bedeutung zu. Die Frage kann, wie dargetan, nach Art. I BRB nur sein, ob der im einzelnen Fall auftretende GIaubiger in der Schweiz seinen Wohnsitz bezw. Sitz oder eine Geschäftsniederlassung (aus deren Betrieb er seine Forderung herleitet) habe. Eine diploma- tische Vertretung schafft keineswegs einen Sitz des vertre- tenen Staates im Gastlande. Höchstens könnte von einem
192 Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N0 49. Wahldomizil die Rede sein. Ein solches gibt aber die Legitimation Z1l1' Arrestlegung nach Art. 1 BRB nicht, SQ wenig wie die fidUziarische Abtretung an einen in der Schweiz domizilierten Gläubiger, was die erwähnte Vor- schrüt ausdrücklich bestimmt. Massgebend ist der wirk- liche Wohnsitz bezw. Sitz. Demnach erkennt die Sc1vuldbetreibunga-'Und Konk'Urakammer : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrest auf- gehoben. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES COURS CIVILES 4:9. Urteil der ll. ZIvilabteilung vom 13. Dezember .Ii-iO i. S. Durox S.A., Konkursmasse, gegen MammoH.
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