Art. 244 SchKG; debtor's complaint against collocation for failure to be heard; set-off in bankruptcy under Art. 123 OR and Art. 213 SchKG. A debtor may invoke omission of consultation to seek annulment of a collocation only if he substantiates that timely hearing could have led to arguments likely to alter the estate's decision. Set-off in bankruptcy is in principle a right of the individual creditor, not the estate; the estate may assert it only where special circumstances make it objectively advantageous, in particular to protect realizable estate assets or to avert unjustified depletion. Absent such showing, no annulment follows.
184 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 47. dass über eine bestiinmte Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners nicht eingeholt worden ist, recht- fertigt jedoch die Aufhebung des Kollokationsplanes im betreffenden Punkte nur dann, wenn der Gemeinschuldner seine dahingehende Beschwerde in einer Weise begründet, die erkennen lässt, dass er, gehörig befragt, etwas hätte vorbringen können, was die Konkursverwaltung möglicher- weise veranlasst hätte, über die betreffende Forderung anders zu entscheiden, als sie es getan hat (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 2 S. 49). Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. 47. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Dezember 1945 i. S. Dorren.
Verrechnungsrecht eines Gläubigers einer-und der Konkur; - ma.sse anderseits. Wann hat diese an der Verrechnung em Interesse ? (.Art 123 OR, 213 SchKG). .1. En cas de faillite, le d6biteur est rece'Va..ble a. conclure vo!!3 de plainte a. l'annulation d'une colloca.tlOn. pour le motü qu d n'a pas 6M consulM sur 10. production (art. 244 LP). . 2; Compensation entre un creancier et 10. masse. Quand celle-Cl a-tnlle internt a. compenser ? (Art. 123 CO, 213 LP). 1 In caso di fallimento il debitore ha veste per chiedere mediante reclamo . l'annullamnnto d'una graduatoria, se non e stato consultato sull' insinuazione (art. 244 LEF). 2 .. Compensazione tra un creditore e la. massa. Quando 10. massa : h'a. un interesse 0. compensare ? (art. 123 CO, 213 LEF) 1.-... Der Rekurrent rügt, die Konkursverwaltung habe es an den ihr obliegenden Erhebungen fehlen lassen (M., 44 SchKG, BGE 68 III HO). In der Tat muss dem Gemeinschuldner zugestanden werden, sich über eine KOllokation zu beschweren, wenn seine Erklärung zur betl'ßften.. n onkurseingabe cht eingeholt wurde, und zwar nicht nur disziplinarisch, sondern Init dem Erfolg der Aufhebung der Kollokation (Entscheid i. S. Stolz-Else vnm 6. Dezember 1945 ). Nur so wird den Gegengrüll- '. Siehe 'No. 46 hievor. -Voir le n° 46 ci-dessus. Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 47. 185 den, die er allenfalls vorbringen kann, die ihnen gebüh- rende Geltung verschafft ..... 2. -Die Rüge der Beschwerde bezieht sich indessen gar nicht auf die Konkurseingabe, also auf die Forderungen des betreffenden Gläubigers als solche. Der Rekurs will vielmehr die von ihm behaupteten Gegenforderungen verrechnet und die erwähnte Konkursforderung aus diesem Grunde abgelehnt wissen. Nun ist aber die Verrechnungs- einrede keine gewöhnliche Einrede, die lediglich auf Ab- wehr einer Konkursforderung, also eines Passivums der Masse, abzielt. Sie stützt sich vielmehr auf eine Gegenfor- derung, also ein Konkursakti , und will dieses zur Tilgung jenes Passivums aufopfern. Das liegt im allge- meinen nicht im Interesse der Konkursmasse, sondern im einseitigen Interesse des betreffenden Konkursgläubigers. Die MasSe verliert gegebenenfalls ein vollwertiges Vermö- gensstüok gegen ein Passivum, das aus der Konkursmasse nur mit einem (unter Umständen auf Null herabsinkenden) Bruchteil zu decken wäre. Das Verrechnungsrecht im Konkurse fällt daher grund- sätzlich in erster Linie als Recht der Konkursgläubiger in Betracht. So ist es denn auch in Art. 123 OR und in Art. 213 SchKG formuliert. Die Konkursmasse ihrerseits ist in der Regel gegenteils interessiert, allfällige die Ver- rechnung ausschliessende Gründe geltend zu machen. Das kann sie freilich nicht durch Kollokation einer höheren Fordnrung tun, als wie sie der betreffende Konkursgläu- biger zufolge der von ihm vorgenommenen Verrechnung mit Gegenforderungen der Masse eingegeben hat. Die Masse kann jedoch in einem solchen Falle die Gegenfor- derungen einklagen und so die Verrechnungsfrage zum Austrag bringen (BGE 56 III 248). Verrechnet der Kon- kursgläubiger seinerseits nicht, so hat die Konkursmasse gewöhnlich keine Veranlassung, ein Verrechnungsrecht auszuüben, wie oben dargetan. Nur unter besondern Umständen hat sie daran ein Interesse : etwa, wenn zwar liquide Gegenforderungen bestehen, die aber keineswegs
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht, N° 47. als besser einbringlich erscheinen als die in Frage stehenden Konkursforderungen. Sind dagegen die Forderungen der Masse bestritten und'nicht liquid, so wird die Konkursver- W altung ohne Rücksicht auf die Frage der Einbringlichkeit oft von der Verrechnung im Kollokationsplan absehen, um keine gegen die Masse gerichtete Kollokationsklage zu provozieren. Die Geltendmachung des Verrechnungs- rechtes mag sich freilich auch bei bestrittenen Massefor- derungen empfehlen, wenn es gilt, verhältnismässig be- trächtliches Massegut vor unbnrechtigtem Zugriff zu schützen: so, wenn sich beträchtliche Forderungen gegen- überstehen, für die Forderungen der Masse immerhin ernstliche Gründe vorhanden sind und diese Forderungen wegen ganz schlechter Einbringlichkeit überhaupt nur verrechnungsweise mit praktischem Nutzen geltend ge- macht werden können, sei es durch die Masse selbst oder allenfaUs durch einzelne Gläubiger auf Grund einer Ab- tretung nach Art. 260 SchKG; falls sich die Masse gegen- über der Kollokationsklage des betreffenden Gläubigers dann nicht selbst sollte verteidigen wollen. (Einzelne Gläu- biger können zwar ebenso wirksam die Verrechnung geltend machen, wenn davon im Kollokationsplan abge- sehen wurde und eben jedem andern Gläubiger überlassen ist, Koll( kationsklage gegen den Zugelassenen, haupt- sächlich oder eventuell durch Verrechnung von Gegen- forderungen der Masse, zu erheben. Doch kann die Ver- rechnung im Kollokationsplan als zweckmässig erscheinen, ,um den betreffenden Gläubiger in die Klägerrolle zu drängen und einer Beeinträchtigung der andern Gläubiger durch Versäumung der Klagefrist vorzubeugen; ganz abgesehen davon, dass in der Regel zunächst die Masse selbst Gelegenheit erhalten soll, den Prozess aufzuneh- men) ..... Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48,